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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 36.
Schuldners stehen oder jedenfalls nicht in einer für Dritte
wirksamen Weise auf eine andere Person übergegangen
sind, unterliegen eben als solche der Pfändung unter
Vorbehalt des Widerspruchsverfahrens. Es ist nicht etwa
ein Vindikationsanspruch des Schuldners zu pfänden und
zu verwerten. Mit dem Widerspruchsprozess hätte die
paulianische Anfechtung
der Veräusserung an den Be-
klagten als
Eventualstandpunkt verbunden werden kön-
nen. Sachpfändung
kommt jedoch nach Weiterveräusse-
rung
an einen gutgläubigen Dritten (Heldner), wie sie
hier
nach Ansicht aller Beteiligten erfolgt ist, nicht mehr
in Betracht, da der jetzige Besitzer mit Erfolg Widerspruch
erheben könnte.
Das schliesst zwar nicht jeglichen zivil-
rechtlichen Anspruch des Schuldners aus, wie die Vor-
instanz anzunehmen scheint. Es hätte jedoch nicht mehr
das Mobiliar, sondern nur noch eine Ersatzf9rderurig des
Betriebenen
an den Ersterwerber, also den Beklagten,
gepfändet werden können, sei es wegen unbefugter Eigen-
tumsentziehung, sei es einfach
auf Wertersatz. Aber auch
eine derartige Forderung kann hier nicht zur Beurteilung
kommen, weil sie
eben nicht gepfändet (und dem Kläger
nach Art. 131 SchKG zur Geltendmachung zugewiesen
oder
von ihm ersteigert) worden ist. Daher bleibt bloss
paulianische Anfechtung möglich. Diese
hat nicht etwa
zivilrechtliche Gültigkeit der angefochtenen Veräusserung
zur Vdraüssetzung. Der Kläger konnte füglich von einer
BeschwErfde über die Ausstellung des Verlustscheins
absehen
tihd. statt (allenfalls unsicherer) zivilrechtlicher
Ansprüche ohne weiteres die Anfechtungsklage erheben.
Vgl. II. Teil Nr. 16. -Voir He partie n° 16.
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Snbuldbetreibongs und Konknrsrecbt.
Poorsnlte ef Falllite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS
DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
37. Entseheld vom 24. Oktober 1947 i. S. Haag.
Recht8v01'sehlag, Fortsetzung der Bel!reibung. Weist das Betrei-
bungsa.mt einen Rechtsvorschlag als ungültig zurück, oder
nimmt es einen Rückzug des Rechtsvorschlages (hier: durch
die Ehefrau des Betriebenen) als gültig entgegen, und setzt
es daher die Betreibung auf, Begehren des Gläubigers fort,
so erwächst seine Verfügung mangels Beschwerde binnen
gesetzlicher Frist in Rechtskraft.
Opposition. Continuation de la poursuue. Si I'office deS. poursuites
rejette une opposition comme non valable ou doolare recevable
un retrait de l'opposition (effectue en l'espece par la femme
du debiteur poursuivi) et qu'il continue en consequence Ia.
poursuite a la. requisition du creancier, sa. dooision passe en
force de chose jugee si elle ne fait pas l'objet d'une plainte clans
Ie delai legal.
Opposizione, proseguimento dclZ'fl8/lCUZione. Se l'ufficio d'esecuzione
respinge come non valida un'opposizione 0 dichiara ricevibile
un ritiro dell'opposizione (fatto in concreto dalla moglie deI.
I'escusso) e prosegue quindi l'esecuzione su domanda deI credi
tore, la sua decisione diventa definitiva se non e impugnata
mediante reclamo entro il termine Iega;le.
A. -In der Betreibung Nr. 40790 des Rekurrenten
gegen Gottfried Schneider wurde der Zahlungsbefehl der
Ehefrau des Schuldners ausgehändigt. Sie hielt sich
snlbst für betrieben, da es sich um ihre eigene voreheliche
10 AB 73 III -1947
146 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 37.
Schuld handelte. Sie erhob Rechtsvorschlag, zog diesen
dann aber später zurück und unterzeichnete eine ihr
vom Betreibnsamt' vorgelegte, auf den Betriebenen
lautende dahingehende Bescheinigung. Hierauf teilte das
Amt dem Gläubiger den Rückzug des Rechtsvorschlages
mit. Dem Fortsetzungsbegehren gab es am 3. Juni 1947
Folge.
B. -Nun erst erfuhr der Schuldner von der Betrei-
bung. Er sagte der Ehefrau, diese Sache müsse sie in
Ordnung bringen. Dem Gläubiger schrieb er am 16.
Juli 1947 : Somit bin ich meinerseits nichts schuldig.
Hätte ich von der Betreibung etwas gewusst, so wäre
ein Rückzug des Rechtsvorschlages gar nicht in Frage
gekommen ... Indessen beschwerte er sich weder über
die PIändungsankündigung, noch über den am 6. Juni
erfolgten Pfändungsvollzug, noch über die diesen ergän-
zende Lohnpfändung vom 24. Juni, die ihm das Betrei-
bungsamt am gleichen Tag schriftlich mitteilte, noch
über die vom 6. Juli an erfolgten Lohnabzüge. Erst nach
der am 8. August erhaltenen Anzeige vom Verwertungs-
begehren führte er am 12. August Beschwerde, mit dem
Antrag, die Betreibung sei gänzlich, eventuell hinsichtlich
des Rückzuges des Rechtsvorschlages als
ungültig zu
erklären, und es sei festzustellen, dass die PIändungs-
urkunde und die erfolgte PIändung ungültig sind .
O. -Die kantonale Aufsichtsbehörde erachtete die
Beschwerde als solche als
verspätet. Sie hob jedoch die
seit dem 10. März 1947 vorgenommenen Betreibungs-
handlungen von Amtes wegen als nichtig auf. Die Be-
gründung geht dahin, die Betreibung sei durch Rechts-
vorschlag gehemmt und daher jede Fortsetzung unzu-
lässig. Einerseits sei nämlich der von der Ehefrau erhobene
Rechtsvorschlag
dem Schuldner zugute gekommen; ander-
seits sei der Rückzug des Rechtsvorschlages ohne Zu-
stimmung des Schuldners nicht gültig. Dieser habe, als
er von der Betreibung erfahre , zu erkennen gegeben,
dass
er seine Schuldpfiicht nicht anerkenne.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 37.
D. -Diesen Entscheid vom 11. September 1947 zieht
der Gläubiger an das Bundesgericht weiter. Er hält dafür,
dass der verspäteten Beschwerde keine Folge gegeben
werden könne.
Ein Nichtigkeitsgrund liege nicht vor.
Die Beschwerde wäre auch sachlich nicht begründet ; auf
den von der Ehefrau erhobenen Rechtsvorschlag könne
sich der Schuldner nicht mehr berufen, nachdem die
Ehefrau ihn zurückgezogen .
Die 8chu,W,betreibungs-und Konkurskammer zieht in
Erwägung:
Dass die Beschwerde des Betriebenen als solche ver-
spätet war, unterliegt keinem Zweifel. Aber auch der von
der Vorinstanz angenommene Nichtigkeitsgrund liegt
nicht vor. Freilich ist jede Fortsetzungshandlung nichtig,
wenn sie des Zahlungsbefehls als
der unerlässlichen
Grundlage
ermangelt (BGE 38 I 327 Sep.-Ausg. 15
S. 146). Gleich verhält es sich grundsätzlich, wenn ein
Zahlungsbefehl zwar ergangen, aber zufolge Rechtsvor-
schlages nicht zum vollstreckbaren Titel geworden ist.
Steht dies -sowie gegebenenfalls die Bekräftigung des
Rechtsvorschlages
durch rechtzeitige Aberkennungsklage,
womit die Betreibung weiterhin gehemmt ist (Art. 78
11. SchKG) -fest, und kommt es versehentlich gleich-
wohl zu einer Fortsetzungshandlung, so ist die Fort-
fitetzung als nichtig zu betrachten und jederzeit als solche
aufzuheben. Aus diesem Gesichtspunkte
hat das Bun-
desgericht kürzlich im staatsrechtlichen Verfahren eine
Konkurseröffnung als
unstatthaft erklärt, die trotz richtig
eingereichter und hängig gebliebener Aberkennungsklage
ausgesprochen worden
war auf Grund einer Konkursan-
drohung, die der Gläubiger mit. einer falschen Bescheini-
gung
über das Unterbleiben einer Aberkennungsklage
erwirkt hatte (BGE 73 I 353 11).
Hat jedoch das Betnibungsamt über die GültigkeIt
des Rechtsvorschlages oder einer diesen zurückziehenden
Erklärung eine Verfügung getroffen, so kann darauf nicht
148 Sohuldbetreibungs-und Konkursrooht. N0 37.
im weitem Verlaufe des Verfahrens zurückgekommen
werden. Vielmehr sind solchenfalls die Beteiligten gehal-
ten, binnen der gesetzlichen Frist des Art. 17 SchKG
Beschwerde
zu führen, ansonst die betreibungsamtliche
Verfügung rechtskräftig
wird. Verneint z. B. das Betrei-
bungsamt die Gültigkeit eines nach seiner Ansicht un-
deutlichen oder
in seinem Inhalt unerheblichen Rechts-
vorschlages,
und bringt es dies den Beteiligten eindeutig
zur Kenntnis, und wäre es auch nur in konkludenter
Weise
durch Fortsetzung der Betreibung auf Begehren
des Gläubigers, so
ist einerseits dem Schuldner zuzumuten,
sich
darüber binnen gesetzlicher Frist zu beschweren,
sofern
er die vom Betreibungsamt bekundete Auffassung
nicht gelten lassen will; anderseits wäre es ungehörig,
den Gläubiger, der sich auf die betreibungsamtliche
Verfügung verlässt,
der nachträglichen Aufhebung der
Fortsetzungshandlungen, etwa erst noch im Verwertungs-
stadium, auszusetzen. Ebenso
verhält es sich, wenn
zwar der Rechtsvorschlag vom Betreibungsamt als gültig
erachtet,
dann aber ebenso eine Rückzugserklärung als
verbindlich entgegengenommen wurde.
Erhielt der Gläubi-
ger eine entsprechende Anzeige
und der Schuldner eine
eindeutige amtliche Mitteilung mindestens konkludent
durch die Fortsetzung des Verfahrens, so muss ihm, wenn
er es dabei nicht bewenden lassen will, füglich die Be-
schwerdeführung binnen gesetzlicher
Frist zugemutet
werden. Dass die Fortsetzung
der Betreibung jeder
Grundlage ermangle
und daher unmöglich gültig sein
könne,
durfte der Schuldner im vorliegenden Falle keines-
wegs annehmen.
Hatte doch seine Ehefrau, die vorerst
Rechtsvorschlag erhoben, diesen nachher
in aller Form
zurückgezogen durch Unterzeichnen einer vorgedruckten,
auf den Namen des Schuldners lautenden Bescheinigung.
Insbesondere aus seinem Brief
vom 16. Juli 1947 an den
Gläubiger ergibt sich denn auch, dass er sich der Bedeutung
der Rückzugserklärung der Ehefrau als Grund der Fort-
setzung der Betreibung bewusst war. Indem er trotzdem
Sohuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 38. 149
die Beschwerdeführung versäumte, ist er des Rechtes, sich
auf den Rechtsvorschlag, als angeblich nicht wirksam
zurückgezogen,
zu berufen, verlustig gegangen.
Gewiss
ist zweifelhaft, ob die Ehefrau den (vermutungs-
weise ) dem Willen des.
Schuldners entsprechenden Rechts-
vorschlag verbindlich
hatte zurückziehen können. Auf
die bezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist jedoch
angesichts
der rechtskräftig gewordenen Verfügung des
Betreibungsamtes
über diese Streitfrage nicht einzugehen.
. Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben,
und es wird auf die Beschwerde
des Schuldners
nicht eingetreten.
38. Entscheid vom 6. November 1947 i. S. Maurer.
Eine Erbanwartschaft unterliegt nicht der Zwangsverwertung.
auch'nicht als Pfand (Art. 636 ZGB).
Des esperances successoraJes ne peuvent faire l'objet d'une exe-
cution forc6e. meme si elles ont eMdonn6es en gage (art. 636 CC).
Delle
aspettative successorie non soggiacciono all'esecuzione for-
zata anche se sono state date ih pegno (art. 636 CC).
A. -Laut Vereinbarung vom 19. Februar 1941 ver-
pfändete der Rekursgegner der
Rekurrentin und deren
minderjährigen
Kindern ausser zwei Inhaberschuldbriefen
seinen Erbanspruch an die Hinterlassenschaft seines
Vaters mit dessen Mitwirkung, indem der Vater die
Vereinbarung mitunterzeichnete.
B. -
Im Juli 1946 hob die Rekurrentin Betreibung auf
Verwertung der erwähnten Pfander an. Die beiden Schuld-
briefe wurden ihr auf Anrechnung an die Forderung
übereignet. Gegen die Androhung
der Verwertung des
zukünftigen Erbanteils
für die Restforderungbeschwerte
sich der Schuldner mit dem Antrag auf Aufhebung der
Pfandbetreibung. Er machte geltend, ein noch nicht ange-