Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 15.
creancier gagiste Chamay possede pour Ie compte du
debiteur Reber qui lui a remis le tableau de Cezanne.
L recours devrait donc etre admis et I'office invite a
suivre Ia procedure des art. 106 et 107 LP.
Toutefois il faut tenir compte de l'attitude adoptee par
Chamay a la suite des pretentions elevees precedemment
deja sur le tableau par la femme et la fille de Reber.
Chamay parait en effet avoir acquiesce a la lettre du
15 aout 1941 par la quelle les revendiquantes actuelles
lui faisaient
defense de se dessaisir du tableau. Dans la
suite, il a accepte des versements a compte importants.
Par ailleurs, il n'est pas au clair lui-meme sur la question
de la propriete du tableau. Il a en effet manifeste !'inten-
tion, en cas de remboursement total du pret par qui
que ce soit, de ne delivrer le tableau ni au debiteur ni
aux dames Reber et Pudelko, mais de le consigner en
justiee. Le debiteur Reber n'est donc pas dans la situation
du eonstituant ordinaire qui peut d'emblee obtenir resti-
tution de son gage en desinteressant le creancier gagiste.
Sans
doute n'est-il pas depouille de tout pouvoir sur la
chose du seul fait que Chamay se preoccupe des preten-
tions de tierces personnes. Mais, de toute l'attitude de
Chamay, il resulte nettement qu'il estime exercer la mai-
trise effective sur le tableau aU88i pour le compte des
revendiquantes.
Il se trouve done que ceHes-ci ont, en
commun avec le debiteur, le pouvoir de fait qui appar-
tient a ceux qui font exercer leur maitrise par autrui.
Dans ces conditions, comme chaque fois que ledebiteur
partage la detention de fait avec le tiers revendiquant,
il y a lieu de suivre la procedure de l'art. 109 LP.
Par ces moti/s, le Tribunal tederal
rejette le recours.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 16. 6!J
16. Auszug aus dem Eutscheide vom 6. Juni 1947 i. S. Kaiser.
Bei Pfändung oder Arrestierung einer in Betreibung gesetzten
Forderung kann sich der Schuldner dieser Fordertmg durch
Zahlung an da. .. pfändende bezw. arrestierende Betreibungsamt
befreien (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Das Betreibungsamt, das die
Betreibung gegen den zahlenden Schuldner führt, hat eine solche
Zahlung in gleicher Weise wie eine bei ihm selber geleistete zu
berücksichtigen, sobald sie ihm vom Schuldner nachgewiesen
oder vom andern Amte angezeigt wird.
Gebühren bei solchen Zahlungen (Art. 36,23 GebT, Art. 68 SchKG).
I..orsqu'une creance qUt fait l'objet d'une poursuite vient a etre
saisie ou sequestree, le debiteur de la. creanco peut s'acquitter
valablement en mains de l'office saisissant ou sequestrant
(art. 12 a1. 2 LP). L'office des poursuites qui dirige la poursuite
contre le debiteur de la creance doit considerer ce payement
comme s'iI avait eM fait en ses propres mains, sitöt que la. preuve
Iui en est fournie par le debiteur ou qu'il en a eM informe par
l'a.utre office.
Emoluments dus en pareiI cas (art. 36, 23 du tarif, art. 68 LP).
Quando un credito . in escussione e pignorato 0 sequestrato, iI
debitore di esso puo Iiberarsi pagando presso l'ufficio che ha
effettuato i1 pignoramento 0 il sequestro (art. 12 cp. 2 LEF).
L'ufficio d'esecuzione ehe dirige l'esecuzione contro il debitore
deI credito deve considerara qucsto pagamento come sa fosse
stato fatto in sue propria mani, tosto che gliene e stata fornita
la prova dal debitore 0 na e sta.to avvisato dall'a1tro ufficio.
Tasse dovute in un siffatto caso (art. 36, 23 della tariffa ; art. 68
LEF).
Am 8. A pril194 7 arrestierte das Betreibungsamt Dorneok
beim
Rekurrenten eine Forderung an Johann Hartmann
im Betrage von ca. Fr. 700.-, für die der Rekurrent bereits
Betreibung eingeleitet
und die Pfändung erwirkt hatte
(Betreibung Nr. 6464 des Betreibungsamtes Waldenburg).
Nach Erhalt der Arrestierungsanzeige (Formular Nr. 9)
zahlte Hartmann die Summe, für die er betrieben war,
nebst Zins an das Betreibungsamt Dorneck. Am 12. April
1947 schrieb dieses
hierauf dem Betreibungsamte Walden-
burg, infolge
der Zahlung Hartmanns könne die Betreibung
gegen
ihn mit Ausnahme der noch unbezahlten Kosten als
erledigt abgeschrieben werden.
Da der Rekurrent einige Tage später die Verwertung
verlangte
und das Betreibungsamt Waldenburg die Mit-
teilung des Verwertungsbegehrens erliess, führte Hartmann
Schuldbetrcibungs-und Konkursrccht. N° 16.
am 25. April 1947 Beschwerde mit dem Antrag, die gegen
ihn gerichtete Betreibung sei wegen Zahlung aufzuheben.
Die Vorinstanz
hat das Betreibungsamt Waldenburg mit
Entscheid vom 1. Mai 1947 angewiesen, die Betreibung
Nr. 6464 als erloschen zu betrachten. sobald der Schuldner
die Betreibungskosten bezahlt
hat I).
Diesen Entscheid hat der Relr.urrent an das Bundes-
gericht weitergezogen. Der Rekurs wird abgewiesen im
Sinne folgender
Erwägungen:
- -Wer betrieben ist, kann entweder direkt an seinen
Gläubiger
oder aber an das Betreibungsamt zahlen. Die
Zahlung
an das Betreibungsamt bringt die Schuld gemäss
Art. 12 Abs. 2
SchKG zum-Erlöschen, und es ist nach
solcher Zahlung Sache des Betreibungsamtes oder allen-
falls der Aufsichtsbehörden, dafür zu sorgen, dass die Be-
treibung für den bezahlten Betrag nicht weitergeht (BGE
38 I 310
Sep.ausg. 15 S. 129, 72 III 7 E. 2). Zahlt der
Schuldner dagegen direkt an den Gläubiger, so ist er darauf
angewiesen, gemäss Art. 85 SchKG beim Richter Auf-
hebung der Betreibung zu verlangen, wenn der Gläubiger
sie
ungeachtet der Zahlung weiterführen will.
Wird eine Forderung gepfändet oder arrestiert und ihrem
Schuldner gemäss Art. 99 SchKG angezeigt, dass er rechts-
gültig nur noch an das Betreibungsamt zahlen könne
(Formular 9), so
hat die Zahlung, die der betreffende
Schuldner
hierauf an das pfändende bzw. arrestierende
Betreibungsamt leistet,
für ihn nach Art. 12 Abs. 2 SchKG
ebenfalls befreiende Wirkung. Dies gilt auch dann, wenn
die gepfandete bzw. arrestierte Forderung im Zeitpunkte
der Pfändung bzw. Arrestierung bereits in Betreibung
gesetzt war,
und zwar hat da!'! Betreibungsamt, das die
Betreibung gegen
den zahlenden Schuldner führt, die Zah-
lung an das Betreibungsamt, das die Forderung pfandete
bzw. arrestierte, in gleicher Weise zu berücksichtigen wie
eine bei
ihm selber geleistete Zahlung, sobald der Schuldner
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 16. 71
die Zahlung an das andere Amt nachweist oder dieses Amt
ihm selber von der Zahlung Kenntnis gibt, wie es hier
geschehen
ist. Der Schuldner, der infolge PIandung oder
Arrestierung der Forderung, für die er betrieben wird,
rechtsgültig
nur noch an das Betreibungsamt zahlen kann,
das jene Verfügung getroffen hat, darf nicht schlechter
gestellt werden als
der Schuldner, der die Möglichkeit hat,
an das Amt zu zahlen, bei dem die gegen ihn gerichtete
Betreibung hängig ist. Die Vorinstanz
hat demnach mit
Recht erklärt, dass die Betreibung gegen Hartmann nach
Zahlung der noch ausstehenden Kosten als erloschen zu
betrachten sei, m.a.W. dass sie nur noch für den Betrag
dieser Kosten weitergeführt werden dürfe, und auch dies
nur solange, als der Schuldner diesen Betrag nicht zahlt.
- -Zahlt der Betriebene an das Betreibungsamt, das
die Betreibung gegen ihn führt, so hat dieses Anspruch
auf die Inkassogebühr gemäss Art. 23 GebT. Diese gehört
zu
den Betreibungskosten, die er gemäss Art. 68 SchKG
zu
tragen hat. Wird indessen die in Betreibung gesetzte
Forderung gepfandet oder arrestiert, und zahlt ihr Schuld-
ner daraufhin an das Amt, das ihm die Anzeige gemäss
Art. 99 SchKG zugestellt hat, so kann das Amt, bei dem
die Betreibung gegen ihn hängig ist, die erwähnte Ge.bühr
nicht verlangen, da es mit der Zahlung in diesem Falle
nichts zu tun hat. Das Amt, das die Zahlung nach Art. 99
SchKG entgegennimmt, kann zulasten desjenigen, bei dem
die Forderung gepfandet oder arrestiert worden ist, die
(höhere) Gebühr gemäss Art. 36 GebT beziehen,
da die
Zahlung
der Forderung durch den Drittschuldner ihre
Verwertung bedeutet. Dem Gläubiger der gepfändeten
bzw.
arrestierten Forderung muss jedoch das Recht zu-
stehen, für den Betrag der Inkassogebühr, die in einem
solchen Falle
nicht besonders erhoben wird, sondern in der
Gebühr gemäss Art. 36 GebT enthalten ist, auf seinen
Schuldner zurückzugreifen,
nachdem dieser aus der an das
Betreibungsamt geleisteten Zahlung den Nutzen ziehen
will,
das für ihn zuständige Amt zur Aufhebung der gegen
72 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17.
ihn gerichteten Betreibung zu veranlassen. Wer sich die
Vorteile verschaffen will, die
mit der Zahlung an das bzw.
ein Betreibungsamt 'verbunden sind, soll auch die ent-
sprechenden Kosten tragen. Die Schuld Hartmanns ist
daher erst erloschen, wenn er neben dem Forderungsbe-
trage samt Zins auch den Betrag der Inkassogebühr gemäss
Art. 23 GebT bezahlt hat. Solange das nicht geschehen ist,
kann die Betreibung für diesen Betrag gegen ihn weiter-
geführt werden, gleichwie auch für die SUIDme der allfällig
unbezahlt gebliebenen Kosten des Zahlungsbefehls, der
Pfändung und der Mitteilung des Verwertungsbegehrens.
Letzteres
war der Rekurrent am 15. April 1947 zu stellen
berechtigt, obwohl
nur noch Kosten ausstanden.
17. Entscheid vom 9. Jnni 1947 i. S. Gutmann.
Art. 95 Aha. 3 SchKG gilt nicht tür Vermögensstücke, die der
betreibende Gläubiger als Faustpfand für eine andere For-
derung beansprucht, und deren Schätzungswert sowohl die
Betreibungs-als auch die Pfandforderung deckt.
Umkehr der BeweisIast wegen Nichtverwendung des obligato-
rischen Formulars für den PfändungsvoUzug.
L'art. 95 0.1. 3 LP n'est pas applicable aux biens sur lesquels le
creancier pretend avoir un droit de gage et dont l'estimati n
couvre o.ussi bien 10. creance an poursuite que 10. creance garantIe.
Renversement du fardeau de Ja preuve comme consequence du
fait que l'office 0. neg1ige de remplir 10. formule obligatoire N° 6
(protocole pour les operations relatives a Ja saisie).
L'o.rt. 95
cp. 3 LEF non e applicabiJe ai beni, sui quali i1 creditore
pretende di avere un diritto di pegno e Ia cui stima eopre tanto
i1 credito in esoussione, quanto il credito gara,ntito.
Inversione deU'onus probandi come conseguenza deI fatto ehe
l'ufficio non ha riempito il modulo obbligatorio n° 6 (verbale
delI'esecuzione di pignoramenti).
In der Betreibung Nr. 3786 pfändete das Betreibungsamt
Thun bei der Rekurrentin am 30. Januar 1947 für eine
Forderung des Sebastian Buchmann im Betrage von
Fr. 3000.-nebst Kosten einen Kühlschrank und einen Ver-
vielfältigungsapparat im Schätzungswerte von Fr. 3000.
bezw. 750.-. Am 12. März 1947 versandte es die Ab-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 17.
schriften der Pfänd'ungsurkunde. Am 18. Mär 1947
schrieb
ihm die Rekurrentin, sie bestätige ihr Begehren
anlässlieh
der Pfändung und verlange, dass der Schuld-
brief von Fr. 20,000.-, den sie dem Gläubiger zu Pfand
gegeben habe, anstelle der andern Gegenstände gepfändet
werde.
Da das Betreibungsamt dieses Gesuch ablehnte,
führte sie am 21. März 1947 Beschwerde mit dem Antrage,
die
Pfändung vom 30. Januar 1947 sei aufzuheben und das
Betreibungsamt anzuweisen,
den erwähnten Schuldbrief
zu pfände!l.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am
28. April 1947 abgewiesen, da nach Art. 95 Abs. 3 SchKG
Vermögensstücke, die
von Dritten beansprucht werden,
in letzter Linie zu pfänden seien, und da im übrigen nicht
beWiesen sei, dass die Rekurrentin dem Betreibungsge-
hilfen bei der Pfänd1lng mitgeteilt habe, dass sie noch
EigentÜIDerin eines Schuldbriefs sei.
Diesen
Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -Art. 95 Abs. 3 SchKG beruht auf der Erwägung,
dass die
Pfandung von ihrem Vollzuge an soweit möglich
die Bezahlung
der Forderung sicherstellen soll, und dass
einem Gläubiger
nicht zugemutet werderr darf, sich mit
einem Drittansprecher gerichtlich auseinanderzusetzen,
wenn
dazu keine Notwendigkeit besteht (BGE 37 I 182
E.2 Sep.ausg. 14 S. 62 E. 2, 57 III 211). Die Pfändung
von Gegenständen, die von einem Dritten angesprochen
werden,
bietet dem Gläubiger meist nicht die gleiche Sicher-
heit wie die Pfändung von Gegenständen, an denen keine
solchen Ansprachen geltend
gemacht werden, und kann
einem Widerspruchsverfahren rufen, sodass die Pfändung
von Gegenständen, die unstreitig im freien Eigentum des
Schuldners stehen, im Interesse des Gläubigers grundsätz-
lich den Vorzug verdient.