8 Schuldbetreib -und KonkUl'llrOOht. N0 3.
den), die Betreibung in entsprechendem Umfange aufzu-
heben. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die geleistete
Znlung unzweifelhaft geeignet ist, die Betreibungsfor-
derung ganz oder teilweise zu tilgen. Bestehen über diese
zivilrechtliche
Vorfrage Zweifel, so muss der Entscheid
über die Aufhebung der Betreibung dem Richter überlassen
bleiben (Art.
85 SchKG).
Im vorliegenden Falle hat nicht der Schuldner, sondern
ein Dritter die Betreibungssumme beim Betreibungsamte
einbezahlt,
und zwar ist dies, wie aus den Umständen und
überdies aus den eigenen Erklärungen des Rekurrenten
im Beschwerdeverfahren hervorgeht, im Unterschied zu
dem 3m 1. August 1893 vom Bundesrat bemi!eilten Falle
(Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs 3 Nr. 37) nicht
etwa schenkungsha.lber, sondern in der Meinung geschehen,
dass der Schuldner dem Zahlenden seinerzeit den bezahlten
Betrag zu ersetzen haben werde. Mit seiner Zahlung wollte
sich also
der Rekurrent an die Stelle des bisherigen Gläu-
bigers setzen. Die Voraussetzungen, unter denen das Ge-
setz ausserhalb des Schuldverhältnisses stehenden Perso-
nen die Möglichkeit gewährleistet, gegen den Willen des
Schuldners dem Gläubiger Zahlung zu leisten und dann
auf den erstem Rückgriff zu nehmen, sind jedoch beim
Rekurrenten nicht erfüllt. Insbesondere liegt der Tatbe-
stand von Art. 110 ZifI. 1 OR nicht vor, da dem Rekur-
rente:( . an der Pfandliegenschaft weder das Eigentum noch
ein beschränktes dingliches Recht im Sinne dieser Bestim-
mung zusteht. Ebensowenig kann der Rekurrent geltend
machen, dass sich der Schuldner seine Einmischung unter
dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag
gefallen
lassen müsse, da dessen Verbot nicht etwa. als
unsittlich
oder rechtswidrig erscheint (Art. 420 Abs. 20R).
Namentlich stellt es keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn
sich der Schuldner einer Einmischung widersetzt, die ihn
nach der Meinung des Intervenienten mit einer Regress-
pfticht belasten
würde.
Hat der Schuldner demnach kaum zu befürchten, dass
Schuld letreibungs-und Konkursrecht. N0 4.
der vom Rekurrenten geplante Rückgriff Erfolg hätte, so
bietet ihm doch auf jeden Fall die Aussicht, in einen wei-
tem Prozess verwickelt zu werden, einen ernsthaften
Grund, die Zahlung seiner Schuld durch den Reku,rrenten
abzulehnen.
Unter diesen Umständen steht es den Betreibungsbe-
hörden nicht zu, die vorliegende Betreibung als durch
Zahlung erledigt aufzuheben.
Demnach erkennt die Sc1vtildbetr.-'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
4. Entscheid vom 14. Februar 194 i. S. Bolliger.
.Grundpfandbetreibung gegen einen angeblichen Erben, anderseits
Eröfinung der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft
zufoJge einer von jenem nach der gesetzlichen Frist erklärten,
auf Art .. 566 Abs. 2 und Art. 576 ZGB gestützten Ausschlagung.
Hat der Betriebene die Aberkennungsklage versäumt, so bleibt
die Betreibung trotz des Erbschaftskonkurses bestehen. Wird
der letztere mangels Aktiven eingestellt und geschlossen, so
hindert die Grundpfandbetreibung den Kanton, nach Art. 133
Abs. 2 VZG über das Grundstück zu verfügen.
Poursuite . an realisation du gage contre un heritier presume.
Ouverture de la liquidation de la succession selon les regIes
de la faillite, cet heritier ayant doolare, aprils le delai legal,
repudier la succession en vertu des art. 566 aI. 2 et 576 CC.
Si
le poursuivi a negIige d'intenter l'action en liberation de dette,
Ia poursuite subsiste malgre la failIite de la sueC6ssion. La
faillite etant elose pour insuffisance des biens, la poursuite en
realisation du gage empeche le cantonde disposer de l'immeuble
envertu de l'art. 133 aI. 2 ORI.
Esoouzione in via di rea1izzazione deI pegno eontro un erede
presunto. Apertura della liquidazione della successione secondo
le norme dei falIimento, poiche quest'erede ha diehiarato,
dopo iI termine legale, di ripudiare la sucC6ssione in virtu
degli art. 566 cp. 2 e 576 CC. Se l'escusso ha omesso di pro-
muovere l'azione di disconoscimento di debito, l'esecuzione
sussiste nonostante i1 fallimento della successione. Se iI faIIi-
mento e chiuso per insufficienza di beni, l'esoouzione in via
di realizzazione deI pegno impedisce iI Cantone di disporre deI
fondo in virtu delI'art. 133 cp. 2 RRF.
A. -Der Nachlass des am 11. Januar 1945 verstorbenen
Rudolf Amweg wurde von seinen
Söhnen am 16. März,
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4.
von seiner Tochter, der Rekurrentin, erst am 30. April,
freilich
mit Hinweis auf Art. 566 Abs. 2 und Art. 576 ZGB,
ausgeschlagen.
Am 20. April hatte Albert Bosshard für
das Restkapital eines Schuldbriefes Betreibung auf Grund-
pfandverwertung mit Mietzinssperre gegen die Rekurrentin
als einzige Erbin angehoben. Er erhielt am 29. Mai 1945
provisorische Rechtsöffnung,
und eine Aberkennungsklage
unterblieb. Anderseits
nahm der Richter für nichtstreitige
Rechtssachen die Ausschlagungserklärung
der Rekurrentin
entgegen und meldete dem KonkUrsrichter , die rbschaft
sei nunmehr von allen nächsten Erben ausgeschlagen,
worauf dieser
am 15. Mai 1945 die konkursamtliche Liqui-
dation der Erbschaft anordnete. Indessen wurde diese
Liquidation
am 23. Mai mangels Aktiven eingestellt und
am 13. Juni mangels Vorschussleistung der Gläubiger ge-
schlossen. Bosshard hatte am 7. Juni beim Konkursamte
vorsorglich und unter Vorbehalt seiner Gläubigerrechte
gegen die
RekurrentiJ:? die Durchführung einer nur das
Pfandgrundstück erfassenden Spezialliquidation beantragt.
Das Konkursamt hatte aber diesen Antrag als unzulässig
erachtet und war darauf nicht eingetreten.
B. -Die Grundpfandbetreibung blieb hängig. Am
27. August 1945 erhielt der Pfandgläubiger Bosshard vom
Betreibungsamt eine Abschlagszahlung von Fr. 500.-.
Am 17. September 1945 verfügte dann aber die Finanz-
direktion des Kantons Zürich in An)Vendung von Art. 133
Abs. 2 VZG die konkursamtliche Verwertung des
Pfand-
grundstücks. Angesichts der, hierauf vom Konkursamt
erlassenen Bekanntmachung führte Bosshard Beschwerde
mit dem Antrag auf Aufhebung des konkursamtlichen
Verwertungsverfahrens.
Das Konkursamt stellte seiner-
seits den schwerdeantrag auf Aufhebung der beim Be-
treibungsamt hängigen Grundpfandbetreibung. Die erste
Beschwerdeinstanz entsprach weder dem einen noch dem
andern dieser Anträge, die obere kantonale Aufsichts-
behörde dagegen hiess am 15. Januar 1946 den erwähnten
Antrag des Pfandgläubigers gut und wies das Konkursamt
Schuldbetreiblmgs-und KOllkursrecht. N0 4.
an, die Verwertungsmassnahmen einzustellen, im wesent-
lichen aus folgenden Gründen : Die Grundpfandbetreibung
ist in Rechtskraft erwachsen. Die Rekurrentin hat übrigens
die Ausschlagungsfrist versäumt, ohne
Fristerstreckung
zu erlangen. Auf alle Fälle ist sie mit der Einrede der
Ausschlagung ausgeschlossen, nachdem sie die Aberken-
nungsklage versäumt hat. Die Eröffnung der konkursamt-
lichen Liquidation der Erbschaft tut der Grundpfand-
betreibung keinen Abbruch. Die Verfügung der kantonalen
Finanzdirektion, auf die sich das Konkursamt stützt, ist
nicht massgebend; Sie hat zur Voraussetzung, dass das
Pfandgrundstück herrenlos sei. Das trifft hier angesichts
der rechtskräftigen Grundpfandbetreibung gegen die Re-
kurrentin als Erbin nicht zu.
O. -Diese zieht den kantonalen Entscheid an das
Bundesgericht weiter. Sie hält daran fest, dass die konkurs-
amtliche Verwertung durchZuführen und die Grundpfand-
betreibung aufzuheben sei.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskamrner
zieht
in Erwägung :
Mit der Vorinstanz ist von der Rechtskraft der Grund-
pfandbetreibung auszugehen. Die Einrede der Rekurrentin,
sie sei nicht als Erbin in die Verpflichtungen und in das
Eigentum des Erblassers eingetreten, ist zivilrechtlicher
Natur. Sie war mit Rechtsvorschlag geltend zu machen,
wie dies auch geschehen ist.
Wenn alsdann die Rekurrentin
gegenüber der dem Pfandgläubiger mit Recht oder Un-
recht erteilten provisorischen Rechtsöffnung nicht Aber-
kennungsklage einreichte, so wurde die Rechtsöffnung
nach Art. 83 Abs. 3 SchKG eine endgültige. Diese Wirkung
kann nicht hinterher auf dem Beschwerdewege beseitigt
werden.
In einem innern Widerspruch zum Rechtsöffnungsent-
scheid
in der Grundpfandbetreibung gegen die Rekurrentin
steht allerdings die vom Konkursrichter angeordnete kon-
kursamtliche Liquidation der Erbschaft. Diese Anordnung
l2
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4.
setzt die wirksame Ausschlagung der Erbschaft durch alle
nächßten Erben voraus. Der Pfandgläubiger Bosshard
hätte gegen das Konkurserkenntnis nach Art. 174/194
Sch'KG Berufung einlegen können. Dass er dies nicht tat,
ist indessen nicht als Verzicht auf jene Grundpfandbe-
treibung
zu betrachten. Trotz des innern Widerspruchs
waren die beiden
Verfahren nicht schlechthin unvereinbar.
Die Konkursmasse (sofern es
zur Durchführung des Kon-
kurses gekommen wäre) hätte für sich die Stellung einer
Dritteigentümerin
in der Grundpfandbetreibung bean-
spruchen können. (In einem alHälligen Widerspruchsver-
fahren über die Eigentumsfrage wäre wohl gerichtlich
ent-
schieden worden, ob die Erbschaft wirksam von der Rekur-
rentin ebenso wie von ihren Brüdern ausgeschlagen sei ;
die Verneinung dieser Frage. hätte gegebenenfalls zum
Widerruf des Konkurses
nach Art. 196 SchKG Veranlas-
sung gegeben, während bei gegenteiligem Ausgang der
Pfandgläubiger wohl die Grundpfandbetreibung zurückge-
rogen hätte, um sich nicht weiteren gerichtlichen Vor-
kehrungen der Rekurrentin auszusetzen). Jedoch kam es
eben
nicht zur Durchfuhrung des Erbschaftskonkurses und
zur Bildung einer Erbschafts-Konkursmasse. Mit dem
bloss vorsorglich beim
Konkursamt gestellten Gesuch um
Einschränkung der Liq"Qidation auf das Pfandgrundstück,
wobei
er die GIäubigerrechte gegenüber der Rekurrentm
noch ausdrücklich vorbehielt, verzichtete Bosshard nicht
geradeswegs auf die Pfandbetreibung: Diese wäre nur hin-
fällig geworden bei tatsächlicher Durchführung einer sol-
chen
Spezialliquidation im Erbschaftskonkurse. Da aber
das Konkutsamt auf das Gesuch nicht eintrat, kommt
diesem keine weitere Bedeutung mehr zu.
Der Weiterführung der Grundpfandbetreibung steht nun
auch die von der kantonalen Finanzdirektion in Anwendung
von Art. 133 Abs. 2 VZG verfügte konkursamtliche Ver-
wertung der Pfandliegenschaft nicht entgegen. Vielmehr
ist diese Verfügung angesichts jener in Rechtskräft er
wachsenen Betreibung als gegenstandslos anzusehen. Sie
I
f
r
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N0 4.
könnte sich nur auf Grundstücke beziehen, die sonst her-
renlos
und nach Einstellung und Schliessung der konkurs-
amtliohen Liquidation
der Erbschaft in kein Vollstrek-
kungsverfahren einbezogen wären. Davon ist, in Überein-
stimmung mit dem Bescheid des Bundesgerichts vom
5. November 1945 an das zürcherische Inspektorat für die
Konkursämter 1, wohl auch die kantonale Finanzdirektion
ausgegangen. Dass sie von der hängigen Grundpfandbe-
treibung gegen die
Rekurrentin als einzige Erbin etwas
gewusst hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Wie dem
aber auch sei, stand der Finanzdirektion auf Grund von
Art. 133 Abs. 2 VZG nicht zu, in die Grundpfandbetreibung
einzugreifen
und zu verfügen, statt in dieser Betreibung sei
das Grundstück konkursamtlich zu verwerten. Es handelt
sich nach der erwähnten Vorschrift überhaupt nicht um
eine Verfügung kraft Aufsichtsgewalt über Betreibungs-
und Konkursämter, sondern um die Verfügung des Ge-
bietsherm über ein
ihm als herrenlos verfallenes Grund-
stück.
Nur unter dieser Voraussetzung soll, wenn der Staat
das Grundstück nicht mit den darauf ruhenden Lasten
zu Eigentum übernehmen will, entweder für die Verwer-
tung durch das Konkursamt oder für eine gehörige Ver-
waltung durch einen Beistand gesorgt werden, gegen den
dann auch Betreibungen auf Grundpfandverwertung gehen
können,
indem er an Stelle des weggefallenen Eigentümers
steht. Derartige Massnahmen sind aber weder notwendig
noch
auch nur zulässig, wenn und solange eine das Grund-
stück als Pfand betreffende Betreibung gegen einen wirk-
lichen oder angeblichen
Erben im Gange ist.
Das führt zur Bestätigung des vorinstanzlichen Entschei-
des ohne ,Stellungnahme zu
der zivilrechtlichen Einrede
der Rekurrentin, worüber die Aufsichtsbehörden nicht zu
entscheiden haben.
Dem'IWch erkennt die Schultlbetr.-u. Konkut'skammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
1 (BGE 71 III 167.)