- -Es rechtfertigt sich indessen, gestützt auf Art. 263
:SStP (Art. 399 lit. e StGB) die Behörden des Kantons
Zütjoh zuständig zu. erklären. In diesem Ka.ntOn liegt
ofiensiohtlich
das Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit
Kellers,
nicht nur na.oh der Zahl der begangenen Verbre-
chen und Vergehen, sondern auch im Hinblick auf die
insgesamt erschwindelten und veruntreuten Werte. Keller
wohnt zudem
in Zürich und ist im Kanton Zürich heimat-
berechtigt. Er ist na.oh dem Vorstra.fenberioht und den
vorliegenden neuen Straffällen ein wiederholt rückfällige?
:Betrüger,
zu. dessen Verfolgung, Korrektion und a.llfälligen
Verwahrung
in erster Linie der Wohn; und Heimatkanton
berufen ist, wenn, wie hier, in dessen Gebiet zugleich die
meisten zu verfolgenden Delikte begangen worden sind.
Demnach erken:nl die .Arikl.agekammer :
Die Behörden des Kantons Zürich werden berechtigt
lllld
verpflichtet erklärt, Keller für. alle ihm zur Last
gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu
beurteilen.
Vgl. auch Nr. 23 und 25. -Voir aussi n
23 et 25.
I. STRAFGESETZBUCH
CODE
PENAL
30. Urteil des Kassationshofes vom 13. September 1946
i. S. Dnbl gegen Generalproknrator. des Kantons Bern.
- Art. 24 StGB. Wie die Anstiftung ista.uch der Anstiftungsver-
such nur möglich gegenüber einer Person, die noch nicht ent-
schlossen ist, das Verbrechen zu begehen. .
Art. 25 StGB. Die Aufforderung 8.n eine . schon entschlossene
Person, die Tat zu begehen, kann psychische Gehülfenscha.ft
sein.
l. Art. 24 OP. De mnme que l'instigation, Ia. tentative d'instiga-
tion n'est possible qu'A l'egard d'une personne qui n'est pa.s
encore decidee a commettre le crime.
2. Art. 25 OP. Le fa.it d'enga.ger une personne qui a. deja pris sa
decision a commettre l'infra.ction peut constituer une complicite
intellectuelle.
l. Art. 24 OP. Come l'istigazione, cosi il tenta.tivo d'istiga.zione e
possibile solta.nto nei rigua.rdi d'una. persona non a.ncora. decisa.
a
commettere il rea.to.
2.
Art. 25 OP. L'invito di coriu:pettere il reato rivolto ad una. per-
sona ehe si e gia decisa. a commetterlo puo costituire una. com-
plicita intellettuale.
A. -Anna Eschler wohnte am 20. Oktober 1945 in
der Wirtschaft ihres Arbeitgebers Johann Dubi einem
Wortwechsel bei,
der zwischen Dubi und dessen Tochter
Nelly einerseits
und Landjäger Lauener anderseits statt-
fand. Im nachfolgenden Ehrverletzungsprozess, den Laue-
ner gegen Vater und Tochter Dubi einleitete, wurde sie
zur Hauptverhandlung vom 5. Dezember 1945 als Zeugin
vorgeladen.
Vor diesem Tage - Anna Eschler stand
damals nicht mehr ini Dienste Dubis -fragte Nelly
Dubi sie telephonisch an,
ob sie, Anna Eschler auch vor
Gericht müsse, und riet ihr dann, dort nicht zu viel auszu-
sagen. Sie
vereinbarte mit ihr, sie am 5. Dezember 1945
vor der Hauptverhannung zu trefien. Johann Dubi, der
ebenfalls an dieser Zusammenkunft teilnahm, empfahl
7 AB 12 IV -1946
98 Strafgesetzbuch. No 30.
Anna Eschler, nicht zu viel zu sagen, sich nicht zu sehr
einzumischen. Damit wollte o/ wie vorher Nelly Dubi,
die Zeugin veranlassen;
vor dem Richter zu bestreiten,
dass sie vom Wortwechsel mit Lauener etwas gehört
habe. .Anna Eschler war über den Sinn des Ratschlages
nicht im Zweifel. Tatsächlich sagte sie am 5. Dezember
vor dem Gerichtspräsidenten des Obersimmentals
als Zeugin wider besseres Wissen aus, sie habe, vom. Auf-
tritt zwischen Lauener und den Leuten Dubi nichts
gehört. Sie hatte drei Gründe, falsch auszusagen : ihre
Abneigung gegen die Aussage
vor Gericht, die Beein-
flussung
durch Johann und Nelly Dubi und ihr Verhältnis
zu Walter Dubi, dem Sohne des Johann, welches sie durch
eine für Johann und Nelly Dubi ungünstige Aussage
nicht gefährden wollte.
B. -Am 2. März 1946 verurteilte das Amtsgericht
des Obersimmentals
Anna Eschler wegen falschen Zeugnis-
ses
und Johann und NeUy Dlibi wegen .Anstiftung dazu.
Auf Appellation der beiden letztem nahm das Obergericht
des Kantons Bern mit Urteil vom 17. Mai 1946 an, es
sei nicht ausgeschlossen, dass das Verhältnis der Anna
Eschler zu Walter Dubi die Zeugin auch ohne die Rat-
schläge 11 von Johann und Nelly zum falschen Zeugnis
bewogen hätte. Dies sei allerdings etwas unwahrscheinlich,
da sich Anna Eschler dann zu ungunsten der Leute Dubi
über die Wirksamkeit der .Anstiftung getäuscht . haben
üsste. Als mit Sicherheit bewiesen könne. aber doch nur
der Versuch der .Ansfil!tung zu falschem .Zeugnis angesehen
werden,, und zwar der vollendete Versuch. ; denn die
beiden
Dubi hätten alles getan, was an ihnen gelegen
habe,
um den Erfolg herbeizuführen. Es handle sich auch
nicht etwa um einen Ve.rsuch am untauglichen Objekt;
wenn . auch Anna Enohler möglicherweise schon vor der
Bee:illHussung durch die .Angeschuldigten den Entschluss
zur falschen Aussage gefasst gehabt habe, so sei sie doch
nicht ein Gegenstand, an dem die Tat (die .. nstiftung)
überhaupt nicht hätte ausgeführt werden können. Das
Strafgesetzbuch. No 30.
Obergericht verurteilte Johann und Nelly Dubi wegen
versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis zu dreissig
Tagen Gefängnis, abzüglich je einen
Tag Untersuchungs-
haft, und gewährte ihnen den bedingten Strafvollzug,
unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit,
0. -Johann und Nelly Dubi fechten dieses Urteil
beim Kassationshof des Bundesgerichts mit der Nichtig-
keitsbeschwerde
an mit dem .Antrag auf Freisprechung
Sie machen geltend, als sie an .Anna Eschler herangetre-
ten seien, sei diese schon aus anderen Gründen entschlos-
sen gewesen, falsch auszusagen. Folglich habe sie nicht
mehr angestiftet werden können und sei nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts auch ein Versuch der .An-
stiftung undenkbar.
D. -Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-
tragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Er verweist auf die
Aussage
der .Anna Eschler, wonach sie in der Haupt-
verhandlung vom 5. Dezember 1945 den ganzen Hergang
der Sache wahrheitsgetreu dargestellt haben würde, wenn
sie
nicht vorher mit den Leuten Dubi gesprochen hätte.
Der Kassatiomhof zieht in Erwägung :
l. .:. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde
stellt das Obergericht nicht fest, dass Anna Eschler
schon
zum falschen Zeugnis entschlossen gewesen sei, als
die Beschwerdeführer ihr dieses nahelegten. Das Ober-
gericht
erklärt bloss, es sei nicht ausgeschlossen, wenn
auch etwas unwahrscheinlich, dass sie auch ohne die
Ratschläge der Beschwerdeführer falsch ausgesagt
hätte. Damit lässt es sowohl die eine als auch die andere
Möglichkeit offen. Ehe es sich für die eine oder die andere
deutlich entscheidet, kann aber nicht gesagt werden, ob
die Beschwerdeführer strafbar sind oder nicht. Die Sache
ist zur Beurteilung der erwähnten Tatfrage an die Vor-
instanz zurückzuweisen:
Falls festgestellt wird, dass Anna Eschler noch nicht
entschlossen war, falsches Zeugnis abzulegen, sondem
Strafgesetzbuch. No 30.
dass erst. die Aufforderung durch die Beschwerdeführer
sie dazu bewogen
hat, sind die Beschwerdeführer nicht
wege:μ veri!uchter, sondern. wegen vollendeter Anstütung
zu verurteilen.
Falls dagegen festgestellt wird, dass Anna Eschler
wegen ihres Verhältnisses
zu Walter Dubi schon vor der
Aufforderung durch die Beschwerdeführer zu falscher
Aussage entschlossen war, liegt wiederum nicht Anstü-
tungsversuch vor. Ein solcher erfordert begrifilich, dass
sich der Täter an eine Person wendet, die noch nicht
entschlossen ist, das Verbrechen zu verüben. Der Ver-
such der Anstiftung besteht darin, dass der Täter ini
andern den Willen, das Verbrechen zu begehen, hervor-
zurufen versucht, und das kann er nur, wenn dieser
Wille
nicht schon vorhanden ist (BGE 69 IV 203); Bestraft
wird er dann wegen Versuchs des Verbrechens, zu .dem
er anstiften wollte (Art. 24 Abs. 2 StGB). Ein untauglicher
Versuch
der Anstiftung im Sinne des Art. 23 StGB wegen
absoluter Untauglichkeit des Gegenstandes
ist daher nur
denkbar, wenn der Gegenstand des Verbrechens, zu
welchem angestiftet werden will, untauglich ist, nicht
auch dann, wnnn zwar dieser Gegenstand taugt, aber
die zum Verbrechen aufgeforderte . Person schon ohne
Rücksicht
auf die Aufforderung zur Tat entschlossen
ist.
Hier ist nicht das Objekt des erstrebten Verbrechens,
sondern
das Objekt . der Anstiftung. untauglich. Dieser
Fall kann nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 23
StGBbeurteilt werden, wie das Obergericht es tut, sondern
der Anstiftungsversuch entfällt mangels der gesetzlichen
Voraussetzungen.
2. -
Wenn die Würdigung des Beweises ergibt, dass
Anna Eschler schon vor der Aufforderung durch die
Beschwerdeführer
zu falschem Zeugnis entschlossen war,
so dass weder Anstiftung
noch Anstiftungsversuch vor-
liegt,
frägt sich weiter, ob die Aufforderung durch die
Beschwerdeführer
für sie nicht mindestens eine psychische
Unterstützung bildete, die ihr half, den gefassten Ent-
Strafgesetzbuch. No 31.
schluss im entscheidenden Augenblick zu verwirklichen.
Das Obergericht hat diese Tatfrage . zu entscheiden, falls
es nicht schon wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis
verurteilt.
Wenn es sie bejaht, liegt nach der Rechtspre-
chung des Kassationshofes vgl.
BGE 70 IV 19) Gehülfen-
schaft zu falschem Zeugnis vor, sind die Beschwerdeführer
also
in Anwendung von Art. 25 StGB zu bestrafen.
Andernfalls müssen sie freigesprochen werden.
Demnach erkennt der .Kassatio'Mko./:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin gutgeheissen,
dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Bem vom
17. Mai 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück"'
gewiesen wird.
31. Urtell des Kassationshofes vom 13. September 1948
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Fiseher.
L Art: StGB. Ausdehnende Auslegring des Strafgesetzes ist
zulässig. .
2. Art. li9 Abs. 1 StGB. Diese Bestimmung ist auch anwendbar,
wenn die .Annahme der Zuwendung Tatbestandsmerkmal der
strafbaren Handlung ist oder auf eine zum Tatbestand gehö-
rende Absicht (Gewiμnsucht) zurückgeht.
- Art. 1 OP. L'interPr0ta.tion xtensive de la loi penale est .per-
mise.
- Art. 59 al. 1 OP. Cette. disposition est aussi applicable lorsque
l'acceptation de l'avanta.ge est un element constitutif de l'in-
fraction ou l'objet d'un dessein requis pa.r Ia.loi (dessein delucre).
- Art. 1 OP. L'interpreta.zione estensiva della legge penale e
lecita..
- Art. 59 cp. 1 OP. Questo disposto e anche applicabile quando
l'accetta.zione del profitto e un elemento costitutivo del reato
o l'oggetto d'un'intenzione richiesta. dalla. !egge (intenzione di
lucro).
A. , Das Appellationsgericht des Kantons Basel-
Stadt bestrafte Clara Fischer am 19. Juli 1946 wegen
gewerbsmässiger Kuppelei (Art. 199 Abs. 1 StGB), lehnte
Os lbör efitgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft ab,
e1tWl .beschlagnahmten Betrag !Oll Fr. 699.30, den Clara