Strafgesetzbuch. No 7.
gations fussent, en elles-memes, faciles a verifier. On peut
donc se dispenser d'examiner ce qui en est en l'espece.
R -L'agent de polfce de Corsier ne s'etant pas dessaisi
du billet perdu, l'escroquerie n'a pas ete consommee.
Dame Gilgen a neanmoins
fait tout ce qui dependait d'elle
pour se procurer le billet. Elle a poursuivi
jusqu'au bout
son activite coupable. Aussi est-on en presence non d'une
tentative d'escroquerie (art. 21 CP), mais d'une escroquerie
manquoo (art. 22 CP). Comme le juge peut dans les deux
cas
attenuer la peine conformement a I1art. 65 CP, la
recourante n'a pas ete Iesoo par l'application de l'art. 21.
Le resultat n'a donc pas ete fausse, de sorte qu'il n'y a pas
lieu d'annuler l'arret attaque (RO 69 IV 113 cons. 3 et
150).
3.
-Selon l'art. 41 eh. 1 al. 2 CP, l'octroi du sursis
depend des
previsions du tribunal quant a l'efficacite de
cette mesure.
La loi permet de fonder ce pronostic sur le
caractere du condamne tel qua les circonstances du delit
le revelent. Les premiers juges n'ont pas fäit autre chose.
U,s ont estim.e que se servir de son enfant comme d'un
instrument et lui ordonner de mentir denotait, chez la
recourante, une faiblesse de caractere telle que seule une
peine effective
pourra la detourner de commettre de nou-
velles infractions.
Cette opinion n'implique aucun abus de
leur pouvoir d'appreciation. Partant, ils n'ont, pas viole
le d.roit fäderal (art. 269 aI. 1 PPF), ce qui exclut l'inter-
vention de
la Cour de cassation (RO 69 IV 113 consid. 4 ;
68 VI 36 et 77).
Par cea motifs, le Tribunal /Mhal
rejette le pourvoi.
Strafgesetzbuch. No 8.
8. Urteil des Kassationshofes vom 21. Februar 1947
i. S. Schärer gegen N. N.
'
l. Art. 173 StGB; üble Nachrede.
a) Wahrheitsbeweis (Erw. 2). Unter welchen Voraussetzungen
besteht ein öffentliches Interesse, den Namen eines der
Amnestie teilhaftigen Steuerhinterziehers zu kennen ?
Amnestierte Steuerhinterziehungen gehören zum Privat-
leben.
b) Wahrung berechtigter Interessen ? fErw. 4).
2. Art. 20 StGB.
Rechtsirrtum als Tatfrage (Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bia
BStP); zureichende Gründe (Erw. 3).
1.
Art. 173 OP; diffamation.
a) Preuve de viriU (consid. 2). A quelles coriditions y a-t-il
un interet public a. connaitre Je nom d'un contribuable qui
s'est soustrait 8 l'impl t mais a beneficie d'une amnistie ?
Des fraudes fiscales qui ont fait J'objet d'une amnistie
touchent a. Ja vie privee.
b) Sauvegarde d'interets legitimes ? (consid. 4).
2. Art. 20 OP.
Erreur de droit consideree comme question de fait (art. 273
al. 1 litt. b, art. 277bia PPF); raisons suffisa.ntes (consid. 3).
- Art. 173 OP, diffamazione.
a) Prova della verita. (consid. 2). A quali condizioni esiste un
interesse pubblico a conoscere il nome d'un contribuente
ehe sie soltratto all 'imposta, ma ha beneficiato d 'un 'amnistia ?
Frodi fiscali ehe sono state amnistiate concernono la vita
b)
priSal vata. d. d'. l t " ( d A)
vaguar ia mteress1 egit nm ' coilSl . "' .
Art. 20 OP.
Errore di diritto considerato come questione di fatto (art. 273,
cp. 1, lett. b ; art. 277bia PPF) ; ragioni sufficienti (consid. 3).
A. -Im Grossen Rat des Kantons Luzern war ein
Postulat betreffend Erledigung von Steuerrekursen, Wirk-
samkeit
der Steueramnestie und Steuerabkommen einge-
reicht
und dabei ausgeführt worden, ein Unternehmer in
der Gemeinde Kriens, der in der Steuererklärung offenbar
zu wenig angegeben habe, sei mit einem Vermögen von
Fr. 109,000.-eingeschätzt worden, wogegen er rekurriert
habe. Die
Taxation pro 1944 habe noch nicht durchgeführt
werden können, weil
der Rekurs vom Jahre 194a noch
hängig sei. Inzwischen sei die Einschätzung für die Wehr-
steuer
und das Wehropfer erfolgt, verbunden mit derbe-
kannten Amnestie. Bei dieser Gelegenheit habe der frag-
Strafgesetzbuch. No S.
liehe Unternehmer ein Vermögen von Fr. 445,658.-
deklariert. Bis jetzt habe er für die Jahre 1943 bis 1945 nur
Fr .. 1500.-angezahlt. Diesen Sommer habe er sich in der
Nachbargemeinde Hergiswil niedergelassen, wo man mit
ihm ein Steuerabkommen getroffen habe, wonach er jähr-
lich insgesamt Fr. 4000.-zu bezahlen habe. Solchen
skandalösen Machenschaften müsse
Einhalt geboten wer-
den.
Am 24. Oktober 1945 berichtete Redaktor Max Schärer
in der Zeitung Freie Innerschweiz ii über dieses Postulat
und fügte bei :
Für den Krienser ist es ja kein Geheimnis, wer hier als
Steuerhinterzieher
in Betracht fällt. Es ist der bekannte
Herr N. N. Dieser ist an mehreren Gemeindeversammlun-
gen aufgetreten, um dort den senkrechten Bürger zu spie-
len. Gewiss,
wir anerkennen, er hat auf Missstände im
bürgerlichen Lager mit Recht hingewiesen. Seine Kritik
ging aber zu weit, sie wurde an vielen Orten unsachlich.
Nun entpuppt sich aber dieser Herr, dem die Arbeiter-
schaft in Kriens nie recht traute, als einer, der es gar nicht
nötig hat, vor fremden Türen zu wischen. Vor der eigenen
gäbe es genug Arbeit.
Es ist schon ein starkes Stück, wenn heute noch Kapi-
talisten, um ihrer Steuerpflicht zu entgehen, in andere
Gemeinden ausziehen, die ihnen Steuerabkommen gewäh-
ren.
Solche Steuerabkommen sind ein Betrug am werk-
tätigen Volk. Der arme Teufel kann seine letzten Rappen
schwitzen, und der vornehme Herr mit dem Geldsack zieht
in einen andern Kanton, der für unlautern Wettbewerb in
Steuerangelegenheiten bekannt ist. So stellt sich heute die
Frage der Gleichheit des Schweizervolkes noch immer. Hier
muss endlich Remedur geschaffen werden. Die Arbeiter-
schaft, die die grössten
Opfer bei schweren Einschränkun-
gen bringt, duldet es nicht weiter, dass von gewissen
Kapitalisten noch immer solche Schindluderei getrieben
wird.
B. -Am 22. November 1945 reichte N. N. gegen Schärer
Strafgesetzbuch. N° S.
Straf-und Zivilkla.ge wegen Ehrverletzung ein. Er erblickte
im Vorhalt der Steuerhinterziehung eine Beschimpfung
und Verleumdung.
Das Obergericht des Kantons Luzern, das am 23. De-
zember 1946 als zweite Instanz urteilte, erblickte im ersten
Teil des Artikels eine nach Art. 27 Ziff. 5 StGB straflose
wahrheitsgetreue
Berichterstattupg über die öffentlichen
Verhandlungen
einer Behörde, während es den Beklagten
wegen des zweiten Teils des Artikels der üblen Nachrede
im Sinne von Art. 173 StGB schuldig erklärte und mit
fünfzig Franken büsste. Es ordnete an, dass der Urteils-
spruch auf Kosten des Beklagten je einmal im Kantons-
blatt und in der Freien Innerschweiz zu veröffentlichen
sei.
Die weiteren Begehren des Klägers wies es ab.
Zur Begründung führte das Obergericht im wesentlichen
aus, die
Taxation des Vermögens des Klägers sei zwar von
der Wehropfer-Einschätzungskommission wegen Nichtzu-
lassung gewisser Schuldenabzüge
auf Fr. 482,500.-erhöht
worden, doch halte die Kommission die Voraussetzungen
der Amnestie für erfüllt. Wer aber der Steueramnestie
teilhaftig werde,
gelte vor dem Gesetz und der Öffentlich-
keit als gerechtfertigt und dürfe nicht mehr der Steuer-
hinterziehung bezichtigt werden. Sein gesetzwidriges Ver-
halten gehöre der Vergangenheit und dem Privatleben an,
das nicht Gegenstand öffentlicher Diskussion bilden dürfe.
Der. Beklagte sei durch Nennung des Namens des vom
Postulanten erwähnten Steuerhinterziehers über die zuläs-
sige
Berichterstattung hinausgegangen. Erst dadurch sei
für weitere Kreise ausserhalb der Gemeinde Kriens erkenn-
bar geworden, dass sich der Vorhalt gegen den Kläger
richte. Zwar sei die Amnestie damals noch nicht amtlich
festgestellt gewesen, doch habe der -Kläger darauf bereits
Anspruch erhoben, weshalb ohne weiteres damit zu rechnen
gewesen sei.
Der Wahrheitsbeweis sei nach dem Gesagten
nicht zulässig. Dass der Beklagte im Sinne des Art. 20 StGB
angenommen habe, er sei zu seinem Vorgehen berechtigt,
werde
von der Verteidigung nicht geltend gemacht. Der
Strafgesetzbuch. No 8.
Beklagte könnte sich jedenfalls nicht auf zureichende
Gründe
für eine solche irrige Meinung berufen.
O. -Schärer fühit gegen dieses Urteil Nichtigkeits-
beschwerde
mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzu-
weisen.
Er macht geltend, das Gericht habe den Wahrheits-
beweis zu
Unrecht nicht zugelassen. Auf alle Fälle hätte es
Art. 20 StGB anwenden und von einer Bestrafung Umgang
nehmen sollen. Der Beschwerdeführer habe in Wahrung
berechtigter Interessen gehandelt, denn die Öffentlichkeit
habe ein Interesse gehabt,
über diesen einzigartigen Fall
der Benützung der Steueramnestie unterrichtet zu werden.
D. -N. N. beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner
als Steuerhinterzieher blossgestellt. Das war geeignet,
den
Ruf des Beschwerdegegners zu schädigen. Ob man in der
Gemeinde Kriens dessen Verhalten schon allgemein kannte,
ist unerheblich ; denn nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht
sich nicht nur strafbar, wer eine noch nicht bekannte
Tatsache behauptet, sondern auch, wer etwas schon Be-
kanntes verbreitet.
Das hat .der Beschwerdeführer getan,
- -Der Wahrheitsbeweis ist nach Art. 173 Ziff. 2
Abs. 2
StGB ausgeschlossen, wenn drei Voraussetzungen
erfüllt
sind: Der Wahrheitsbeweis darf nicht im öffent-
lichen Interesse liegen, die Ä.usserung muss sich auf das
Privat-oder Familienleben des Verletzten beziehen, und
sie muss vorwiegend in der Absicht erfolgt sein, jemandem
Übles vorzuwerfen.
Die erste Voraussetzung
ist hier erfüllt. Ein öffentliches
Interesse, die Steuerhinterziehungen des Beschwerdegeg-
ners bewiesen
zu sehen, besteht nicht. Durch die Amnestie
will
das Gesetz unter solche Vorkommnisse zugunsten
derer, die
ihr Vermögen und Einkommen richtig angeben,
einen Schlussstrich machen, sie vergessen lassen.
Daher
kann es jedenfalls nicht schon die Steuerbehörde interes-
Strafgesetzbuch. No 8.
sieren, zu wissen, dass und in welchem Ausmass der
Beschwerdegegner vor dem Jahre 1945 Steuern hinterzogen
hat, ganz abgesehen davon, dass seine Wehrsteuer-und
Wehropfererklärung sie darüber bereits ins Bild gesetzt
hat. Es besteht aber auch kein Interesse, dass das, was die
Steuerbehörden
über die Steuerhinterziehungen des Be-
schwerdegegners
wisnn, einem. weiteren Kreise bekannt-
gegeben und bewiesen werde. Wohl ist der Fall im Grossen
Rat des Kantons Luzern zur Sprache gekommen und durfte
daher die Presse ihn auch dem Volke mitteilen, aber nur
als Beispiel eines Falles, der für Missstände im Steuerwesen
zeuge.
Nur wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung war
darüber auch im Grossen Rat gesprochen worden, nicht
weil es eine Sache war, die gerade den Beschwerdegegner
anging.
Der Postulant hatte denn auch unterlassen, den
Namen des betreffenden Steuerpflichtigen zu nennen, und
dass das Volk ihn durch die Presse erfahre, lag sowenig im
öffentlichen Interesse, als es den Grossen Rat interessiert
hatte, ihn zu kennen. Wenn der Beschwerdeführer den
Fall in der Presse behandeln wollte, hatte er es losgelöst
von der Person des Beschwerdegegners zu tun, wie denn
auch schon vor der Geltung des Strafgesetzbuches die
Pressfreiheit
z.B. nicht erlaubte, in der Berichterstattung
über die Strafrechtsprechung der Gerichte den Namen des
Betroffenen zu nennen, wenn nicht ein öffentliches Interesse
an der Kenntnis desselben das Interesse des Betroffenen an
dessen Unterdriickung überwog. Ein solches öffentliches
Interesse besteht etwa, wenn
der Betroffene Träger oder
Anwärter eines öffentlichen Amtes oder eine
im öffentlichen
Leben stehende
Person ist und seine Verfehlungen von Be-
deutung sind, um seine Eignung oder Würdigkeit zum
Amte oder zu der öffentlichen Betätigung zu beurteilen
(BGE 64 I
180 f.). Weder das eine noch das andere trifft
für den Beschwerdegegner zu. Nach der Behauptung des
Beschwerdeführers soll
er sich zwar in Kriens an mehreren
Gemeindeversammlungen
durch seine Kritik hervorgetan
haben.
Das ist aber schon deshalb nicht von Bedeutung,
Strafgesetzbuch. No 8.
weil er im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer den Artikel
veröffentlichte,
nicht. mehr in dieser Gemeinde wohnte,
dort also keine politischen Rechte mehr auszuüben hatte.
Wie das Obergericht mit Recht ausführt, sind die
Steuerhinterziehungen des Beschwerdegegners
durch die
Amnestie auch eine Angelegenheit seines Privatlebens
geworden.
Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes
ist der Begriff des Privatlebens im Sinne von Art. 173
Ziff. 2 Abs. 2
StGB weit auszulegen. Er umfasst z. B. auch
verbüsste Strafen ; solche sollen nicht unbeschränkte Zeit
zum Gegenstand des Gesprächs gemacht werden, vorwie-
gend
um dem Bestraften Übles vorzuwerfen (BGE 71 IV
128 ff.). Desgleichen darf der Steuerhinterzieher, über des-
sen Verfehlungen
der Gesetzgeber durch Amnestie hinweg-
geht,
nicht der Kritik-und Klatschsucht zuliebe weiterhin
als
Übeltäter gebrandmarkt werden. Die Amnestie könnte
ihren Zweck,
den Weg zur Pflichterfüllung zu erleichtern,
nicht erfüllen, wenn der Steuerpflichtige damit rechnen
mtis te, dank seiner Einsicht und Umkehr an den Pranger
gestellt zu werden. Es besteht umsoweniger Anlass, die
Grenzen des Privatlebens eng zu ziehen, als die dieser
Sphäre angehörenden Tatsachen nur dann nicht bewiesen
werden dürfen, wenn
der Täter vorwiegend in der Absicht
gehandelt
hat, dem andern Übles vorzuwerfen.
Ob letzteres hier der Fall sei, hat das Obergericht nicht
entschieden. Das angefochtene Urteil muss deshalb aufge-
hoben
und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen
werden. Falls
der Beschwerdeführer nicht vorwiegend die
Absicht
gehabt hat, dem Beschwerdegegner Übles vorzu-
werfen, muss
der Wahrheitsbeweis zugelassen werden,
andernfalls
ist er auszuschliessen.
3.
-Wie das Obergericht erklärt, hat der Beschwerde-
führer vor
den kantonalen Gerichten nicht geltend ge-
macht, er habe sich zur Tat berechtigt gehalten. Er ist
deshalb mit dieser Behauptung im Beschwerdeverfahren
nicht zu hören (Art. 273 lit. b BStP). Zudem könnte der
behauptete Irrtum nicht mit zureichenden Gründen im
Strafgesetzbuch. No 8.
Sinne des Art. 20 StGB entschuldigt werden. Wohl hat der
Beschwerdeführer den Artikel im. Anschluss an eine Ver-
handlung des Grossen
Rates veröffentlicht. Doch sagt er
nicht, weshalb er sich für berechtigt gehalten habe, durch
Bekanntgabe des Namens des Beschwerdegegners über das
hinauszugehen, was im Rate gesprochen worden war. Auch
hilft der
Einwand nicht, die Taxation und damit die Am-
nestie sei noch nicht rechtskräftig gewesen. Einen Anhalts-
punkt, dass der Beschwerdegegner auf Grund seiner Steuer-
erklärung der Amnestie nicht teilhaftig werden würde,
hatte der Beschwerdeführer nicht, was er ja auch nicht
behauptet.
4. -Der Beschwerdeführer hat auch nicht berechtigte
Interessen gewahrt.
Um die Leser der Zeitung über den
Fall zu unterrichten, war es nicht nötig, den Namen des
Beschwerdegegners zu nennen ;
das war nicht das richtige
Mittel (vgl.
BGE 70 IV 27) zur Wahrung der Interessen,
die dem Beschwerdeführer vorschwebten.
Demnach
erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde
wird gutgeheissen, das Urteil
des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 23. Dezember
1946 aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung im.
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Vgl.
auch Nr. II bis 17. -Voir aussi nos II a 17.
3 AS 73 IV -1947