Staatsrecht. '
gelegt ist, es sei denn, dass dies erst nach der üblichen
Geschäftszeit (z. B. nach 21 Uhr) oder, bei einem einge
sohriebenen Brief, nach Schalterschluss geschieht ..(BGE
46 I 63, 55' Irr 170, 61 II 134; Urteil vom 12. Februar
1 '936,abgedruckt in ZR nF 35 Nr. 73 S, 174/5). Da der
Beschwerdeführer nicht behauptet, am Samstagnach-
mittag seien die Schalter der Fraumünsterpost, wo er
sein Postfach hat, geschlossen, kann, es sich nur fragen,
ob für Züri9h der Samstagnachmittag ohne Willkür als
übliche Geschäftszeit
betrachtet werden kann, wie es im
angefochtenen Entscheid geschieht, oder ob am Samstag
in Zürich die übliche Geschäftszeit unzweifelhaft schon
um 12 Uhr, mit dem üblichen Bureauschluss, zu Ende
geht. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit, welches
c( Geschäften in Frage steht, nämlich die Entgegennahme
von Postsendu,ngen. '
Nun ist es zwar richtig, dass am Samstagnachmittag
die Bureaux der öffentlichen Verwaltung und der Kaufleute
geschlossen sinc;l. Das schliesst jedoch nicht aus, Post-
sendungen, die am Samstagnachmittag in das Postfach
gelegt werden, als dem Inhaber an diesem Tage zugegangen
zu, betrachten, denn es kann nach der Erfahrung des
Lebens angenommen werden, dass vielfach solche Post
noch am Samstag bezogen wird. Das waadtländische
Kantonsgericht hat denn auch wiederholt entschieden,
dass die am Samstagnachmittag ins Postfach gelegte
Anzeige
vom Eingang eines eingeschriebenen Briefes als
Zustellung gilt JdT 1936 !I S. 57, 1946 II S. 126). Unter
diesen Umständen kamt der SamstagnachInittag sehr
wohl für die ZustellUng von Postsendungen als übliche
Geschäftszeit
aufgefasst werden im-Gegensatz zu der
Zeit nach Bureauschluss am Abend, in der' gewöhl!lich
die Postfächer nicht mehr geleert werden.
Pemnach erkennt das Bundesgeric.ht :
-Die Beschwerde wird abgewiesen.
Roohtsgleichheit (Reohtsverweigerung). N° 6.
- Auszug aus dem Urteil vom 29. April 1948 i. S. Bernegger
gegen
Staatnrat des Kantons Wallis.
Die Behörde, die eine Verordnung erlässt, bindet damit auch
sich selbst.
L'a,utoriM est 1iee par les reglements qu'elle edicte.
L'autorita e vincolata. dai regolamenti ehe promulga.
Der Staatsrat des Kantons Wallis hat am 5. August
1943 ein Reglement über die Ausübung des Zahnarzt-,
Assistenten-und Zahntechnikerberufes erlassen. Danach
bedürfen 'die Zahntechniker zur Ausübung ihres Berufes
einer Bewilligung des Staatsrates, die nur den Inhabern
eines D!plomes erteilt wird (Art. 10, ll). Der Beschwerde-
führer Bernegger, der ein solches Diplom besitzt, kam
um die Bewilligung zur Ausübung des Zahntechnikerberu-
fes im Kanton Wallis ein, wurde aber vom Staatsrat
abgewiesen unter Hinweis auf seinen schlechten Leumund.
Bernegger hat diesen Entscheid mit staatsrechtlicher.
Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4 und 31 BV
angefochten.
Das Bundesgericht, heisst die Beschwerde gut.
AU8 den Erwägungen:
(Es wird zunächst festgestellt, dass das Reglement beim
Zahntechniker -anders als beim Zahnarzt -bewusst
'vom Erfordernis des guten Rufes absieht und lediglich
den Besitz eines Diploms voraussetzt.)
Dem lässt sich nicht etwa entgegenhalten, dass der
Staatsrat, der das Reglement erlassen hat, befugt sei,
dieses
zu ergänzen-und die Bewilligung zur Berufsaus-
,übung im Einzelfall -ton weitergehenden' Bedingungen
abhängig zu machen. Nach einem allgemein anerkannten
Grundsatz des Verwaltungsrechts bindet die Behörde, die
eine Verordnung erlässt,
damit auch sich sßlbst, d .. h.
sie ist, solange die Verordnung in Kraft steht, gehalten
diese anzuwenden und handelt rechtswidrig, wenn sie
2 AB 74 I -1948
davon abweicht (nicht veröffentliohte Urteile des Bundes-
geriohts vom
20. Dezember 1929 i; S. Jagdgesellschaft
Gränichen
S. 12/13 und vom 18. März 1946 L S.Huguenin
A.-G. S. II ; OTl'O MA.YE , Verwaltungsreoht, Bd. I S 80,
FLEINER, Institutionen S. 139/40). Sofern sie die Bestim-
mungen
der Verordnung für ungenügend hält, hat sie
diese selbst
abzuändern und darf sich nicht in Einzelfällen
darüber hinwegsetzen.
Vgl. auch Nr. 12. -Voir aussi n° 12.
. H .. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN
UND -ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE, ELEOTIONS ET VOTATIONS
CANTONALES
7. Urteil vom 22. Januar 1948 i. S, Biihler gegen Kanton
Ziirich.
Beschwerde betreffetnd, e Wahlen und Abstimmungen'
,Besc":werdelrist ( . 85 lit. a, 86 Ahs. 1 und 89 Aha. 1 00):
Em Stunmberechtlgter, der sich durch die Formulierung der
Abstimmungsfrage (hier: Verhindun -zweier Gesetze in einer
Vorlage) im Stimmrecht verletzt fühlt, muss den die Abstim-
. mungs!rage festlegenden Hoheits kt nfechten und kann nicht /
mehr Im Ansc?Iuss an die AbstnmmungBeschwerde führen.
Recours concemant les 6lections et OOtationa cantonales . delai de
recours (art. ,85,Ietyre a, 86 aI. 1 et 89 al. I OJ). '
Un 6Iecteur qUl s estnne lese dans son droit de vote par la ff190n
dont. la question s )Umise au peuple est formule.e (en l'espeoo,
reumon de deux lms dans un seul texte legislatü) doit attaquer
l'acte qui arrete Pobjet de la votation et ne peut plus former
recours une fois cel1eni intervenue.
Rico;ao in 'matef'ia di elezioni e votazioni cantonali; termine per
. NC01Tere (art. 85, lett. a; 86 cp. I e 89 ch. 1 OGF).
Un elettore che si ritiene Ieso nel suo diritto di voto a motivo
. el modo in cni e, formnlata laq 6!!tione sottoposta aI.popolo
(m cnnnto, nnone di due leggI m un solo testo legislativo)
deve U;UPUJSDlU'e 1 atto che fissa l'oggetto della votazione e non
puo pItl ncorrnre dopo la votazione.
Stimmrooht, kantonale Wahlen UIld Abstimmunnn. Ne 7, 19
A. -Am 10 Juli 1947 legte der Regierungsrat des
Kantons Zürich dem Kantonsrat den Entwurf eines
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die. Alters
und HinterIassenenversioherung vor. Bei der Beratung
im Kantonsrat wurde vorgeschlagen, zur Beschaffung der
Mittel für den Kantonsbeitrag an die AHV die Erbschafts-
und Schenkungssteuer zu erhöhen und die deshalb. not-
wendigen Änderungen des Erbschafts-und Schenkungs-
steuergesetzes
dem Einführungsgesetz zur AHV beizu
fügen. Der Kantonsrat stimmte diesem Vorschlag am
15. Juli 1947 zu und genehmigte das Gesetz über die
Einführung des Bundesgesetzes über die Altets-und
Hinterlassenversicherung und die Abänderung des Gesetzes
über die Erbschafts-und Sohenkungssteuer . in' der
Sitzung vom 28. Juli. Dfl,rauf setzte der Regierungsrat
am 31. Juli die Volksabstimmung auf den 28. September
fest und veröffentlichte diese Anordnung nebst. dem
Gesetzestext und einem Bericht dazu im kantonalen
Amtsblatt vom 15. August.
Die Volksabstimmung vom
28 .. September ergab für
das Gesetz 73,739 ja und 46, I 03 nein. Durch Beschluss
vom 6.
Oktober erklärte der Kantonsrat das Gesetz als
vom Volke angenommen.
-Dieser Erwahrungsbeschluss
wurde
mit . dem Abstimmungsergebnis im kantonalen
Amtsblatt vom 7. Oktober veröffentlicht.
B. -Am 6. November 1947 hat Nationalrat Dr.R .
Bühler
in Winterthur gestützt auf Art. 85 OG staatsrecht
liehe Beschwerde erhoben mit dem Antrag:
Das zürcherinh Gesetz über,. die Einführung. des Bundes-
gesetzes über die Alters-und HinterlassenenversIcherung und
die Abänderung des Gesetzes über die Ernschafts- d n
kungssteuer sei aufzuheben, die . Volksabstumnung uber dieses
Gesetz vom 28, September 1947 ungültig zunrnären und der
Kanton Zürich anzuweisen, eine neue Volksabnt mmung u
ordnen in welcher der Gesetzes-Entwurf den StImmberechtIgten
in zwei getreunten Vorlagen, Einfnngsgesetz. zum Bundes-
gesetz über die AHV einerseits und derung des bschafts
und SchenkungSsteuergnsetzes derselts vnrgelegt. WIr
An
9..
Eventuell seien nur die Bestumnungen uber die . g
des Gesetzes über die Erbschafts-und Schenkungssteuer, nämlich
15, 16 und 17 des angefochtenen Gesetzes aufzuheben .