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LTM.
I OGF.
RFF
StF
Lo1 fM6rale sur les vo)'8geurs de commeree (du 4 octobre 1930).
Ordonnanee sur la communaute des cr6anciers dans les emprunts
obUgations (du 20 fevrler 1918).
Ordonnanee r6glant le commerce des deurees alimentaires, ete. (du 26 mal
1936).
Ordonnanee sur I'engagement du betall (du a octobre 1917).
Ordonnanee du TrIbunal f6dtlral concernant l'inscription des pactes de
reserve 'de v.ropriettl (du 19 d6eembre 1910). -
Loi fM6rale d organisation judiciaire (du 16 dOOemhre 1943).
Oraanisation judlciaire et proc6dure ptlnale pour I'armee f6d6rale (101
eIu 28 juin 1889).
Oraanisation militaire de la Conföderation suisse (101 du 12 avriI1907).
Orclonnanee sur l'admlnIstration des ofllees de faillite (du 13 juillet 1911)-
Ordonnanee BUr le regiat:re du eommeree (du 7 juin 1937).
Ordonnanee sur le regiat:re foneier (du 22 fövrier 1910).
Ordonnanee sur Ja realisation forcee des lmmeubles (du 23 avril 1920).
Ordonnance sur le registre des regimes matrimoniaux (du 27 septembre
I
Ordonnanee sur le serviee de I'etat eivil (du 18 mal 1928).
Ordonnance d'exeeution des lois fedtlrales eoneernant les drolts de
timbre (du 7 juin 1928).
Lot f6d6rale sur la proc6dure a suivre par devant le Tribunal f6d6ral
en mati civile (du 22 novembre 1850).
Loi f6d6rale sur 1a proc6dure penale (du 15 juin 1934).
Reglement d'ex6eution de Ja loi sur la circuJation des v6hlcules automo-
biles et des cycles (du 25 novembre 1932).
Reeuell officiel des arrilts du Tribnnal föderal Bulsse.
Recueil olllciel des lols f6d6rales.
Revue suisse de jurisprudenee.
Loi föderale sur le statut des fonetlonnalres (du a Juin 1927).
Tarif des frais appIlcables a la LP (du 23 d6eembre 1919).
c. Alt1Jreviaziom italiaae.
Codiee clvfle svizzero.
Costituzione federale.
Codiee delle obbUgazioni.
Codice penale svizzero. '
Codice di procedura c1viie.
Codice di procedura penale.
Decreto deI Cons1gl1o federale coneernente la contribuzione federale di
cris! (deI 19 gennalo 1934). '
!.egge federale sui eontratto d'asslcuruzione (dei 2 aprile 1908).
e federale sulla c1rcolazfone degli autove1col1 edel velocipedi (dei
f5 marzo 1932).
Legge esecuzioni e fallimenti.
!.egge federale.
Legge federale sulla tassa d'esenzione da! serv1zlo militare (del28 giugno
fS78/29 marzo 1901).
Organizzazfone gludiziaria federale.
Regolamento deI Tribnnale federale coneernente la real1zzaz1one forzata
di fondi (dei 23 a !rile 1920).
r.emti,ederale suil ordinameuto de1 funzlonari federall (deI 30 giugno
I
I. FAMILIENRECHT
DROlT DE LA FAMILLE
- UI1eß der ll. ZivUabteßung vom 18. März 1948 i. S.
Gulunard gegen Gulgnard.
ScAeidtmgsklage rw,c1" gerichtlicher Trennung.
Begriff der Alleinschuld im Sinne von Art. 148 Aba. 1 ZGB.
Berücksichtigung vor dem Trennungsurteil eingetretener Tat-
sachen, die in dem zur Trennung führenden Prozesse Dicht
vorgebracht worden waren (Art. 148 Abs. 3 ZGB).
Action en divotrce aprß8 U1 ;ug de .ration de corps.
Notion de 1 faute exclusive, da.ns le sens de.l'art. 148 al. 1 ce.
Prise an consid6ra.tion de faits anterieui's au jugement da
separation da corps ma.is non allegues dans la proOOdure .qui
a
abouti A ce jugement (art. 148 sI. 3 00).
Azione di dWorzio CQn8eemiva aUa separazione pera male.
Concetto della eolpa esclusiva. s'sensi deß'art. 148 cp. 1 00. Fatti
anteeedenti al giudizio di sepamzione, ma. non allegati nella
proced.ura. relativa ad esso (art. 148 cp. 3 00).
A. -Der im. Jahre 1905 geborene Kläger und die
Ja.hre ältere Beklagte heirateten sich am 7. Mai 1927.
Sie
lebten in der Folge auf dem Bauerngute, das die
Familie der Belda.gtenim Kanton Genf bewirtschaftete.
Der Kläger trat der strenggläubigen Religionsgemein-
schaft bei,
der die Beklagte und ihre Familie angehörten.
Aus
der Ehe sind zwei. Kinder hervorgegangen.
Um einen eigenen Haushalt zu gründen, mietete der
Kläger im Februar 1935 ein kleines Haus. Die Beklagte;
mit der er sich hierüber nicht zum voraus verständigt
hatte, weigerte sich jedoch, ihm. zu folgen, weil sie sich
nicht von ihrer Familie trennen wollte. Der Kläger kün-
digte hierauf die Miete und kehrte in den Hausb. lt der
Schwiegereltern zurück, arbeitete aber auswirts.
Nach einer Prügelei mit den Angehörigen der Be-
ld gten trennte sich der Kläger am 1. Dezember 1935
AB 74 II -1948
endgültig von ihr. Im Sommer 1936 übersiedelte er in
den Kanton Zürich.
B. -Im Januar 1935 verlangte die Beklagte die
Trennung der Ehe auf unbestimmte Zeit. Sie warf dem
Kläger u. a. Ehebruch und schwere Ehrenkränkung vor.
Der Beklagte erhob Widerklage auf Scheidung wegen
tiefer
Zerrüttung. Er berief sich auf Unvereinbarkeit der
Gemütsart (incompatibilite d'humeur) und auf die Tat-
sache, dass die Beklagte sich geweigert habe, das väterliche
Haus zu verlassen. Mit Urteil vom 3. Februar 1938 schützte
das Gericht erster Instanz von Genf das Trennungsbe-
gehren
der Beklagten, weil der Kläger mit Fräulein F.
unerlaubte Beziehungen unterhalte, die für die Beklagte
beleidigend seien. Die Widerklage wies es
auf Grund von
Art. 142 Abs. 2 ZGB ab, weil nicht dargetan sei, dass die
zweifellos
bestehende Missstimmung in der Ehe schon
vorhanden gewesen sei, bevor der Kläger das Liebesver-
hältnis
mit Fräulein F. angeknüpft habe, was lange vor
September 1935 geschehen sei, und weil der Kläger auf
die Gründung eines eigenen Hausstandes verzichtet habe.
G. -Nachdem die gerichtliche Trennun'g mehr als 8
Jahre gedauert hatte, reichte der Kläger am 12. Juli 1946 die
vorliegende Scheidungsklage ein, die
er auf Art. 142 und
148 ZGB stützt. Das Bezirksgericht wies sie gemäss An-
trag der Beklagten ab, weil der Kläger als ausschliesslich
schuldiger Teil
im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 148
Abs. 1 ZGB zu betrach.ten sei,
und weil er sich nicht auf
Art. 148 Abs. 2 ZGB berufen könne. Das Obergericht
des
Kantons Zürich dagegen hat am 15. November 1947
die Scheidung ausgesprochen
mit der Begründung, der
Kläger sei zwar wegen seines ehewidrigen, ja ehebrecheri-
schen Verhältnisses
mit Fräulein F., das während der
Trennung fortbestanden habe, nach wie vor der über-
wiegend schuldige
Gatte; neben seinen Verfehlungen seien
aber auch objektive Umstände und ein gewisses Mitver-
schulden der Beklagten für den Niedergang der Ehe
verantwortlich ; da es sich dabei nicht nur um Bagatellen,
Familienrecht. N° 1. 3
sondern um Zerriittungsursachen von elrugem .Gewicht
handle,
könne der Kläger nicht als alleinschuldig gelten.
D. -Dieses Urteil hat die Beklagte an das Bundes-
gericht weitergezogen
mit dem Antrag auf Abweisung der
Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Ist der Scheidungsklage ein Trennungsurteil
vorausgegangen
und die darin festgesetzte Trennungszeit,
bei
Trennung auf unbestimmte Zeit eine Frist von drei
Jahren abgelaufen, ohne dass eine Wiedervereinigung er-
folgt
wäre (Art. 147 Abs. 2 .und 3 ZGB), so muss nach
Art. 148 Abs. 1 ZGB die Scheidung ausgesprochen werden,
es sei denn, dass sie auf Tatsachen gegründet werde, die
ausschliesslich den nunmehr die Scheidung verlangenden
Ehegatten als schuldig erscheinen lassen. Im Unterschied
zur Scheidung oder Trennung gemäss Art. 142 ZGB kann
also die Scheidung gemäss Art. 148 ZGB auch vom über-
wiegend schuldigen Gatten gegenüber dem weniger schul-
digen durchgesetzt werden,
ja es kann nach dieser letzten
Bestimmung sogar ein schuldiger Gatte gegen den schuld-
losen klagen, sofern
neben dem Verschulden des klagenden
Gatten auch noch objektive Momente, d. h. solche Um-
stände zum Zerwürfnis beigetragen haben, die keinem
Teil
zum Verschulden anzurechnen sind. Der erwähnte
Vorbehalt soll nur verhindern, dass die Scheidung von
einem Gatten erzwungen werden kann, der sein Begehren
nur mit seinem eigenen Verschulden zu begründen ver-
mag.
Die deutsche Fassung von Art. 148 Abs. I ZGB
ist in diesem Punkte freilich nicht ganz eindeutig. Die
beiden romanischen Fassungen lassen dagegen klar erken-
nen' dass die Scheidung nicht schon dann ausgeschlossen
ist, wenn sich ergibt, dass ein Verschulden nur beim
klagenden Gatten vorliegt, sondern bloss dann, wenn das
Zerwürfnis ausschliesslich auf das Verschulden dieses
Gatten zurückzuführen ist; denn es heisst hier, die Schei-
dung sei nach Ablauf der Trennung auszusprechen, ä.
Familienreeht. N0 1.
moins que les faits justificatifs de l'action ne soient exclu-
sivement a la charge du demandeur , eccettoche i fatti
determinanti fossero imputabili a.d esclusiva colpa deI
coniuge ehe la ripropone (d. h. ehe ripropone l'azione).
Dass das Zerwürfnis ausschliesslich dem Kläger zur Last
zu legen bezw. seiner Alleinschuld zuzuschreiben sei, ist
nicht nur im Falle des Mitverschuldens des beklagten
Teils, sondern auch beim Vorhandensein objektiver Zer-
rüttungsursachen zu verneinen.
Um die Annahme zu rechtfertigen, dass das zula.sten
des Klägers festgestellte Verschulden nicht die einzige
Ursache des Zerwürfnisses und daher gemäss Art. 148
ZGB kein Hindernis für die Scheidungsklage sei, genügt
nach der Rechtsprechung immerhin nicht jedes noch so
geringfügige Verschulden des beklagten Teils und nicht
jeder objektiveZerrüttungsfaktor. Vielmehr bleibt das
Klagerecht dem schuldigen Gatten trotz dem Vorliegen
solcher Momente
versagt, wenn sie im Vergleich zu seinem
Verschulden von so geringer Bedeutung sind, dass sie
praktisch nicht ins Gewicht fallen (BGE 69 II 356, 71
II 203), sodass ihre Berücksichtigung als Mitursache des
Zerwürfnisses
gegen Recht und Billigkeit verstiesse (Art.
4 ZGB). Dagegen wird das Alleinverschulden im Sinne
von Art. 148 Aha. 1 ZGB durch ein Mitverschulden des
beklagten Gatten oder durch eine objektive ZeITÜttungs-
ursache nicht nur dann ausgeschlossen, wenn diese Mo-
mente, für sioh allein 'genommen, geradezu einen Schei-
dungsgrund bilden. Würde der Gatte, der schuldhaft
einen Soheidungsgrund gesetzt hat, immer dann als
a1leinschuldig
angesehen, wenn neben seinen Verfehlungen
keine Momente vorliegen, die schon
für sich allein die
Soheidung
zu rechtfertigen vermöchten, so verlöre der
Fall des Alleinverschuldens den Charakter der seltenen
Ausnahme, der ihm bei der Gesetzesberatung beigemessen
wurde (BGE 43 II 464, StenB 1905 S. 1028, 1067). Eine
so starke Ausweitung des Begriffs der Alleinschuld wäre
auch mit dem Gesetzeswortlaut kaum verträglich. Der
Familienreeh.t. NP 1.
Entscheid BGE 69 II 356 lässt sich unter diesen Umstän-
den nicht mit der Erwägung stützen. die in jenem Falle
der Beklagten vorgeworfenen Unarten. haben keinen
Scheidungsgrund gebildet und daher am a.lleinigen
Verschulden
des Klägers nichts zu ändern vermocht,
. sondern nur mit der Erwägung, die unangenehmen Eigen-
schaften der Beklagten seien neben den Verfehlungen des
Klägers praktisoh nioht ins Gewicht gefallen.
Im vorliegenden Falle hat die Vorlnstanz festgestellt,
neben dem schwer ehewidrigen Verhältnis des Klägers
mit Fräulein F. seien für die Zerrüttung a.uch sexuelle
Schwierigkeiten verantwortlich, die
entstanden seien. weil
die
Beklagte den eheliohen Verkehr aus religiösen Grün
den nur zur Zeugung von Kindern habe zulassen wollen,
wogegen
der Kläger hierüber mit der Zeit freiere An-
schauungen angenommen' habe. Ausserdem habe das
Zusammenleben mit der Familie der Beklagten zu starkEm
Spannungen geführt. Der Brief der Beklagten vom 21.
Februar 1935, der u. a. Anschuldigungen ihrer Mutter
gegen den Kläger erwähne, sowie der schwere Auftritt
vom l. Dezember 1935 seien in dieser Hinsicht bezeich-
nend. Das gespannte Verhältnis zwisohen dem Kläger und
den Angehörigen der Beklagten habe auf die Ehe einen
unheilvollen Einfluss ausgeübt. Von diesen objektiven
ZeITÜttungsmomenten lässt sich nicht sagen, sie seien
im Verhältnis zu den vom Kläger begangenen Verfeh-
lungen so geringfügig, dass es unbillig wäre, sie als Mit-
ursaohe des bestehenden Zerwürfnisses zu berücksichtigen.
Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
erscheint daher der Kläger im Sinne von Art. 148 Abs. 1
ZGB nioht als alleinschuldig. '
2. -
Die Beklagte will diese Feststellungen freilioh
nicht als massgebend anerkennen. Sie macht geltend,
der Kläger hätte die im vorliegenden Verfahren erwähnten
sexuellen Sohwierigkeiten schon zur Begründung seiner
Widerklage
auf Scheidung anführen können und sollen ;
heute sei er mit dieser Behauptung ausgeschlossen. Zur
Frage des Zusammenlebens der Parteien mit der Familie
der Beklagten habe der Trennungsrichter festgestellt,
dass der Kläger auf die Gründung eines eigenen Haus-
standes verzichtet habe, sodass die Vorinstanz nicht
befugt gewesen sei, auf diese Frage zurückzukommen.
Diese Einwendungen gehen fehl.
a) Gemäss BGE 71 II 201 ff. dürfen in dem nach Ab-
lauf der Trennung eingeleiteten Scheidungsverfahren vor
der Trennung eingetretene Tatsachen angerufen werden,'
die im Trennungsprozess nicht vorgebracht worden waren.
DaS gilt auch zugunsten des Gatten, der seinerzeit die
Scheidung verlangt hatte. Die Vorinstanz hat also die
neue Behauptung des Klägers, dass in der Ehe sexuelle
Schwierigkeiten
aufgetreten seien, mit Recht berück-
sichtigt.
b) Im frühem Verfahren hatte sich der Kläger neben
der Unvereinbarkeit der Gemütsart lediglich darauf
berufen, dass die Beklagte sich geweigert habe, ihr El-
ternhaus zu verlassen. Dass das Zusammenleben mit ihren
Angehörigen zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe,
hatte er damals nicht behauptet. Demgemäss spricht sich
das Trennungsurteil hierüber auch nicht aus. Aus der
Feststellung, dass der Kläger auf den Bezug einer eigenen
Wohnung verZichtete, ergibt sich höchstens, dass er der
Beklagten die erwähnte Weigerung später nicht mehr zum
Vorwurf machen konnte. Dagegen bedeutet diese Fest-
stellung nicht, dass die Hausgemeinschaft mit Familie
Alder auf die Ehe keinen nachteiligen Einfluss gehabt
habe. Bei der Behauptung, das Zusammenleben mit der
Familie der Beklagten habe die Zerrüttung mitverursacht,
handelt es sich also wie bei der Behauptung sexueller
Schwierigkeiten
um das Vorbringen einer zwar vor der
Trennung eingetretenen, im Trennungsverfahren aber
nicht angerufenen und vom Trennungsrichter nicht unter-
suchten Tatsache, das die Vorinstanz gemäss BGE 71 11
ff. frei würdigen durfte.
Bei den angefochtenen Feststellungen muss es daher
sein Bewenden haben.
Familienreeht.N° 2.
- -Sind die Verfehlungen des Klägers nicht die
einzige rechtserhebliche Ursache des Zerwürfnisses, so
hat die Vorinstanz die mehr als drei Jahre nach dem
Trennungsurteil angehobene Scheidungsklage mit Recht
geschützt, ohne zu profen, ob der Kläger der Beklagten
entgegenhalten könnte, sie habe im Sinne von Art. 148
Abs. 2 ZGB die Wiedervereinigung verweigert.
Demnach
erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. November 1947
bestätigt.
- Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 4. März
1948 i. S. Rfiegg gegen Rfiego.
WartefriBt, Art. 150 ZGB. Bei Scheidung wegen tiefer Zerrüttung,
die wesentlich auf Ehebruch zurückzuführen ist, gilt das
Maximum von 3 Jahren.
Duree de l'interdictian de remariage, art. 150 CC. Lorsque le divorce
est prononce pour cause d'atteinte grave au lien conjuga,l
(art. 142 CC), et que celle-ci a eM causae principalement par
l'adultere de l'un des conjoints. le delai d'interdiction de
remariage doit etre fixe a. trois ans.
Termine d'a8petto (art. 150 CC). In caso di divorzio pronunciato
per grave turbazione delle relazioni coniugali (art. 142 CC)
causata pri:ncipalmente daU'adulterio d'uno dei coniugi, il
termine d'aspetto dev'essere stabilito in tre anni.
- -Die Wartefrist beträgt 1-3 Jahre im Falle der
Scheidung wegen Ehebruchs . Wenn auch diese Fassung
-und noch mehr der französische Text : en cas de divorce
prononce pour cause d'adultere -zweifellos in erster
Linie die Scheidung in Anwendung von Art. 137 ZGB
im Auge hat, so besteht doch weder eine ständige Praxis
im Sinne der Beschränkung der Maximalfrist auf die
Scheidung aus diesem Scheidungsgrund, hoch liesse sich
diese Auslegung gesetzgebungspolitisch rechtfertigen.
Scheidung
wegen Ehebruchs ) im Sinne des Art. 150
ZGB ist richtigerweise auch dann anzunehmen, wenn die
tiefe Zerrüttung, welche formell den Scheidungsgrund