StrafgM tzbuoh. N 16.
funden. Dem Gesetzgeber ist weder entgangen, dass der
Richter
häufig 1n die Lage kommen kann, für ein Ver-
brecJ:ten oder Vergehen bloss Haft oder Busse auszuspre-
chen, noch dass in diesem Falle der bedingte Strafvollzug
für eine frühere Tat in gleicher Weise widerrufen werden
muss, wie wenn für das während der Probezeit begangene
Verbrechen oder Vergehen
Zuchthaus oder Gefängnis aus-
gesprochen wurde. Als man im Nationalrat erfolglos bean-
tragte,
der Richter solle ermächtigt werden, die Strafe
ausnahmsweise nicht vollziehen zu lassen, wenn das neue
Verbrechen oder Vergehen geringfügiger Art ist, wies der
Antragsteller darauf hin, dass sonst beispielsweise eine
oohtmonatige Gefängnisstrafe
auch vollzogen werden
müsse, wenn der Verurteilte wegen einer während der
Probezeit begangenen Ehrverletzung bloss
mit dreissig
oder vierzig Franken gebüsst wird (StenBull, Sonderaus-
gabe 636). Die Auffassung der gesetzgebenden Behörden
wird verstanden, wenn man bedenkt, dass der bedingt-e
Strafvollzug auch Gegner hatte und man daher die Gewähr
haben wollte, dass die Probezeit zu einer wirklichen Er-
probungszeit werde, in welcher der Verurteilte sich muster-
gültig hüten soll, vorsätzlich ein Verbrechen oder Ver-
gehen zu verüben, mag es auch bloss ein leichtes sein.
Übrigens ist nicht jedes Vergehen, für das l: loss Haft oder
Busse ausgesprochen wird, so leicht, dass es die Anordnung
des V e llzugs einer bedingten Freiheitsstrafe, die ja ihrer-
seits auch
bloss auf Haft gelautet zu haben braucht, nie
. rechtfertigen . würde, kann doch Haft bis drei Monate
dauern UJld die Busse in der Regel bis zwanzigtausend
Franken,
beim Handeln aus Gewinnsucht sogar noch mehr
betragen.
Haft und Busse in. dieser Höhe. können freilich
auch für blosse Übertretungen verhängt werden und führen
in solchen Fällen nicht zum Widerruf des bedingten Straf-
vollzuges. Wenn aber nach der Strafandrohung schon ein
Verbrechen oder Vergehen vorliegt
und eine so lange Haft
oder eine so hohe Busse ausgesprochen wird, lassen sich
gegen
den Wortlaut des Art. 41 Ziff. 3 keine Billigkeits
Stralgeeetllbuoh. NO 17.
e:rwägongen mehr anrufen. Nicht folgerichtig ist dann eher,
dass bei gleichen Strafen nicht auch die Übertretungen den
Widerruf nach sich ziehen.
Dem'flßClt, erkennt der Ka Batiomho/ :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
17. Urteil des Kassationshofes vom 10. Jull 1948 i. S. MGri
gegen S aatsanwaltsehaft des Kantons Aargau und Kappeler.
- Art. 13'1 Zi,fj. 1 StGB. Diebstahl ist auch möglich an einer
Sa.ehe, die beweglich gemacht werden muss, bevor sie weg-
genommen werden kann.
- Art. 335 Zijj. 1 Abs. 1 StGB. Die Kantone diirfen die Weg-
nahme stehenden Holzes und nicht eingesammelter Feld-oder
Gartenfrüchte von geringem Wert mit blosser Übertretungs:-
strafe bedrohen. Tun sie es nicht, so ist die Tat als Diebstahl
(Art. 137 StGB) oder Entwendung (Art. 138 StGB) zu bestrafen.
- Art. 13'1 eh. 1 OP. Le vol peut aussi porter sur une chose qui
doit etre rendue mobili ava.nt de. pouvoir etre soustra.ite.
- Art. 335 eh. 1 al. 1 OP. Les cantons peuvent frapper d'une
simple peine oontra.ven:tionnelle Ia. soustraction de bois sur
pied ou de produits a.gricoles ou hortiooles non. recoltes de peu
de va.leur. Lorsqu'un ca.nton n'a. ps.s fait usa.ge de cette fs.culte,
l'acte doit re reprime comme vol (srt. 137 CP) ou oomme
Ia.rcin (s.rt. 138 CP).
- Art. 137, cifra 1 OP. Il furto puo perpetrarsi a.nche su una
eosa. ehe dev'essere resa. mobile prima. di poter essere sottra.tta..
- Art. 335, cifra 1, cp.1 OP. I Ca.ntoni possono punire come una
semplice . oontravvenzione il fa.tto di porta.r via. legua non
a.noora taglia.ta. o pl;'Odotti agriooli od ortiooli non a.noora
raccolti, purche di poco va.lore. Se il Ca.ntone non si e va.lso
di siffa.tta. oompetenza., l'a.tto .dev'essere punito come un furto
(a.rt. 137 CP) o oome una sottrazione di poca. entit8. (s.rt. 138 CP)
A. -Landwirt Möri wurde am 28. Februar 1946 vom
Bezirksgericht Zutzach wegen Diebstahls zu einer bedingt
vollzieh.baren Gefängnisstrafe von zehn Tagen und gegen-
über dem Zivilkläger Kappeler zu hundert Franken Scha-
denersatz
verurteilt, weil er im Herbst 1945 absichtlich
und unberechtigterweise durch sein Vieh die Wiese Kap-
pelm vnllständig hatte abweiden lassen. Die Besohwerde
döS Vflfürteilten wurde vom Obergericht des Kantons
Aa.rglUi am 31. Mai 1946 abgewiesen.
Str fgesetzbuoh. No 17;
B. -Möri führt Niohtigkeitsbeschwerde mit den An-
trägen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, er sei
von Schuld und Strafe freizusprechen und die Forderung
des ivilklä.gers sei auf den Zivilweg zu verweisen. Zur
Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, die
Bestimmung
über Diebstahl sei nicht anwendbar, weil
mit Grund und Boden verbundene Feldfrüchte und Gras
nicht bewegliche Sachen seien. Feld.frevel sei zudem ein
dem Übertretungsstrafrecht der Kantone vorbehaltener
Tatbestand, im Kanton Aargau aber nicht strafbar. Man
dürfe nicht an Stelle des aufgehobenen alten kantonalen
Strafrechts,
das den Feldfrevel als qualifizierten Diebstahl
behandelt habe,
Art. 137 StGB anwenden.
0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean-
tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Ka8sationskof zieht in Erwägung :
- ----Indem der Beschwerdeführer das Gras hat ab-
weiden lassen, hat er es zur beweglichen Sache gemacht.
Dass es vorher
als Bestandteil des Grundstückes unbe-
weglich war,
steht .der Anwendung des Art. 137 Ziff. 1
StGB nicht im Wege. Einen Grund, der den Gesetzgeber
hätte veranlassen können, die Tat dann nicht als Dieb-
stahl zu behandeln, wenn der Täter die Sache vor der
Wegnahme zuerst beweglich machen muss, vernl.ag der
Beschwerdeführer nicht zu nennen. ,
- -Im Entwurf des Bundesrates war Wald-und Feld-
frevel, d.
h. die in der Absicht unrechtmässiger Berei-
cherung erfolgende Wegnahme stehenden Holzes oder
nicht eingesammelter Feld-oder Gartenfrüchte von gerin-
gem
Wert mit Haft oder Busse bedroht, im Vergleich zum
Diebstahl
also privilegiert (Art. 299). Die Bundesversamm-
lung strich diese Bestimmung zusammen mit anderen, um
dem kantonalen Übertretungsstrafrecht mehr Raum zu
geben
(StenBull, Sonderausgabe, NatR 506 f., StR .235).
Da.her sind die Kantone befugt, die erwähnte Privile-
gierung vorzunehmen, d. h. den Wald-und den Feldfrevel
Strafgesetzbuch. No 18.
mit blosser Übertretungsstrafe zu bedrohen (Art. 335
Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Machen sie von dieser Möglichkeit
nicht Gebrauch, so zieht die Wegnahme stehenden Holzes
oder
nicht eingesammelter Feld-oder Gartenfrüchte gleich
wie die Wegnahme anderer beweglicher Sachen die Strafe
des Diebstahls (Art. 137 StGB) oder der Entwendung
(Art. 138 StGB) nach sich. Selbst wenn der vom Ober-
gericht widerlegte Standpunkt des Beschwerdeführers, wo-
nach das aa.rgauische Recht den wald-und den Feld-
frevel nicht mehr mit Strafe bedrohe, richtig wäre, müsste
daher die eidgenössische Bestimmung über Diebstahl
angewendet werden. Im vorliegenden Falle gilt sie aber
schon deshalb, weil das abgeweidete Gras nach der ver-
bindlichen Feststellung
der kantonalen Instanzen hundert
Franken wert war, ein Betrag, der nicht gering ist und daher
der Anwendung der kantonalen Bestimmung über Feld-
frevel voil Bundesrechts wegen entgegensteht.
- -Auf
de.n Zivilpunkt ist nicht einzutreten (Art.
277quater Abs. 2,
Art. 271 Abs. 2 BStP).
Dem erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt wird abge-
wiesen ;
im Zivilpunkt wird darauf nioht eingetreten.
- Urteil des Kassationshofes vom 5. Jull 1948 i. S. Staats-
anwalbehaft des Kantons Basel-Landschaft gegen Graf.
Art. 139 StGB. Fälle, in denen der Räuber das Opfer mit dem Tode
bedroht hat, die Drohung aber nicht ausfnbar war, sind eJs
einfacher Raub (Art. 139 Ziff. 1) zu ahnden.
Art.139 OP. Lorsque l'a.uteur du briga.ndage a menace sa victime
de mort, ma.is n'etait pas en mesure de mettre sa. menace a
execution, il doit tre puni pour briga.ndage simple (art. 139
eh. 1).
Art. 139 OP. Seil colpevole d'una rapina ha minacciatÖ di morte
Ia sua vittima, ma non era in grado di porre in atto Ja sua
m.inaccia., dev'essere punito per rapina semplice (art . 139,
cifra 1).