Strafgesetzbuch. No 11.
beratung im Nationalrat (Verhandlungen des NR S. 497)
kann der Staatsanwalt seine Auffassung nicht stützen.
Denn wenn der Votant ausführte, dass Art. 270 (heute 306)
sowohl
für die gewöhnliche richterliche Befragung der
Partei als auch für die feierliche förmliche Beweisaussage
der Partei gelten werde, so darf vermutet werden, dass
er an eine nach dem massgeblichen Prozessgesetz gültige
Parteiaussage dachte.
2. -Im vorliegenden Falle erklärt nun die Vorinstanz,
dass
die Parteibefragung zu den Nebenpunkten nicht in
der vom aargauischen Prozessgesetz vorgeschriebenen
Form durchgeführt worden und infolgedessen ungültig sei.
Diese Auffassung verstösst
nicht gegen Bundesrecht. Wenn
der Staatsanwalt zur Begründung seiner gegenteiligen
Ansicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
analogen
Fall der falschen Zeugenaussage verweist, wo-
nach
von Ungültigkeit des Zeugnisses nicht gesprochen
werden könne, wenn ein
auf die fehlerhaft zustande ge-
kommene Aussage gegründetes
Urteil der untern Instanz
nicht 'deswegen bei einer obern kantonalen Instanz an-
gefochten werden kann (BGE 69 IV 223, 71 IV 45), so
verkennt er, dass es im Kanton Aargau zwar kein beson-
deres Rechtsmittel
zur Anfechtung vorschriftswidriger
Zeugenaussagen oder
Beweisaussagen der Partei gibt, dass
diese Anfechtung aber, wie das Obergericht einleuchtend
dartut, im Rahmen der ordentlichen Beschwerde zulässig
ist. Ob und inwieweit sich die erwähnte, Rechtsprechung
aufrecht
halten und auf den Fall der falschen Beweis-
aussage
der Partei ausdehnen lässt, kann deshalb dahin-
gestellt bleiben.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Vgl.
auch Nr. 14 und 15. -Voir aussi nos 14 et 15.
Verfahren. N° 12.
II. VERKEHR MIT LEBENSMITTELN
COMMERCE DES DENREES ALIMENTAIRES
Vgl. Nr. 6. -Voir n° 6.
III.VERFAHREN
PROcEDURE
- Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom
tö. März 1946 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.
Voraussetzungen der Anderung des Gerichtsstandes wegen neuer
Tatsachen.
Conditions du cha.ngement de for 8. ra.ison de fa.its nouveaux.
Condizioni della. modifica. del foro a. motivo di fa.tti nuovi.
.Ä'US dem Tatbestand:
A. -Daniel Stäger, von Zizers, der in Zizers ein Ge-
werbe.als Fahrradmechaniker betrieb, stahl im Jahre 1944
zahlreiche Fahrräder und Fahrradbestandteile, namentlich
Bereünngen.
In 13 Fällen befindet sich der Tatort im
Kanton St. Gallen, in 5 Fällen im Kanton Zürich, in
2 Fällen im Kanton Thurgau; in 4 Fällen im Kanton
Aargau und in je einem Falle in den Kantonen Graubünden
und Bern. -Im Kanton Graubünden wurde Stäger ausser-
dem wegen eines Pfändungsbetruges verfolgt.
Am 14. März 1945 erklärte die Anklagekammer des
Bundesgerichts die Behörden des
Kantons St. Gallen zu-
ständig, Stäger für alle ihm zur Last gelegten strafbaren
Handlungen
zu verfolgen und zu beurteilen. Am 14. De-
zember 1945
wurde Stäger vom Bezirksgericht Gaster
Verfahren. N 12.
wegen der erwähnten Handlungen in Abwesenheit des
gewerbsmässigen Diebstahls und des Pfändungsbetruges
schndig erklärt und tu anderthalb Jahren Gefängnis
verurteilt.
B. -Am 27. Dezember 1945 verlangte Stäger die Neu-
beurteilung der Sache,
und zwar gemeinsam mit der
Beurteilung von strafbaren Handlungen, deretwegen
das .
Bezirksamt
Sargans am 4. September 1945 gegen ihn, gegen
seinen in Chur wohnenden Arbeiter Adolf Stöckli und
gegen den in Trimmis wohnenden Peter Bacchini eine
Untersuchung angehoben hat. In dieser neuen Unter-
suchung
werden den Beschuldigten folgende strafbare
Handlungen vorgeworfen :
l. Stäger gewerbsmässige Hehlerei, begangen in Zizers
dadurch, dass er von Fritz Marques, der inzwischen ge-
storben ist, fünf oder sechs gestohlene
Fahrräder sowie
die gestohlene Bereifung ab etwa fünf Fahriädern und von
Bacchini die gestohlene Bereifung ab einem Fahrrad
angenommen und weiterveräussert hat ;
2. Stäger und Stöckli gemeinsam Diebstahl an zwei
Fahrrädern, begangen in Mels (St. Gallen);
3. Stäger und Bacchini gemeinsam Diebstahl an einem
Fahrrad, begangen iR Ragaz (St. Gallen);
4. Stöckli gewerbsmässige Hehlerei, begangen in Zizers
dadurch, dass
er als Arbeiter Stägers gegen Lohn gestoh-
lene Fahrräder umarbeiten half ;
5. Bacchini gewerbsmässige Hehlerei, begangen dadurch,
dass
er von Marques ein gestohlenes Fahrrad und eine
gestohlene Fahrradbereifung entgegennahm ;
6. Bacchini Diebstahl an einem Fahrrad, begangen in
Chur, und eventuell Diebstahl an drei weiteren Fahrrädern
begangen am gleichen Ort ;
7. Bacchini Veruntreuung eines Fahrrades ;
8. Bacchini Diebstahl an 8 kg Rosshaar, begangen in
Chur.
0. -Mit Gesuch vom 28. Februar 1946 beantragt die
Sta.a.tsanwa.ltscha. des Kantons St. Gallen der Anklage-
Verfahren. No 12.
kammer des Bundesgerichts, in Abänderung des Entschei-
des vom
14. März 1945 sei der Kanton Graubünden berech-
tigt und verpflichtet zu erklären, Stäger für alle Hand-
lungen zu beurteilen, und der gleiche Kanton habe auch
Stöckli und Bacchini zu verfolgen und zu beurteilen.
A WJ den Erwägungen :
l. -Grundsätzlich kann auch ein von der Anklage-
kammer festgelegter Gerichtsstand geändert werden, wenn
neue
Tatsachen bekannt werden. Es müssen aber triftige
Gründe vorliegen BGE 69 IV 46, 71 IV 61). Darunter
sind Gründe zu verstehen, die eine nachträgliche Änderung,
sei
es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung
anderer, neu ins Gewicht fallender Interessen, wegen
ver-
änderter Verhältnisse aufdrängen. Die Änderung soll die
Ausnahme bilden.
2. -Im vorliegenden Falle spricht für die Änderung
der Umstand, dass Stäger heute wegen eines im Kanton
Graubünden ausgeführten Verbrechens verfolgt werden
muss
(gewerbsmässige Hehlerei), das mit schwererer Strafe
bedroht ist als der gewerbsmässige Diebstahl, auf Grund
dessen der
Gerichtsstand St. Gallen festgesetzt worden ist,
ferner der Umstand, dass das Verfahren auf zwei Mittäter
ausgedehnt worden ist, die (wie Stäger) im Kanton Grau-
bünden wohnen und heimatberechtigt sind und einen
wesentlichen Teil ihrer strafbaren Tätigkeit in diesem
Kanton ausgeführt haben. Allein die Strafdrohung für
gewerbsmässige Hehlerei ist nicht wesentlich schärfer als
für gewerbsmässigen Diebstahl. Das Gewerbe c;les Bieb-
stahls war bei Stäger umfangreicher als das der HeHlerei.
Neu ist nicht nur die Verfolgung wegen gewerbsml.Higet
Hehlerei, sondern auch die Verfolgung wegen neuer Fiftr-
raddiebstähle. Diese hat Stäger wiederum im tffii
St. Gallen, nicht im Kanton Graubünden, begangen .Auch
die beiden Mitbeschu,Idigten haben im Kanton St. Gallen
gestohlen, Stöckli zweimal, Bacchini einmal. Das Schwer-
gewicht der strafbaren Tätigkeit liegt nach wie vor in
42 Verfahren. No 13.
diesem Kanton. Auf das Heimatrecht und den Wohnsitz
des Täters darf bei der Bestimmung des Gerichtsstandes
erst in zweiter Linie Rücksicht genommen werden. Im
vorliegenden Falle vermögen sie nicht den Ausschlag zu
geben. Die Änderung des Gerichtsstandes
ist mit den
Grundsätzen der Prozessökonomie nicht zu vereinbaren,
da der grösste Teil der strafbaren Handlungen Stägers im
Kanton St. Gallen bereits beurteilt worden ist, wenn auch
bloss in einem Kontu.mazialurteil, das wieder aufgehoben
werden muss. Auch die Untersuchung wegen
der neu
entdeckten strafbaren Handlungen ist von den Behörden
des
Kantons St. Gallen geführt worden.
Demnach erkennt die Ankl,agekammer:
Die Behörden des Kantons St, Gallen werden berechtigt
und verpflichtet erklärt, Stäger, Stöckli und Bacchini
für alle ihnen zur Last gelegten strafbaren Handlungen
zu verfolgen
und zu beurteilen.
13. Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 3 .Januar 1948 i. S.
Löliger
gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft.
Art. 148 Aba. 3 BStP. Voraussetzungen der Wiedera.ufna.hme des
V erfa.hrens gegen einen in Abwesenheit Verurteilten.
Art. 148 al. 3 PPF. Conditions de 'Ia. reprise de la proc6dure a.
1'6ga.rd d'un condamne pa.r defa.ut.
Art. 148 cp. 3 PPF. Presupposti della. ripresa. della. procedura
nei confronti d'un condanna.to in contumacia..
A. -Am 18. März 1944 verurteilte das Bundesstraf-
gericht
Otto Löliger in dessen Abwesenheit wegen Wider-
handlung gegen Art. 1 des BRB vom 5. Dezember 1938
betreffend Massnahmen gegen staatsgefährliche Umtriebe
und zum Schutze der Demokratie zu sechs Monaten
Gefängnis
und stellte ihn für drei Jahre in der bürgerlichen
Ehrenfähigkeit ein. Löliger,
der von der im Juni 1941
eröffneten Voruntersuchung
Kenntnis hatte, war im
Herbst 1942 mit Bewilligung der schweizerischen Behörden
nach Deutschland ausgereist und war dort in die Waffen-
Verfahren. No 13.
SS eingetreten. Zur Zeit der Hauptverhandlung will er
verwundet in einem deutschen Lazarett gelegen und mit
der Schweiz keine Beziehung gehabt haben. Er erklärt, er
habe vom Hauptverfahren nicht Kenntnis erhalten und
vom Urteil erst am 14. November 1945 auf dem schweize-
rischen
Konsulat in Lyon erfahren. Durch Vermittlung
des
Konsulates sei er dann nach Genf gelangt. Am. 15.
November 1945 wurde
er von den schweizerischen Behör-
den verhaftet.
B. -Mit Gesuch vom 10. Dezember 1945 beantragt
Löliger dem Bundestrafgericht unter Berufung auf Art.
148 BStP die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er
erklärt, das Urteil vom 18. März 1944 sei ihm am 5.
Dezember 1945
durch einen Inspektor der Bundesanwalt-
schaft im Gefängnis eröffnet worden.
Der Bundesanwalt beantragt, das Gesuch sei abzu-
weisen.
Das Bundesstrafgericht zieht in Erwägung :
- -Im Gegensatz zu gewissen anderen Strafprozess-
ordnungen (z.B. Art. 167 MStGO, 197 zürch. StrPO)
gestattet Art. 148 BStP die Aufhebung eines in Abwesen-
heit des Verurteilten gefällten Urteils nicht schlechthin,
sondern
lässt sie nur zu, wenn der Verurteilte durch ein
unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist,
in der
Hauptverhandlung zu erscheinen, und er die Aufhebung
innert zehn Tagen, seitdem ihm das Urteil zur Kenntnis
gelangt ist, anbegehrt. Das hat zur Folge, dass vor der
Wiederaufnahme des Verfahrens ein Entscheid über die
Bewilligung
der Aufhebung des Urteils ergehen muss.
Der Schlussatz von Art. 148 Abs. 3 BStP sagt denn auch
ausdrücklich, dass die Aufhebung bewilligt sein müsse,
bevor die neue
Hauptverhandlung stattfinden kann.
- -Bei der Einvernahme vom 6. Dezember 1945 hat
der Gesuchsteller erklärt, er habe vom Urteil des Bundes-
strafgerichts
am 14. November 1945 auf dem schweizeri-
schen Konsulat
in Lyon erfahren. Die Frist, binnen welcher