du Departement de justice et police du canton de Geneve
du II octobre 1947. Oatte deoision a eM confirmee par
le Oonseil d'Etat du meme canton le 6 decembre 1947
pour les motifs suivants : Oonsiderantque, par jugement
du 8 mai 1947, le recountnt a 13M condamne a dix-huit
. mois dereolusion et a trois ans de privation des droits
civiques pour attentat a la pudeur sur des enfants ; que
dans ces conditions la mesure d'expulsion prise par le
Departement de justice et police est fondee tant en fait
qu'en droit ; vu l'art. 45 al. 2 de la Oonstitution fooerale.
B. -Python a interjete contre l'arreM du Oonseil
d'Etat un recours de droit public aux. termes duquel il
conclut a l'annulation de cette decision.
Oonsiderant en droit :
L'argumentation du -recourant se ramene a pretendre
qu'il ne suffit pas, pour permettre a l'autorite cantonale
d'ordonner l'expulsion d'un citoyen suisse, que ce dernier
soit prive de ses droits civiques, mais qu'il fnut en outre
-ainsi qu'll ressort du mot exceptioIineIlement dont
se sert fart. 45 al. 2 Ost. -que cette mesure puisse trou-
ver sa justification dans les circonstan,ces particulieres
du cas, teIles que la nature du delit qui a motive la pri':'
vation des droits civiques ou la gravite de la faute, et,
selon lui, cette condition n'etait pas realisee en l'espooe.
OettetMse a deja eM refutee a plusieurs reprises par
le Tribunal fooeral. Ainsi qunon ta dit, en effet, le mot
(( exceptionnellement qui introduit le second alinea de
. l'art. 45 Ost. ne signifie pas que la privation des droits
civiques
ne permette qu' exceptionnellement de retirer ou
refuser le droit de s'etablir dans un canton, mais veut
dire simplement que le principe de la liberte d'etablisse-
ment promulgue au premier alinea de l'art. 45 souffre
exception dans le cas du second alinea, c'est-a-dire pre-
cisement dans le cas OU l'interesse est prive de ses droits
civiques (cf.
arret Kölliker contre Vaud du 19 janvier
1942, non publie, ainsi que les arrets qui y sont cites).
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.1.
-t
!
NienIa.ssungsfreiheit. N° 9.
Du moment par consequent que le recourant etait prive
de ses droits civiques au moment de son expulsion -ce
qu'il ne conteste pas -,la decision du Oonseil d'Etat .
n'est pas critiquable et elle demeurera justifiee aussi
longtemps que le
recourant n'aura pas recouvre l'exercice
de ces droits.
Le P;ibunal fe,deral prononce :
Le recours est rejeM.
9. Urteil vom 24. März 1948 i. S. Kanton AarlJau gegen
Kanton Appenzell AfRh.
Art. 45 BV, 374 StGB, 83 lit. bOG.
Zuständigkeit des Bundesgerichts zur. B':.handlung yon gen
betr. Heimschaffungvon Personen, die fur Kosten emer gencht
lich verfügten Massnahme im Sinne des StGB nicht aufkommen
können (Erw. 1);. .
Kostentragungspfiicht des Kantons für snaJ;men sener
Gerichte in Anwendung des StGB ; .Dnzulasslgkelt der enn
schaffung eines ausserkantonalen Kindes! wenn .der Hennat-
kanton die ttbernahme des Vollzuges nIcht ZUSIchert (Erw.
3 und 4);
Art. 4508t., 374 OP et 83 litt. b oj.
Competence du Tribu:mI fMeral pour statuex: sur des ,demandes
relatives au rapatnement de personnoo 9,Ul ne peuvent payer
les frais d'une mesure ordonnee par le Juge en vertu du CP
(consid. 1);
La canton est tenu da supporter 100 frais d'une teUe mes U'C ordon-
nee par ses tribunaux ; il n'a pas le droit de renyoyer un enfant
originaire d'un autre canton, parce que ce dermer ne se charge
pas de l'execution (consid. 3 et 4).
Art. 45 OF, 3U OP e 83 Zett. b OGF. .
Competenza deI Tribunale federale per st!1tmre su domande
concernenti il rimpatrio persone cJ:te !l0n. ponono pagare
16 spese d'una Inisura ordinata da! gmdice m virtu deI CP
(consid. 1). .
TI Cantone e tenuto a sopportare le spese d'una siffa. ta IDl
ordinata. dai suoi tribunali ; non ha ildiritto de nmpatnare
un fanciullo attinente d'un altro Cantone pel fatto che questo
non vuol sopportare dette spese (consid. 3 e 4).
A. -Mit Beschluss vom 5. September 1947 hat das
Jugendgericht des Kantons Appenzell AjRh. den 1934
geborenen
Knaben Rene der Eheleute Weber-Knöpfler
Staatsrooht.
wegen fortgesetzten Diebstahls gestützt auf das Reglement
vom 27. Oktober 1942 über die strafrechtliche Behandlung
von Kindern in die Erziehungsanstalt OberuzwU eingewie-
sen. Art. 23 des Reglementes erklärt die Bestimmungen
desjenigen vom gleichen Tage für das Jugendstrafverfah-
ren über die Tragung der Kosten des Vollzuges auch für
die strafrechtliche Behandlung von Kindern anwendbar.
Art. 72 dieses Reglementes bestimmt:
Für die Kosten, die durch die Einschliessung, Verwahrung,
Versorgung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen
entstehen, haften in erster Linie das Kind oder der Jugendliche,
auf welchen die Massnahme angewendet wird, in zweiter Linie
dessen Eltern ..
Stehen die Zahlungspßicht und die Zahlungsbereitschaft der
Pfiichtigen nicht von votneherein fest, so sind die betreffenden
Fälle, nach den Bestimmungen über die Armenpflege zu behandeln,
soweit nicht wohltätige oder gemeinnützige Vereinigungen oder
Institutionen freiwillig für die Kosten aufkommen.
Wird die :Massnahme auf ein Kind oder einen J lgendlichen
angewendet, welche nicht im Kanton Appenzell A/Rh. armen-
-I'eChtlich zuständig sind, so bleibt als letztes Mittel die Heim-
scha.f:fung vorbehalten. Das Jugendgericht sorgt womöglich dafür,
da.ss die Massnahme nach der . Reimschaffung ausserhalb des
Kantons durchgeführt wird; . .
Der Vater des Rene ist in Veltheim (AG) heimatberech
tigt. Die. Familie wird vom Heimatkanton unterstützt.
Im Hinblick darauf ersuchte das Jugendgericht von
Appenzell AjRh. die heimatlichen Behörden am 4. Oktober
1947, die Ko!!ten der Einweisung zu übernehmen, widri-
genfalls die armenrechtliehe lIeimschaffung des Kindes
ins Auge gefasst würde. Als die Direktion des Innern
des Kantons Aargau das Begehren ablehnte, beschloss
der Regierungsrat von Appenzell AjRh. die armenrecht-
liehe . Heimschaffung des Kindes und gab hievon dem
Regierungsrat des Kantons Aargau am li. November
1947 Kenntnis.
B. -Mit stnatsrechtlicher Klage vom 21. Januar 1948
beantragt . der Kanton Aarg.au, den Heimsphaffungsbe-
schluss des Regierungsrates des KantoD!! Appenzell AjRh.
aufzuheben (Ziff. 1) und den Kanton Appenzell AjRh.
t
i
Niederlassungsfreiheit. No 9.
zu verhalten, die Anstaltskosten .für den vo den appen
zellischen Behörden in die Anstalt eingewiesenen Knaben
allein zu übernehmen (Ziff. 2). Zur Begründung der Klage
wird im wesentlichen folgendes ausgeführt : Der örtliche
Geltungsbereichdes appenzellischen EG, StGB, auf das
sich das Reglement stütze,. sei auf das Gebiet des Kantons
Appenzell A/Rh. beschränkt. Art. 373 StGBgebe den
Kantonen wohl die Befugnisc zu bestimmen, wer die
Versorgungskosten
von Jugendlichen und Kindern zu
tragen habe, wenn weder der Versorgte selbst, noch dessen
Eltern für die Kosten aufkommen. Doch seien die bezüg-
lichen kantonalen Erlasse nur für das betreffende Hoheits-
gebiet anwendbar. Erlasse, die vorsähen, dass die Kosten
der Anstaltseinweisung eines in einem aIidem Kanton
heimatberechtigten Kindes vom Heimatkanton getragen
werden müssten, seien für den letztern nicht verbindlich.
Die
Kantone könnten verbindlich nur innerkantonal,
nicht auch interkantonal bestimmen, wer die Kosten zu
tragen habe. die aus dem' Vollzug einer gestützt auf das
. StGB gerichtlich verfügten Einweisung eines Kindes oder
Jugendlichen entstehen. Sie dürften die Kosten auch nicht
als Armenunterstützung behandeln. Eine Kostenteilung
hätte nur stattzufinden, soweit darüber eine Vereinbarung.
oder ein Konkordat besniinden. Der Kanton Appenzell
A/Rh. sei aber dem Konkordat über die Kosten des
Strafvollzugs nicht beigetreten.' .
Da die Kosten der Anstaltseinweisung keine ,Armen'-
unterstützungskosten seien, sei der Heinischaffungsbe-
schluss
verfassungswidrig; dies auch deshalb, weil die
Massnahme .im
Falle der HeimschafIung nicht durchge-
führt werden könnte.
G. Der Kanton AppeJiZeli AjRh. beantl."agt, auf die
Klage nicht einntreten, eventuell sie abzuweisnn. Es
wird ausgeführt : Der Heimschaffungsbeschluss seI dem
aargauischen Regierungsrat am 13. November 1947 er-
öffnet worden und hätte nur innert der 30tätigen Be-
schwerdefrist des Art. 89 OG mit staatsrechtlicher Klage
angefochten werden können. Die Klage sei daher verspätet.
Das unter Zifi. 2 gestellte Klagebegehren sei unzulässig.
er äger.,könnte sich mit der Klage höchstens gegen-
uber emem übergrifi des Beklagten zur Wehr setzen
nicht aber verlangen, dass dieser zur alleinigen Tragun
der Anstaltskosten verpflichtet werde. Das Reglement sei
in, Ausführung des StGB erlassen worden und enthalte
ni?ht bloss eine innerkantonal gültige Ordnung, sondern
seI
von allgemeiner Verbindlichkeit für alle Straffälle
die
in den Zuständigkeitsbereich des appenzellische
ugenngerichtes fielen. Die Vorschriften des Reglementes
'uber di Tragung von Versorgungskosten widersprächen
auch . mcht dem, Bundesrecht. Für Aufwendungen, die
aus
emer Versorgung entstünden, habe daher, wenn die
Eltern des Kindes dazu ausserstande seien, der Heimat-
kanton aufzukommen. 'Tue er das 'nicht, so entstehe ein
Anwendungsfall
von Art. 45 BV, d. h. die Familie würde
dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen.
Der Heimschaffungsbeschluss ' sei also begründet. Wohl
könne
der Heimatkanton nicht verpflichtet werden, die
Versorgunskosten zu übernehmen. Aber die Ablehnung'
schaffe emen Grund zur Heimschaffung. In die Hoheit
des Heimatkantons werde nicht übergegriffen . vielmehr
werde
damit ein Anspruch gegenüber dem Urtnilskanton
begründeterweise zurückgewiesen. Übrigens kenne der
Kanton Aargau in 58 EG StGB selbst eine der appen-
zellischen entsprechende Ordnung, soweit
nicht ein Kon-
kordat vorbehalten werde. '
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- Wenn über die Frage, ob die von dnr Regierung
des NIederlassungskantons gegenüber einem kantons-
r:endnn Niedergelassenen verfügte Heimschaffung zu-
lasslg 1st, unter Kantonen ein Anstand entsteht so kann
, dieser nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde Geltung
gebracht werden, sondern nur Gegenstand einer staats-
rechtlichen Klage im Sinne von Art. 83 lit. b OG bilden
i
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J
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Niederle.ssungsfreiheit. N° 9.
(BGE 71 I 236 Erw. 1, 244 Eriv. 1). Zuständig für
deren Behandlung ist das Bundesgericht. Der Bundes-
rat könnte es nur dann sein, wenn seine Zuständigkeit
sich aus
der besondern Vorschrift eines Bundesgeset
ergäbe. Das trifft für Klagen wegen Heimschaffung nicht
zu.
Staatsrechtliche
Klagen sind grundsätzlich unbefristet
(BGE
45 I 40, 226, 46 I 50, 268, 61 I 349, 65 I 101). Die
Frist des Art. 89 OG gilt dafür nicht.
Auf die Klage ist aus diesen Gründen einzutreten.
2; -Neben dem Antrag auf Unzulässigerklärung der
Heimschaffung kommt demjenigen auf Verurteilung des
Kantons Appenzell AjRh. zur alleinigen Übernahme der
aus der Versorgung des Kindes erwachsenden Anstalts-
kosten keine selbständige Bedeutung
'zu. Wäre nämlich
das
erste Begehren abzuweisen, die Heimschaffung also
zulässig, so folgte. daraus, dass
das Urteil des Jugend-
gerichtes nicht durch den Kanton Appenzell vollzogen
werden müsste. Erweist sich
dagegen die gegen den
Heimschaffungsbeschluss gerichtete Klage als begründet,
so ergibt sich
daraus von selbst die Pflicht des Urteils-
kantons zum Vollzug der Massnanein eigenen Kosten.
Es liegt somit keine Frage des Urteilsvollzuges im Streit.
Der Kanton Appenzell stellt denn auch für den Fall,
dass die Heimschaffung unzulässig
ist, nicht in Abrede,
dass
ihm die Pflicht zum Urteilsvollzug obliegt. .
3 -Nach Art 374 StGB haben die Kantone die von
ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile selbst zu voll-
ziehen.
Zu den Urteilen in diesem Sinne gehören nicht
mir solche, die eine Strafe aussprechen, sondern auch
diejenigen, die auf eine sichernde oder eine andere 1 :Iass-
nahme gegen Kinder und Jugendliche erkennen (THOR-
MANN-OVERBEOK zu Art. 374 StGB Note 3, HAFTER,
Lehrbuch 2. Aufl. S. 486 Zifi. TII, 1). ,Es macht, was die
Person des Verurteilten betrifft,
auch keinen Unterschied
aus, ob das Urteil einen KantoIisangehörigen, einen
kantonsfremden Niedergelassenen oder einen Ausländer
Stantarecht.,
betrifft. Kein Kanton ist befugt, von einem andern Kanton
(oder VOm Ausland) denVollz.ug der eigenen Urteile zu
verlangen.
Eine Ausnahme besteht nur mit Bezug auf
Bussen, Verfahrenskosten, Einziehung von Gegenständen,
Verfall
von Geschenken und andern Zuwendungen sowie
Schadenersatz. Denn diese Leistungen sind von Bundes-
rechtswegen
in der ganzen Schweiz vollstreckbar (BGE
68 IV 94). Der Urteilskanton hat daher grundsätzlich
auch die Kosten selbst zu tragen, die sich aus dem Vollzug
von Strafen und Massnahmen seiner eigenen Gerichte
ergeben.
Das Gesetz billigt ihm, wenn das Urteil an Per-
sonen zu vollziehen ist, die ni6ht im Urteilskanton heimat-
berechtigt sind, keinen Ersatz-oder Regressanspruch zu.
:pas folgt e contrarioaus Satz 2 von Absatz 1, wonach
Ersatz der Kosten des Vollzuges nur bei Urteilen der
Bundesstrafbehörden verlangt werden kann. 'Wäre es
anders;
und könnte der' Urteilskanton die Vollstreckung
in Fällen, wo das Urteil nicht einen Kantonsangehörigen
betrifft, ablehnen'
und den Verurteilten in den Heimat-
kanton oder in . das, Ausland abschieben, so wäre der
Vollzug illusorisch, ein Zustand, den der Bundesgesetz-
geber
gerade. vermeiden wollte (THORMANN-QVERBECK zu
. Art. 374 Note 2).. .
Das StGB überlässt es in Art. 373 allerdings den Kan-
tonen, unter Vorbehnlt der Verwandtenunterstützungs-
pflicht zu bestimmen, wer die Kostender Versorgung von
Kindern oder von, Jugendlich zu tragen hat, wenn weder
das versorgte
Kind noch die Eltern die Kosten bestreiten
kömien. Der Urteilskanton ist also nicht gehAlten, die
Kosten des
Vqllzuges von Massnahmen denjenigen des
Strafvollzuges gleichzustellen
und sie aus öffentlichen
Mitteln zu bestreiten.
Er kann bestimmen, dass die Ko-
sten von den Eltern des Kindes, von diesem selbst oder
von unterstützungspflichtigen Verwandten zu
tragen sind,
und dass erst dann, wenn diese die erforderlichen Mittel
mcht haben, ein bestimmtes Gemeinwesen, der Staat oder
die' Armenkasse für die' Kosten aufzukommen haben.
j
Niederlnungsfreiheit. N° 9. 31
Doch gilt für derartige kantonale Vorschriften der selbst-
verständliehe
Vorbehalt, dass sie Bundesrecht nicht ver-
letzendürfen. Das wäre aber der Fäll, wenn eine Heim-
schaffung
erfolgen könnte, auch wenn der Heimatkanton
die Übernahme des Vollzuges nicht zusichern würde. Da
er zum Vollzuge nicht verpflichtet ist, würde durch die
Heimschaffung die in Art. 374 StGB dem Urteilskanton
auferlegte Pflicht zum Vollzug der Urteile seiner eigenen
Gerichte
in Frage gestellt. Bei der nach Art. 401 StGB
dem Bundesrat obliegenden Genehmigung der kantonalen
Ausführungserlasse
hat dieser daher gemäss einem Bericht
des. eidgen.
Jus..tiz-undPolizeidepartementes an das
Bundesgericht gegenüber Vorschriften, .die die Heim-
schaffung vorsehen, wie das in Einführungserlassen ver-
schiedener, Kantone zutrifft, jeweils den Vorbehalt ge-
macht, dass die Heimschaffung, nur durchgeführt werden
dürfe, wenn der Heimatkanton den Vollzug übernehme.
Dass dies bei
den in Frage stehenden Reglementen des
Kantons Appenzell deshalb nicht geschehen ist, weil der
K8tnton die Qenehmigung dafür nicht eingeholt hat,
verm:ag diesem natürlich keine andere Rechtsste11,ung zu
geben .
4. -Handelt es sich nach dem Ausgeführten bei den'
Kosten einer gestützt auf das StGB gegenüber einem
Kind oder einem Jugendlichen verfügten Anstaltsversor-
gung
um Aufwendungen, die nach dem Bundesrecht ,dem
Urteilskanton
obliegen, ohne dass dieser gegenüber dem
Reimatkanton oder der Heimatgemeinde' einen Ersatz-
anspnch oder Regress geltend machen könnte, s folgt
daraus, dass eine derartige Versorgung einer durch die
Vormundschaftsbehörde auf Grund von Art. 284 ZGB
angeordneten
MaSSll! hme (siehe BGE 66 I 34) nicht
gleichgestellt werden darf,
und dass die Behandlung der
Kosten als ArmeIiunterstützung von Bundesrechtswegen
ausgeschlossen ist. Darauf, dass die Kantone befugt sind,
die
Kosten innerkantonal als Armenunterstütz:ungzu
behandeln, kommt nichts an. Entscheidend ist vielmehr,
32 Staatsreoht.
dass die Aufwendungen nach Bundesrecht vom Nieder-
lassungskanton
zu tragen sind. Auch unter dein Gesichts-
puilkt des Art. 45 BV ist somit eine Heimschaffung des
wegen, weil der Heimatkanton die Kostenübernahme
ablehnt; unzulässig.
5. -
Nicht ausgeschlossen ist es allerdings, dass die
Kantone durch Gegenrechtserklärung oder im Wege des
Konkordates vorsehen, dass die Versorgungskosten zwi-
schen Urteils-und Heimatkanton in bestimmter Weise
geteilt werden,
und dass sie bestimmen, dass der Heimat
kanton das einzuweisende Kind übernimmt und die
Massnahme selbst vollzieht. Das ist geschehen im Kon-
kordat über die Kosten des Strafvollzuges vom 23. Juni
1944 (AS 60, 43i). Es steht jedoch fest, ist übrigens unbe-
stritten, dass der Kanton Appenzell AjRh. dem Kon-
kordat nicht beigetreten ist (AS 64, 192).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird gutgeheissenund festgestellt, dass der
Kanton Appenzell AjRh. nicht befugt ist, das Kind
Rene Weber heimzuschaffen.
10. Urteil vom 24. März 1948 i. S. Berger gegen Gemeinde
Frenkendorf und Regierungsrat. des Kantons Basel-Landschaft.
Beschränkung der Freizügigkeit wegen Wohnungsnot, Art. 20
BMW. Anspruch auf Niederlassung in der Nachbargemeinde
des Arbeitsortes ; Vora.ussetzungen.
Restriction de la liberte d 'etablissement ou de sejour en raison
de la peniuie de logements, article 20 APL. Droit a l'etablisse
ment clans une commune voisine de celle OU le requerant exerce
son activite; conditions. .
Restrizione della liberta di domicilio 0 di' soggiorno a motivo
della penuria di alloggi (art. 2 deI D.CF t;h:e istinuisce . ür,:
per rimediare aHa penuria degIi alloggI). Dll'ltto di dOmIClIiarsl
in un comune vicino a quello in, cui il richiedente svolge 1a
sua attivita; condizioni.
Niederlassungsfreiheit. N0 10.
A. -Der Beschwerdeführer war bisher in der Straf-
anstalt Witzwil tätig. Auf den 15. März 1948 wurde er
als Schuhmachermeister und Aufseher in die Strafanstalt
Liestal gewählt. Da er in Liestal keine Wohnung fand,
mietete er im benachbarten Frenkendorf, etwa 600 m
von der Gemeindegrenze entfernt, eine Wohnung. Doch
verweigerte ihm der Gemeinderat von Frenkendorf die
Niederlassung.
Einen Rekurs hiegegen hat der Regierungs-
rat des Kantons Basel-Landsohaft abgewiesen, weil sich
der Anspruch des Beschwerdeführers auf Niederlassung
grundsätzlich
nur gegen den Arbeitsort, nicht auch gegen
eine Nachbargemeinde
richten könne.
B. -Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt
Berger, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben.
Die
in Frenkendorf gemietete Wohnung sei zwar . zur
Zeit noch vom bisherigen Mieter besetzt. Doch habe dieser
eine
andere Wohnung und wolle die vom Beschwerde-
führer gemietete Wohnung verlassen. Die Arbeitsstelle
sei
von der Wohnung aus in 7 Minuten mit dem Velo
zu erreichen. Die Voraussetzungen lägen vor, unter
denen die Niederlassung in einer Nachbargemeinde ver-
langt werden könne.
O. -Der Regierungsrat von BaselnLandschaft bean '
tragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in, Erwägung:
- -Nach Art. 19 f. BMW richtet sich der Anspruch
auf Niederlassung in erster 'Linie gegen die Gemeinde des
Arbeitsortes.
Doch handelt es sich dabei nicht um eine
starre Regel. Abgesehen davon, dass sie sich dann nicht
durchführen lässt, wenn die Tätigkeit des Gesuchstellers
. sich
'nicht auf eine einzelne Gemeinde beschränkt, wie
etwa bei einem Reisenden (BGE73 I 294), kann sich der
Anspnch auf Niederlassung auch bei Ausübung der
Berufstätigkeit in einer bestimmten Gemeinde unter
gewissen Voraussetzungen gegen eine andere, insbesondere
eine Nachbargemeinde des gleichen
Kantons richten.
3 AS74 I -1948