Members’ contributions of a union count as taxable income

BGE 74 I 384Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IMar 1, 1946Dismissed

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Omnilex summary

The Swiss Metal and Watch Workers’ Union challenged the inclusion of members’ contributions in its Wehrsteuer taxable income. The Federal Supreme Court rejected the complaint and confirmed its prior case law: for an association pursuing the professional and economic interests of its members, such contributions are taxable income because they are tied to the association’s activity and create disposable surpluses. The court held that the civil-law association form does not bar this tax treatment and that members’ contributions are not comparable to share capital paid into a company.

Omnilex headnote

Art. 21, 51 WStB; taxation of members’ contributions of an association pursuing members’ professional and economic interests. In the analogical application of income-tax rules to associations, taxable income comprises not only remuneration for work but all receipts economically connected with the association’s activity and enabling the formation of reserves for its future statutory purposes. Members’ contributions differ from share capital: they accrue definitively to the association and are generally consumed in the business of the association, so that their surplus constitutes income. The civil-law distinction between ideal and economic associations does not preclude a tax-law differentiation. The fact that the association must use its means only for statutory purposes is irrelevant; decisive is its economic capacity as shown by accumulable surpluses (consid. 2-5).

Full text

Verwaltungs. und Disziplinarrecht. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 68. Urteß vom 29. Oktober 1948 i. S. Schweizerischer Metall-und UhrenarbeiterverbandgegenRekurskommission des Kantons Hem. Wehr8t6uer: Steuerbares ,Einkommen von Veminen. I mp 'POUf' La de/eme nationale : Revenn imposable des associations. ImpOBtape1' La di/esa nazionale: Reddito imponibile delle 3SSO- ciazioni. . A. -Der Schweizerische Metall-und Uhrenarbeiter- verband (SMUV) ist als Verein organisiert und im Handels- register eingetragen. Er umfasst die in der Metall-, Ma- schinen-und Uhrenindustrie und in den dazu gehörigen Gewerben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, die die Verbandsstatuten und die dazu gehörigen Reglemente und Ausführungsbestimmungen anerk.en (Art. 1 der Statuten vom 17./18. November 1934)."kr setzt sich zum Zweck, die geistigen und materiellen Interessen der Mit- glieder zu wahren und zu fördern. Als Programmpunkte für die Verbandstätigkeit werden im Einzelnen aufge- führt : a) Gründung neuer Sektionen unter möglichster Erfassung aller Berufsgenossen und verwandter Berufszweige ; Bundesroohtliche Abgaben. N° 68. 385 b) Verkürzung der Arbnitszeit, Beseitigung der. Übent' und Einführung von FerIen. Regelung der Arbeitsbedingungen durch Arbeits-und Kollektivverträge unter Zugrundelegung eines für die Lebensbedingungen der Arbeiter und ihrer Familien notwendigen Existenzr:ninimums; . 0) Unterstützung des beruflichen Bildu wesens durch aktIve Mitarbeit und Pflege der BerufsstatlStik; d) Überwachung der Ausführung der Arbeiterschutzgesetze, Förderung des Lehrlingswesens und des Schutzes der Lehr linge. Förderung des, Arbeitsnachweises; 6) Rechtsschutz in Streitigkeiten mit dem Unternehmer und solchen Streitigkeiten, in welche die Mitglieder infolge der Verbandstätigkeit verwickelt werden; f) Gewährung von Unterstützungen bei Streik, Aussperrung, Massregelung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Sterbefällen und besondern Notfällen; g) Abhaltung von gemeinnützigen, wiss?nschaftlichen und volkswirtschaftlichen Vorträgen und Blldungskursen; h) Förderung des Genossenschaf1;swesens. Gewinn wird nicht beabsichtigt (Art. 2). Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Eintrittsgebühr, ferner ordentliche und ausserordentliche Wochenbeiträge zu leisten. Die Höhe . der Gebühr und der Verbandsbeiträge, -sowie die Beiträge für die einzelnen Unterstützungskassen werden durch Reglement bestimmt (Art. 6). über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Verbandes bestimmt der Verbandskongress (Art. 23). B. -In der Steuererklärung für die eidgenössische Wehrsteuer IV hat der Verband als Einkommen die Erträgnisse seines Wertschriftenvermögens angegeben, Die Veranlagungsbehörde setzte als Einkommen e in den Jahren 1945 und 1946 eingetretene Vermögensvermebrung ein. , Der Verband bestritt diese Einschätzung mit dem An- trage, die Einkommensberechnung ohne Einbeziehung der MitgJiederbeiträge vorzunehmen. Das Begehren ist abge- wiesen worden. Die kantonale Rekurskommission stützt sich auf die Entscheide des Bundesgericbtsvom 26. -Ok- tober 1945 i. S. Verband schweiz. Garnhändler, Gewebe- exporteure und vom L März 1946 i. S. Schweiz. Verband christlicher Textil-und Bekleidungsarbenter. Hier handle es sich um den nämlichen Sachverhalt wie bei dem Ent- scheide vom 1. März 1946. Es sei daher im Sinne derbun- 25 AS 74 I -1948

386 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. desgerichtlichen Praxis ZU entscheiden (Entscheid vom 29. Juni 1948). O. -Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts- beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das steuerbare Einkommen des Beschwer- deführers für die IV. Periode der Wehrsteuer auf den Betrag festzusetzen, der in der Steuererklärung angegeben worden war. Zur Begründung wiJ;d geltend gemacht, die Rekurskommission habe ihren Entscheid gemäss der bis- herigen Praxis des Bundesgerichts gelallt und davon Umgang genolllIIlen, die Argumente eingehend zu prüfen, die der Beschwerdeführer dieser Praxis entgegensetzt.

  1. Art. 21 WStB, der 'für Vereine sinngemäss gelte (Art. 51 WStB), gestatte zwar in seiner weiten Fassung die Besteuerung jeglicher Einkünfte. Indessen müsse der Ein- kommensbegrifi, der sich aus dieser gesetzlichen Formu- lierung ergebe, näher umschrieben und seine Bedeutung für das Problem der Besteuerung des Vereins festgestellt werden. a) Die gelegep.tlich auch in der Gerichtspraxis verwen- dete Definition von BLUMENSTEIN, die das Einkommen als den Inbegriff derjenigen Wirtschaftsgüter bezeichne, wel- che dem Individuum während eines bestimmten Zeitab- schnittes zufliessenund die es ohne Schmälerung seines Vermögens zu seinem Unterhalt . und zu andern Zwecken verwenden könne (Steuerrecht S. 177, System S. 87), treffe bei den Vereinsbeiträgen nicht ohne weiteres zu, da der Verein, als Zweckverband, nur seine statutarischen Zwecke verfolgen .und seine Mittel nur hiezu verwenden dürfe, im Gegensatz zu der natürlichen Person, die beliebigell sub- jektiven Zwecken folgen und ttel, neben dem Unter halt, zu andern , nämlich beliebIgen Zwecken verwenden könne. Eine für die Praxis der Besteuerung verbindliche und ohne weiteres anwendbare Begriffsbestimmung des Ein- kommens gebe es nicht und könne es nicht geben. Die Unterschiede zwischen der natürlichen Person und dem Bundesreohtliche Abgaben. N0 .8. 38'1 Verein seien zu berücksichtigen und es müsse für jeden Zusammenhang ein grundsätzlich selbständiger Begrifi geschaffen und im Einzelfall entschieden werden, ob eine Einnahme zum steuerpflichtigen Einkommen gehöre oder nicht. b) Es sei davon auszugehen, dass alle Einkünfte, die bei der natürlichen Person der Besteuerung unterworfen werden, direkt oder indirekt mit einer wirtschaftlichen Betätigung des Steuersubjekts in Verbindung stehen. Bei dEm vier von BLUMENSTEIN. aufgestellten Hauptgruppen des Einkommens (Erwerbseinkommen, Genusseinkommen, Ertragseinkommen, Zuwachsgewinneinkommen) sei für die beiden ersten der Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Betätigung ohne weiteres gegeben, beim Ertrags-und .Zu- satzgewinneinkommen immerhin insofern, als das Kapital, wenn nicht beim Steuerpflichtigen, so doch bei einem seiner Rechtsvorgänger in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Betätigung entstanden sei. Der Mitgliederbeitrag eines Vereins lasse sich aber in keine der, vier Gruppen einreihen; die von BLUMENSTEIN offenbar in abschliessender Auf- zählung als denkbare Kategorien . des Einkommens ange.: führt würden (System S. 88) ; auch fehle es an einer innern Verwandtschaft zu einer dieser' Kategorien. Der Wehr,.. steuerbeschluss spreche zwar auc4 noch 'von andem Quellen ; befasse sich aber in den folgenden Artikeln nur mit dem Erwerbseinkommen, dem Einkommen aus Ver.,. mögen und seinen Unterarten, ohne eine sachlich von die- sen Kategorien verschiedene (f andere Quelle nennen zu können. Noch auffälliger trete der Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Betätigung bei den hauptsächlich;- sten juristischen Personen (A.-G., Kommandit-A.-G., G.m.b.H. und Genossenschaften) zu Tage. Allerdings sei für sie die wirtschaftliche Betätigung begriffswesentlich. Aber gerade daraus erhelle der grundlegende und hier ent- scheidende Unterschied des Vereins von a.llen übrigen juristischen Personen des Privatrechts: die ideale Zweck- setzung.

Verwaltungs 'und Disziplinarreoht. c) Der ideale Zweck werde dadurch charakterisiert, dass er nicht wirtschaftlich sei. Eine körperschaftlich rga nisierte Personenverbindung, die wirtschaftliche Zwecke anstrebe, sei gezwungen, sich hiefür der Rechtsform der A.-G., der G.m.b.H. oder der Genossenschaft zu bedienen; die Organisationsform des Vereins, 'die nur zur Verfolgung idealer Zwecke zur Verfügung stehe, sei ihr verschlossen. Für Berufsverbände, imbesondern auch für Gewerkschaf- ten, sei aber die Organisationsform des Vereins in fest- stehender Praxis zugelassen worden. Sie würden damit als echte Vereine anerkannt. Der in den Entscheiden vom .26. Oktober 1945 und 1. März 1946 geschaffene Begriff des wirtschaftlichen Vereins 0 könne angesichts der klaren Regelung im Vereinsrecht des ZGB kaum als ein Rechts- begriff bezeichnet werden, der geeignet wäre, eine funda- 'mental verschiedene Behandlung einer gewissen Kategorie von Vereinen zu rechtfertigen. Eine eindeutige rechtliche Abgrenzung des wirtschaftlichen Vereins von andern Vereinen lasse sich kaum rechtfertigen. Die Besteuerung lasse sich auch nicht mit der für natür- liche Personen zutreffenden Feststellung rechtfertigen, dass um steuerbaren Einkommen alle Einkünfte gehören, die mit einer wirtschaftlichen Betätigung irgendwie im Zu- sammenhang stehen. Es' frage sich zunächst, welche sach- lichen Merkmale des Tatbestandes die sinngemässe An- wendung auf den Verein gestatten. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass bei Vereinen eine wirtschaftliche Betä- tigung nur im Rahmen von Art. 61 Abs. 2 ZGB denkbar sei, die eigentliche Betätigung des Vereins, seine Zweck- erfüllung, notwendigerweise eine nicht wirtschaftliche sein müsse. ,., Beim SMUV seien die Mitgliederbeitrage nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse der Mitglieder, sondern nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit abgestuft. Das Bundesgericht verkenne den gewerkschaftlichen Gedanken wenn es erkläre, dass die Arbeiter mit dem höchsten Ein- kommen an der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verbandes am stärksten interessiert seien. Bundesrechtliohe Abgaben. N° 68. 389 2., Die Besteuerung der Mitgliederbeiträge' von Vereinen erweise sich auch systematisch, im Verhältnis zu der Besteuerung der andern Steuersubjekte, als verfehlt. ' a) Wenn der Verein seine Mitgliederbeiträge als Ein- kommen versteuern müsse, so würde dem bei den andern Gesellschaften die Besteuerung des Gesellschaftskapitals' als Einkommen entsprechen. Der Vereinsbeitrag schaffe . Vereinsvermögen, nicht anders als der von den Aknonären liberierte Gegenwert der gezeichneten Aktien. b) Der Verein dürfe grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als die Erwerbsgesellschaften, die nur mit einer Spezialsteuer erfasst werden. Die periodische Auf-' rechnung der Mitgliederbeiträge als Einkommen, ohne Berücksichtigung der Tats;tche, dass der Verein keine Erwerbstätigkeit ausübt, führe zu einer SchlechterstellU1;lg. Es werde nicht berücksichtigt, dass die Erwerbsgemein - schaften die Einbringung eigener Mittel nicht als Einkorn.- men zu versteuern hätten und ausserdern, zufolge Spezial- besteuerung, Milderungen gegenüber der allgemein(ln Ver- mögens-und Einkommenssteuer genössen. c) Die Unhaltbarkeit der Einbeziehung der Mitglied,er, beiträge in die Einkommensberechnung erweise sich darin, dass der Verein auf diese Weise gleich stark, wenn nicht stärker als Erwerbsgemeinschaften besteuert werde. Die Genossenschaften (die die eigentlichen wirtschaftlichen Vereine seien) hätten 3 % vom reinen Ertrag zu entrichten, während für Verein der Satz bis 6,5 % gehen könne. Ein solches Ergebnis entspreche sioher nicht dem Willen des Gesetzgebers und einer vernünftigen Gesetzesauslegung. Es erweise sich mit besonderer Deutlichkeit, dass die schematische Anwendung eines rein formalen Einkom- mensbegriffs nicht zutreffen könne. 3. Die Praxis versunhe nun allerdings, die Härte der aus der Anrechnung der Mitgliederbeiträge entstehenden Belastung dadurch zu mildem, dass sie die laufenden Auf-; wendungen für Vereinszwecke in Abzug bringe, wie denn auch dem SMUV nur die reine Vermögensvermehrung nach Abzug sämtlicher laufenden Ausgaben und Aufwendungen

Verwaltungs-und Disziplinat'1'8Oht. für die verschiedenen Vermögenszwecke angerechnet wor- den sei. Damit werde zugegeben, dass der Beitrag der Mit- glieder nicht als Einkommen zu besteuern sei, soweit er für Vereinszwecke verwendet werde. Es sei aber nicht einzu- sehen, weshalb man den Abzug der laufenden Aufwendun- gen gestatte" weil die Aufwendungen der Erfüllung des Vereinszweckes dienen, den überschiessenden Betrag der Mitgliederbeiträge dagegen besteuere, obwohl er dem genau gleichen Vereinszweck in genau. gleicher Weise zu dienen bestimmt sei und gar nicht anders verwendet werden könne. Es sei zufällig und rechtlich unerheblich, ob eineingezo- gener Beitrag im gleichen Jahre ausgegeben werde oder nicht .. Es möge viele Vereine geben, die sich der Praxis ohne Schwierigkeit anpassen und Jahr für Jahr ein ausgegJi,. chenes Budget. ohne wesentlichen Überschuss aufstellen und damit einer Besteuerung für Einkommen entgehen können. Beim SMUV sei es anders. Er sei nach Mitglieder- bestand und Zwecksetzunggenötigt, ein Vermögen zu äufnen, um die Erfüllung seiner Aufgaben in Krisenzeiten sicherzustellen: Um gegen die Wechselfälle der Zukunft auch,nur einigerJ;llassen gewappnet zu sein, sollten ihm.pro Mitglied etwa Fr. 100.-bis 200.-Vermögen zur Verfü- gung stehen, was einem Verbandsvermögen von Fr. 10-20 Millionen' Franken entsprechen würde. Durch die neue Steuerpraxis würde dieser ganze, durch sorgsame Äufnung der Mitgliederbeiträge anzustrebende Vermögenszuwachs als Einkommen mit den höchsten Steuerprogressionen belastet und der Verband gewissermassen dafür bestraft, dass er in den vergangenen Aktivdienstjahren und in den vorangegangenen Krisenzeiten.-esentliche Teile seines Vermögens der grosszügigen Erfi1D.ung des Vereinszweck-es gewidmet' habe. . Die Besteuerung führe zu einer Ungleichheit gegenüber andern Verbänden. Besonders könnte ein Arbeitgeberver- band, welcher nur eine geringe Zahl wirtschaftlich lei- stungsf"ahiger Mitglieder umfasst, sich so einrichten,dass Bundeareohtliobe Abgaben. N° 68. 391 eine Steuerpflicht für Einkommen nicht entsteht, welche Möglichkeit einem Arbeitnehmerverband mit grosser Mit- gliederzahl und geringer wirtschaftlicher Leistungsfahig- keit der Mitglieder verschlossen sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:

  1. -Mit Entscheiden vom 26. Oktober 1945 und
  2. März 1946 hat das Bundesgericht die Mitgliederbeiträge, die von Benverbänden und von chaftspolitischen Verbänden überhaupt aufgebracht werden, als Bestand- teile des nach Art. 21 WStB bei der Steuerbemessung an- rechenbaren Einkommens dieser Verbände erklärt. Es hat dabei diese Beiträge als Einkommen aus einer Tätigkeit im Sinne dieser Bestinimung charakterisiert, gestützt auf die Feststellung, dass Art. 21 unter einem solchen Einkom- men nicht nur die Vergütungen für Arbeitsleistungen ver- steht, sondern alle Einkünfte schlechthin, die mit einer chaftlichen Betätigung irgendwie im Zusammenhang stehen, und dass bei . Vereinen, die den beruflichen und chaftlichen Interessen ihrer Mitglieder dienen, die Beiträge der Mitglieder in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereins stehen. . Offengelassen wurde, ob die umfassende Umschreibung des steuerbaren Einkommens in Art. 21 WStB ( das gesamte Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Vermögens- ertrag oder andern Einkommensquellen ) bei der in Art. 51 WStB vorgeschriebenen sinngemä.ssen Anwendung dazu führen müsste, die Einnahmen des Vereins aus Mitglieder- beiträgen überhaupt unter allen Umständen in die Ein- kommensberechnung einzubeziehen. Das Bundesgericht hat damit die damalige Untersuchung bewusst auf den durch die konkreten Fälle gegebenen Sachverhalt be- schränkt. Es wollte sich vorbehalten, die Verhältnisse bei Vereinen anderer Art von Fall zu Fall zu prüfen und die Lösung nach dem jeweiligen Befund zu treffen. Vor allem sollte vermieden werden, dass die Besteuerung von Verei,..

Verwa.ltungs-und Disziplinarrecht. nen präjudiziert werde, die den Mitgliedern keinerlei wirt schaftliche Vorteile gewähren. 2. -Der Stellungnahme des Bundesgerichts liegt die Auffassung ZU Grunde, dass die sinngemässe Anwendung der Vorschriften über die Einkommensbesteuerung natür- licher Personen auf Vereine, welche wirtschaftliche Interes- sen ihrer Mitglieder verfolgen, dazu führt, die Vereins- tätigkeit hier für die Frage der Besteuerung, wie einen geschäftlichen Betrieb zu behandeln, bei dem das Jahres- ergebnis aus Einkünften und Aufwendungen die Grundlage der Steuerbemessung für Einkommen bildet. Es werden damit praktisch im wesentlichen die-Beträge a1s Einkom- men erfasst, die diese Vereine jährlich zurücklegen können und die ihnen als Reserven für die künftige Erfüllung ihrer Vereinszwecke zur Verfügung stehen. Derartige Rücklagen dürfen als Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit angesehen werden. Tatsächlich ist der Verein, der nach Organisation und Betriebsführung über mehr Einkünfte verfügt, als er laufend bedarf, und Rücklagen für seine künftige Tätigkeit machen kann, wirtschaftlich leistungs- fähiger als ein Verein, dem lediglich Einkünfte zur jewei- ligen Deckung des laufenden Bedarfs zustehen. 3. -Es besteht keine Veranlassung, auf diese Lösung zurückzukommen. Wie in den bisher beurteilten Fällen kann dahingestellt bleiben, ob nicht der Einkommens- begriff, der sich aus der weitfassenden Umschreibung in Art. 21 WStB ergibt, schon ohne weiteres. dazu führen muss, die Mitgliederbeiträge in allen Fällen als anrechen- bares Einkommen von Vereinen zu behandeln. Denn was in der Beschwerde über die begriffliche Tragweite der in Art. 21 enthaltenen Abgrenzungnsgeführt wird, ist nicht überzeugend. Es wird im wesentlichen ausgeführt, die Mitgliederbei- träge liessen sich in keine der von der Steuerrechtstheorie aufgestellten Hauptgruppen des Einkommens (Erwerbs- einkommen, Ertragseinkommen, Genuneinkommen und Zuwachsgewinneinkommen) einreihen. Indessen käme, ,1" Bundesrechtlicbe Abgaben. N° 68.

wenn man sich nicht mit der inden früheren Urteilen vor- genommenen Angleichung an das Einkommen aus einer Tätigkeit Erwerb I ) befreunden kann, weiterhin zu- nächst eine Zuteilung zu der Gruppe Genusseinkommen in Frage, da Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen Einkünfte aus einem dem Verein zustehenden Privatrecht sind. Darüber hinaus aber bliebe immer noch offen, ob nach Art. 21 WStB nicht auch andere Einkünfte als Einkommen zu gelten haben als diejenigen, die sich ohne weiteres unter jene Gruppierung einordnen lassen. Die Einteilung in Hauptgruppen ist ein Versuch, die in der schweizerischen Steuergesetzgebung bezeichneten Bestandteile des Einkom- mens systematisch zu erfassen (vgl. BLUMENSTEIN , Steuer- recht I S. 178 lit. b). Auf nicht bezeichnete Einkommens- teile bezieht sie sich nicht, und sie ist jedenfalls dort nicht geeignet, die Grundlage für eine abschliessende begriff- liche Erfassung des steuerbaren Einkommens zu bilden, wo .das Gesetz selbst neben aufgezählten auch Einkom- mensbestandteile erfassen will, die in den Gesetzeskata- logen nicht aufgeführt zu werden pflegen. Der WStB charakterisiert aber seine, sehr eingehend gehaltene Auf- zählung der Einkommensbestandteile als Beispiel, lehnt also eine Bindung, wie sie sich aus der Beschränkung auf eine aus Beispielen abgeleitete Abstraktion ergeben würde, ausdrücklich ab. Die hievon abweichenden Darlegungen der Beschwerdeschrift, die der Gesetzesanwendung unter Berufung auf BLUMENSTEIN, System S. 88, eine solche Bindung auferlegen möchte, sind nicht haltbar. Anzu- nehmen ist höchstens, dass Einkünfte, die sich in jene Gruppen einreihen lassen, mangels abweichender Anhalts- punkte im Gesetz, als Einkommen behandelt werden dür- fen, nicht aber dass Einkünfte, die nicht in jene Gruppen passen, aus diesem Grunde nicht als Einkommen zu gelten hätten. Der WStB führt übrigens in Art. 21 Abs. 3 unter der Bezeichnung Einkommen Einkünfte auf, welche nach Steuerrechtstheorie nicht unter jene Hauptgruppen fallen sollen (vgl. BLUMENSTEIN, a.a.O. S. 183 betreffend

3M Verwaltungs. und Disziplina.rrecht. Alimente; erwähnt sind ferner Eingänge aus Vermächt- nis und Schenkung). Er nimmt sie mit der Anordnung, dass sie nicht als steuerbares )) Einkommen gelten, von der Besteuerung aus. Nach dem Wortlaut der Bestimmung hat die Besteuerung nicht deshalb zu unterbleiben, weil sie kein Einkommen im Sinne des Gesetzes wären, sondern weil der Gesetzgeber die Besteuerung für unangebracht erachtet, obgleich sie Einkommen sind. Jedenfalls ist der in der Beschwerdeschrift unternommene Versuch, auf dem Wege der Auslegung über' jene Abstraktionen eine Be- schränkung der Besteuerung auf die lediglich als Beispiele aufgeführten Einkommensbestandteile zu erreichen, mit der gesetzlichen Ordnung unvereinbar und kann auch da nicht in Frage kommen, wo, wie hier, die Vorschriften über die Besteuerung des Einkommens nur in übertragener Bedeutung (ce sinngemäss ) anZuwenden sind. 4. -Auch gegen die den beiden früheren Entscheiden zu Grunde liegende Auffassung, dass sich bei Berufsver- bänden der damals und auch hier wieder vorliegenden Art die Tätigkeit des Vereins und die Mitgliederbeiträge derart bedingen, dass es sich bei sinngemässer Anwendung des Gesetzes rechtfertigt, die Einnahmen aus Mitgliederbei- trägen als mit der Vereinstätigkeit zusammenhängende Einkünfte anzusehen und sie für die Besteuerung als Ein- kommen aus einer Tätigkeit im Sinne von Art. 21 WStB zu behandeln, ist nichts Durchschlagendes vorgebracht worden. . a) Beanstandet wird zunächst die Unterscheidung von wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Vereinen. Es wird geltend gemacht, diese Unterscheidung stehe in Widerspruch zu der Ordnung. Zivilrechts, das die Organisationsform des Vereins fft!. Körperschaften nicht wirtschaftlichen Charakters vorsehe und wirtschaftliche Vereine -abgesehen von dem, hier nicht in Frage kom- menden Tatbestand nach Art. 61 Abs. 2 ZGB -nicht kenne. Die Einwendung ist jedoch unbegründet. Es ist von jeher anerkannt, dass eine scharfe begriffliche Aus- Bundeereohtliohe Abgaben. N o 68.

scheidung von Verbänden mit idealer und wirtschaftlicher Zweckbestimmung nicht möglich ist (HAFTER, Komm. (2. Auß.) S. 240, No. 6 zu Art. 60). Sie ist es schon deshalb nicht, weil Korporationen vielfach ideale Aufgaben mit wirtschaftlichen Zwecken verbinden (vgl. HAFTER: a.a.O. S. 241, No. II zu Art. 60). Berufsverbände sind der Typus von Vereinen mit mehrfachen Zwecken. Die Praxis lässt für sie die Organisa.tionsform des Vereins zu. Diese ist nicht für Vereine mit rein idealen Zwecken reserviert. Wenn die Steuerpraxis diesen Verhältnissen Rechnung trägt und unter den Vereinen Ausscheidungen trifft, so setzt sie sich mit der Ordnung des Zivilrechts nicht in Widerspruch. b) Es wird darauf hingewiesen, dass Mittel, die andern Körperschaften aus Zuwendungen ihrer Mitglieder zu- ßiessen, nicht Einkommen sind ; erwähnt werden besonders Einzahlungen der Aktionäre auf das statutarische Stamm- kapital. Mitgliederbeiträge können jedoch diesen Zuwen- dungen nicht gleichgestellt werden. Das Aktienkapital ist der Aktiengesellschaft anvertrautes Gut, das sie zu er- halten hat, um es später zurückerstatten zu können. Die Gesellschaft darf es benützen, aber nicht verbrauchen. Mitgliederbeiträge von Vereinen werden in der Regel zum Verbrauche im Betriebe überwiesen, sie ßiessen dem Verein endgültig zu, weshalb sie für den Verein Einkommen sind. Auch bei der Aktiengesellschaft bilden Einnahmen aus gesellschaftsrechtlichen Zuwendungen, die der Gesellschaft zum Verbrauche für Gesellschaftszwecke zur Verfügung stehen (z. B. Aufgelder und dergleichen), Bestandteile der Gewinnrechnung. Gewiss schaffen die Mitgliederbeiträge, soweit sie nicht fortlaufend aufgebrauc):lt werden, Vereins- vermögen. Dieses steht aber nicht dem Aktienkapital gleich, das gebundenes Vermögen ist, sondern den Reser- ven, den über das Aktienkapital hinaus vorhandenen Über schüssen, die angesammelte Gewinne sind. e) Dass das aus Einkommensüberschiissen gebildete Vereinsvermögen nur für Vereinszwecke Verwendung fin-

396 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. den kann, liegt im Wesen des Vereins als eines Zweckver- bandes. Es kann aber kein Grund sein, die Überschüsse, die zur Bildung des Vermögens führen, nicht als Einkom- men zu erfnssen. Wenn Art. 51 WStB die Vereine der Besteuerung für Einkommen unterstellt und die sinnge- mässe Anwendung der Vorschriften über die Einkommens- besteuerung natürlicher Personen anordnet, so kann das nur bedeuten, dass die Überschüsse zu erfassen sind, die dem Verein für diejenige Tätigkeit, die bei ihm nach Satzung und Betriebsorganisation in Frage kommt, zur Verfügung stehen; dagegen nicht, dass es sich um Mittel für ausserbetriebliche Verwendung handeln müsse; eine solche gibt es bei Zweckverbänden überhaupt nicht. d) Der Verband verweist .auch auf die Höhe der ange- fochtenen Belastung. Seine Einwendung, ein Verein dürfe grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als die Er- . werbsgenossenschaften, betrifft ein gesetzgebungspoliti- sches Postulat, nicht eine Frage der Rechtsanwendung. Das Nämliche gilt für den Vergleich der nach der beste- henden gesetzlichen Ordnung anwendbaren Steuersätze. Im übrigen liesse sich aus der zufälligen Gestaltung der Besteuerung in einem einzelnen Falle wohl kaum Ent- scheidendes über die Richtigkeit und Angemessenheit einer grundsätzlichen Lösung aussagen. Gewiss ergibt die Einschätzung hier eine erhebliche Be-. lastung. Sie ist aber kein Argument gegen die Richtigkeit der angefochtenen Behandlung der Mitgliederbeiträge als Einkommensbestandteile. Die Höhe der Einschätzung ist vielmehr der Ausdruck der wirtschaftlichen Macht und der Leistungsfähigkeit des Verbandes. Eine Körperschaft, die innert zwei Jahren über Fr. 800 O.-aus Mitgliederbei- trägen zurücklegen kann, ist leistnsfahig. Übrigens sind damit nur die Rücklagen erfasst, die der allgemeinen Ver- bandskasse verbleiben. Daneben bestehen noch Rück- lagen in Spezialfonds, die im allgemeinen Verbandsver- mögen nicht erscheinen. 5. - Der SMUV int, wie sich aus seinem Namen und Bundesrechtliehe Abgaben. N° 68. besonders aus Art. 31 der Statuten ergibt, eine Gewerk- schaft von Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe, ein Verein, der den beruflichen und wirtschaftlichen Inter- essen seiner Mitglieder dient. Er entspricht in Organisation und Zwecksetzung, soweit sie für die Beurteilung der Steuerfrage massgebend sind, durcnus dem hwa . Verbande christlicher Textil-und Bekleldungsarbmter, mIt dessen Besteuerung sich das Urteil vom 1. März 1946 befasst und es kann, was die steuerrechtliche Charakteri- sierun der Mitgliederbeiträge betrifft, auf die in diesem Urteil, Erw .. 3, enthaltenen Darlegungen verwiesen werden, die im wesentlichen auch hier wieder zutreffen. Es ist dort u. a. ausgeführt, dass bei solchen Vereinen die Mitg1iednr beiträge, wenn nicht der rechtlichen Form, so dnch nat licher Gegebenheit nach geradezu die Gennlenstung :ur die wirtschaftlichen Vorteile darstellen, die die Vereme den Mitgliedern bieten. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass in jenem Falle die Beiträge in verschiedener Höhe nach Klassen erhoben wurden, woraus auf eine gewisse Abstufung der Beiträge nach dem wrrt:schaftlichnn :rn ter

esse geschlossen wurde, das der Vere d Mitgliedern darbietet. Hier geben die Akten weder uber äie Benessung der Beiträge Auskunft, noch über die Höhe der LeIStungen und über die Grundsätze, nach denen diese zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass bei ihm Beiträge und Leistungen in einer Wertrelation stehen. Doch kommt es hierauf nicht entscheidend an. Denn der massgebende Gesichtspunkt, dass wirtschaftlich und psychologjsch. die Beiträge und die wirtschaftlichen Vorteile U8 der Verems- tätigkeit derart verknüpft sind, dass SIe geradez als Leistung und Gegenleistung angesehen. werdnn ürfen. entfiele auch dann nicht, wenn eine WertrelatlO m der angegebenen Richtung zwischen Beiträge und LeIstungen nicht bestehen sollte. Im übrigen darf beI Bemessng d Interesses an der Vereinstätigkeit und der Vorteile, dIe das Mitglied daraus erwartet und um derentwillen es die

Verwaltungs. 1lIld Disziplinarrecht. reglementarischen Beiträge erbringt, nicht nur auf die Unterstützungen abgestellt werden, die der Verband seinen Mitgliedern bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und dergleichen gewährt, es muss überhaupt die gesamte Verbandstätig- keit berücksichtigt werden, auch soweit sie nicht zu Lei- stungen im Einzelfalle führt. Es liegt auf der Hand, dass der Schutz des Verbandes die ganze wirtschaftliche Stel- lung des Mitgliedes erfasst, somit sich bei dem nach der Stellung im Beruf wirtschaftlich leistungsfähigen Mitglied in stärkerem Mass auswirkt, als bei einem wirtschaftlich weniger Begünstigten. Dass die Höhe der Beiträge unter Umständen auch noch nach andern Gesichtspunkten mit- bestimmt wird, z. B. demjenigen beruflicher oder welt- anschaulicher Solidarität, ändert daran nichts. 69. Urteil vom 28. November lM8 i. S. e1dg. Steuerverwahung gegen Wwe. O. Wekrsteuer: Die KapitaJsumme (Sterbegeld), welche die Ehefrau emes Arbeitnehmers nach dessen Tod von der Für80rgestiftung des Arbeitgebers .erhält, ist steuerpflichtiges Ersatzeinkommen (Art. 21 Abs. llit. 8-WStB), nicht Eingang aus Erbschaft oder Schenkung (Abs. 3 daselbst). Die Steuer wird zum Satze berech . ... et, .der anwendbar wäre, wenn n Stelle des Kapitals eine JährlIche Rente bezahlt würde. I.t pour la dtjense nationale: Le capital qua la. caisse de pra. vonce d'un. enploye.urverse a. Ia femm d'un employe au . dnes de cel -Cl nstIt;ue un revenu acqUIs en compensation qUl est soumtS a. Itmpöt (art. 21 al. 1 lit. a AIN) et non une re ;ette provenant d'un heritage ou d'une donation (art. 21 aI. 3). L'tmpöt est calcuIe sur le montant qui serait necessaire pour payer, en Heu et pIace du capital verse, une rente annuelle. ImpOBta p6f' la dij68a f!,aZionale: 11 cne che la cassa di previ. denza di un datore di lavoro versa -.. moglie di un imPlegato decesso costituisce un reddito reaIizzato in via di compen. sazione, soggetto all'imposta (an. 21 cp. 1 lett. a DIN), e non m;:'entrata derivante ereditil. 0 donazione (art. 21 cp. 3). L InPOSta calcolata m e alI'aliquota ehe sarebbe appli. cablle se, mvece deI capltale, fosse corrlsposta uns rendita annuale. A. -Zugunsten der Angestellten und Arbeiter der Firma G. besteht eine Stiftung mit dem Zweck, die Desti- Bundesreohtliohe Abgaben. N0 69. natäre gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Inva- lidität oder Tod zu schützen. Die Angestellten und Arbeiter erhalten Alters-und Invalidenrenten; bei ihrem Tode wird ihren Hinterbliebenen eine Kapitalsumme (Sterbe- geld) bezahlt (Art. 3 des Stiftungsreglementes). Die Lei- stungen der Stiftung sind durch Vertrag mit einer Lebens- versicherungsgesellschaft versichert (Art. 9 des Regle- mentes). Art. 10 bestimmt, wer Anspruch auf die Todes- fallsumme hat ; in erster Linie sind es der überlebende Ehe- gatte und die nicht erwerbslähigen Kinder (Abs. 1 lit. a). Der versicherte Arbeitnehmer ist nach Art. 11 befugt, aus dem Kreise der in Art. 10 aufgeführten Personen schriftlich Begünstigte zu bezeichnen und die Verteilung des Sterbe- geldes unter sie zu ordnen, wobei er in der Bestimmung der Beträge an gewisse Schranken gebunden ist, die sich aus Art. 10 ergeben. Fehlt eine solche Verfügung, a teilt der Stiftungsrat die Todesfallsumme innerhalb der bezugs- berechtigten Gruppe nach freiem Ermessen einem, meh- reren oder allen Anspruchsberechtigten in den von ihm festzusetzenden Beträgen zu (Art. 10 Abs. 2). Die Kosten der Versicherung werden von der Stiftung und den Ver- sicherten gemeinsam bestritten (Art. 12). Frau O. war von ihrem Ehemann, der Angestellter der Firma G. gewesen war, als Begünstigte bezeichnet worden. Nachdem er am 25. DeZember 1.945 gestorben war, erhielt sie von der Stiftung das ihr zukommende Sterbegeld von Fr. 19,200.-. . B. -Bei der Veranlagung von Frau O. für die Wehr- steuer IV wurde die Todesfallsumme zum steuerbaren Einkommen gerechnet. Dieses wurde daher auf Fr. 1l,846.- bestimmt. Die Steuer wurde zum Satze von 1,8 % fest- gesetzt. Die Steuerpflichtige wandte ein, das Sterbegeld sei nicht Erwerbs-oder Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 WStB, sonde:rn Eingang aus Erbschaft und deshalb nach Abs. 3 daselbst der Wehrsteuer auf dem Einkommen nicht unterworfen. Den abweisenden Einspracheentscheid zog sie an die kantonale Rekurskommission weiter.

Keywords

taxable incomeassociationunionmembers’ contributionseconomic capacityreservesWehrsteuerincome tax

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Key legal question

Whether members’ contributions of a union are taxable income under Art. 21 and Art. 51 WStB.

Extracted holding

Yes. For unions and similar associations pursuing members’ professional or economic interests, members’ contributions are income connected with the association’s activity and may be included in taxable income.

Extracted reasoning

Art. 21 WStB uses a broad concept of income; when applied analogously to associations, it covers surpluses available for the association’s future purposes. Members’ contributions are not comparable to paid-in share capital, because they accrue definitively to the association and may be used in operations. The court maintained its prior case law.

Key legal question

Whether a union with ideal purposes can be excluded from taxation because it is not an economic association in the civil-law sense.

Extracted holding

No. The civil-law form of the association does not prevent tax law from distinguishing between associations with ideal and with economic purposes for tax purposes.

Extracted reasoning

A strict civil-law division is not decisive; associations often combine ideal and economic aims. Tax treatment that reflects those differences does not conflict with civil law.

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