Verwaltungs.
und Disziplinarrecht.
volle Rekrutenschule (Art. 118 MO) bestanden hat,
militärisch genügend I!tusgebildet ( ausexerziert ) ist (vgl.
ÄJ.ot. 17 der Verordnung vom 3. November 1908 über das
Aufgebot zum Instruktionsdienst, über Begehren um
Dispensation und über das Nachholen versäumten Dien-
stes,
A.S. 24, 1016; Ziff. 199, 204 der Instruktion von
1941 über die sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen).
Mit
diesem Ergebnis steht Art. 13 MStV durchaus in
Einklang. Er bestätigt in erster Linie, dass ersatzpflichtig
sind die Wehrpflichtigen, welche die Militärdienstpflicht
nicht erfüllen, und nennt sodann in lit. a und b lediglich
als Beispiele
von Ersatzpflichtigen ( insbesondere ) die
Wehrpflichtigen, die aus sanitariSchen oder andern Grün-
den von der Erfüllung der Dienstpflicht befreit oder
ausgeschlossen sind, sowie die Dienstpflichtigen, welche
den ihnen obliegenden Dienst versäumen.
Die Qrdnung, wonach als Militärdienstpflichtiger
im
Sinne der Militärorganisation und des Militärsteuerrechtes
nur anzusehen ist, wer eine Rekrutenschule bestanden
hat, gilt auch für die gemäss BRB vom 10. November
1939 (A.S. 55, 1394) sanitarisch Nachgemusterten, und
zwar nicht erst seit Ende 1946, wie der Beschwerdeführer
unter Berufung auf den BRB vom 27. August 1947 meint.
Dieser Beschluss bestiIQ,mt über die militärische Stellung
der Nachgemusterten im wesentlichen nichts N" eues; er
verdeutlicht lediglich, was schon bisher der gesetzlichen
Regelung
zu entnehmen war.
2.-Der vorher hilfsdiensttaugliche Beschwerdeführer
wurde bei
der Nachmusterung vom 20. Januar 1940
freilich diensttauglich befunden. Er wurde jedoch nicht
in eine Heeresklasse eingeteilt. Das wäre nur möglich
gewesen, wenn
der Tauglichkeitsbefund durch eine Ter.
U.C.
bestätigt worden wäre und wenn der Beschwerde-
führer zudem ausexerziert wäre, was beides nicht
der Fall ist. Vielmehr blieb der Beschwerdeführer beim
Luftschutz eingeteilt, also bei
der vierten Hilfsdienst-
gattung (Art. 8 der Verordnung über die Hilfsdienste vom
Bundesrechtliche Abgaben. N° 60.
- April 1939, A.S. 55, 352), wo er seinen Aktivdienst
leistete.
Als Hilfsdienstpflichtiger ist er aber grundsätzlich
der Militärsteuerpflicht unterWorfen. Da er im Jahre 1946
weder Instruktions-noch Aktivdienst im 'Sinne des Art.
20 bis MO geleistet hat, ist er für dieses Jahr ersatzpflichtig.
Dass
er damals zu keinem Dienste aufgeboten wurde,
ändert daran nichts. In dieser Beziehung. unterscheidet
sich die ersatzrechtliehe Stellung des Hilfsdienstpflichti-
gen von derjenigen des Militärdienstpflichtigen. Dieser
ist grundsätzlich ersatzfrei und wird nur in den Jahren
ersatzpflichtig, in denen er einen ihm obliegenden Dienst
nicht leistet, während jener umgekehrt während der
ganzen Dauer der Militärdienstpflicht, vom zwanzigsten
bis zum achtundvierzigsten Lebensjahre (Art. 2 Aha. 1
MO), ersatzpflichtig ist und nur in den Jahren gan2: oder
teilweise ersatzfrei
wird, in denen' er Dienst lnistet. Im
ersten Falle ist die Steuerleistung der Ersatz für einen
versäumten
Dienst; im zweiten wird sie aus einem allge-
meinen Grunde,
nicht im Hinblick auf bestimmte, nicht
geleistete Dinnste, geschuldet (BGE 56 i 40 Erw. 2).
Da der Beschwerdeführer naCh der ausdrücklichen
Regelung des BRB vom 27. August 1947 auch über das
Jahr 1946 hinaus blOBS als Hilfsdienstpflichtiger gilt, ist
er für die Jahre 1947 ff. ebenfalls ersatzpflichtig, wobei
Art. 20 bis MO wiederum vorbehalten bleibt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Urteil vo O. Dezember 184'1 i. S. X gegen
IIIlltärdfrektlon des Kantons Dem.
MilitiirpfUcktersak,: Ein Webrmann, der wegen Schizophrne
dienstUntauglich wird, hat keinen Anspruch auf daunrnde
Ersatzbefreiung nach Art. 2 lit b MStG, auch wenn elchen
des Leidens im Verlaufe eines Dienstes aufgetreten sind und
er im Anschluss daran einen SeJbstmordversuch unternommen
ha .
392 Verwaltungs. und Disziplina.rrecht.
2'a:Il8 a,' exemption du 8eroice müitaire : Le milita.ire devenu impropre
au servide pour causa de schizophrenie n'a pas droit Al'exemption
definitive au snns de l'art. 2 litt.' b LTM, meme si des symptömes
d'e l'affection se sont manifestes pendant une periode de service
A la fin de laquelle il a tente de se suicider.
TaBBa d'e8enzione da/, servizio militare : TI miJite diventato inabile
a1 servizio a motivo di schizofrenia non ha diritto all'esenzione
definitiva a'sensi dell'art. 2 lett. b LTM, anche se i sintomi
della. ma.1a.ttia. si sono manifestati durante un periodo di servi
zio. alla fine deI quale hatentato di suicidarsi.
Der Beschwerdeführer begann im Februar .1945 eine
Rentenschule, um. den Leutnantsgrad abzuverdienen.
Er konnte sie wegen einer auftretenden psychischen Stö-
rung nicht beenden. Anschliessend unternahm er in einer
Heil und Pß.egeanstalt einen Suicidversuch mit dem
Offiziersdolch. Die Störung wurde von den behandelnden
Ärzten als" schizophrener (katatoner) . Schub diagnosti-
ziert.
In der Folge wurde des Beschwerdeführer gemäss
mw Ziffer 2 O/73 (ernsthafter. Suicidversuch), 7()b (Psy-
choneurose) dienstuntauglich erklärt. Mitte 1945 meldete
der
Privatarzt der Militärversicherung, welche die Haftung
des Bundes
für den Schub anerkannt hatte, den Abschluss
der Behandlung, da der frühere Zustand wieder erreicht
sei.
Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch,. vom Militär-
pnchtersatz enthoben zu werden, da er infolge des Dienstes
militäruntauglich geworden sei (Art.
2lit. b MStG). Es
wurde abgelehnt, zuletzt durch die Militärdirektion des
Kantons Bern.Gegen ihren Entscheid richtet sich die
vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das BundesgeriMt zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 2 lit. b MStG sind vom Militärpflicht-
ersatz
enthoben die Wehrpflichtigen, welche infolge des
Dienstes militäruntauglich geworden sind. Eine Dienst-
folge liegt
nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der
geleistete Dienst ein Leiden oder" Gebrechen, das zur Aus-
musterung führt,
verursacht oder wesentlich und mit
dauernder Wirkung verschlimmert hat. Ist die dienstliche
Bundesrechtliohe Abgaben. N0 60. 393
Verschlimmerung nur vorübergehend oder hat der Dienst
den Eintritt der Militäruntauglichkeit lediglich etwas vor-
geschoben, so kann auch die Ersatzbefreiung nur für die
Dauer
der Verschlimmerung oder bis zum. zeitpunkt, in
dem der Wehrpflichtige ohnehin untauglich geworden
wäre,
gewährt werden.
- -Die als einer der Gründe der Untauglichkeit des
Beschwerdeführers genannte psychische Störung, die bei
ihm im letzten Dienst aufgetreten ist,. muss
Dach den
Akten als Schub einer Schizophrenie (Katatonie) angesehen
werden.
Es liegt kein Anlass vor, an der Richtigkeit dieser
Diagnose, welche von den verschiedenen behandelnden
Ärzten übereinstimmend gestellt wurde, zu zweifeln.
Die Schizophrenie
beruht nach den Erfahrungen der
medizinischen Wissenschaft, welche dem Bundesgericht
bekannt
sind, auf der Konstitution des Patienten; der
geleistete Dienst
kann das Leiden weder verursachen noch
wesentlich
und nachhaltig verschlimmern,. sondern nur
vorübergehend ungünstig beeinflussen oder vorzeitig aus-
lösen
(Entscheidungen des eidg. Versicherungsgerichts
S. 53 ff., wo auf ein allgemeines Gutachten von fünf
Sachverständigen hingewiesen wird ; Dicht veröffentlichte
Urteile des Bundesgerichts vom 31. Mai 1943 i.S. Golay,
vom 21.
Juni 1943 i.S. Brun und vom 23. März 1945 i.S.
Dubois).
Demnach kann der Beschwerdeführer wegen der Psy-
chose die bleibende Enthebung vom Ersatz nicht bean-
spruchen. Es ist freilich möglich, dass der letzte Dienst
einen
gewissen nachteiligen Einfluss auf das Leiden hatte.
Diese
allfällige Einwirkung war aber nach dem Schluss-
bericht des Prlvatarztes an die Militärversicherung Mitte
1945 behoben. Die Ersatzbefreiung nach Art. 2 lit. b
MStG wäl'ß also höchstens für das Jahr 1945 in Frage
gekommen. Damals war indessen der Beschwerdeführer
ohnedies infolge Dienstleistung vom
Ersatz enthoben.
3. -Der Suicidversuch des Beschwerdeführers war
ernsthaft und daher ebenfalls ein Ausmusterungsgrund.
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Er war nicht die Folge des Dienstes, sondern der konstitu-
tionellen Psychose (vgl. mw S. 162). Auch er begründet
somit keinen Anspruöh
auf Ersatzbefreiung.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
61. UrteU vom 19. Dezember 1947 i. S. Daetwyler gegen eldg.
Steuerverwaltung.
Oouponabgabe und Quellenwehrsteuer : 1. Anstände zwischen dem
Couponschuldner und dem Regresspflichtigen über die Ahwäl-
zungspflicht
werden vOn der eidg. Steuerverwaltung entschieden.
2.
Die Entscheidungsbefugnis der Verwaltung ist beschränkt auf
das öffentlioh-rechtliohe Streitverhältnis und auf die zu seiner
Beurteilung wesentlichen Vortragen. .
3. Die Mögliohkeit einer Verrechnung der Regressschuld mit einer
bestrittenen zivilrechtliehen Forderung an den regressberech-
tigten Steuerpflichtigen ist keine solche Vorfrage.
Droit
tU ttmbre BUr les coupons 8t impat de detense nationale ci la
SOUrc8: 1. Les diti6rends qui surgissent entre le d6hiteur et
le creancier du coupon ooncemant l'ohligation du transfert de
l'impöt sont tranchees par l'administration federaIe des con-
trihutions.
2. La. comp6tence de l'administration est limitee 1.1. l'examen du
diti6rend de droit puhlic et des questions prejudicielles qu'ello
doit trancher pour pouvoir prendre sa d60ision.
3. Ne oonstitue pas une question prejudicielle celle de Bavoir si
le cr6ancier du coupon peut opposer 1.1. Ba dette r6sultant da
l'ohligation du transfert la oompensation avec une pr6tention
de droit civil qu'i1 invoque contre le d6hiteur du coupon majs
qui est contestee par ceIui-ci.
Diritto di boUo BUlle cedole e imp08ta alla tunte: 1. La contestazioni
tra i1 dehitore e il crerutore della cedola relative 8J trasferi-
mento dell'imposta sono deoise dall'Amministrazione federale
delle contribuzioni.
2.
La. competenza dell'Amministrazione federale delle contrihuzioni
e limitata all'esame della contestazione di diritto puhhlico e
dei punti pregiudiziali che deve risolvere per potersi pronunoiare.
3. Non e un punto. pregiudiziale quello di sapere se il crerutore
della cedol possa opporre al BUO dehito derivante dall'obhligo
deI
trasferimento la compensazione con una pretesa di diritto
civile eh'egli invOM oontro il dehitore della cedola. il quale
pero la contesta.
A. -Die Hermann Daetwyler A.-G. ist von der eidg.
Steuerverwaltung
mit Verfügung vom 19. Februar 1946
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 61. 395
verhalten worden, für verschiedene Steuertatbestände aus
den Geschäftsjahren -1940, 1942/43 und 1943/44 Coupon-
abgaben und Quellenwehrsteuern zu entrichten und auf
den heutigen Beschwerdeführer als den Regresspflichtigen
zu überwälzen.
In der Betreibung gegen den Beschwerde-
führer hat das Obergericht des Kantons Aargau der
Aktiengesellschaft die Rechtsöffnung verweigert, weil der
Hinweis auf die Abwälzungspflicht im Schreiben dereidg.
Steuerverwaltung vom 19. Februar 1946 keinen Titel für
die Beanspruchung der definitiven Rechtsöffnung begrün-
de; der Regresspflichtige sei im Steuerfeststellungsver-
fahren weder zahlungspflichtig erklärt worden, noch
Partei gewesen. Auch eine Anerkennung der Zahlungs-
pflicht
liege, mindestens im Verhältnis zwischen der
regressberechtigten Aktiengesellschaft und dem Regress-
pflichtigen,
nicht vor.
Die Aktiengesellschaft wandte sich
daraufhin an die
Steuerverwaltung. Diese erliess
einen Feststellungsent-
scheid dahingehend, dass
der Beschwerdeführer Hermann
Daetwyler der Hermann Daetwyler Aktiengesellschaft
die
auf ihn zu überwälzende Couponabgabe und Quellen-
wehrsteuer schulde, und bestätigte den Entscheid im
Einspracheverfahren. Der Beschwerdeführer hatte sich
der Feststellung des Anspruches der Aktiengesellschaft
mit der Behauptung widersetzt, die Forderung sei durch
Verrechnung mit privaten Gegenansp'rüchen an die Gesell-
schaft getilgt worden.
B. -Bermann Daetwyler erhebt die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Einspracheent-
scheid aufzuheben. Er macht geltend, der Abgabebetrag
und die Pflicht der Aktiengesellschaft, die Abgabe auf
ihn zu überwälzen, würden nicht bestritten. In Diskussion
stehe einzig, ob die Forderung
der Aktiengesellschaft
durch
Verrechnung mit f"alligen Gegenforderungen getilgt,
die
überwälzung also bereits erfolgt sei. Hierüber zu
entscheiden stehe der eidgenössischen Steuerverwaltung
nicht zu,
da sich ihr Entscheid nur auf Anstände über