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Strafgesetzbuoh. No 24.
Betruges strafbar, da die kantonalen Instanzen verbind-
lich feststellen, dass die abgetretenen Forderungen
berents bestehende Sohulden des Beschwerdeführers sioher-
stellen sollten,
und da weder die Strafklägerin noch der
ö:lfentliohe .Ankläger behaupten, der Beschwerdeführer
habe die Abtretung sohon vor der Einräumung der Kre-
dite versproohen. Die Zessiona.rin ist durch die Täusohung
nicht bewogen worden, dem Beschwerdeführer eine Lei-
stung zu machen.
Von
der Rüokweisung der Sache an das Obergericht,
da.mit es wegen des erwähntet; Freispruohs die Strafe neu
bemesse, ist abzusehen. Die Ausstellung der Abtretungs-
erklärung ist neben den zahlreichen und sohweren übrigen
Taten, für die der Besohwerdeführer estra.ft worden ist,
von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie das
Strafmaas nioht beeinflusst haben kann.. Das Obergericht
würde wieder die gleiche Strafe aussprechen.
24. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. llirz
1948 i. S. Duetseh gegen Egloß und Staatsanwaltschaft des
Kantons Thurgau.
Art. 303 StGB ; falache. Anaclvuldigung.
- Unter Vorbehalt der Wiederaufnahme des Verfahrens wird die
Nichtschuld des Beschuldigten durch ein freisprechendes Urteil
oder durch einen gegen ihn ergangenen Aufhebungsbeschluss
auch für das Verfahren gegen den, der die.falsche Anschuldigung
erhoben hat, verbindlich festgestellt (Erw. 1).
- Falsche Anschuldigung, begangen durch Einreichung einer
Strafanzeige, die objektiv zum grössten Teil wahre Tatsachen
berichtet, aber wider besseres Wissen Ausla.sslingen, Beifü-
gungen, falsche Verdächtigungen und die Behauptung der zum
angezeigten Verbrechen oder Vergehen gehörenden subjektiven
Voraussetzungen enthält (Erw. 2).
Art. 3.03 OP. Dhionciation calomnieuse.
- Le juge a.ppele a. statuer sur le crime de denonciation calom-
nieuse est. lie, en ce qui concerne l'innocence de la. personne
denoncee et sous reserve d'une reprise de la. procedure contre
celle-ci, par le jugement d'acquittement dont elle a fait l'objet
ou par le prononce de non-lieu dont elle a. beneficie (consid. 1).
- Denonciation ca.lomnieuse, consista.nt dans Je depöt d'une
pla.inte penale, qui rela.te des faits vra.is pour la plus gra.nde
;
Strafgesetzbuch. No H.
pa.rtie, ma.is qui a. dessein en ta.it d'a.utres. a.joute a ce qui est,
emet de fa.ux soupc;ons et affirme de mauva.ise foi l'existence
des conditions subjectives requises pour les crimes et delits
denonces (consid. 2).
Art. 303 OP. Denuncia mendaoo.
- n giudice chia.ma.to a. pronuncia.rsi sul reato di denuncia. men-
dace e vincola.to, per quanto concerne l'innocenza. deUa. persona.
denuncia.ta e con riserva. di una. ripresa deUa. procedura. contro
di lei, dalla. sentenza. di a.ssoluzione prolata. nei suoi oonfronti o
da.l decreto di abba.ndono, di cui ha beneficia.to (consid. 1).
- Denuncia. menda.oe consistente nello sporgere una. querela.
penale ehe riferisce fa.ttj per lo pfü veri, ma. ehe ta.oe a.ltri fa.tti,
a.ggiunge a. qua.nto e, emette fa.lsi sospetti e a.fferma. in mala. fede
l'esistenza cj.elle condizioni soggettive richieste per i crimini
o delitti denunciati (consid. 2).
Aus den Erwagungen :
- -Der Besohwerdeführer ist in Anwendung von
Art. 303 Zi:lf. l Abs. l StGB verurteilt worden. Na.oh dieser
Bestimmung
macht sich strafbar, wer einen Nioht-
schuldigen
wider besseres Wissen bei der Behörde eines
Verbrechens oder
eines Vergehens beschuldigt, in der
Absicht, eine StrafverfolgUng gegen ihn herbeizuführen .
Dass Notar Egloff der Verbrechen und Vergehen, welche
ihm die Strafklage des Beschwerdeführers vorgeworfen hat,
nicht schuldig ist, ergibt sich für .den Richter, der über
die Anwendung des
Art. 303 zu urteilen hat, verbindlich
aus dem Aufhebungsbesohluss der thurgauisohen.Anklage-
kammer vom 24. März 1944. Dieser Beschluss hat das
Strafverfahren -unter Vorbehalt der Wiederaufnahme
wegen neuer
Tatsaohen oder Beweismittel -gleich einem
gerichtlichen Urteil endgültig erledigt.
Damit verträgt es
sich nioht, die
Schuldfrage im Verfahren wegen falscher
Anschuldigung
erneut zu erörtern ; das ginge gegen das
Wesen des Urteils, das feststellt, was Recht ist. Die prak-
tisohen Folgen zweier sioh widersprechender Entscheide,
von denen der eine die Schuld verneinen, der andere sie
auf Grund der gleichen Tatsachen und Beweismittel be-
jahen würde, wären unhaltbar, namentlich dann, wenn ein
Verurteilter
mit einer Gegenanzeige wegen falsoher An-
schuldigung ohne Anrufung neuer Tatsaohen oder
Beweis-
'16 Strafgesetzbuch. No 24.
mittel Erfolg hätte, in diesem Verfahren also als nicht
schuldig dastünde
und trotzdem verurteilt bliebe. Da-
durch, dass ein Aufheb11ngsbeschluss oder ein freisprechen-
des Urteil
im nachfolgenden Verfahren wegen falscher An-
schuldigung
als verbindlich hingenommen wird, leiden die
Interessen dessen,
der sich wegen falscher Anschuldigung
zu verantworten hat, nicht, denn alles, was seines Er-
achtens für die Schuld des andern spricht, kann er zu
seiner eigenen Verteidigung gleichwohl anrufen,
um dar-
zutun, dass er die Anschuldigung gutgläubig erhoben habe.
2. -Der Beschwerdeführer hatte die Absicht, mit der
Strafklage vom 18. Dezember 19 3 gegen Notar Egloff
und die Mitbeschuldigten eine Strafverfolgung herbei-
zuführen.
Hätte er der Staatsanwaltschaft unentstellt und
lückenlos bloss (wahre) Tatsachen berichtet, deren recht-
liche Qualifikation der Behörde überfassend, so könnte
nicht gesagt werden, er habe im Sinne des Art. 303 die
angezeigten Personen
eines Verbrechens oder eines Ver.:.
gehens beschuldigt , denn das öffentliche Interesse er-
heischt, dass der hörde gegebenenfalls auch Tatsachen
gemeldet werden, die-der Anzeiger zwar persönlich nicht
für strafbar hält, zu deren Würdigung er der Behörde aber
doch Gelegenheit geben möchte. Dagegen widerspricht es
dem öffentlichen Interesse,
der Strafverfolgungsbehörde
einen Tatbestand zu unterbreiten, der, wenn er auch ob-
jektiv zum grössten Teil wahr ist,. Auslassungen, Bei-
fügungen
oder falsche Verdächtigungen enthält, oder mit
dem der Anzeiger wider besseres Wissen die Behauptung
verbindet,
auch die zum Verbrechen oder Vergehen ge-
hörenden subjektiven Voraussetzungen seien erfüllt. Durch
solche Entstellungen wird die Behörde irregeführt. Statt
dass sie die Anzeige sofort als unbegründet von der Hand
weisen kann, wird sie veranlasst, die Strafverfolgung zu
eröffnen und Erhebungen zu treffen. Dass die Einreichung
einer Anzeige,
die wider besseres Wissen Auslassungen
oder sonstige Entstellungen
enthält, als falsche An-
schuldigung zu bestrafen ist, nehmen auch die französische
Strafgesetzbuch. No 24.
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Wissenschaft und Rechtsprechung an (GARQON, Code
penal Art. 373 Anm. 164 ff. ; DALLoz, Recueil periodique
1856 I 139, 1873 I 169).
Eine solche Anzeige
hat der Beschwerdeführer ein-
gereicht. Er hat schon den objektiven Tatbestand entstellt.
Er hat nicht nur die Vermutung ausgesprochen, Notar
Egloff habe die Vormundsohaftsbehörde über die tat-
sächlichen und rechtlichen Verhältnisse irregeführt, son-
dern auch behauptet, er, Egloff, habe den devoten Vor-
mund Widmer offensichtlich für seine Zwecke missbraucht.
Dass die Vormundschaftsbehörde im Beschluss vom
28. April 1942, durch den sie die Aufhebung des Teilungs-
vertrages guthiess, die Genehmigung des Bezirksrates.vor-
behielt, übergeht die Strafklage. Freilich wurde diese Ge-
nehmigung aus Versehen nicht eingeholt. Das wurde aber
dadurch gutgemacht, dass der Bezirksrat den Kaufvertrag
mit Meier am 4. Juli 1942 genehmigte, was im Vertrag
wiederum ausdrücklich vorbehalten worden war, worüber
aber die Strafklage schweigt. Auch die Bestreitung, dass
als Kaufpreis bloss Fr. 40,000.-gelöst worden seien, geht
über einen Bericht feststehender Tatsachen hinaus. Wich-
tiger als diese Entstellungen des objektiven Geschehens ist
die feste Behau,pttiilg, Notar Egloff sei der angeführten
Verbrechen und Vergehen sckuM,ig, auch deren S'Ubjektive
Voraussetzungen seien also erfüllt. Auf diese Behauptung
la.ufen auch die zahlreichen Ausführungen hinaus, die sich
auf die angebliche subjektive Einstellung Egloffs beziehen,
so wenn von
deliktischer Absicht oder vom schlechten
Gewissen
des Notars gesprochen wird, oder wenn die
Strafklage erklärt, über die Voraussetzungen des Vor-
satzes
nach Art. 18 StGB seien keine Zweifel möglich,
der Zweck des Nachlassvertrages sei offensichtlich der
gewesen, die Gläqbiger über die wahre Sa.eh-und Rechts-
lage hinwegzutäuschen, und die Konferenzen zwischen
Egloff und den Beteiligten hätten dem Zwecke gedient, die
strafbaren Machenschaften
nach Möglichkeit zu ver-
tuschen.
In der Entstellung des objektiven und dei: Be-
78 Stempelabgaben. No 26.
hauptung des subjektiven Tatbestandes (der in Wirklich-
keit nicht gegeben war) liegt objektiv die falsche An-
scJ:iuldigung im Sinne des Aii 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
II. STEMPnLABGABEN
DROITS DE TIMBRE
25. Urteil des Kassationshofes vom 28. Juni 1946 i. S. RfhnlleU
gegen . Schweizerische Bundesanwaltschaft.
- Art. 305 Abs. 2 BStP, Art. 63 Aba. 4 BtG. Im Verfahren bei
UbertretlID.g fiskaJ.ischer Bundesgesetze ist der Strafrichter auch
an einen über die Leistmigspfilcht ergangenen Entscheid der
Verwaltung, der an das V erwa.ltungsgericht weitergezogen
werden konnte, aber nicht weitergezogen worden ist, gebunden.
- Art. 66 BtV. Wenn der Bezogene den akzeptierten Wechsel
dem Aussteller ungestempelt zurückgibt, ha.t letzterer . die
Stempelung sofort persönlich vorzunehmen ; er darf nicht
zuwarten, um sie später durch eine Bank besorgen zu lassen.
- Art. 52 BtG ist durch das Strafgesetzbuch nicht aufgehoben
worden.
l. Art. 305 al. 2 PPF, art. 63 al. 4 LF 8tW lea ilroits de timbre.
Dans la procMure en ma.tiere de contra.vention 8. des lois fis-
ca.les de la Confedera.tion, le juge penaJ est aussi lie pa.r la
decision de l'a.dministra.tion 8ur l'a.ssujettissement 8. la presta-
tion, decision qui pouvait Eitre. portee a la. Cour de droit admi-
nistratif, mais ne l'a. pa.s ete.
- Art. 66 ord. d'e: k. dea LF concernant lea ilroits de timbre. Lors
que le tire rend l'effnt non timbre a l'emetteur apres' ra.voir
aooepte,
ce dernier doit a.ussitöt proceder personnellement
au timbrage ; il ne peut pa.s differer cette opera.tion, dans
l'idee d'en cha.rger plus tard une banne. -
L'art. 52 LF 8tW lea ilroits de timbre n a. pa.s ete abroge pa.r le
Code pena.l.
l. Art. 305 cp. 2 PPF, art. 63 cp. 4 LF auUe taase IH bollo. Nella.
procedura. per contra.vvenzione a. leggi fisca.li della. Confedera-
zione il giudice -pena.le e pure vincola.to da.Ha. decisione ehe
l'amministrazione ha. presa. circa l'a.ssoggettamento a.lla pre-
stazione e ehe poteva. essere sottoposta, ms. non lo fu, alJa Corte
di diritto amministrativo del Tribunale federa.le.
2'. Art. 66 dell'orlßnanza per l'esecmione delle leggi /e lera/A con-
cemenü le tasse di boUo. Se il tra.ttario rende l'effetto a.l tra.ente
dopo a.verlo accetta.to, il traente deve procedere subito perso-
nnente a.lla timbratura. ; non puo a.ttendere per farlo tim-
brare piu tardi da. una ba.nca..
3. L'art. 52 LF auUe taase IH bollo non e stato a.broga.to dal CP.
Stempelabgaben. No 25.
A. -Rümbeli stellte im Jahre 1944 73 Wechsel aus,
liess sie vom Bezogenen akzeptieren
und bewahrle sie
nachher auf. Am 26. April 1944 stellten Beamte
der eid-
genössischen Steuerverwaltung fest,
dass weder der Ak-
zeptant noch Rümbeli sie gestempelt hatte. Am 2. Mai
1944 erliess deshalb die eidgenössische SteuerverwaltUiig
eine
Verfügung, wonach Rümbeli gemäss Art. 61 des Bun-
desgesetzes über die Stempelabgaben vom 4. Oktober 1917
(StG)
Fr. 14.40 als hinterwgene Abgabe nachzuzahlen und
gemäss Art. 52 StG eine Geldstrafe von Fr. 361.50 zu ent-
richten habe. Rümbeli erhob durch einen Anwalt recht-
zeitig sowohl gegen die Abgabe als auch gegen die Geld-
strafe Einsprache. Die eidgenössische Steuerverwaltung
wies mit Entscheid vom 29. Juni 1945 die Einsprache gegen
die. Abgabe
uneinlässlich von der Hand, weil der Anwalt
sich nicht mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesen hatte,
und stellte fest, dass auoh nicht von Amtes wegen auf die
Verfügung 'vom 2. Mai 1944 zurückzukommen sei, da
keine Verumständungen sie als gesetzwidrig erscheinen
liessen. Verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhob Rüm-
beli nicht.
B. -Zur Beurteilung des Strafpunktes überwies die
Bundesanwaltschaft die Sache dem Bezirksgericht Zürich.
Dieses
sprach den Angeschuldigten .frei. Auf Appellation
der Bundesanwaltschaft fand ihn das Obergericht des
Ka.ntons Zürich am 7. März 1946 der Übertretung von
Art. 41,
52 und 62 StG und Art. 68 Abs. 2 der Vollziehungs-
verordnung zu den Bundesgesetzen über die Stempelab-
gaben (StV) schuldig und büsste ihn mit Fr. 361.50. Zur
Begründung führte es aus, der Strafrichter habe weder die
Abga.bepfilcht noch den Zeitpunkt der Fälligkeit der
Abgabe zu überprüfen ; in beiden Fragen binde ihn nicht
nur ein Urteil des Verwaltungsgerichts, sondern auch ein
nicht durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochtener
Entscheid
der Steuerverwaltung. Ob Rüm.beli, wie er
behauptet, die Wechsel einer Bank übergeben und sie
durch diese stempeln
lassen wollte, liess das Obergericht