HO
Strafgesetzbuch. No 40.
Beweis bilden würde. Durch die Aufforderung an Meier,
in der Schadensmeldung den Zeitpunkt des Diebstahls
falscp
anzugeben, hat sich der Beschwerdeführer daher
nicht der Anstiftung zu Falschbeurkundung schuldig ge-
macht; das Obergericht hat ihn in diesem Punkte freizu-
sprechen.
3. -Die Verurteilung wegen Anstiftung zu Irreführung
der Rechtspflege (Art. 304 StGB) erweist sich schon des-
halb als unbegründet, weil der Beschwerdeführe:r: mit Meier
über die Anzeige an die Polizei nicht gesprochen, ihn viel-
mehr bloss zur Meldung an den Versicherer aufgefordert
hat. Das Obergericht ieitet die Schuld des Beschwerde-
führers
daraus ab, dass er gewusst habe, dass ohne unver-
zügliche Anzeige des Diebstahls
an die Polizei der Versi-
cherungsanspruch verloren gehe ; er habe also durch die
Aufforderung
an Meier, dem Versicherer das Datum des
Diebstahls falsch zu melden, die Irreführung der Polizei
in Kauf genommen. Allein damit ist nicht festgestellt, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich daran gedacht hat, seine
Aufforderung werde Meier
auch zu einer falschen Anzeige
an die Polizei veranlassen, und dass er ihn auch zu dieser
Anzeige hat bestimmen wollen. Der Beschwerdeführer ist
daher mangels Vorsatzes freizusprechen.
Obrigens könnte er wegen Anstiftung zu Irreführung
der Rechtspflege selbst dann nicht verurteilt werden, wenn
er Meier bewusst und gewollt dazu .bestimmt hätte, in
einer Anzeige an die Polizei den Tag des vermeintlichen
Diebstahls falsch anzugeben.
Das Vergehen der Irreführung
der Rechtspflege besteht darin, dass jemand bßi einer
Behörde wider besseres Wissen anzeigt,
es sei eine straf-
bare
Handlung begangen worden (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1
StGB).
Wer einer Behörde über eine wirklich begangene
strafbare
Handlung oder über eine solche, die er für
begangen hält, bewusst falsche Angaben macht, indem er
z.B. den Zeitpunkt oder andere Umstände der Tat falsch
schildert,
macht sich des erwähnten Vergehens nicht
schuldig. Der Beschwerdeführer aber hat geglaubt, das
Handelsreisende. No 41.
Fahrrad sei Meier wirklich gestohlen worden. Folglich
konnte
er ihn nicht anstiften wollen, eine nicht begangene
strafbare
Handlung anzuzeigen.
IT.
HANDELSREISENDE
VOYAGEURS DE COMMERCE
41. Urteil des Kassationshofes vom 13. September 1946
- S. Guldimann gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Zug.
- An.1Aba.1,10 1111ull8 BGüberdieHandel8'reisenden. Wenn der
Handelsreisende einen wesentlichen Teil der zur Herstellung
der Ware nqtigen Arbeit anlässlich der Bestellungsa.ufna.hme
an Ort und Stelle leistet, untersteht er für diesen Teil seiner
Tätigkeit der kantOna.len Gesetzgebung über das Wander-
gewerbe.
2. Wenn das kantonale t.ibertretungsstrafrecht die allgemeinen
Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar erklärt, gelten
sie als kantonales Recht.
- An. 1 al. 1, 10 et 18 LF mr le.a ooyagewrs de commerce. Lorsque
le voya.geur a.ccomplit sur pla.ce, lors de la prise de comma.ndes,
une pa.rtie importante du travail necessa.ire a. la. fa.brica.tion de
la. ma.rcha.ndise, il est soumis, pour cette pa.rt de son a.ctivite,
a la. Iegisla.tion ca.ntona.le sur le colporta.ge.
- Lorsque la. legisla.tion ca.n.tona.le en ma.tiere de contraventions
doola.re applica.bles les dispositions genera.les du Code pena.l
suisse, celles-ci s'appliquent a titre de droit ca.ntona.l.
I. Art. 1, cp. 1, 10 e 18 LF sui viaggiatori di commercio. Il via.g-
giatore, ehe eseguisce sul posto ove prende le ordina.zioni una.
pa.rte importa.nte del lavoro necessa.rio a.lla fa.bbrica.zione della.
merce, e sottoposto, per questa. pa.rte della. sua. attivita., alla
legisla.zione ca.ntona.le sul commercio ambulante.
- Se la. legisla.zione ca.ntona.le in materia di contra.vvenzioni
dichia.ra. a.pplica.bili i disposti genera.li del Codice penale sviz-
zero, essi si applica.n.o come diritto ca.ntona.le.
A. -Guldimann photographierte am 2. November
in Menzingen im Dienste der Gebrüder Huber, die
in Luzem ein PhotOgraphengeschäft führen, die Kinder
verschiedener Schulklass-en. Die Gebrüder Huber entwik-
kelten
und kopierten die Aufnahmen in Luzem und liessen
durch Sekundarlehrer Betschart in Menzingen auf Grund
Handelsreisende. No 41.
von Probebildern die Bestellungen notieren und die
gelieferten Abzüge absetzen.
B. -Guldimann besass eine Ausweiskarte für Klein-
reisnnde im Sinne des Bundesgesetzes über die Handels-
reisenden (HRG).
Nach Auffassung des Strafgerichts des
Kantons Zug hätte er indessen zur Aufnahme der Pho-
tographien einer Bewilligung nach 11 des kantonalen
Markt-und Hausiergesetzes bedurft. Das Strafgericht
betrachtete die erwähnte Tätigkeit
als Betrieb eines
Handwerkes
im Umherziehen im Sinne von 9 lit. f
dieses Gesetzes und büsste Guldimann am 26. April
gestützt auf 30 des zugerischen Polizeistrafgesetzes
mit zehn Franken.
0. -Gegen dieses Urteil führt der Gebüsste Nichtig-
keitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts
mit dem Antrag auf Freisprechung. Er macht geltend,
er habe ohne kantonale Bewilligung photographieren
dürfen,
denn die Ausweiskarte eines Kleinreisenden sei
zugleich
für diese Tätigkeit ausgestellt worden, da das
Aufsuchen von Bestellungen ohne die Aufnahme der
Lichtbilder nicht möglich gewesen wäre. Das angefochtene
Urteil. beruhe
auf einer falschen Auslegung des Begriffs
des Wandergewerbes im Sinne des Art. 18 HRG; würde
man der Auffassung des Strafgerichts folgen, so bedürfte
im Kanton Zug jedes Photographieren zum Zwecke der
gewerblichen Wiedergabe einer kantonalen Bewilligung.
Jedenfalls
habe der Beschwerdeführer nicht fahrlässig
gehandelt.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragt,
die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassatimuihof zieht in Erwägung :
- -Die Tätigkeit, zu deren Ausübung der Inhaber,
Angestellte oder Vertreter eines Fabrikations-oder Han-
delsgeschäftes einer Ausweiskarte im Sinne des Bundes-
gesetzes über die Handelsreisenden bedarf, besteht darin,
dass
er Bestellungen auf Waren aufsucht (Art. l Abs.
Handelsreisende. No 41.
1 HRG). Ob die Ware schon 11orhanden ist oder auf
Bestellung hin erst angefertigt werden soll, ist grund-
sätzlich unerheblich (vgl. Art. 2 Abs. l lit. a HRG).
Der
Handelsreisende darf sie jedoch nicht an Ort und Stelle
anfertigen, wie
er als Kleinrehiender (für Grossreisende
vgl. Art. 8 Abs. 2
HRG und BGE 64 I 364 auch nicht
die fertigen Waren mit sich führen oder sie von einem
nichtständigen
Lager aus unmittelbar auf die Bestellungs-
aufnahme hin
an den Besteller abgeben darf (Art. 8 Abs.
l HRG), ansonst
er zum Hausierer wird und als solcher
der kantonalen Gesetzgebung untersteht (Art. 18 HRG).
In der Ermächtigung zum Aufsuchen von Bestellungen,
wie sie
in der Erteilung der Handelsreisendenkarte liegt,
ist freilich die Ermächtigung zur sofortigen Vornahme
untergeordneter Handlungen, welche üblicherweise bei der
Bestellungsaufnahme erfolgen und die Ausführung der
Bestellung ermöglichen sollen, wie etwa die Abnahme
der Masse anlässlich der Bestellung eines Kleides, als
inbegriffen zu betrachten. Die Kantone sind nicht befugt,
das Recht zur Vornahme solcher untergeordneter Hand-
lungen von der Erteilung einer kantonalen Bewilligung
oder von
der Entrichtung einer kantonalen oder kommu-
nalen
Taxe abhängig zu machen (Art. 10 Abs. l HRG).
Anders
ist es hingegen,. wenn das, was der Handelsreisende
vor oder nach der Bestellungsaufnahme an Ort und Stelle
leistet, bereits einen wesentlichen Teil der Arbeit bildet,
die
zur Herstellung der Ware nötig ist.
Ein solcher Fall liegt hier vor, denn schon in der ge-
schickten. Aufnahme
der Lichtbilder der Schulklassen
lag ein entscheidender Teil
'der Arbeit des Photographen,
nicht erst in der nachfolgenden Herstellung und Lieferung
der Abzüge. Die Ausweiskarte eines Klemreisenden verlieh
dem Beschwerdeführer nicht das Recht, die Klassen an
Ort und Stelle zu photographieren. Für diese Tätigkeit
unterstand er vielmehr dem kantonalen Recht, wie Art.
18 HRG es als Gesetzgebung über das Wandergewerbe
(Hausierhandel, Wanderlager
und dgl.) v-0rbehält.
l
Verfahren.
2. -Ob der Beschwerdeführer die subjektiven Vor-
aussetzungen der kantonalen Übertretung erfüllt hat,
ist ine Frage des kantonalen Rechts, auch soweit das.
Strafgericht sie kraft der in 1 des zugerischen Polizei-
strafgesetzes enthaltenen Verweisung nach den allge-
meinen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches beurteilt hat
(BGE 69 IV 211, 71 IV 51). Der Kassationshof ist daher
nicht befugt, diese Frage zu prüfen (Art. 269 Abs. 1
BStP).
Demnach erkennt der KassationBkof 1
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
III. VERFAHREN
PROcEDURE
Vgl. Nr. 32, 34 und 41. -Voir n
32, 34 et 41.
I. STRAFGESETZBUCH
CODE
PENAL
lU
'2. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 15. No-
vember UMG i. S. Pulver gegen Staatsanwaltsehaft des Berner
Mittellandes.
Art. 41 Ziff. 8 StGB; Volkug einer be,dingt av,fgeachobenen Bwafe.
Wann täuscht der Verurteilte in anderer Weise daB auf ihn
gesetzte Vertrauen !
Art 41 eh . 3 OP. E d'une peine prononcee avoo surais.
Quand le cond.a.mne trompe-t-il, de toute a.utre maniere, la con-
fiance
mise en lui ?
Art. 41, cijra 8 OP. Eaee'UZione d'una pena pronunciata con la
condizionale.
Quando il condanna.to delude in qniasi altro modo la. fiducia.
in lui riposta. da.l giudice ?
A. -Pulver ist vom März 1942 bis Mai 1945 zehnmal
wegen
Wirtsha'ilsskandals, Nachtlärms und unanständigen
Benehmens gebüsst
und am 23. Oktober 1945 vom Gerichts-
präsidenten
IV von Bern wegen Körpervnrletzung und
unanstijndigen Benehmens zu einer bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafe von vierzig Tagen und zu fünfzig Franken
Busse verurteilt worden, mit der Weisung, während der
dreijährigen. Probezeit keinen Alkohol zu trinken. Von
dieser Verurteilung
und von zwei der vorausgegangenen
Bussen
hatte die Kriminalkammer des Kantons Bern nicht
Kenntnis, als sie Pulver am 30. November 1945 wegen
Gehülfenschaft bei einer
im Jahre 1944 begangenen
Abtreibung
zu fünf Monaten Gefängnis verurteilte und
ihm unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit den
bedingten
Strafvollzug erteilte mit der Weisung, die
Kosten innerhalb eines
Jahres zu bezahlen. Die Kriminal-
kammer führte aus, Pulver sej liederlich, habe aber keine
Freiheitsstrafe verbüsst ; es sei
zu erwarten, dass er sich
10 AS 72 IV -1946