LSP.
LT
LTF
LTM.
OCC.
OCDA
OEB
OIPR
OJ
OJPPM.
01.1
OOF.
ORC.
ORF.
ORI.
ORM,
OSEC
OT.
PCF
PPF
RA. .
RO
ROLF
RSJ
StF
Tarif.
CC.
CF.
CO.
CPS
Cpe
Cpp
DCC
LCA
LCAV
LEF
LF
LTM.
OGF
RFF
StF
Loi federale sm le service des postes (du 2 octobre 1924).
Loi federale sur les dralts de timbre (du 4 octobre 1917).
Loi federale sm le travail clans les fabriques (du 18 juln : .914).
Loi fed6rale sm la taxed'exemption du service militaire (du 28 jmn 1878),
Ordonnance sur Ia communaute des creanclers dans les emprunts par
obligations (du 20' fevrier 1918).
Ordonnance r6glant le commerce des denr6es alimentaIres, etc. (du 26 mal
1936).
Ordonnance sur l'engagement du betail (du 30 octobre 1917).
Ordonnance du Tribunal federal concernant l'inscrlption des pactes de
reserve de proprlete (du 19 d6cembre 1910). .
Loi federale d'organlsation judicialre (du 16 d6cembre 1943).
Orl;tanisation
judielalre et procedure penale pour l'armee fed6rale (101
au 28 juln 1889).
Organisation militaire de la Confed6ration suisse (loi du 12 ami 1907).
Ordonnance sur l'administration des offices de falllite (du 13 juillet 1911) .
Ordonnance sur Ie reglstre du commerce (du 7 jmn 1937).
Ordonnance sur le regIstre foncler (du 22 femer 1910).
Ordonnnce sur Ia realisation forcee des immeubles (du 23 amI 1920).
Ordonnance sur le regtstre des regimes matrlmoniaux (du 27 septembre
1910).
Ordonnance sur Ie service de I'etat clvll (du 18 mal 1928).
Ordonnance d'ex6cutlon. des 1015 federales concemant les draits de
timbre (du 7 jmn 1928).
Loi federale sur la p'rocMure a suivre par devant le Tribunal federal
en matlere civile (du 22 novembre 1850).
Loi fMerale sm la procedure penale (du 15 juln 1934).
Reglement d'execution de la 101 sur la clrculatlon des vehicules automo-
biles et des cycles(du.25 novembre 1932).
Recueil offlciel des arrMs du Tribunal federaI suisse.
Recueil officiel des lois federales.
Revue sulsse de jurlsprudence.
Lol federale Bur le statut des fonctlonnalres (du 30 juln 1927).
Tarif des frais applicables a la LP (du 23 d6cembre 1919).
c. Ahhreviaziom italiane.
Codice civile svizzero.
Costituzione federaIe.
Codice delle obbllgaz1oni.
Codice
penale svlzzero.
Codice di p!,'Ocedura civlle.
Codice di procedura penale,
Decreto dei Conslgllo federale concernente la contribuzione federale dl
. ,crlsl,(4e1 '9 gennaio 1934).
Lege teilerru.e ii1i.l contratto d'assicurazione (dei 2 aprile 1908).
LeJrge fne iliiIla circoiazione deg!l autovelcoll e det veloclpedi (dei
15 iIiaritI 1932).
Lqgii eiinliiril e falliment!.
i..egge felleraIe.
LeMe fediii'ale snila tassa d'esenzione da servlzio militare (dei 28 glugno
1878/29 inarzo 1901).
Organ1zzaZlone gludizlarla federale.
Regol.rnento dei Tribunale federale concemente bi realizzazlone forzata
dl fondi (dei 23 aprile 1920).
Legge federaIe sull'ordlnamento del funzionarl fedel'all (dei SO giugno
i927).
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. RECHTSGLEICHHEIT
(REOHTSVERWEIGERUNG)
EGALlTE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTIOE)
Vgl. Nr. 1. -Voir n° 1.
II. HANDELS-uND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDtrSTIUE
- Urtell vom 30 .Januar 1947 i. S. Dr. Nager gegen Obergerleht
des Kantons Luzern.
BefäMgimgW/U8Weis für Anwälte. Mass der Allgemeinbildung, von
der die Kimtone die Zulassung zur Anwaltsprüfung und damit
die ErtEiilung des Befnusweises abhängig :plachen dür-
fen. Kantonaler Entscheid, wonach ein Reifezeugnis mit einer
PMloaophienota erforderlich ist. Willkürliche Auslegung kan-
tonalen Rechts T (E1-'W. 3). Keine Verletzung der Art. 33 BY
und 5Ub.Best. z.BV (Erw. 4), jedoch Verstosa gegen Art. 31BV
(Erw. 5).
Of/l'tificat ck. capaö'itg des avoeatB. Degr6 de formation generale
auquelles cantons peuvent subordonner l'admission a. l'exe.men
d'avocat et, partant, 111. delivrance du certificat de cape.cite.
Decision cantonale etigeant un diplöme de maturit6 avec une
note ck philosophie. ,Interprete-t-elle arbitrairement le droit
cantonal ! (oonsid. 3). Elle n'est pas contraire aux art. 4 CF
et 5 disp. trans. CF (consid. 4), inais viole l'art. 31 CF (oonsid. 5).
1 AB 73 I -1947
Oerlifica,to di capacitQ, degli oovocati. Grado di formazione generrue
dal quaJe i Cantoni possono far dipen.dere l'ammissione all'
d'a ! cato e, quindi,. iI rilascio deI certificato di capacita.
DeClslOne cantonale, secondo cui e necessa.rio un diploma di
maturitA con una nota in fil08ofia. Si e di fronte ad un'arbitraria
interpretnone deldiritto cantonaJe f (consid. 3). Gli art. 4 CF
e 5 delle disp. trans. CF non ne sono viola ti (consid. 4) ma ne
e violato l'art. 31 CF (consid. 5). .
A. -Nach dem luzernischen Gesetz über die Ausübung
des Anwaltsberufes vom 1. Dezember 1931 (Anwaltsge-
setz ) bedarf es zur berufsmässigen Parteivertretung vor
Gericht eines vom Obergericht auf Grund einer Prüfung
ausgestellten Anwaltspatentes ( I, 2). Zur Prüfung wird
nur zugelassen, wer sich durch ein staatlich anerlcanntee
Maturitätszeugnisüber eine humanistische Bildung sowie
über ein mindestens dreijähriges Universitätsstudium
ausweist ( 3). Die Prüfung zerfallt in einen theoretischen
und einen praktischen Teil; dazwischen ist ein Praktikum
von mindestens einem Jahr zu bestehen ( 5, 7). Die
Doktoren und Lizentiaten der Rechte einer schweizerischen
Universität sind von der theoretischen Prüfung befreit
( 6).
Die nähere Regelung der Prüfung ist einer vom Ober-
gericht zu erlassenden Verordnung vorbehalten, die der
Genehmigung des Grossen Rates unterliegt ( 9). Diese
Verordnung vom 13. April 1932 schreibt vor, dass Gesuche
um Zulassung zur Prüfung an das Obergericht zu richten
seien und dieses über die Zulassung entscheide ( I, 2).
Femer bestinun.t IO,dass, die v6n der Ablegung der
theoretischen Prüfung befreiten Doktoren und Lizentiaten
der Rechte schweizerischer Universitäten statt der Anmel-
dung gemäss 1 ein Gesuch um Zulassung zuril juristischen
Praktikum zu stellen haben, worüber wiederum das Ober-
gericht entscheide.
Nach dem luzernischen Erziehungsgesetz vom 13. Ok-
tober 1910 zerfallt die humanistische Abteilung der Kan-
tonsschule in ein 5 % Jahreskurse umfassendes Gymnasium
und in ein Lyzeum mit zwei Jahreskursen ( 51, 53). Zu
den Lehrgegenständen des Lyzeums gehört auch Philo-
sophie ( 54). Ferner bestimmt 55 :
Handels-und Gewerbefreiheit. N0 1.
u Für diejenigen Schüler, welche zur Ausübung wissenschaft-
licher Berufe im Kanton eine Staats-oder Konkordatsprüfung
bestehen wollen, findet eine Maturitätsprüfung statt. Dieselbe ist
in der Regel vor Beginn des Berufsstudiums abzulegen, kann aber
ausnahmsweise bis zur Staatsprüfung verschoben werden.
Das Nähere über die Maturitätsprüfung wird auf dem Verord-
nungswege verfügt.
tfber die Gültigkeit der Maturitätszeugnisse, welche an aus-
wärtigen Ansta.lten erworben werden, entscheidet der Erziehungs-
rat.
B. -Der in Luzem heimatberechtigte Beschwerdeführer
Manfred Nager ist in Basel geboren. Er hat dort die Schule
besucht, im April 1941 am Humanistischen Gymnasium
die Maturitätsprüfung abgelegt und am 28. Juni 1946 an
der Universität Basel das juristische Doktorexamen magna
cum laude bestanden. Am 11. Oktober 1946 stellte er beim
Obergericht des
Kantons Luzem das Gesuch um Zulas-
sung zum Rechtspraktikum. im Kanton Luzem. Das Ober-
gericht wies das Gesuch durch Bescheid vom 24. Oktober
1946 ab, weil das vorgelegte Maturitätszeugnis des hUma-
nistischen Gymnasiums Basel insofem dem in 3 des An-
waltsgesetzes
verlangten Maturitätszeugnis über eine
humanistische
Bildung nieht entspreche, als es sich nicht
auf das Fach der Philosophie beziehe, das nach dem für
die Auslegung des genannten Erfordernisses massgeblichen
Lehrplan des Luzemer Lyzeums Pflicht-und Prüfungs-
fach der humanistischen Matur sei. Der Beschwerdeführer
könne
daher erst dann zum. Rechtspraktikum zugelassen
werden,
wenn er sein Maturititszeugnis ergänze, d. h. vor
der kantonalen Prüfungskommission noch eine Philosophie-
prüfung bestanden habe, die der Matura in Philosophie
3m Luzemer Lyzeum gleichwertig sei.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. November 1946 ein
Wiedererwäogungsgesuch ein. Darin machte er geltend, dass
die von ihm. abgelegte Maturitätsprüfung eidgenössisch
anerkannt sei und dass in den beiden obersten Klassen des
Humanistischen
Gymnasiums Basel Philosophie weitge-
hend im Latein-, Griechisch-und Deutschunterricht, und
zwar anhand von Originaltexten, betrieben werde. Das
Obergericht wies das Wiedererwägungsgesuch durch Ent-
scheid vom 18. November 1946 mit folgender Begründung
ah: Es könne zwar nlcht zweifelhaft sein, dass es sich bei
der vom Gesuchsteller bestandenen um eine humanisti-
sche, eidgenössisch
anerkannte Matur handle. Nach stän-
diger Praxis (Entscheid vom 26. Januar 1944 i. S. Tiegel;
vgL auch Maximen VIII Nr. 411) gelte aber die humanisti-
sche Bildung
im Sinne von 3 des Anwaltsgesetzes nur
dann als durch ein ausserkantonales Zeugnis ausgewiesen,
wenn über das Pflichtfach Philosophie eine Prüfung abge-
legt worden sei und dieses Fach im Lehrplan der besuchten
Schule ungefähr die gleiche Stellung einnehme wie am
Luzerner Lyzeum (vier Wochenstunden in der ersten und
drei in der zweiten Klasse des Lyzeums). Der Nachweis
einer solchen humanistischen Bildung im kantonal-
rechtlichen Sinne sei im vorliegenden Falle nicht erbracht.
O. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. Novem-
ber 1946 beantragt Dr. Nager, die Verfügung des Luzerner
Obergerichts vom 24. Oktober 1946, bestätigt mit Ent-
scheid vom 18. November 1946, sei aufzuheben bezw. an
die Vorinstanz zurückzuweisen zur Erteilungder Zulas-
sungsbewilligung zum Rechtspraktikum mit Rückwirkung
auf den 1. Oktober 1946. Zur Begründung wird ausge
führt :
a) Das Obergericht berufe sich auf eine ständige Pra-
xis. Die beiden angeführten Präjudizien bezögen sich
jedoch auf Bewerber mit einer blossen Realmaturität. Dass
eine solche Maturität, selbst wenn sie durch eine zusätz-
liche
Lateinprüfung ergänzt werde, einer eigentlichen hu-
manistischen Maturität nicht ohne weiteres gleichzustellen
sei, werde
nicht bestritten. Dagegen sei es o1Iensichtlich
willkürlich, diese Praxis auch auf die eidgenössisch aner-
kannte Maturität nach Typus A auszudehnen, die der Be-
schwerdeführer bestanden habe.
b) Wenn der luzernische Gesetzgeber eine Maturität
mit einer Philosophienote als für die Zulassung zum An-
waltsberuf erforderlich erachtet hätte, so hätte er dies
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 1.
ausdrücklich erwähnt oder doch durch einen HinWßis auf
den Lehrplan des Luzerner Lyzeums zum Ausdruck ge-
bracht. Der Wortlaut des 3 des Anwaltsgesetzes biete
keine
Anhaltspunkte für die angefochtene Auslegung; er
lasse vielmehr keinen Zweifel darüber, dass lediglich eine
eidgenössische
Maturität nach Typys A erforderlich sei.
Für diese werde aber Philosophie weder als Schul-noch als
Prüfungsfach
verlangt.
Wenn auch die Regelung der Voraussetzungen des An-
waltsberufes noch Sache der Kantone sei, müsse doch im
Hinblick auf die bundesrätlicheMaturitätsverordnung vom
20. Januar 1925 der Begrift der Maturität alsbundesrecht-
licher Begrift betrachtet werden. Diese Auftassung allein
entspreche
den heutigen Verhältnissen. Die Ansicht, dass
der Maturitätsbegrift nur eidgenössischen Rechtes sei,
soweit Medizinalpersonen, Lebensmittelchemiker
und Tech-
niker der ETH in Betracht kämen, gehe fehl, da die Art. 33
BV und 5 Üb.Best. z. BV auf alle wissenschaftlichen Be-
rufsarten anwendbar seien. Die' Unterscheidung eines
bundesrechtlichen
und eines kantonalrechtlichen Maturi-
tätsbegri:ffs
je Il ch dem zu ergreifenden Studium sei often-
sichtlich ungerechtfertigt und willkürlich. Indem das Ober-
gericht mehr als eine eidgenössische Maturität nach Typus
A verlange, stelle es eine Regel auf, die über Wortlaut, Sinn
und Zweck von 3 des Anwaltsgesetzes klar hinausgehe
und Art. 4: BV verletze.
c J Die obergerichtliche Auslegung verstosse auch gegen
die
in Art. 31 BV gewährleistete Handels-und Gewerbe-
freiheit, da dem Beschwerdeführer die spätere Ausübung
der Advokatur sowie des im Kanton Luzern damit ver-
bundenen Notariats erschwert werde.
d) Das Obergericht habe im Jahre 1940 Frl. Dr. Felber
zum Rechtspraktikum zugelassen und ihr in der Folge
den Befähigungsausweis erteilt, obwohl sie, wie der Be-
schwerdeführer, nur eine eidg. Maturität nach Typus A
mit Latein und Griechisch, aber ohne Philosophie bestan-
den habe. Die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zum
Rechtspraktikum. stelle daher' auch eine rechtsunsdeiche
Behandlung des Beschwerdeführers dar.
D. -Das Obergericht des Kantons Luzem beantragt
die Abweisung der Beschwerde urid führt aus: Was unter
humanistischer Bildung im. Sinne von 3 des Anwalts-
gesetzes zu verstehen sei,
lasse sich weder dem Wortlaut
noch der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ent-
nehmen. Eine wiederholte Fühlungnahme des Oberge-
richts mit dem kantonalen Erziehungsrat habe ergeben,
dass man im. Kanton Luzern unter humanistischer Bildung
das Durchlaufen eines Gymnasiums mit Latein und Phi-
losophie verstehe. Die gleiche oder eine ähnliche Stellung
wie am Luzemer Lyzeum nehme das Philosophiestudium
an sämtlichen innerschweizerischen Kollegien sowie an
verschiedenen andern Gym.nasien, nicht aber in Basel ein.
Wenn
dort auch in den altsprachlichen Fächem und im
Deutschunterricht Philosophie. getrieben werde, so kämen
jedenfalls einzelne Disziplinen wie Psychologie oder Onto-
logie nicht systematisch zur Darstellung. Sollte Fr!. Dr.
Falber mit einer Maturität ohue Philosophie zum Rechts-
praktikum. und zur Anwaltsprüfung zugelassen worden
sein,
was sich heute nicht mehr überprüfen lasse, so müsse
es sich
um ein Versehen gehandelt haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1./2. -.....
3. -Das luzernische Anwaltsgesetz von 1852 bezw.
die
gestützt darauf erlassenen Prüfungsreglemente haben
hinsichtlich der erforderlichen Maturität auf die dem 55
des
heutigen entsprechende Bestim.m.ung des früheren Er-
ziehungsgesetzes verwiesen. Das Anwaltsgesetz vom 1. De-
zember 1931 enthält keine solche Verweisung mehr, sondern
bestimint selbst in 3, dass zur Prüfung nur zugelassen
werde, wer sich
durch ein (staatlich anerkanntes) Maturi-
tätszeugnis
über eine humanistische Bildung ausweise. Der
Beschwerdeführer glaubt offensichtlich zu Unrecht, der
luzernische Gesetzgeber habe dabei diejenigen Maturitäts-
Handels-und Gewerbefreiheit. N0 1.
ausweise im Auge gehabt, die in der (unmittelbar nur für
die Zulassung zu den medizinischen lJerufen und zur Eidg
Techn. . Hochschule Recht schaffenden) bundesrätlichen
Verordnung vom
20. Januar 1925 (AS 41 S. 25 ff.) vorge-
sehen sind. Wenn dies zuträfe, so würde 3 des Anwalts-
gesetzes
zweüellos die in Betracht kom.m.enden Typen eid-
genössisch
anerkannter Maturitätsausweise wenigstens er-
wähnen
und nicht gerade den jener Verordnung unbe-
kannten Begrifi der humanistischen Bildung verwenden.
Es kann sich daher aus dem Gesichtspunkt der Willkür
nur fragen, ob das Obergericht diesen Begriff des kanto-
nalen Rechts offensichtlich unrichtig, zu eng, auslegt, wenn
es als hinreichend
nur ein Maturitätszeugnis mit einer Phi-
losophienote gelten lässt.
Unter humanistischer Bildung versteht man in der
Schweiz allgemein eine Mittelschulbildung mit einer gründ-
lichen Einführung
in die Sprache und die gesamte Kultur
(mit Einschluss der philosophischen Anschauungen) vor
allem des römischen, aber auch des griechischen Altertums.
Ein eigentlicher systematischer Philosophieunterricht ge-
hört dagegen nach verbreiteter Aufiassung nicht zur huma-
nistischen Bildung. An ersten schweizerischen Gymnasien,
wie denjenigen
der Universitätsstädte Zürich, Bem und
Basel wird denn auch kein Philosophieunterricht erteilt;
dieser ist dort dem Hochschulstudium vorbehalten. Andrer-
seits
nimmt die Philosophie an den humanistischen, oder
klassischen Gymnasien vor allem des katholischen
LaIides-
teils,
aber auC?h anderer Städte (z. B. Solothum, St. Gallen,
La Chaux-de-Fonds) als obligatorisches Fach einen bedeu-
tenden Platz im Lehrplan insbesondere der beiden letzten
Schuljahre ein, während
an den sog. Realgymnasien der
gleichen Orte kein oder nur fakultativer Philosophieunter-
richt erteilt
wird (vgI. die übersicht über die schweizeri-
schen Gymnasien
mit Maturitätsabschluss, Archiv für das
schweiz. Unterrichtswesen 1936 S. 3 ff.). Bei der Beratung
des Anwaltsgesetzes im. Luzemer Grossen Rat wurde bean-
tragt, auöh Inhaber von Realniaturitätszeugnissen allge-
mein oder doch weirlgstens ausnahmsweise zur Prüfung
zUZlilassen,
doch wm:de dabei der Begriff der Realmaturität
:dicht näher bestimmt (Verhandlungsprotokoll 1931 S. 96
u. 97). Aus der Ablehnung dieser Anträge lässt sich daher
nichts für die Auslegung des Begriffs der humanistischen
Bildung entnehmen.
Immerhin ist unbestritten und folgt
schon
aus der neben 3 des Anwaltsgesetzes weiter gelten-
den Vorschrj:ft von 55 Abs. 3 des Erziehungsgesetzes,
dass der Naohweis solcher Bildung nioht nur durch die
Reifeprüfung
am Luzemer Lyzeum, sondern auch durch
ein ausserkantonales Maturitätszeugnis erbracht werden
kann.
Unter diesen Umständeilläge es zweifellos nahe, alle
eidgenössisoh anerkannten Maturitätsausweise naoh Ty-
pus A
und B als hinreiohend gelten zu lassen, da diese
gemeinhin als Ausweise ünr eine humanistisohe Bildung
betrachtet werden. Jedenfalls aber entspricht es kaum
dem Sinn von 55 Abs. 3 des Erziehungsgesetzes, wenn
gerade die
Maturitätszeugnisse hervorragender humanisti-
scher Gymnasien wie derjenigen von Zürich, Bem und Basel
nicht als genügend anerkannt werden und den Schülern
dieser
Anstalten zugemutet wird, nach Abschluss des
Hochschulstudiums ihre
Maturität nachträglioh zu ergän-
zen
in einem Fach, das dort aus guten Gründen der Hooh-
schule vorbehalten
und deshalb nioht in den Lehrplan des
Gymnasiums aufgenommen worden i.st. Ob die dahin-
gehende Auffassung des Luzemer Obergerichts geradezu
willkürlich sei,
ist immerhin zweifelhaft, da es sich bei der
Bestimmung des Begriffs der humanistisohen Bildung im
Sinne von 3 des Anwaltsgesetzes um die Auslegung kan-
tol1alen
Rechtes handelt und es einigermassen verständlich
ist, wenn dabei der Lehrplan der Schulen des eigenen
Kantons und des gleichen Landesteils als Massstab ge-
nommen wird. Die Frage
kann jedoch offen bleiben, da die
Beschwerde jedenfalls
aus einem andem Grunde zu
schützen
ist.
4.-Von einer Verletzung der vom Beschwerdeführer
weiterhin angerufenen Art. 33 BV und 5 "Ob.Best. z. BV
Handels-und Gewerbefreiheit. No 1.
kann zwar keine Rede sein. Art. 33 Abs. 1 BV beschränkt
die kantonale Hoheit nicht, sondern bestätigt lediglich,
was sich schon
aus Art. 31 lit. e BV ergibt, dass nämlich
die Kantone die Ausübung wissenschaftlicher Berufsarten
.von einem Befahigungsausweis abhängig machen können
(nicht
veröffentlichteS Urteil des . Bundesgerichts vom
18. November 1938
i. S. Thäler S. 12; BURCKHARDT, Kom-
mentar zur BV S. 277). Abs. 2 des Art .. 33 BV sodann
beSchränkt, was die Zulassung zur Berufsausübung be-
trifft, die kantonale Hoheit
nur in Bezug auf diejenigen
wissenschaftlichen Berufe, für welohe die dort vorgesehene
Bundesgesetzgebung bereits erlassen und ein eidgenössi-
scher Fähigkeitsausweis geschaffen wurde, während für die
übrigen
Berufsarten, zu denen auch die Advokatur gehört,
Art.
5 üb. Best. z. BV Reoht schafft. Diese Vorschrift
verpflichtet
aber die Kantone lediglich, Inhaber ausser-
kantonaler Befähigungsausweise
auf ihrem Gebiete zur
Berufsausübung zuzulassen (BGE 63 I 279, 53 I 28), be-
rührt dagegen die Anforderungen nicht, welche die Kan
tone an ihren eigenen Fähigkeitsausweis stellen dürfen.
Fraglich
kann nur sein, inwieweit solche Anforderungen
mit dem (vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufenen)
Art.
31 BV vereinbar sind.
5. -Naoh feststehender Rechtsprechung geniessen
grundsätzlich
auch die wissenschaftlichen Berufe den
Schutz des Art. 31 BV. Das gilt insbesondere auch für den
Anwaltsberuf, solange dieser, wie
es in der Schweiz bis
heute allgemein zutrifft, ein freier
Beruf ist und nicht zu
einem Amte
gemacht wird (BGE 60 I 15 mit Zitaten). Aus
der besonderen Stellung, die dem Anwalt als Diener des
ReChts und Mitarbeiter der Rechtspflege zukommt (vgl.
BGE 60 I 15, 68 I 14), folgt lediglich, dass die Anwaltschaft
nicht
nur den nach Art. 31lit. e BV allgemein für die freie
Berufsausübung geltenden Beschränkungen unterliegt, son-
dern so organisiert werden darf, dass sie dem Zwecke der
Rechtspflege entspricht.
Zu
den nach Art. 31lit. e BV zulässigen Beschränkungen
10 Staatsrecht.
gehört nach der Praxis, dass die ZulassUIig zum Anwalts-
berufe ausser vom Befahigungsausweis (Art. 33 ßV) noch
v;on bestimmten perSönlichen Eigenschaften wie insbeson-
dere dem Besitz der bürgerlichen Rechte, einem guten
Leumund, Ehrenhaftigkeit abhängig gemacht werden darf
(BGE 71 I 377 Erw. 2 mit Zitaten). dann hat das Bun-
desgericht von jeher angenommen, dass als Voraussetzung
für die Erteilung des Befähigungsausweises nicht nur eine
gründliche fachwissenschaftliche sowie praktische
Ausbil:..
dung, sondern auch eine gute allgemeine Bildung verlangt
werden dürfe (bereits
angeführte Urteile vom 8. April
1927 i.
S. Abt und vom 18. November 1938 i. S. Thäler).
Die Bestimmung des Masses
der erforderlichen Allgemein-
bildung ist grundsätzlich Sache der Kantone. Diese können
strenge Anforderungen stellen, jedoch nicht
nach Belieben,
sondern
nur im Rahmen des Art. 31 BV. Die Anforderun-
gen müssen sich daher im Sinne von Art. 31 lit. e, d. h.
durch das allgemeine Interesse und das öffentliche Wohl
rechtfertigen
lassen; auch dürfen sie nicht über das hinaus-
gehen, was erforderlich ist zur Erreichung des Zweckes,
durch
den sie gedeckt sind, d. h. zur Förderung der Rechts-
pflege und zum Schutz des Publikums vor unfähigen Ver-
tretern (ygl. BGE 65 I 74, wo entsprechendes ausgeführt
ist inbezug auf die Anforderungen, die gestellt werden dür-
fen bei der Prüfung, von deren. Bestehen ein Kanton die
Zulassung zu einem
nicht wissenschaftlichen Berufe -
Liegenschaftsvermittlung -abhängig macht).
Da der Anwaltsberuf ein: wissenschaftlicher Beruf ist,
kann für die Zulassung dazu jedenfalls der Besitz eines
zum Hnchschulstudium berechtigenden Maturitätszeug-
nisses
gefordert werden (angeführtes Urteil i. S. Thäler).
Auch lässt es sich sachlich rechtfertigen,
nur eine Maturität
mit Latein, etwa im Sinne der eidgenössischen Maturitäts-
ausweises nach Typus A cx1.er B, gelten zu lassen (ange-
führtes Urteil
i. S. Abt). Als Grund dafür lässt sich, neben
der mit dem Lateinunterricht regelmässig verbundenen
allgemeinen sprachlichen Schulung, die
dem Anwalt be-
Handels-und Gewerbefreiheit. N0 1.
sonders nottut, vor allem anführen, dass die Kenntnis der
lateinischen Sprache unerlässlich. ist Im das Studium des
römischen Rechts,
das als eine der historischen Grundlagen
des modernen'Rechts noch
immer einen bedeutenden Platz
im Lehrplan der schweizerischen Rechtsfakultäten ein-
nimmt.
Zu weit würde es dagegen gehen, nur die an einer
Schule des eigenen
Kantons bestandene Maturität als Aus-
weis für eine hinreichende Allgemeinbilqung anzuerkennen,
denn es lässt sich
nicht im Ernste behaupten, dass nur
eine solche Maturität Gewähr für einen fahigen Anwalts-
stand biete. Aus dem gleichen Grunde kann es auch nicht
zulässig sein,
dass eine ausserkantonale Maturität nur dann
als genügend erachtet wird, wenn sie den Anforderungen
der eigenen kantonalen Maturität genau entspricht.
Im vorliegenden Falle wird die Zulassung zur Anwalts-
prüfung und damit die Erteilung deS Befahigungsaus-
weises abhängig gemacht von einem Maturitätszeugnis, das
auch über philosophische Kenntnisse ausweist, und zwar
in dem Umfange, wie sie für die Maturität am Luzerner
Lyzeum erforderlich sind. Dass hiefür triftige,
im öffent-
lichen Interesse liegende Gründe beständen, ist nicht er-
sichtlich. Diejenigen philosophischen Begriffe und An-
schauungen, deren Kenntnis für den praktischen Anwalt
erforderlich oder wenigstens nützlich
ist, kann er sich an
der Hochschule, in den Vorlesungen über allgemeine
Rechtslehre, Methodenlehre
und Rechtsphilosophie an-
eignen. Ob der Besuch dieser sowie allgemeiner philoso-
phischer Vorlesungen vom zukünftigen Anwalt verlangt
werden kann, mag dahingestellt bleiben. Als sachlich nicht
gerechtfertigt und überspannt erscheint es jedenfalls, ein
Philosophiestudium
in dem beschränkten Umfange, wie es
an einer Mittelschule möglich ist,' als Voraussetzung für
die Ausübung des Anwaltsberufes zu verlangen. Dieses
Erfordernis
wird durch den damit allfallig verfolgten Zweck,
die Förderung
der Rechtspflege und den Schutz des Pu-
blikums vor unfahigen Vertretern, keinesfalls mehr gedeckt
und verstösst daher gegen Art. 31 BV.
- -Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu
werdt D., ob auch die yom Beschwerdeführer erhobene Rüge
rechtsungleicher Behandlung begründet wäre.
- -Die Beschwerde ist dahin gutzuheissen, dass die
beiden
angefoohtenen Verfügungen des Obergerichts auf-
gehoben werden. Das Obergerioht wird über das am
- Oktober 1946 gestellte Begehren des Besohwerdeführers
um Zulassung zum Reohtspraktikum im Kanton Luzern,
und zwar im Sinne vorstehender Erwägungen, noohmals
zu
befinden haben ; dabei wird auch zu entscheiden sein
von
welohem. Zeitpunkt an die Zulassung wirksam sein soll:
Über diese Frage hat sioh das Obergerioht nooh nioht aus-
gesprochen sie kann daher auch nioht Gegenstand des
vorliegenden
staatsrechtliohen Besohwerdeverfahrens sein.
Dem1ULCk erkennt das Bunde8gericht :
Die Beschwerde. wird gutgeheisSen und die Entscheide
des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 24. Oktober und
- November 1946 werden aufgehoben.
Vgl. Nr. 5. -Voirn
o
III. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LffiERALES
Vgl. Nr. 1. -Voir n° 1.
Doppelbesteuerung. N° 2.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
- UrteU vom 23 .Januar 1947 i. S. DluDtschli gegen Kantone
Dem und Uri.
Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV).
Ausscheidung der Steuerbefugnis zwischen dem Kanton des
letzten Wohnsitzes des Erblassers und dem Liegenschaftskanton
bei der Erbschaftssteuer.
Double imposition (art. 46 aI. 2 CF).
Partage de la souverainete fiscale, pour l'impöt successoral, entre
1e cant on oil 1e defunt a eu son dernier domicile et 1e canton
oil se trouvent les immeubles.
DQppia imposta (art. 46 cf. 2 CF).
Divisione deUa sovranitil. fiscale, per l'imposta successoria, tra
il Cantone ove il defunto ha avuto il suo. ultimo domicilio e il
Cantone ove sono situati gli immobili.
A. -Der am 9. März 1945 an inem Wohnort in An-
dermatt verstorbene Franz Bluntschli hinterliess als ein-
zige gesetzliche
Erben je zur Hälfte seinen Vater Georg
Bluntschli
und seinen Bruder Rudolf Bluntschli. Nach dem
von einem bernischen
Notar aufgenommenen Inventar
setzt sich das Naohlassvermögen wie folgt zusammen:
Aktiven :
Liegenschaft in Thun . . . . . . . . . . . Fr. 37750.-
Wertschriften, Guthaben und persönliche Habe 80144.26
zusammen
Fr. 117 894.26
Pas8iven :
BestattungskoSten, Steuern
) 5743.26
Reines N aohlassvermögen
Fr. 112 15l.-
Durch Vertrag vom 13. Juli 1945 teilten die beiden
Erben dtm von ihnen wegen einer weiteren Rüokstellung
füf SteMrn nur mit Fr. 111,000.-bewerteten Nachlass in
dot Weise, dass Rudolf Bluntschli, der Bruder des Erblas-
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Wertschriften im Betrag von Fr. 55,500.-und Georg