64 Verfahren. N° 17.
entspricht ; andernfalls ist die Behörde nicht verpflichtet,
sich
mit der Eingabe. zu befassen.
Unter diesem Vorbehalt sind daher die Behörden des
Kantons Tessin, an die sich der Gesuchsteller zuerst ge-
wendet hat, gehalten, nach dem Tatort der strafbaren
Handlungen zu forschen, welche der Beschuldigten Margrit
Steinmann vorgeworfen werden.
Stellt sich dabei heraus,
dass die Beschuldigte zum mindesten teilweise im Kanton
Tessin gehandelt hat, so sind die Behörden dieses Kantons
verpflichtet, sie zu verfolgen. Der tessinische Gerichtsstand
ergibt sich
dann aus Art. 346 Abs. 2 StGB. Falls dagegen
die
Erhebungen ergeben, dass die Beschuldigte ausschliess-
.lich
im Kanton Zürich gehandelt hat, ist sie in diesem
Kanton zu verfolgen.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Behörden des Kantons Tessin werden im Sinne der
Erwägungen zuständig erklärt, Margrit Steinmann zu
verfolgen.
Vgl.
auch Nr. 4 und 8. -Voir aussi n
4 et 8.
-
STRAFGESETZBUCH
CODE
PENAL
-
Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni
1947 i. S. Herzog gegen Künzi.
-
Art. 27 Ziff. 4 StGB. Wer ist Einsender" im Sinne dieser
Bestimmung ?
-
Art. 24, 25 und 27 StGB. Sind die Vorschriften über die Teil-
nahme auf die durch das Mittel der Druckerpresse begangenen
strafbaren Handlungen anwendbar ?
-
Art. 27, eh. 4 OP. Que faut-il entendre par la personne qui a
envoye une insertion ?
-
Art. 24, 25 et 27 OP. Les dispositions sur la participation s'ap-
pliquent-elles aux infractions commises par la voie de la presse ?
-
Art. 27, ci/ra 4, OP. Chi e colui ehe ha trasmesso un'inser-
zione a'. sensi di questo disposto ? .
-
Art. 24, 25 e 27 OP. Le norme sulla partecipazione sono appli-
cabili ai reati commessi col mezzo della stampa ?
Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte Paul
Künzi wegen Betruges zu 6 Monaten Gefängnis. Rechts-
anwalt Leopold Herzog verfasste für Anton Brügger, der
im Strafverfahren als Privatklägnr aufgetreten war, einen
Bericht über das Urteil, den dieser
mit wenigen Abän-
derungen
im Anzeigeteil der Luzerner Neuesten Nach-
richten veröffentlichte. Da der Artikel verschiedene un-
richtige und für Paul Künzi ehrverletzende Angaben ent-
hielt, verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern
Anton Brügger wegen übler Nachrede zu
Fr. 50.-und
Leopold Herzog wegen Gehülfenschaft hiezu zu Fr. 20.-
Busse. Das Obergericht des Kantons Luzern hiess diesen
Entscheid
am 22. März 194 7 gut.
Leopold Herzog ersuchte den Kassationshof mit Nich-
tigkeitsbeschwerde, das Urteil des Obergerichtes, soweit
es
ihn betreffe, aufzuheben und ihn freizusprechen. Zur
5 AS 73 IV -1947
"
Strafgesetzbuch. No 18.
Begründung machte er u. a. geltend, dass Anton Brügger
. gemäss Art. 27 Ziff. 4 StGB allein verantwortlicher Ein-
sen.der sei.
..4 us den Erwägungen :
In rechtlicher Beziehung vertritt der Beschwerdeführer
in erster Linie die Auffassung, dass die Einsendung im
Anzeigeteil der Luzerner Neuesten Nachrichtenstrafrecht-
lich nur von Anton Brügger zu verantworten sei. Dies
trifft zu, wenn
der Beschwerdeführer weder als Täter noch
als Gehilfe
in Betracht kommt.
Als Täter bezw. Mittäter ist der Beschwerdeführer straf-
bar, wenn
er Einsender ist (Art. 27 Ziff. 4 StGB). Unter
einem Einsender kann in diesem Zusammenhange Ver-
schiedenes verstanden werden. HAFTE (Schweiz. Straf-
recht, Allgemeiner Teil S. 504) setzt Einsender Ver-
fasser. Für diese Auslegung spricht vor allem die Erwä-
gung, dass andernfalls bei Inseraten überhaupt nicht auf
den Verfasser gegriffen werden könnte, denn Art. 27
Ziff. 4 StGB
führt ihn auch nicht unter den subsidiär Ver-
antwortlichen auf. Die Verwendung des Ausdruckes Ein-
sender
statt Verfasser liesse sich damit erklären, dass man
bei Inseraten gewöhnlich nicht von verfassen, sondern von
aufsetzen spricht,
das Hauptwort ( Aufsetzer )) aber nicht
gebräuchlich ist. Wollte man Art. 27 Ziff. 4 StGB in diesem
Sinne deuten, so
hätte der Beschwerdeführer, von dem die
Einsendung
in der Hauptsache stammt, als Mittäter be-
handelt werden müssen.
Der Kassationshof hat in einem
Urteil vom 1. März 1946 i. S. Herzog Kons. denjenigen
als Einsender bezeichnet,
der der Zeitung den Text des
Inserates zur Veröffentlichung übermittle.
Eher noch
besser vertreten liesse sich die Ansicht, Einsender sei der
Auftraggeber, der das Inserat bezahle. Nach diesen beiden
Auslegungen, die gegenüber
der Lösung von Hafter den
Vorteil haben, dass der Übermittler des Inserates oder
Auftraggeber nicht straffrei ausgeht, könnte der Be-
schwerdeführer, wenn er sich darauf beschränkte, die Ein-
Strafgesetzbuch. N° 18.
sendung abzufassen, nicht als Mittäter gefasst werden.
Die
Frage, welches der wahre Sinn des Art. 27 Ziff. 4 StGB
sei,
braucht im vorliegenden Falle indessen nicht entschie-
den zu werden, weil der Beschwerdeführer, wenn nicht
als Mittäter, so doch zum mindesten als Gehilfe bestraft
werden muss.
Art. 27 StGB ordnet, wie der J;tandtitel anzeigt, die
Verantwortlichkeit der Presse , d. h. der bei der Herstel-
lung
und Verbreitung einer Druckschrift tätigen Personen,
wie Verleger, Redaktoren, Leiter des Anzeigeteiles,
Druk-
ker, Verträger, Ablagehalter usw. Er lässt den Verleger,
Redaktor, Leiter des Anzeigeteiles
und Drucker im allge-
meinen ur subsidiär für eine Veröffentlichung einstehen,
wenn
der Verfasser oder Einsender nicht ermittelt werden
kann und schliesst alle andern, die im Druckereigewerbe
tätig' sind oder sich mit dem Vertrieb des Presseerzeug-
nisses befassen,
überhaupt von einer Bestrafung aus.
Diese Sonderregelung
geht den allgemeinen Bestimmungen
des StGB vor, sodass
in ihrem Bereiche die Art. 25 ff. StGB
keine Anwendung finden. Weitergehende Bedeutung kommt
dem Sonderrecht der Presse trotz des verfänglichen Wort-
lautes
von Art. 27 StGB aber nicht zu. Insbesondere blei-
ben, soweit
nicht der Verlag, Druck und Vertrieb des
Presseerzeugnisses als solches
in Frage steht, die allge-
meinen Vorschriften des StGB über die Teilnahme vorbe-
halten.
Strafbar ist daher auch, wer den Verfasser oder
Einsender
anstiftet oder ihm Hülfe leistet. Weshalb An-
stiftung
und Gehülfenschaft bei einem Pressedelikt auch
insoweit auszunehmen wäre, als sie nicht die Verantwort-
lichkeit
der Presse berührt, ist nicht einzusehen. In
diesem Sinne hatte das Bundesgericht schon für das zür-
cherische Strafgesetzbuch
erkannt, das für die durch die
Druckerpresse verübten Vergehen ebenfalls die
stufen-
weise Verantwortlichkeit vorsah (BGE 2, 38). Von der
gleichen Auffassung ist die Anklagekammer des Bundes-
gerichtes
in einem Entscheid vom 27. Januar 1947 i. S.
Gut ausgegangen. Sie wird mit Nachdruck auch von
Strafgesetzbuch. No 19.
HAFTER verfochten (Schweiz. Strafrecht, Allgemeiner Teil
S. 500). LoGoz (Komm. S. ll5 N 4), der auf das Urteil in
BGE 2, 38 verweist, fst gleicher Ansicht. GERMANN (Das
Verbrechen
im neuen Strafrecht S. 204 N. 3 Abs. 2) erklärt,
die Art. 24 ff. StGB seien auf Redaktoren, Verleger und
Drucker usw. nicht anwendbar, womit wohl stillschwei-
gend
anerkannt ist, dass es strafbar ist, Personen, die sich
nicht mit der Herstellung und Verbreitung der Druck-
schrift beschäftigen, zu
ihrem strafbaren Verhalten anzu-
stiften oder ihnen dazu Hülfe zu leisten. Der Beschwerde-
führer,
der Anton Brügger das Inserat aufsetzte, hat sich
daher, wenn
nicht als Mittäter, so doch ohne Zweifel zum
mindesten als Gehilfe zu der gegenüber Paul Künzi began-
genen üblen Nachrede zu verantworten.
19. Senten.za 14 febbraio 1947 della Corte di eassazione penale
nella causa Cretin contro Proeuratore pubblieo sopraeeenerino.
Art. -462, cp. 2 CO. Nel eohcetto di stare in giudizio non entra
l'atto di s:i;orgere querela, almeno quando essa. miri soltanto
a. mettere il Procura.tore pubblieo in grado d'iniziare il proee-
dimento penale.
ll diritto di Bporgere querela (art. 28 CPS) dev'essere rieonoseiuto
al . direntore d'un albergo ehe, in easo di frode dello seotto,
agisee m nome della proprietaria societa anonima senza ehe
il eonsiglio di amministrazione abbia preso una decisione al
riguardo : basta ehe Ia querela non sia sporta contro la volonta
degli organi della societa anonima e possa quindi ottenere la
Ioro ratifica.
Art. 462 Abs. 2 OR. Strafantrag stellen fällt jedenfalls dann nicht
unter den Begriff der Prozessführung , wenn der Strafantrag
bloss darauf abzielt, den öffentlichen Ankläger in die Lage iu
versetzen, das Strafverfahren einzuleiten.
Art. 28 StGB .. Der Geschäftsführer einns von einer Aktiengeseli-
schaft betriebenen Gasthofes kann im Namen der Betriebs-
inhaberin Strafantrag wegen . Zechprellerei stellen, ollile dass
der Verwaltungsrat hierüber Beschluss gefasst zu haben braucht ;
es genügt, wenn der Strafantrag nicht gegen den Villen der
Organe der Aktiengesellschaft gestellt wird und folglich von
ihnen genehmigt werden kann.
Art. 462 a l. 2 CO. Deposer une plainte ne consiste pas a "plaidcr ,
du moms lorsqu'elle tend uniquement a mettre le ministere
public en mesurc d'ouvrir Ja poursuite penale.
Strafgesetzbuch. N° 19.
Art. 28 CP. En cas de filouterie d'a.uberge, Je directeur d'un hötel
a.ppartenant a une soeiete anonyme a le droit de porter plainte
au nom de eette derniere; line dooision du conseil d'adminis-
tration n'est pas necessaire; il suffit que la plainte ne soit pa.s
portee contre la volonte des organes de la societe et puisse
obtenir Ieur ratification.
Ritenuto in /atto :
A. -Anna Cretin, in compagnia di Ermanno Schilt,
soggiorno all'Albergo Gamper in Bellinzona dal 24 agosto
al 14 settembre 1946, senza pagare il conto. Su querela
sporta dall'albergatore il 15 settembre 1946, Cretin e
Schilt furono arrestati dalla gendarmeria ticinese.
Gia precedentemente, dal 18 al 21 agosto 1946, Anna
Cretin aveva soggiornato col medesimo compagno all'Hötel
Touring-Garn:i
S. A. a Basilea ; indi era partita senza
pagare il conto.
Il direttore di quest'albergo avendo sporto
querela
il 18 settembre, il Ministero pubblico basilese
trasmise gli
atti al Procuratore pubblico sopraccenerino
in virtu dell'art. 350, cifra 1, cp. 2, CPS.
Il 30 ottobre 1946, Anna Cretin comparve davanti al
Presidente delle Assise correzionali di Bellinzona. L'ao-
cusata avendo prodotto un recesso di querela firmato
quello stesso giorno
dai proprietari dell'Albergo Gamper,
fu condannata a un mese di detenzione soltanto per la
frode dello scotto commessa a Basilea.
B. -Anna Cretin interpose un ricorso ehe la Corte di
cassazione cantonale respinse il 18 dicembre 1946.
Tempestivamente
ha adito il Tribunale federale, chie-
dendo
la cassazione di tutti i punti della sentenza cantonale
di condanna per i motivi di cui si dira in appresso.
Oonsiderando in diritto :
l e 2. (omissis).
3. -La ricorrente afferma infine ehe la querela sporta
a Basilea non e valida perche non firmata da chi ha
diritto di rappresentanza della parte lesa: l'Albergo Tou-
ring A.-G. Basilea
.
L'impugnato giudizio non ha acoolto quest'argomento,