Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
B. VERWALTUNGS
UND
DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
68. Urteß vom 29. Oktober 1948 i. S. Schweizerischer Metall-und
UhrenarbeiterverbandgegenRekurskommission des Kantons
Hem.
Wehr8t6uer: Steuerbares ,Einkommen von Veminen.
I mp 'POUf' La de/eme nationale : Revenn imposable des associations.
ImpOBtape1' La di/esa nazionale: Reddito imponibile delle 3SSO-
ciazioni. .
A. -Der Schweizerische Metall-und Uhrenarbeiter-
verband (SMUV) ist als Verein organisiert und im Handels-
register eingetragen. Er umfasst die in der Metall-, Ma-
schinen-und Uhrenindustrie und in den dazu gehörigen
Gewerben beschäftigten
Arbeiter und Arbeiterinnen, die
die Verbandsstatuten und die dazu gehörigen Reglemente
und Ausführungsbestimmungen anerk.en (Art. 1 der
Statuten vom 17./18. November 1934)."kr setzt sich zum
Zweck, die geistigen und materiellen Interessen der Mit-
glieder
zu wahren und zu fördern. Als Programmpunkte
für die Verbandstätigkeit werden im Einzelnen aufge-
führt :
a) Gründung neuer Sektionen unter möglichster Erfassung
aller Berufsgenossen und verwandter Berufszweige ;
Bundesroohtliche Abgaben. N° 68. 385
b) Verkürzung der Arbnitszeit, Beseitigung der. Übent' und
Einführung von FerIen. Regelung der Arbeitsbedingungen
durch Arbeits-und Kollektivverträge unter Zugrundelegung
eines für die Lebensbedingungen der Arbeiter und ihrer
Familien notwendigen Existenzr:ninimums; .
0) Unterstützung des beruflichen Bildu wesens durch aktIve
Mitarbeit und Pflege der BerufsstatlStik;
d) Überwachung der Ausführung der Arbeiterschutzgesetze,
Förderung des Lehrlingswesens und des Schutzes der Lehr
linge. Förderung des, Arbeitsnachweises;
6) Rechtsschutz in Streitigkeiten mit dem Unternehmer und
solchen Streitigkeiten, in welche die Mitglieder infolge der
Verbandstätigkeit verwickelt werden;
f) Gewährung von Unterstützungen bei Streik, Aussperrung,
Massregelung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Sterbefällen und
besondern Notfällen;
g) Abhaltung von gemeinnützigen, wiss?nschaftlichen und
volkswirtschaftlichen Vorträgen und Blldungskursen;
h) Förderung des Genossenschaf1;swesens.
Gewinn wird nicht beabsichtigt (Art. 2). Die Mitglieder
sind verpflichtet, eine Eintrittsgebühr, ferner ordentliche
und ausserordentliche Wochenbeiträge zu leisten. Die Höhe
. der Gebühr und der Verbandsbeiträge, -sowie die Beiträge
für die einzelnen Unterstützungskassen werden durch
Reglement bestimmt (Art. 6). über die Verwendung des
Vermögens bei Auflösung des Verbandes
bestimmt der
Verbandskongress (Art. 23).
B. -In der Steuererklärung für die eidgenössische
Wehrsteuer IV hat der Verband als Einkommen die
Erträgnisse seines Wertschriftenvermögens angegeben,
Die Veranlagungsbehörde setzte als Einkommen e in den
Jahren 1945 und 1946 eingetretene Vermögensvermebrung
ein.
,
Der Verband bestritt diese Einschätzung mit dem An-
trage, die Einkommensberechnung ohne Einbeziehung der
MitgJiederbeiträge vorzunehmen. Das Begehren ist abge-
wiesen worden. Die
kantonale Rekurskommission stützt
sich auf die Entscheide des Bundesgericbtsvom 26. -Ok-
tober 1945 i. S. Verband schweiz. Garnhändler, Gewebe-
exporteure und vom L März 1946 i. S. Schweiz. Verband
christlicher Textil-und Bekleidungsarbenter. Hier handle
es sich um den nämlichen Sachverhalt wie bei dem Ent-
scheide vom 1. März 1946. Es sei daher im Sinne derbun-
25 AS 74 I -1948
386 Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
desgerichtlichen Praxis ZU entscheiden (Entscheid vom
29. Juni 1948).
O. -Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts-
beschwerde
mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben
und das steuerbare Einkommen des Beschwer-
deführers
für die IV. Periode der Wehrsteuer auf den
Betrag festzusetzen, der in der Steuererklärung angegeben
worden war.
Zur Begründung wiJ;d geltend gemacht, die
Rekurskommission
habe ihren Entscheid gemäss der bis-
herigen
Praxis des Bundesgerichts gelallt und davon
Umgang genolllIIlen, die Argumente eingehend zu prüfen,
die
der Beschwerdeführer dieser Praxis entgegensetzt.
- Art. 21 WStB, der 'für Vereine sinngemäss gelte
(Art.
51 WStB), gestatte zwar in seiner weiten Fassung die
Besteuerung jeglicher Einkünfte. Indessen müsse
der Ein-
kommensbegrifi, der sich aus dieser gesetzlichen Formu-
lierung ergebe,
näher umschrieben und seine Bedeutung
für das Problem der Besteuerung des Vereins festgestellt
werden.
a) Die gelegep.tlich auch in der Gerichtspraxis verwen-
dete Definition von BLUMENSTEIN, die das Einkommen als
den Inbegriff derjenigen Wirtschaftsgüter bezeichne, wel-
che
dem Individuum während eines bestimmten Zeitab-
schnittes zufliessenund die es ohne Schmälerung seines
Vermögens zu seinem
Unterhalt . und zu andern Zwecken
verwenden könne (Steuerrecht
S. 177, System S. 87), treffe
bei den Vereinsbeiträgen nicht ohne weiteres zu, da der
Verein, als Zweckverband, nur seine statutarischen Zwecke
verfolgen .und seine Mittel
nur hiezu verwenden dürfe, im
Gegensatz zu der natürlichen Person, die beliebigell sub-
jektiven Zwecken folgen und ttel, neben dem Unter
halt, zu andern , nämlich beliebIgen Zwecken verwenden
könne.
Eine für die Praxis der Besteuerung verbindliche und
ohne weiteres anwendbare Begriffsbestimmung des Ein-
kommens gebe es nicht und könne es nicht geben. Die
Unterschiede zwischen der natürlichen Person und dem
Bundesreohtliche Abgaben. N0 .8. 38'1
Verein seien zu berücksichtigen und es müsse für jeden
Zusammenhang ein grundsätzlich selbständiger Begrifi
geschaffen und im Einzelfall entschieden werden, ob eine
Einnahme zum steuerpflichtigen Einkommen gehöre oder
nicht.
b) Es sei davon auszugehen, dass alle Einkünfte, die
bei
der natürlichen Person der Besteuerung unterworfen
werden,
direkt oder indirekt mit einer wirtschaftlichen
Betätigung des Steuersubjekts in Verbindung stehen. Bei
dEm vier von BLUMENSTEIN. aufgestellten Hauptgruppen
des Einkommens (Erwerbseinkommen, Genusseinkommen,
Ertragseinkommen, Zuwachsgewinneinkommen) sei für die
beiden ersten
der Zusammenhang mit der wirtschaftlichen
Betätigung ohne weiteres gegeben, beim Ertrags-und .Zu-
satzgewinneinkommen immerhin insofern,
als das Kapital,
wenn nicht beim Steuerpflichtigen, so doch bei einem seiner
Rechtsvorgänger
in Verbindung mit einer wirtschaftlichen
Betätigung entstanden sei. Der Mitgliederbeitrag eines
Vereins lasse sich aber in keine der, vier Gruppen einreihen;
die
von BLUMENSTEIN offenbar in abschliessender Auf-
zählung
als denkbare Kategorien . des Einkommens ange.:
führt würden (System S. 88) ; auch fehle es an einer innern
Verwandtschaft zu einer dieser' Kategorien. Der Wehr,..
steuerbeschluss spreche zwar auc4 noch 'von andem
Quellen ; befasse sich aber in den folgenden Artikeln nur
mit dem Erwerbseinkommen, dem Einkommen aus Ver.,.
mögen und seinen Unterarten, ohne eine sachlich von die-
sen Kategorien verschiedene
(f andere Quelle nennen zu
können. Noch
auffälliger trete der Zusammenhang mit
einer wirtschaftlichen Betätigung bei den hauptsächlich;-
sten juristischen Personen (A.-G., Kommandit-A.-G.,
G.m.b.H.
und Genossenschaften) zu Tage. Allerdings sei
für sie die wirtschaftliche Betätigung begriffswesentlich.
Aber gerade daraus erhelle der grundlegende und hier ent-
scheidende Unterschied des Vereins von a.llen übrigen
juristischen Personen
des Privatrechts: die ideale Zweck-
setzung.
Verwaltungs 'und Disziplinarreoht.
c) Der ideale Zweck werde dadurch charakterisiert,
dass er nicht wirtschaftlich sei. Eine körperschaftlich rga
nisierte Personenverbindung, die wirtschaftliche Zwecke
anstrebe, sei gezwungen, sich hiefür der Rechtsform der
A.-G., der G.m.b.H. oder der Genossenschaft zu bedienen;
die Organisationsform des Vereins, 'die nur zur Verfolgung
idealer Zwecke zur Verfügung stehe, sei ihr verschlossen.
Für Berufsverbände, imbesondern auch für Gewerkschaf-
ten, sei aber die Organisationsform des Vereins in fest-
stehender Praxis zugelassen worden. Sie würden damit als
echte Vereine anerkannt. Der in den Entscheiden vom
.26. Oktober 1945 und 1. März 1946 geschaffene Begriff des
wirtschaftlichen Vereins 0 könne angesichts der klaren
Regelung im Vereinsrecht des ZGB kaum als ein Rechts-
begriff bezeichnet werden, der geeignet wäre, eine funda-
'mental verschiedene Behandlung einer gewissen Kategorie
von Vereinen zu rechtfertigen. Eine eindeutige rechtliche
Abgrenzung des wirtschaftlichen Vereins von andern
Vereinen lasse sich kaum rechtfertigen.
Die Besteuerung lasse sich auch nicht mit der für natür-
liche Personen zutreffenden Feststellung rechtfertigen, dass
um steuerbaren Einkommen alle Einkünfte gehören, die
mit einer wirtschaftlichen Betätigung irgendwie im Zu-
sammenhang stehen. Es' frage sich zunächst, welche sach-
lichen Merkmale des Tatbestandes die sinngemässe An-
wendung auf den Verein gestatten. Darüber hinaus sei
festzuhalten, dass bei Vereinen eine wirtschaftliche
Betä-
tigung nur im Rahmen von Art. 61 Abs. 2 ZGB denkbar
sei, die eigentliche Betätigung des Vereins, seine Zweck-
erfüllung, notwendigerweise eine nicht wirtschaftliche sein
müsse.
,.,
Beim SMUV seien die Mitgliederbeitrage nicht nach dem
wirtschaftlichen Interesse der Mitglieder, sondern nach
ihrer wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit abgestuft. Das
Bundesgericht verkenne den gewerkschaftlichen Gedanken
wenn es erkläre, dass die Arbeiter mit dem höchsten Ein-
kommen an der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verbandes
am stärksten interessiert seien.
Bundesrechtliohe Abgaben. N° 68. 389
2., Die Besteuerung der Mitgliederbeiträge' von Vereinen
erweise sich
auch systematisch, im Verhältnis zu der
Besteuerung der andern Steuersubjekte, als verfehlt. '
a) Wenn der Verein seine Mitgliederbeiträge als Ein-
kommen versteuern müsse, so würde dem bei den andern
Gesellschaften die Besteuerung des Gesellschaftskapitals'
als
Einkommen entsprechen. Der Vereinsbeitrag schaffe
. Vereinsvermögen,
nicht anders als der von den Aknonären
liberierte Gegenwert der gezeichneten Aktien.
b) Der Verein dürfe grundsätzlich nicht schlechter
gestellt werden als die Erwerbsgesellschaften, die nur mit
einer Spezialsteuer erfasst werden. Die periodische Auf-'
rechnung der Mitgliederbeiträge als Einkommen, ohne
Berücksichtigung der Tats;tche, dass der Verein keine
Erwerbstätigkeit ausübt, führe zu einer SchlechterstellU1;lg.
Es werde nicht berücksichtigt, dass die Erwerbsgemein -
schaften die Einbringung eigener Mittel nicht als Einkorn.-
men zu versteuern hätten und ausserdern, zufolge Spezial-
besteuerung, Milderungen gegenüber der allgemein(ln Ver-
mögens-und Einkommenssteuer genössen.
c) Die Unhaltbarkeit der Einbeziehung der Mitglied,er,
beiträge in die Einkommensberechnung erweise sich darin,
dass der Verein auf diese Weise gleich stark, wenn nicht
stärker als Erwerbsgemeinschaften besteuert werde. Die
Genossenschaften (die die eigentlichen wirtschaftlichen
Vereine seien) hätten 3 % vom reinen Ertrag zu entrichten,
während für Verein der Satz bis 6,5 % gehen könne. Ein
solches Ergebnis entspreche sioher nicht dem Willen des
Gesetzgebers
und einer vernünftigen Gesetzesauslegung.
Es erweise sich mit besonderer Deutlichkeit, dass die
schematische Anwendung eines rein formalen Einkom-
mensbegriffs nicht zutreffen könne.
3. Die
Praxis versunhe nun allerdings, die Härte der
aus der Anrechnung der Mitgliederbeiträge entstehenden
Belastung dadurch zu mildem, dass sie die laufenden Auf-;
wendungen für Vereinszwecke in Abzug bringe, wie denn
auch dem SMUV nur die reine Vermögensvermehrung nach
Abzug sämtlicher laufenden Ausgaben und Aufwendungen
Verwaltungs-und Disziplinat'1'8Oht.
für die verschiedenen Vermögenszwecke angerechnet wor-
den sei. Damit werde zugegeben, dass der Beitrag der Mit-
glieder nicht als Einkommen zu besteuern sei, soweit er für
Vereinszwecke verwendet werde. Es sei aber nicht einzu-
sehen, weshalb man den Abzug der laufenden Aufwendun-
gen gestatte" weil die Aufwendungen der Erfüllung des
Vereinszweckes
dienen, den überschiessenden Betrag der
Mitgliederbeiträge dagegen besteuere, obwohl er dem genau
gleichen Vereinszweck in genau. gleicher Weise zu dienen
bestimmt sei und gar nicht anders verwendet werden könne.
Es sei zufällig und rechtlich unerheblich, ob eineingezo-
gener Beitrag im gleichen Jahre ausgegeben werde oder
nicht ..
Es möge viele Vereine geben, die sich der Praxis ohne
Schwierigkeit anpassen und Jahr für Jahr ein ausgegJi,.
chenes Budget. ohne wesentlichen Überschuss aufstellen
und damit einer Besteuerung für Einkommen entgehen
können. Beim SMUV sei es anders. Er sei nach Mitglieder-
bestand und Zwecksetzunggenötigt, ein Vermögen zu
äufnen, um die Erfüllung seiner Aufgaben in Krisenzeiten
sicherzustellen: Um gegen die Wechselfälle der Zukunft
auch,nur einigerJ;llassen gewappnet zu sein, sollten ihm.pro
Mitglied etwa Fr. 100.-bis 200.-Vermögen zur Verfü-
gung stehen, was einem Verbandsvermögen von Fr. 10-20
Millionen' Franken entsprechen würde. Durch die neue
Steuerpraxis würde dieser ganze, durch sorgsame Äufnung
der Mitgliederbeiträge anzustrebende Vermögenszuwachs
als
Einkommen mit den höchsten Steuerprogressionen
belastet und der Verband gewissermassen dafür bestraft,
dass er in den vergangenen Aktivdienstjahren und in den
vorangegangenen Krisenzeiten.-esentliche Teile seines
Vermögens der grosszügigen Erfi1D.ung des Vereinszweck-es
gewidmet' habe.
. Die Besteuerung führe zu einer Ungleichheit gegenüber
andern Verbänden. Besonders könnte ein Arbeitgeberver-
band, welcher nur eine geringe Zahl wirtschaftlich lei-
stungsf"ahiger
Mitglieder umfasst, sich so einrichten,dass
Bundeareohtliobe Abgaben. N° 68. 391
eine Steuerpflicht für Einkommen nicht entsteht, welche
Möglichkeit einem
Arbeitnehmerverband mit grosser Mit-
gliederzahl und geringer wirtschaftlicher Leistungsfahig-
keit der Mitglieder verschlossen sei.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
- -Mit Entscheiden vom 26. Oktober 1945 und
- März 1946 hat das Bundesgericht die Mitgliederbeiträge,
die von Benverbänden und von chaftspolitischen
Verbänden überhaupt aufgebracht werden, als Bestand-
teile des nach Art. 21 WStB bei der Steuerbemessung an-
rechenbaren Einkommens dieser Verbände erklärt. Es hat
dabei diese Beiträge als Einkommen aus einer Tätigkeit
im Sinne dieser Bestinimung charakterisiert, gestützt auf
die Feststellung, dass Art. 21 unter einem solchen Einkom-
men nicht nur die Vergütungen für Arbeitsleistungen ver-
steht, sondern alle Einkünfte schlechthin, die mit einer
chaftlichen Betätigung irgendwie im Zusammenhang
stehen, und dass bei . Vereinen, die den beruflichen und
chaftlichen Interessen ihrer Mitglieder dienen, die
Beiträge der Mitglieder in direktem Zusammenhang mit
der Tätigkeit des Vereins stehen. .
Offengelassen wurde, ob die umfassende Umschreibung
des steuerbaren Einkommens in Art. 21 WStB ( das
gesamte Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Vermögens-
ertrag oder andern Einkommensquellen ) bei der in Art. 51
WStB vorgeschriebenen sinngemä.ssen Anwendung dazu
führen müsste, die Einnahmen des Vereins aus Mitglieder-
beiträgen überhaupt unter allen Umständen in die Ein-
kommensberechnung einzubeziehen. Das Bundesgericht
hat damit die damalige Untersuchung bewusst auf den
durch die konkreten Fälle gegebenen Sachverhalt be-
schränkt. Es wollte sich vorbehalten, die Verhältnisse bei
Vereinen anderer Art von Fall zu Fall zu prüfen und die
Lösung nach dem jeweiligen Befund zu treffen. Vor allem
sollte
vermieden werden, dass die Besteuerung von Verei,..
Verwa.ltungs-und Disziplinarrecht.
nen präjudiziert werde, die den Mitgliedern keinerlei wirt
schaftliche Vorteile gewähren.
2.
-Der Stellungnahme des Bundesgerichts liegt die
Auffassung ZU Grunde, dass die sinngemässe Anwendung
der Vorschriften über die Einkommensbesteuerung natür-
licher Personen auf Vereine, welche wirtschaftliche Interes-
sen ihrer Mitglieder verfolgen, dazu führt, die Vereins-
tätigkeit hier für die Frage der Besteuerung, wie einen
geschäftlichen Betrieb zu behandeln, bei dem das Jahres-
ergebnis aus Einkünften und Aufwendungen die Grundlage
der Steuerbemessung für Einkommen bildet. Es werden
damit praktisch im wesentlichen die-Beträge a1s Einkom-
men erfasst, die diese Vereine jährlich zurücklegen können
und die ihnen als Reserven für die künftige Erfüllung ihrer
Vereinszwecke zur Verfügung stehen. Derartige Rücklagen
dürfen als Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähig-
keit angesehen werden. Tatsächlich ist der Verein, der nach
Organisation und Betriebsführung über mehr Einkünfte
verfügt, als er laufend bedarf, und Rücklagen für seine
künftige Tätigkeit machen kann, wirtschaftlich leistungs-
fähiger als ein Verein, dem lediglich Einkünfte zur jewei-
ligen
Deckung des laufenden Bedarfs zustehen.
3. -Es besteht keine Veranlassung, auf diese Lösung
zurückzukommen. Wie in den bisher beurteilten Fällen
kann dahingestellt bleiben, ob nicht der Einkommens-
begriff, der sich aus der weitfassenden Umschreibung in
Art. 21 WStB ergibt, schon ohne weiteres. dazu führen
muss, die Mitgliederbeiträge in allen Fällen als anrechen-
bares Einkommen von Vereinen zu behandeln. Denn was
in der Beschwerde über die begriffliche Tragweite der in
Art. 21 enthaltenen Abgrenzungnsgeführt wird, ist nicht
überzeugend.
Es wird im wesentlichen ausgeführt, die Mitgliederbei-
träge liessen sich in keine der von der Steuerrechtstheorie
aufgestellten Hauptgruppen des Einkommens (Erwerbs-
einkommen,
Ertragseinkommen, Genuneinkommen und
Zuwachsgewinneinkommen) einreihen. Indessen käme,
,1"
Bundesrechtlicbe Abgaben. N° 68.
wenn man sich nicht mit der inden früheren Urteilen vor-
genommenen Angleichung an das Einkommen aus einer
Tätigkeit Erwerb I ) befreunden kann, weiterhin zu-
nächst eine Zuteilung zu der Gruppe Genusseinkommen
in Frage, da Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen Einkünfte
aus einem dem Verein zustehenden Privatrecht sind.
Darüber hinaus aber bliebe immer noch offen, ob nach
Art. 21 WStB nicht auch andere Einkünfte als Einkommen
zu gelten haben als diejenigen, die sich ohne weiteres unter
jene Gruppierung einordnen lassen. Die Einteilung in
Hauptgruppen ist ein Versuch, die in der schweizerischen
Steuergesetzgebung
bezeichneten Bestandteile des Einkom-
mens systematisch zu erfassen (vgl. BLUMENSTEIN , Steuer-
recht I S. 178 lit. b). Auf nicht bezeichnete Einkommens-
teile bezieht sie sich nicht, und sie ist jedenfalls dort nicht
geeignet, die Grundlage für eine abschliessende begriff-
liche Erfassung des steuerbaren Einkommens zu bilden,
wo
.das Gesetz selbst neben aufgezählten auch Einkom-
mensbestandteile erfassen will, die in den Gesetzeskata-
logen
nicht aufgeführt zu werden pflegen. Der WStB
charakterisiert aber seine, sehr eingehend gehaltene Auf-
zählung der Einkommensbestandteile als Beispiel, lehnt
also eine Bindung, wie sie sich aus der Beschränkung auf
eine aus Beispielen abgeleitete Abstraktion ergeben würde,
ausdrücklich ab. Die hievon abweichenden Darlegungen
der Beschwerdeschrift, die der Gesetzesanwendung unter
Berufung auf BLUMENSTEIN, System S. 88, eine solche
Bindung auferlegen möchte, sind nicht haltbar. Anzu-
nehmen ist höchstens, dass Einkünfte, die sich in jene
Gruppen einreihen lassen, mangels abweichender Anhalts-
punkte im Gesetz, als Einkommen behandelt werden dür-
fen, nicht aber dass Einkünfte, die nicht in jene Gruppen
passen, aus diesem Grunde nicht als Einkommen zu gelten
hätten. Der WStB führt übrigens in Art. 21 Abs. 3 unter
der Bezeichnung Einkommen Einkünfte auf, welche
nach Steuerrechtstheorie nicht unter jene Hauptgruppen
fallen sollen (vgl. BLUMENSTEIN, a.a.O. S. 183 betreffend
3M Verwaltungs. und Disziplina.rrecht.
Alimente; erwähnt sind ferner Eingänge aus Vermächt-
nis
und Schenkung). Er nimmt sie mit der Anordnung,
dass sie
nicht als steuerbares )) Einkommen gelten, von
der Besteuerung aus. Nach dem Wortlaut der Bestimmung
hat die Besteuerung nicht deshalb zu unterbleiben, weil sie
kein Einkommen
im Sinne des Gesetzes wären, sondern
weil
der Gesetzgeber die Besteuerung für unangebracht
erachtet, obgleich sie
Einkommen sind. Jedenfalls ist der
in der Beschwerdeschrift unternommene Versuch, auf dem
Wege der Auslegung über' jene Abstraktionen eine Be-
schränkung der Besteuerung auf die lediglich als Beispiele
aufgeführten Einkommensbestandteile
zu erreichen, mit
der gesetzlichen Ordnung unvereinbar und kann auch da
nicht in Frage kommen, wo, wie hier, die Vorschriften
über die Besteuerung des Einkommens nur in übertragener
Bedeutung
(ce sinngemäss ) anZuwenden sind.
4. -Auch gegen die
den beiden früheren Entscheiden
zu Grunde liegende
Auffassung, dass sich bei Berufsver-
bänden der damals und auch hier wieder vorliegenden Art
die Tätigkeit des Vereins und die Mitgliederbeiträge derart
bedingen, dass es sich bei sinngemässer Anwendung des
Gesetzes
rechtfertigt, die Einnahmen aus Mitgliederbei-
trägen als mit der Vereinstätigkeit zusammenhängende
Einkünfte anzusehen und sie für die Besteuerung als Ein-
kommen aus einer Tätigkeit im Sinne von Art. 21 WStB
zu behandeln, ist nichts Durchschlagendes vorgebracht
worden.
. a) Beanstandet wird zunächst die Unterscheidung von
wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Vereinen.
Es wird geltend gemacht, diese Unterscheidung stehe in
Widerspruch zu der Ordnung. Zivilrechts, das die
Organisationsform des Vereins
fft!. Körperschaften nicht
wirtschaftlichen Charakters vorsehe und wirtschaftliche
Vereine -abgesehen
von dem, hier nicht in Frage kom-
menden Tatbestand nach Art. 61 Abs. 2 ZGB -nicht
kenne. Die Einwendung ist jedoch unbegründet. Es ist
von jeher anerkannt, dass eine scharfe begriffliche Aus-
Bundeereohtliohe Abgaben. N o 68.
scheidung von Verbänden mit idealer und wirtschaftlicher
Zweckbestimmung
nicht möglich ist (HAFTER, Komm.
(2. Auß.)
S. 240, No. 6 zu Art. 60). Sie ist es schon deshalb
nicht, weil Korporationen vielfach ideale Aufgaben mit
wirtschaftlichen Zwecken verbinden (vgl. HAFTER: a.a.O.
S.
241, No. II zu Art. 60). Berufsverbände sind der Typus
von Vereinen mit mehrfachen Zwecken. Die Praxis lässt
für sie die Organisa.tionsform des Vereins zu. Diese ist
nicht für Vereine mit rein idealen Zwecken reserviert.
Wenn die Steuerpraxis diesen Verhältnissen Rechnung
trägt und unter den Vereinen Ausscheidungen trifft, so
setzt sie sich mit der Ordnung des Zivilrechts nicht in
Widerspruch.
b) Es wird darauf hingewiesen, dass Mittel, die andern
Körperschaften aus Zuwendungen ihrer Mitglieder zu-
ßiessen,
nicht Einkommen sind ; erwähnt werden besonders
Einzahlungen der Aktionäre auf das statutarische Stamm-
kapital. Mitgliederbeiträge können jedoch diesen Zuwen-
dungen nicht gleichgestellt werden. Das Aktienkapital ist
der Aktiengesellschaft anvertrautes Gut, das sie zu er-
halten hat, um es später zurückerstatten zu können. Die
Gesellschaft darf es benützen, aber nicht verbrauchen.
Mitgliederbeiträge von Vereinen werden in der Regel zum
Verbrauche im Betriebe überwiesen, sie ßiessen dem Verein
endgültig zu, weshalb sie
für den Verein Einkommen sind.
Auch bei
der Aktiengesellschaft bilden Einnahmen aus
gesellschaftsrechtlichen Zuwendungen, die der Gesellschaft
zum Verbrauche für Gesellschaftszwecke zur Verfügung
stehen (z. B. Aufgelder und dergleichen), Bestandteile der
Gewinnrechnung. Gewiss schaffen die Mitgliederbeiträge,
soweit sie
nicht fortlaufend aufgebrauc):lt werden, Vereins-
vermögen. Dieses steht aber nicht dem Aktienkapital
gleich,
das gebundenes Vermögen ist, sondern den Reser-
ven, den über das Aktienkapital hinaus vorhandenen Über
schüssen, die angesammelte Gewinne sind.
e) Dass das aus Einkommensüberschiissen gebildete
Vereinsvermögen
nur für Vereinszwecke Verwendung fin-
396 Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
den kann, liegt im Wesen des Vereins als eines Zweckver-
bandes.
Es kann aber kein Grund sein, die Überschüsse,
die zur Bildung des Vermögens führen, nicht als Einkom-
men zu erfnssen. Wenn Art. 51 WStB die Vereine der
Besteuerung für Einkommen unterstellt und die sinnge-
mässe Anwendung
der Vorschriften über die Einkommens-
besteuerung
natürlicher Personen anordnet, so kann das
nur bedeuten, dass die Überschüsse zu erfassen sind, die
dem Verein für diejenige Tätigkeit, die bei ihm nach
Satzung und Betriebsorganisation in Frage kommt, zur
Verfügung stehen; dagegen nicht, dass es sich um Mittel
für ausserbetriebliche Verwendung handeln müsse; eine
solche
gibt es bei Zweckverbänden überhaupt nicht.
d) Der Verband verweist .auch auf die Höhe der ange-
fochtenen Belastung. Seine Einwendung, ein
Verein dürfe
grundsätzlich
nicht schlechter gestellt werden als die Er-
. werbsgenossenschaften, betrifft ein gesetzgebungspoliti-
sches
Postulat, nicht eine Frage der Rechtsanwendung.
Das Nämliche gilt für den Vergleich der nach der beste-
henden gesetzlichen Ordnung anwendbaren Steuersätze.
Im übrigen liesse sich aus der zufälligen Gestaltung der
Besteuerung in einem einzelnen Falle wohl kaum Ent-
scheidendes über die Richtigkeit und Angemessenheit einer
grundsätzlichen Lösung aussagen.
Gewiss
ergibt die Einschätzung hier eine erhebliche Be-.
lastung. Sie ist aber kein Argument gegen die Richtigkeit
der angefochtenen Behandlung der Mitgliederbeiträge als
Einkommensbestandteile. Die
Höhe der Einschätzung ist
vielmehr der Ausdruck der wirtschaftlichen Macht und der
Leistungsfähigkeit des Verbandes. Eine Körperschaft, die
innert zwei Jahren über Fr. 800 O.-aus Mitgliederbei-
trägen zurücklegen kann, ist leistnsfahig. Übrigens sind
damit nur die Rücklagen erfasst, die der allgemeinen Ver-
bandskasse verbleiben. Daneben bestehen noch Rück-
lagen in Spezialfonds, die im allgemeinen Verbandsver-
mögen
nicht erscheinen.
5. -
Der SMUV int, wie sich aus seinem Namen und
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 68.
besonders aus Art. 31 der Statuten ergibt, eine Gewerk-
schaft von Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe,
ein Verein, der den beruflichen und wirtschaftlichen Inter-
essen seiner Mitglieder dient. Er entspricht in Organisation
und Zwecksetzung, soweit sie für die Beurteilung der
Steuerfrage massgebend sind, durcnus dem hwa .
Verbande christlicher Textil-und Bekleldungsarbmter, mIt
dessen Besteuerung sich das Urteil vom 1. März 1946
befasst
und es kann, was die steuerrechtliche Charakteri-
sierun der Mitgliederbeiträge betrifft, auf die in diesem
Urteil,
Erw .. 3, enthaltenen Darlegungen verwiesen werden,
die
im wesentlichen auch hier wieder zutreffen. Es ist dort
u. a. ausgeführt, dass bei solchen Vereinen die Mitg1iednr
beiträge, wenn nicht der rechtlichen Form, so dnch nat
licher Gegebenheit nach geradezu die Gennlenstung :ur
die wirtschaftlichen Vorteile darstellen, die die Vereme
den Mitgliedern bieten. Ferner wurde darauf hingewiesen,
dass
in jenem Falle die Beiträge in verschiedener Höhe
nach Klassen erhoben wurden, woraus auf eine gewisse
Abstufung
der Beiträge nach dem wrrt:schaftlichnn :rn
ter
esse
geschlossen wurde, das der Vere d Mitgliedern
darbietet. Hier geben die Akten weder uber äie Benessung
der Beiträge Auskunft, noch über die Höhe der LeIStungen
und über die Grundsätze, nach denen diese zugesprochen
werden.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass bei ihm Beiträge
und Leistungen in einer Wertrelation stehen. Doch kommt
es hierauf nicht entscheidend an. Denn der massgebende
Gesichtspunkt, dass wirtschaftlich
und psychologjsch. die
Beiträge
und die wirtschaftlichen Vorteile U8 der Verems-
tätigkeit derart verknüpft sind, dass SIe geradez als
Leistung und Gegenleistung angesehen. werdnn ürfen.
entfiele auch dann nicht, wenn eine WertrelatlO m der
angegebenen Richtung zwischen Beiträge und LeIstungen
nicht bestehen sollte. Im übrigen darf beI Bemessng d
Interesses an der Vereinstätigkeit und der Vorteile, dIe
das Mitglied daraus erwartet und um derentwillen es die
Verwaltungs. 1lIld Disziplinarrecht.
reglementarischen Beiträge erbringt, nicht nur auf die
Unterstützungen abgestellt werden, die der Verband seinen
Mitgliedern bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und dergleichen
gewährt, es muss überhaupt die gesamte Verbandstätig-
keit berücksichtigt werden, auch soweit sie nicht zu Lei-
stungen im Einzelfalle führt. Es liegt auf der Hand, dass
der Schutz des Verbandes die ganze wirtschaftliche Stel-
lung des Mitgliedes erfasst, somit sich bei dem nach der
Stellung im Beruf wirtschaftlich leistungsfähigen Mitglied
in stärkerem Mass auswirkt, als bei einem wirtschaftlich
weniger
Begünstigten. Dass die Höhe der Beiträge unter
Umständen auch noch nach andern Gesichtspunkten mit-
bestimmt wird, z. B. demjenigen beruflicher oder welt-
anschaulicher Solidarität, ändert daran nichts.
69. Urteil vom 28. November lM8 i. S. e1dg. Steuerverwahung
gegen Wwe. O.
Wekrsteuer: Die KapitaJsumme (Sterbegeld), welche die Ehefrau
emes Arbeitnehmers nach dessen Tod von der Für80rgestiftung
des Arbeitgebers .erhält, ist steuerpflichtiges Ersatzeinkommen
(Art. 21 Abs. llit. 8-WStB), nicht Eingang aus Erbschaft oder
Schenkung (Abs. 3 daselbst). Die Steuer wird zum Satze berech .
... et, .der anwendbar wäre, wenn n Stelle des Kapitals eine
JährlIche Rente bezahlt würde.
I.t pour la dtjense nationale: Le capital qua la. caisse de pra.
vonce d'un. enploye.urverse a. Ia femm d'un employe au
. dnes de cel -Cl nstIt;ue un revenu acqUIs en compensation
qUl est soumtS a. Itmpöt (art. 21 al. 1 lit. a AIN) et non une
re ;ette provenant d'un heritage ou d'une donation (art. 21 aI. 3).
L'tmpöt est calcuIe sur le montant qui serait necessaire pour
payer, en Heu et pIace du capital verse, une rente annuelle.
ImpOBta p6f' la dij68a f!,aZionale: 11 cne che la cassa di previ.
denza di un datore di lavoro versa -.. moglie di un imPlegato
decesso costituisce un reddito reaIizzato in via di compen.
sazione, soggetto all'imposta (an. 21 cp. 1 lett. a DIN), e non
m;:'entrata derivante ereditil. 0 donazione (art. 21 cp. 3).
L InPOSta calcolata m e alI'aliquota ehe sarebbe appli.
cablle se, mvece deI capltale, fosse corrlsposta uns rendita
annuale.
A. -Zugunsten der Angestellten und Arbeiter der
Firma G. besteht eine Stiftung mit dem Zweck, die Desti-
Bundesreohtliohe Abgaben. N0 69.
natäre gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Inva-
lidität oder Tod zu schützen. Die Angestellten und Arbeiter
erhalten Alters-und Invalidenrenten; bei ihrem Tode
wird ihren Hinterbliebenen eine Kapitalsumme (Sterbe-
geld) bezahlt (Art. 3 des Stiftungsreglementes). Die Lei-
stungen der Stiftung sind durch Vertrag mit einer Lebens-
versicherungsgesellschaft versichert (Art. 9 des Regle-
mentes). Art. 10 bestimmt, wer Anspruch auf die Todes-
fallsumme hat ; in erster Linie sind es der überlebende Ehe-
gatte und die nicht erwerbslähigen Kinder (Abs. 1 lit. a).
Der versicherte Arbeitnehmer ist nach Art. 11 befugt, aus
dem Kreise der in Art. 10 aufgeführten Personen schriftlich
Begünstigte zu bezeichnen
und die Verteilung des Sterbe-
geldes unter sie zu ordnen, wobei er in der Bestimmung der
Beträge an gewisse Schranken gebunden ist, die sich aus
Art. 10 ergeben. Fehlt eine solche Verfügung, a teilt der
Stiftungsrat die Todesfallsumme innerhalb der bezugs-
berechtigten Gruppe nach freiem Ermessen einem, meh-
reren oder allen Anspruchsberechtigten in den von ihm
festzusetzenden Beträgen zu (Art. 10 Abs. 2). Die Kosten
der Versicherung werden von der Stiftung und den Ver-
sicherten gemeinsam bestritten (Art. 12).
Frau O. war von ihrem Ehemann, der Angestellter der
Firma G. gewesen war, als Begünstigte bezeichnet worden.
Nachdem er am 25. DeZember 1.945 gestorben war, erhielt
sie von der Stiftung das ihr zukommende Sterbegeld von
Fr. 19,200.-.
. B. -Bei der Veranlagung von Frau O. für die Wehr-
steuer IV wurde die Todesfallsumme zum steuerbaren
Einkommen gerechnet. Dieses wurde daher auf Fr. 1l,846.-
bestimmt. Die Steuer wurde zum Satze von 1,8 % fest-
gesetzt.
Die Steuerpflichtige wandte ein, das Sterbegeld sei
nicht
Erwerbs-oder Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 21
Abs. 1 WStB, sonde:rn Eingang aus Erbschaft und deshalb
nach Abs. 3 daselbst der Wehrsteuer auf dem Einkommen
nicht unterworfen. Den abweisenden Einspracheentscheid
zog sie
an die kantonale Rekurskommission weiter.