Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 17.
ihn gerichteten Betreibung zu veranlassen. Wer sich die
Vorteile verschaffen will, die mit der Zahlung an das bzw.
ein
Betreibungsamt verbunden sind, soll auch die ent-
sprechenden Kosten tragen. Die Schuld Hartmanns ist
daher erst erloschen, wenn er neben dem Forderungsbe-
trage samt Zins auch den Betrag der Inkassogebühr gemäss
Art. 23 GebT bezahlt hat. Solange das nicht geschehen ist,
kann die Betreibung für diesen Betrag gegen ihn weiter-
geführt werden, gleichwie auch für die Summe der allfällig
unbezahlt gebliebenen Kosten des Zahlungsbefehls, der
Pfandung und der Mitteilung des Verwertungsbegehrens.
Letzteres
war der Rekurrent am 15. April 1947 zu stellen
berechtigt, obwohl
nur noch Kosten ausstanden.
17. Entscheid vom 9. Jnni 1947 i. S. Gntmann.
Art. 95 Abs.3 SchKG gilt nicht iür Vermögensstücke, die der
betreibende Gläubiger als Faustpfand für eine andere For-
derung beansprucht, und deren Schätzungswert sowohl die
Betreibungsc als auch die Pfandforderung deckt.
Umkehr der Beweislast wegen Nichtverwendung des obligato-
rischen Formulars für den Pfändungsvollzug.
L'art. 95 al. 3 LP n'est pas applicable aux biens BUr lesquels le
creancier pretend avoir un droit de gage et dont l'estimati?n
couvre aussi bien la crea.nce en pourstrite que la creance garantIe
Renversement du fardeau de a preuve comme consequence du
fait que l'office a neglige de remplir la formule obligatoire N° 6
(protocole pour les operations relatives a Ja saisie).
L'art. 95 cp 3 LEF non e applicabile ai beni, sui quaH il creditore
pretende di avere un diritto di pegno e la cui stima. copre tanto
il credito in escussione, quanta il credito gs.ra.ntito.
Inversione dell'onus probandi come conseguenza deI fatto che
l'ufficio non ha riempito il modulo obbligatorio n° 6 (verbale
deli 'esecuzione di pignoramenti).
In der Betreibung Nr. 3786 pfandete das Betreibungsamt
Thun bei der Rekurrentin am 30. Januar 1947 für eine
Forderung des Sebastian Buchmann im Betrage von
Fr. 3000.-nebst Kosten einen Kühlschrank und einen Ver-
vielfältigungsapparat im Schätzungswerte von Fr. 3000.
bezw. 750.-. Am 12. März 1947 versandte es die Ab-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 17.
schriften der Pfändungsurkunde. Am 18. Mär 1947
schrieb
ihm die Rekurrentin, sie bestätige ihr Begehren
anlässlich
der Pfändung und verlange, dass der Schuld-
brief von Fr. 20,000.-, den sie dem Gläubiger zu Pfand
gegeben habe, anstelle der andern Gegenstände gepfändet
werde.
Da das Betreibungsamt dieses Gesuch ablehnte,
führte sie am 21. März 1947 Beschwerde mit dem Antrage,
die
Pfandung vom 30. Januar 1947 sei aufzuheben und das
Betreibungsamt anzuweisen, den erwähnten Schuldbrief
zu
pfände!1-
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am
28. April 1947 abgewiesen, da nach Art. 95 Abs. 3 SchKG
Vermögensstücke, die
von Dritten beansprucht werden,
in letzter Linie zu pfanden seien, und da im übrigen nicht
beWiesen sei, dass die Rekurrentin dem Betreibringsge-
hilfen bei
der Pfändllng mitgeteilt habe, dass sie noch
EigentÜIDerin eines Schuldbriefs sei.
Diesen
Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibunga- und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -Art. 95 Abs. 3 SchKG beruht auf der Erwägung,
dass die
Pfandung von ihrem Vollzuge an soweit möglich
die Bezahlung
der Forderung sicherstellen soll, und dass
einem Gläubiger
nicht zugemutet werderr darf, sich mit
einem Drittansprecher gerichtlich auseinanderzusetzen,
wenn dazu keine Notwendigkeit
besteht (BGE 37 I 182
E.2 Sep.ausg. 14 S. 62 E. 2, 57 III 211). Die Pfändung
von Gegenständen, die von einem Dritten angesprochen
werden,
bietet dem Gläubiger meist nicht die gleiche Sicher-
heit wie die
Pfandung von Gegenständen, an denen keine
solchen
Ansprachen geltend gemacht werden, und kann
einem Widerspruchsverfahren rufen, sodass die Pfändung
von Gegenständen, die unstreitig im freien Eigentum des
Schuldners stehen,
im Interesse des Gläubigers grundsätz-
lich
den Vorzug verdient.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17.
Im vorliegenden Falle, wo lediglich eine Faustpfand-
ansprache des Gläubigers
in Frage steht, kann es jedoch
niCht zu einem Widerspruchsverfahren kommen. Da der
angesprochene Gegenstand sich im Gewahrsam des An-
sprechers befindet, müsste das Verfahren
nach Art. 109
SchKG stattfinden.
Eine Klage des Gläubigers gegen .den
Drittansprecher
ist aber undenkbar, wenn diese beiden wie
hier identisch sind.
Was die Sicherung der Betreibungs-
forderung anlangt, so
ist die Pfändung des streitigen
Schuldbriefs
für den Gläubiger nicht weniger günstig als
die
Pfandung anderer Vermögensstücke, wenn sein Schät-
zungnwert neben der Pfandforderung auch die (laut An-
gabe
der Rekurrentin davon verschiedene) Betreibungs-
forderung deckt.
Unter dieser Voraussetzung bildet also
die Vorschrift von Art. 95 Abs. 3 SchKG,
nach ihrem
Grundgedanken ausgelegt, kein Hindernis dafür, dass
anstelle des Kühlschrankes
und der Vervielfältigungs-
maschine
der Rekurrentin der streitige Schuldbrief ge-
pfändet wird, den die Rekurrentin . besser als jene Ge-
brauchsgegenstände entbehren kann.
Bei
Pfändung eines Gegenstandes, an dem der Betrei-
bungsgläubiger
ein ,Faustpfandrecht beansprucht, kann
dieser höchstens dann in einen Widerspruchsprozess ver-
wickelt werden, wenn weitere Gläubiger
an der Pfändung
teilnehmen. Es rechtfertigt sich jedoch nicht, wegen dieser
Möglichkeit
(-die sich übrigens im vorliegenden Falle
nicht verwirklicht hat -) von vornherein der Pfändung
anderer Vermögensstücke den Vorzug zu geben. Es genügt
vielmehr, wenn gegebenenfalls bei
der Ergänzungspfan-
dung
im Sinne von Art. 110 Abs. 1 SchKG auf hinreichende
Deckung
durch freie Aktiven des Schuldners Bedacht
genommen wird.
2. -Obwohl die Vorinstanz' Art. 95 Abs. 3 SchKG zu
weit ausgelegt
hat, müsste ihr Entscheid bestätigt werden,
wenn davon auszugehen wäre, dass die
Rekurrentin beim
Vollzug
der Pfandung vom Schuldbrief nichts gesagt hat.
Es war nicht Sache des Pfändungsbeamten, nachzufor-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 17.
sehen, ob die Rekurrentin neben den in ihrem Gewahrsam
vorgefundenen Gegenständen noch weitere, leichter zu
entbehrende Vermögensstücke besitze, sondern es lag
der
Rekurrentin ob, dem Beamten hierüber die nötigen An-
gaben zu machen, wenn sie sich
mit der Pfändung jener
Gegenstände
nicht abfinden wollte.
Die
BeweisWÜfdigung, die die Vorinstanz zur Annahme
geführt hat, es sei nicht bewiesen, dass die Rekurrentin
den streitigen Schuldbrief bei der Pfändung erwähnt habe,
kann vom Bundenericht an sich nicht überprüft werden.
Eine Anfrage beim Betreibungsamte Thun hat jedoch
ergeben, dass bei
der Pfändung vOm 30. Januar 1947 das
obligatorische
Formular Nr. 6 (Protokoll über den Vollzug
von Pfandungen) nicht verwendet worden ist. Durch
dieses vorschriftswidrige Verfahren ist die Beweislage für
die Rekurrentin verschlechtert worden; denn bei Verwen-
dung jenes Formulars hätte sie sich durch einen entspre-
chenden Vorbehalt oder allenfalls
auch durch Verweigerung
der Unterschrift den Beweis dafür sichern oder erleichtern
können, dass sie sich
der Pfandung des Kühlschranks und
der Vervielfältigungsmaschine widersetzt und die Pfän-
dung des Schuldbriefs verlangt habe. Deshalb durfte von
ihr nicht verlangt werden, dass sie die Richtigkeit ihrer
Behauptung, wonach sie ein solches Begehren gestellt
hatte, auf anderm .Wege (durch Zeugen) nachweise. Da
ihre Darstellung nicht zweifelsfrei widerlegt ist, muss viel-
mehr darauf abgestellt werden. Die gegenteilige Annahme
der Vörinstanz beruht auf unrichtiger Verteilung der
Beweislast.
Hat die Rekurrentin beim Pfändungsvollzug die Pfän-
dung des dem Gläubiger verpfändeten Schuldbriefs ver-
langt, so
war das Amt nach dem Gesagten nicht berechtigt,
auf Grund von Art. 95 Abs. 3 SchKG ohne weiteres über
dieses Begehren hinwegzuschreiten.
Es hätte vielmehr den
Schuldbrief schätzen sollen, bevor es entschied, was zu
pfänden sei. Die versäumte Schätzung
ist nachzuhohlen.
Ergibt sie, dass der Schuldbrief für die Betreibungsfor-
76 Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. N° 17.
derung genügende Deckung bietet, auch wenn das vom
Gläubiger beanspruchte Pfandrecht berücksichtigt wird,
so.ist
er wie verlangt unter Freigabe des Kühlschranks und
der Vervielfältigungsmaschine zu pfänden. Andernfalls ist
die Pfändung der zuletzt erwähnten Gegenstände aufrecht
zu erhalten. Die Verfügung, die das Betreibungsamt hie-
nach zu treffen hat, kann dann je nachdem, ob sie im
einen oder andern Sinne lautet, vom Gläubiger wegen zu
hoher oder von der Rekurrentin wegen zu niedriger
Schätzung des Schuldbriefs
durch Beschwerde angefochten
werden.
Die Pfandforderung ist bei Beurteilung der Frage, ob
der Schuldbrief zur Deckung von Pfand-:-und Betreibungs-
forderung ausreiche, grundsätzlich mit dem Betrage ein-
zusetzen, den der Gläubiger -angibt; denn es steht den
Betreibungsbehörden nicht zu, über die Höhe dieser For-
derung zu befinden.
Sollte
jedoch der Gläubiger wider Erwarten behaupten,
dass die Betreibungsforderung mit der Pfandforderung
identisch sei
oder einen Teil von dieser bilde, wie die Vor-
instanz anzunehmen scheint, so könnte die Pfändung des
Schuldbriefs anstelle
der andern Gegenstände nicht davon
abhängig gemacht werden, dass sein Schätzungswert neben
der Pfandsumme auch die Betreibungssumme deckt; die
Deckung des Betrages,
auf den der Gläubiger die Pfand-
forderung beziffert, würde vielmehr genügen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheisseIi.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18.
- Arrnt du 20 juin 1947 dans Ia causc Feser.
PO'UrStt4te pour loyers et fermages (an. 282 sv. LP).
L'indemniM due par l'a.ucien locataire au proprietaire pour l'occu-
pation des Ioooux aprils l'expiration du bail peut faire l'objet
d'une poursuite pour loyers et fermages avec avis commina.-
toire d'expulsion.
Betreibung für Miet-und Pachtzinse (Art. 282 ff. SchKG).
Gegenstand einer solchen Betreibung mit Androhung der Aus-
weislmg kanu auch die Entschädigung für Weiterbenützung der
gemieteten Räume na.ch Ablauf der Miete sein.
Esectnzione per pigioni 6 affitti (art. 282 e seg. LEF).
L'indenniU dovuta per l'occupazione dei looo1i dopo la. scadenza
della locazione pub essere oggetto d'un'esecuzione per pigioni
e affitti oon
oomminatoria d'espulsione.
A. -Feser est 10cataire d'un appartement dans un im-
meuble, propriete de la S. I. Les Avanchis S. A., a Geneve.
Cette socieM
a resilie le bail pour le 31 decembre 1946.
Feser s'est oppose a ce conge et a continue d'occuper
les locaux.
Une instance en validation de conge et en
evacul;ttion est pendante devant le tribunal. Dans cette
instance, Feser a offert de payer un loyer , mais a con-
teste devoir une indemnite pour occupation des locaux.
La societe bailleresse a refuse le paiement du loyer de
janvier 1947.
La 17 mai 1947, la S. I. Les A vanchis a fait notifier
a Feser un commandement de payer pour loyers ou fer-
mages avec menace d'expulsion (formule n° 41),. par
lequel elle requerait paiement de 312 fr. avec interet a
5 % du 1 er mai 1947, en indiquant comme titre de la
creance: indemnite pour occupation illicite des locaux
töüte tl4;j St-Julien 39 a Carouge, a raison de 2 fr. 60 par
jtitlr des tEl l
er
janvier 1947 . Le commandetnent portait
sött1itlailiöti de payer dans les quatorze jours, sous menace
da resillätiöh, et invitait le debiteur a former, le cas echeant,
opposition. Selon la formule utilisne, 1e debiteur etait
äYiI!i que faute par lui d'obtemperer au commandement
dö päyer ou de former opposition, le creancier pourrait,
Iliprl::!s l'expiration de quatorze jours de la notification,