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im weitem Verlaufe des Verfahrens zurückgekommen
werden. Vielmehr sind solchenfalls die Beteiligten
gehal-
ten, binnen der gesetzlichen Frist des Art. 17 SchKG
Beschwerde zu führen, ansonst die betreibungsamtliche
Verfügung
rechtskräftig wird. Verneint z. B. das Betrei-
bungsamt die Gültigkeit eines nach seiner Ansicht un-
deutlichen oder in seinem Inhalt unerheblichen Rechts-
vorschlages, und bringt es dies den Beteiligten eindeutig
zur Kenntnis, und wäre es auch nur in konkludenter
Weise durch Fortsetzung der Betreibung auf Begehren
des Gläubigers, so
ist einerseits dem Schuldner zuzumuten,
sich darüber binnen gesetzlicher Frist zu beschweren,
sofern er die vom Betreibungsamt bekundete Auffassung
nicht gelten lassen will; anderseits wäre es ungehörig,
den Gläubiger, der sich auf die betreibungsamtliche
Verfügung
verlässt, der nachträglichen Aufhebung der
Fortsetzungshandlungen, etwa erst noch im Verwertungs-
stadium, auszusetzen. Ebenso verhält es sich, wenn
zwar der Rechtsvorschlag vom Betreibungsamt als gültig
erachtet, dann aber ebenso eine Rückzugserklärung als
verbindlich entgegengenommen wurde.
Erhielt der Gläubi-
ger eine entsprechende Anzeige und der Schuldner eine
eindeutige amtliche Mitteilung mindestens
konkludent
durch die Fortsetzung des Verfahrens, so muss ihm, wenn
er es dabei nicht bewenden lassen will, füglich die Be-
schwerdeführung binnen gesetzlicher Frist zugemutet
werden. Dass die Fortsetzung der Betreibung jeder
Grundlage ermangle und daher unmöglich gültig sein
könne,
durfte der Schuldner im vorliegenden Falle keines-
wegs annehmen. Hatte doch seine Ehefrau, die vorerst
Rechtsvorschlag erhoben, diesen nachher in aller Form
zurückgezogen durch Unterzeichnen einer vorgedruckten,
auf den Namen des Schuldners lautenden Bescheinigung.
Insbesondere
aus seinem Brief vom 16. Juli 1947 an den
Gläubiger ergibt sich denn auch, dass er sich der Bedeutung
der Rückzugserklärung der Ehefrau als Grund der Fort-
setzung der Betreibung bewusst war. Indem er trotzdem
I
Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N° 38.
die Beschwerdeführung versäumte, ist er des Rechtes, sich
auf den Rechtsvorschlag, als angeblich nicht wirksam
zurückgezogen, zu berufen, verlustig gegangen.
Gewiss
ist zweifelhaft, ob die Ehefrau den (vermutungs-
weise ) dem Willen des Schuldners entsprechenden Rechts-
vorschlag verbindlich hatte zurückziehen können. Auf
die bezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist jedoch
angesichts der rechtskräftig gewordenen Verfügung des
Betreibungsamtes
über diese Streitfrage nicht einzugehen.
Demnach erkennt die Schuldbetr. 'U. Konk'UrskoJmmer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben, und es wird auf die Beschwerde
des Schuldners
nicht eingetreten.
38. Entscheid vom 6. November 1947 i. S. Maurer.
Eine Erbanwartschaft nnterliegt nicht der Zwangsverwertnng,
anch'nicht als Pfand (Art. 636 ZGB).
Des esp ances successorales ne penvent faire 1 'objet d 'nne exe-
cution forcee, IDeme si elles ont etedonnees en gage (art. 636 CO).
Delle aspettative successorie non soggiacciono all'esecuzione for-
zata anche se sono state date in pegno (art. 636 CC).
A. -Laut Vereinbarung vom 19. Februar 1941 ver-
pfändete der Rekursgegner der Rekurrentin und deren
minderjährigen Kindern ausser zwei Inhaberschuldbriefen
seinen Erbanspruch an die Hinterlassenschaft seines
Vaters mit dessen Mitwirkung, indem der Vater die
Vereinbarung
mitunterzeichnete;
B. -Im Juli 1946 hob die Rekurrentin Betreibung auf
Verwertung der erwähnten Pfänder, an. Die beiden Schuld-
briefe wurden ihr auf Anrechnung an die Forderung
übereignet. Gegen die Androhung der Verwertung des
zukünftigen
Erbanteils für die Restforderung beschwerte
sich
der Schuldner mit dem Antrag auf Aufhebung der
Pfandbetreibung. Er machte geltend, ein noch nicht ange-
150 Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 38.
fallener Erbanteil stelle kein verwertbares Vermögensstück
dar.
O. -Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
ab, weil auch unsichere Vermögenswerte verwertbar seien.
Die obere Aufsichtsbehörde hob dagegen die Verwertungs-
androhung (d. h. die Anzeige der angeordneten Verwer-
tung) mit Entscheid vom 14. Oktober 1947 auf. Sie
erklärte, vor dem Anfall der betreffenden Erbschaft habe
die Gläubigerin nur einen obligatorischen Anspruch auf
Pfandbestellung, und dieser sei nicht verwertbar. Dagegen
möge die
vom Schuldner seinerzeit nicht angefochtene
Betreibung als solche bestehen bleiben, zumal sie auch
auf die Verwertung von Schuldbriefen gegangen sei.
D. -Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Gläubigerin
daran fest, dass die Beschwerde des Schuldners abzuweisen
sei; eventuell sei die Verwertung unter der Bedingung
zuzulassen, dass der Erblasser dazu einwillige.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
'Ober eine noch nicht angefallene Erbschaft kann der
Anwärter nicht frei verfügen, sondern nur unter Mit-
wirkung und mit Zustimmung des Erblassers (Art. 636
ZGB). Diese Vorschrift
ist um der öffentlichen Ordnung
und Sittlichkeit willen aufgestellt (BGE 42 II 193). Aus
dieser zivilrechtlichen Regelung folgt keineswegs die Zu-
lässigkeit eines zwangsweisen Zugriffes auf Erbanwart-
schaften. Wenn man in Art. 636 ZGB nicht geradezu eine
Sondernorm des Inhaltes sehen will, dass nur rechtsge-
schäftliche Verfügungen,
und zwar eben nur unter der
erwähnten Voraussetzung, gestattet sind, dagegen keines-
falls
Eingriffe der staatlichen Vollstreckungsgewalt, so
lässt Art. 636 ZGB die Frage nach der Zulässigkeit solcher
Eingriffe
zum mindesten offen, ohne sie irgendwie im Sinne
der Bejahung zu präjudizieren. Bei dieser Betrachtungs-
weise
ist die Entscheidung dem Vollstreckungsrechte selbst
anheimgegeben.
Nun sind im allgemeinen blosse Hoffnun-
Sohuldbetreibungs und Konkursreoht. N0 38.
gen und Anwartschaften 'nicht der Zwangsverwertung
unterworfen, sie unterliegen also weder
der Pfandungnoch
gegebenenfalls der Verwertung als Pfand (man denke an
verpfändete Sachen oder Guthaben, die dem' Verpfänder
erst in Zukunft aus einer bestimmten geschäftlichen Be-
tätigung anfallen werden; vgl. BGE 69 II 286). Ob es
davon gewisse Ausnahmen geben,kant:t, ist hier nicht zu
entschniden. Wie dem auch sei, wäre die Prandung bzw.
Pfandverwertung einer noch nicht angefallenen Erbschaft
(sowie deren Einbeziehung in eine Konkursmnsse) abzu-
lehnen. Einmal ist ein zwangsweiser Zugriff der staatlichen
Vollstreckungsorgane auf die Erbanwartschaft eine!;l
Schuldners, auch wenn sie verpfändet ist, aus dem Ge-
sichtspunkte der Moral zu verpönen. Es geht nicht an, in
erbrechtliche Beziehungen eines Schuldners durch solche
Gewaltausübung einzugreifen,
bevor die betreffende Erb-
schaft eröffnet ist. Ein derartiger Eingriff muss von den
Beteiligten sowie von andern Personen, die davon erfahren,
als anstössig empfunden werden.
Er könnte zudem zn
unlautern Machenschaften Anlass geben, die zu fördern
nicht, Aufgabe der' Staatsgewalt sein kann. Daher
sollte bereits die Anllebung einer Pfandbetreibung mit
Bezug auf eine Erbanwartschaft des Schuldners unter-
bleiben. Nachdem indessen im vorliegenden Falle der
Zahlungsbefehl 'seinerzeit nicht binnen der Frist des
Art. 17 SchKG in dieser Hinsicht angefochten worden ist,
muss es dabei sein Bewenden haben. Dagegen ist die recht-
zeitig angefochtene Verwertung unstatthaft. Um so mehr,
als einerseits
nach dem Grund und Zweck von Art. 636 ZGB
auch bei einer Zwangsverwertung die Mitwirkung und Zu-
stimmung des Erblassers gefordert werden müsste, ander-
seits jedoch ein solches Vorgehen sich mit den zwingenden
Normen des Vollstreckungsverfahrens nicht vereinbaren
liesse.
In der Tat ist weder eine Betreibung unter Mit-
wirkung
des Erblassers denkbar, noch kann es eine von
seiner vorerst einzuholenden Zustimmung abhängige
Zwangsversteigerung -die einzige Verwertungsart, die
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 39.
für eine Erbanwartsohaft in Betraoht käme geben; und
insbesondere wäre es ausgesohlossen, einen Zusohlag an
den Vorbehalt der naohträgliohen Zuetimmung des Erblas-
sers zu knüpfen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
39. Auszug aus dem Entscheid vom 21. November 1947 i. S.
Sobcmai.
- Notwendiger Inhalt des Rechtsvorschlages, Art. 74 SchKG.
- Fortsetzung der Betreibung; Die darin liegende Verfügung
tritt in Rechtskraft mangels rechtzeitiger Beschwerde, Art. 17
SehKG.
- Verlängerung der Fristen inel. Beschwerdefrist zugunsten eines
im Auslande domizilierten Schuldners; Art. 66
SchKG.
- Ce que doit necessairement contenir l'opposition (art. 74 LP).
- La decision qu'implique la eontinuation de la poursuite passe
en force de chose jugee si elle n'a pas fait l'objet d'une plainte
dans le delai legal (art. 17 LP).
- Prolongation des delais, y compris le delai de plainte, en faveur
du debiteur domicilie a l'etranger (art. 66 aI. 5 LP).
- Contenuto necessario dell'opposizione (an. 74 LEF).
- La decisione ehe implica il proseguimento dell'esecuzione
diventa definitiva, se non e etata impugnata mediante reclamo
Intro il termine legale (art. 17 LEF).
- Proroga dei termini, compreso quello di reclamo a favore
d'un debitore domieiliato all'estero (art. 66 cp. 5 LEF).
Aus dem Tatbestand :
A. -Gegen die in Brüssel domizilierte Rekurrentin
nahm Valli, Windisch, für eine Forderung von Fr. 2000.-
Arrest auf eine in Grenchen befindliche Radio-und
Peilanlage. Am 23. Juni 1947 wurden der Schuldnerin
in Brüssel Arresturkunde und Zahlungsbefehl zugestellt.
Vom gleichen Tage
datiert die betreibungsamtliche Frist-
ansetzung gemäss Art. 106 SchKG an Gläubiger und
Schuldnerin zur Bestreitung des von der INDECO ,
Genf, angemeldeten Eigentumsanspruches. Der Schuld-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39.
nerin wurde dabei eine auf 20 Tage verlängerte Frist
eingeräumt. Sie muss diese Verfügung naoh wenigen
Tagen
erhalten haben. Darauf teilte sie am 1. Juli 1947
dem Betreibungsamte folgendes
mit :
Wir bestätigen den Empfang Ihres geehrten Schreibens vom
3.6.47. -Wir sind höchst erstaunt, zu vernehmen, dass der
In Frage stehende Apparat beschlagnahmt worden ist, denn
einersnits gehörte dieser Apparat nicht uns, sondern ist Eigentum
der FIrma INDECO ... ; andererseits hat Herr Valli keinerlei
Ansprüche bei uns zu erheben.
In der letztern Bemerkung sah das Betreibungsamt
keinen Rechtsvorschlag.
Es versah das Gläubigerdoppel
des Zahlungsbefehls
mit einem entsprechenden Vermerk
und gab dem Fortsetzungsbegehren Folge durch Ankün-
digung
der Piandung.
B. -Mit der vorliegenden Beschwerde beantragte die
Schuldnerin Zulassung des Rechtsvorschlages gemäss
der
in ihrem Schreiben vom 1. Juli 1947 an das Betreibungsamt
enthaltenen Erklärung.
O. -Die kantonale Aufsichtsbehörde trat am 10.
Oktober 1947 auf die Beschwerde nicht ein, weil die
Besohwerdefrist
nach Art. 17 SchKG versäumt worden sei.
D. -Die Schuldnerin hält mit dem vorliegenden
Rekurs
an der Beschwerde fest.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in
Erwägung:
- -Das Schreiben ,der Beschwerdeführerin vom 1.
Juli 1947 nimmt Stellung zu der gemäss Art. 106 SchKG
etfolgtenFristansetzung, ohne sich daneben ausdrücklich
auf den Zahlungsbefehl zu beziehen. Die Beschwerde-
führerin glaubte offenbar
durch Hinweis auf das Eigentum
der INDECO Arrest und Betreibung von sich abwenden
zu können. Indessen
ist ihr zuzugeben, dass das erwähnte
Schreiben einen (wenn auch unbeabsichtigten) Rechtsvor-
schlag, nämlich eine eindeutige Bestreitung jeglicher
Anspruche des Gläubigers, also
auch der in Betreibung