Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 8.
es aber in verständnisvoller Würdigung der Tatsache, dass
die Einreichung
beim.Betreibu,ne;samt nachdem Wortlaut
des Gesetzes nur zu Banden, des Richters vorgeschrieben
zu sein scheint, so
besteht für die Betreibungsbehörden
kein Grund, die Aufgabe
an den betreffenden Richter nicht
als taugliche Art der Adressierung anzusehen. Durch die
unverzügliche Weiterleitung
an das Betreibungsamt ist
für ordnungsgemässe Registrierung und Vorprüfung des
Rechtsvorschlages sowie
Fortführung des Verfahrens ge-
sorgt.
Unter der Voraussetzung solcher Abwicklung ist also
dem Schuldner der Irrtum in der Adressierung zugute zu
halten, ähnlich wie die neuere Rechtsprechung die
Ein-
reichung des Rechtsvorschlages beim ersuchten statt beim
ersuchenden
Amte gelten lässt (BGE 70 TII 48). Die Ernst-
haftigkeit der vorliegenden Rechtsvorschlagserklärungen
steht nach den Akten ausser Zweifel. Das Betreibungsamt
hat sie nach dem Gesagten als rechtzeitig entgegenzu-
nehmen und dem Richter zur Bewilligung vorzulegen.
Nicht massgebend sind für die Beurteilung der Recht-
zeitigkeit eines Rechtsvorschlages die Anforderungen,
welche
die Gerichte an die Wahrung einer Klagefrist stel-
len.
Schon deshalb steht BGE 53 ITI 184 der vorliegenden
Entscheidung
nicht entgegen, ganz abgesehen davon, dass
der Konkursverwaltung, bei der die betreffende Kolloka-
tionsklage gegen die
Masse eingereicht wurde, lediglich
Parteistellung zukam (Art. 240 SchKG) und dass sie die
Klage
an den Absender, zurückwies, worauf dieser sie erst
nach Ablauf der Klagefrist an das Gericht aufgab.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammef:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen,
die beiden Rechtsvorschläge als rechtzeitig erfolgt
ent-
gegenzunehmen und dem Richter vorzulegen.
Sehuldbetl'1'libungs-und Konkursrecht (Zivilabt-eilungen). N0 9.
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR:mTS DES COURS CIVILES
- Urteil der 11. ZivilabteilUDß vom 6. Februar 19.17 1. S. Duetsch
und Streitgen. gegen Dnetsch und Streitgen.
- Anfechtungsklage im Konkurs. Zweck ist Ergänzung des Kon-
kursvermögens, nicht Erzielung eines "Oberschusses für die
Erben des Schuldners. Art. 285 ff. SchKG. 573 ZGB.
Welche Kosten ka.nn ein nach Art. 260 SchKG prozessierender
Gläubiger nach Abs. 2 dase1bst vom Prozessergebnis abziehen !
- Action revoca.toire da.ns la faillite. Son but est de compIeter
la masse active et non pas da proeurer UD exc6dent en faveur
des beritiers du failli (art. 285 et suiv. LP. 573 CC).
- Quelssont les frais qU'UD crOOncier agissant selon l'art. 260 LP
peut se faire payer sur le produit du proces en vertu de l'art. 260
- 2 LP ?
- Azione revocatoria. nel fa.llimento. Il suo 'scopo e di completa.re
1a massa attiva. e non di procura.reun'eccedenza a favore degJi
credi deI fal1ito (art. 285 e seg. LEF ; 573 CC).
Qua,Ji sono Ie spese ehe UD creditore ehe procede secondo
I'art. 260 LEF pub farsi paga.re col rica.vo deI processo in virtu
delI 'art. 260 cp. 2 LEF ?
A. -Konrad Duetsch-Jaggi schloss nach dem Tode
seines Vaters mit seinen Miterben am 12. Oktober 1940
einen Erbteilungsvertrag
ab. Darnach sollte er das Bauern-
gut des Erblassers samt totem . und lebendem Inventar
gegen Aufzahlung von Fr. 1373.-erhalten. Er vermochte
jedoch diese Zahlung
nicht zu leisten. Daher unterblieb
die grundbuchliche
Übertragung. Am 31. März 1942
machten die Erben den Teilungsvertrag rückgängig, und
am 17. Juli 1942 schlossen sie einen neuen ab, wonach
das Bauerngut zu liquidieren war.
B. -Die Aufhebung des ersten Teilungsvertrages wurde
in dem am 20. Februar 1943 über Konrad Duetsch-Jaggi
eröffneten Konkurse von einigen nach Art. 260 SchKG mit
der Prozessführung betrauten Konkursgläubigern pau-
lianisch angefoChten. Die Kläger machten geltend, die
Konkursmasse sei dadurch um den Nettowert des beweg-
Sohuldbetreibungs. und Konkursrooht (Zivilabteilungen). N° 9.
lichen Gutes verkürzt worden, und verlangten dafür Ersatz
im Betrage von Fr. 6749.50. Die Beklagten anerkannten
in. erster Instanz Fr: 2430.-und zahlten diesen Betrag
an die Konkursverwaltung. Die Kläger hielten an der
Klage für den Mehrbetrag fest. Das Gericht fand jedoch,
die Konkursaktiven
samt dem erwähnten Prozessergebnis
reiche zur Deckung
der Prozesskosten der Kläger und
sämtlicher Konkursforderungen aus. Daher sei für eine
Anfechtungsklage hinsichtlich des eingeklagten
Mehrbe-
trages kein Raum mehr, auch wenn davon ausgegangen
werde,
die Verlassenschaft des inzwischen verstorbenen
Gemeinschuldners werde
von keinem Erben angenommen
und bleibe konkursamtlich zu liquidieren. Dabei stützte
sich das Gericht auf folgende vom Konkursamt aufge-
stellte Zwischenbilanz per 30. November 1945 :
Mutmassliche Konnurskosten.
Fr. 630.-
Eingegebene und kollozierte Konkursfor-
derungen .
.
.
)).
9,459.81
zusammen. . Fr.
10,089.81
Konkursaktiven (ohne Prozessergebnis)
9,094.50
Fehlbetrag Fr.
995.31
Das Gericht kam demgemäss zur Abweisung der Klage
für den Mehrbetrag mangels Legitimation. Weil die Kläger
nach erfolgter Anerkennung der Fr. 2430.-an der Klage
mit Unrecht festgehalten hätten, seien ihnen die Gerichts-
kosten von Fr. 204.10 aufzuerlegen und die Parteikosten
wettzuschlagen.
Für die eigenen Kosten stehe den Klägern
das Prozessergebnis zur Verfügung, indessen wegen der
ungerechtfertigten Fortführung des Prozesses nur in
herabgesetztem Betrage. Den Klägern König und Moser
gebühre eine
aus dem Prozessergebnis zu deckende Kosten-
forderung von Fr. 900.-einschliesslich der Gerichtskosten,
der Erstklägerin Witwe Dnetsch eine solche von Fr. 100.-.
O. -Während Moser sich mit diesem Urteil abfand,
appellierten die andern zwei Kläger an das Obergericht.
Schuldbetreibungs. und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N0 9. 43
Dieses bestätigte am 3. September 1946 das erstinstanz-
liehe Urteil und legte die oberinstanzlichen Gerichtskosten
den Appellanten ohne
Zugriff auf das Prozessergebnis auf.
Im Widerspruch zum Dispositiv berücksichtigte es. zwar
in den Erwägungen als erstinstanzliehe Kosten, die aus
dem Prozessergebnis zu decken seien, zu den
Fr. 900.-
und 100.-hinzu die Gerichtskosten von Fr. 204.10 und
weitere Kosten von Fr. 148.60. Auch so bleibe aber vom
Prozessergebnis
nach Deckung des auf dim 30. November
1945 ermittelten Fehlbetrages der Konkursmasse noch
ein Betrag
von Fr. 81.99 übrig. Dieser Fehlbetrag habe sich
nach Auskunft des Konkursamtes seither
nichtvergrös-
sert ; die seitherigen Kosten seien gering und durch den
Ertrag von Aktiven aufgewogen. Hinsichtlich der oberin-
stanzlichen Kosten bestehe ein circulua vitiosU8. Das Mass
dieser Kosten sei vom Obergericht zu bestimmen, und
dessen Entscheid hange seinerseits von der Frage der
Deckung durch das Prozessergebnis ab. Indessen könne
den Klägern nicht zugestanden werden,
durch ungerecht-
fertigte Weiterziehung die aus dem Prozessergebnis zu
deckenden Kosten zu vergrössern
und so die einmal
gegebene volle Deckung wieder
in Frage zu stellen. Ober
die nach Art. 260 Abs. 2 SchKG zu berücksichtigenden
Kosten habe normalerweise eine nachträgliche
Kolloka-
tion stattzufinden. Darüber hätten aber i Streitfalle
wiederum die
mit der vorliegenden AnfechtMgsklage be-
fassten Gerichte des Konkursortes zu entscheiden. Darum
könne das Obergericht diese Frage gerade bei Beurteilung
der Anfechtungsklage erledigen.
D. -Mit der vorliegenden Berufung halten die zwei
vom Obergericht abgewiesenen Kläger
an der Anfechtungs-
klage
in vollem Umfange fest. Sie beantragen in erster
Linie die Rückweisung der Sache zu materieller Entschei-
dung.
Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabt.eilungt'n). N0 9.
Da BundesgericJ.: zieht in Erwägung:
J. --Sind die nach Art. 260 Abs. 2 SchKG zu berück-
sichtigenden
Kosten und sämtliche Konkursforderungen
durch das Prozessergebnis gedeckt, so ist eine Fortführung
des Anfechtungsprozesses für den eingeklagten Mehrbe-
trag nicht mehr zulässig. Die Anfechtungsklage nach
Art. 285 ff. SchKG hat zur Voraussetzung, dass das eigene
Vermögen des
Schuldners zur Befriedigung seiner Gläubiger
nicht ausreicht. Das wird, wenn einmal der Konkurs
eröffnet ist, zunächst vermutet. Erweist sich aber das
Vermögen des Schuldners als ausreichend, oder
wird genü-
gende
Deckung durch eine bloss teilweise Rückgewähr
anfechtbar veräusserlen Vermögens. erzielt, so fallt Grund
und Recht zur paulianischen Anfechtungbezw. zu weiter-
gehender paulianischer Anfechtung
dahin. Das verkennen
die Kläger, wenn sie glauben, die Anfechtungsklage dazu
benutzen zu können, um die Beklagten zur Rückgabe
einer angeblichen ungerechtfertigten Bereicherung zu-
handen der Erben des Gemeinschuldners zu verhalten.
Sie weisen auf Art. 573 ZGBhin, wonach ein überschuss
des Verlassenschaftskonkurses den Erben, die ausge-
schlagen
haben, zufallt, wie wenn keine Ausschlagung
stattgefunden hätte. Aber diese Bestimmung hat nur einen
Überschuss des Vermögens des Schuldners selbst im Auge.
Der vOllstreckungsrechtliche Behelf der Anfechtungsklage
ist an die erwähnte Voraussetzung gebunden; er steht so
wenig wie dem Schuldner selbst dessen Erben zu, zumal
bei Ausschlagung
der Erbschaft; Gegenstand der vorlie-
genden Abtretung aber war nur ein Anfechtungsanspruch
und keineswegs ein zivilrechtlicher Anspruch aus unge
recht!ertigter Bereicherung. Es mag dahingestellt bleiben,
ob die Kläger überhaupt an einen zivilrechtlichen An
spnch dnen (zu dessen Geltendmachung sie nicht legi"
tmllert smd) oder an eine Bereicherung, die nicht nach
Zivilrecht ungerechtfertigt, sondern UUl' nach Art. 285 ff.
SchKG anfechtbar wäre.
,
J.
I
Schuldbetr.eibungg. und Konkurdrecht (Zh ilabteilungen). N° 9. 45
2. -Dass die Anfechtungsklage nur die Ergänzung des
Schuldnervermögens als
Substrat der Zwangsvollstrecklmg
bezweckt
und daher nicht mehr gegeben ist, sobald volle
Deckung
besteht, hat die Rechtsprechung bereits erkannt.
Massgebend ist darnach freilich nicht schlechthin der
Stand der Konkursmasse nach der gegenwärtigen Kollo-
kation,
sondern es ist auf allenfalls in Aussicht stehende
nachträgliche Konkurseingaben Rücksicht zu nehmen.
Nur wenn solche mit sehr grosseI' Wahrscheinlichkeit nioht
mehr zu erwarten oder nachträglich angemeldete oder noch
in Aussicht stehende Forderungen gleichfalls gedeckt sind,
ist die volle Deckung zu bejahen (BGE 53 III 214). Im
vorliegenden Falle wird nach den Akten mit solchen wei-
teren Forderungen nicht gerechnet. Streitig ist dagegen,
in welchem Umfang Art. 260 Abs. 2 SchKG den Abzug
von Prozesskosten vom Prozessergebnis zulässt,' was im
Falle des angeführten Präjudizes, wo die Masse selbst als
Klägerin aufgetreten war, nicht zur Entscheidung stand.
Aus der Wendung ce nach Abzug der Kosten ergibt sich
zunächst nur, dass der auf Grund einer Abtretung vor-
gehende Kläger für seine Prozesskosten auf das Prozess-
ergebnis angewiesen
ist, also diese Kosten bei erfolglosem
Prozess selber zu tragen hat. Abzugsberechtigt sind keines-
falls
Kosten, die dem Beklagten auferlegt und bei ihm
einbringlich sind. Insoweit ist der Kläger gehalten, ie
Kostenforderung gegen ihn geltend zu machen und den
allfalligen überschuss des Prozessergebnisses über seine
sonstigen
Forderungen der Masse zu überlassen. Aller-
dings
können selbst bei vollständiger Kostenfolge zuIasten
des Beklagten und voller Einbringlichkeit beim Beklagten
i10öh tl;bzugsberechtlgte Kosten bestehen, wenn etwa die
Prozessordfiung gegenüber dem unterliegenden Gegner
mnen niödrigeren Tarif zur Anwendung kommen lässt, als
Vie er w1l!lchen Anwalt und .Klient gilt. Als abzngsbe-
rooht!gti kommen ferner Kosten in Betracht, die wegen
VCwtW.dtschaft der Parteien oder aus einem andem nicht
die Art der Prozessführung des Klägers betreffendenGrun-
Schuldbetreibungs. und KOllkursrecht (ZivilabteilulIgen). N° 9.
de nicht dem Beklagten auferlegt wurden. Dagegen konnte
das Obergericht ohne Verletzung von Bundesrecht den
durch ungerechtfertigte Prozessführung der Kläger ver-
ursachten Prozessaufwand
vom Abzug aus dem Prozess-
ergebnis ausschliessen. Dahingestellt
kann bleiben, ob sol-
cher Ausschluss jeden Prozessaufwand betreffen kann,
der
sich nach dem schliesslichen Prozessausg als unnütz
erweist. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn der
Abzug solchen Prozessaufwandes verweigert wird, den sich
der Kläger bei sorgfältiger Prüfung der Prozesslage ver-
nünftigerweise
hätte ersparen müssen. Der Sinn von Art.
260 Abs. 2 SchKG kann nicht sein, dem Kläger den Abzug
von Kosten einer leichtfertigen Prozessführung zu ge-
statten, insbesondere einer leichtfertigen Fortführung des
Prozesses, die eben
nur dazu angetan war, unnütze Kosten
zu verursachen. So verhielt es sich hier nach Anerkennung
und Zahlung der Fr. 2430.-angesichts der Zwischen-
bilanz
per 30. November 1945 . Damit war der gerecht-
fertigte Prozesszweck erreicht
und auch die Deckung der
bis dahin entstandenen Prozesskosten der Kläger gesichert.
Das Festhalten an der Mehrforderung entbehrte der
Grundlage einer mangelnden Deckung der Kläger wie auch
der übrigen Konkursgläubiger und wurde zu Zwecken
verfolgt, die
der paulianischen Anfechtungsklage nach
Art. 285 ff. SchKG fremd sind.
Dem Obergericht ist auch darin beizustimmen, dass es
den
Streit über die Kostendeckung nicht in ein Kollo-
kationsverfahren weisen musste, zumal
da der Anfech-
tungsprozess vor
den Gerichten des Konkursortes, die mit
dem Konkursgericht im Sinne von Art. 250 SchKG
identisch sind, ausgetragen wurde. Freilich
war die Kon-
kursmasse
in diesem Prozesse nicht Partei, aber sie hatte
sich durch die Abtretung der Anfechtungsansprüche eini-
germassen
auch hinsichtlich der aus dem Prozessergebnis
zu deckenden Kostenansprüche desinteressiert. Sie brauch-
te daher jedenfalls nicht von Bundesrechts wegen zur
Kostenfrage angehört zu werden.
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht (Zivilabteilungen). N° 9.
Die Kostenbemessung selbst beruhi auf kantonalem
Recht und ist der überprüfung durch das Bundesgericht
entzogen.
Freilich sprechen die Kläger noch von
der Kostenver-
gütung für einen zweiten, gegen die gleichen Beklagten
angehobenen Prozess,
der sofort nach Prozesseinleitnng
(Einreichung
der Weisung) stecken blieb, also keiner; .Pro-
zessgewinn ergab. Ob sich die Kläger für diese Kosten aus
dem Ergebnis des vorliegenden Prozesses decken dürfen,
ist mindestens zweifelhaft. Jedenfalls ist nach den Akten
nicht nachgewiesen, dass der betreffende Prozessaufwand
gerechtfertigt war. Sollten die Kläger
an einer Vergütung
aus dem vorliegenden Prozessergebnis festhalten, so mögen
sie sich ausserhalb dieses Prozesses
mit der Konkursver-
waltung
darüber auseinandersetzen. Es kann sich nur um
einen geringen Betrag handeln, der den verf'ligbaren Rest
des Prozessgewinnes nicht übersteigt. Was anderseits mit
einem verfügbar bleibenden überschuss zu geschehen habe,
ob er an die Erben falle oder den Beklagten als ungerecht-
fertigte Bereicherung
der Konkursmasse zurückerstatten
sei, ist hier nicht zu entscheiden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen Wld das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Thurgau vom 3. September 1946
bestätigt.