Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3.
3. Entscheid vom 12. Februar U)46 i. S. Keel.
- Schliesst das Bestehen einer Verfügungsbeschränkung i. S. von
. Art. 960 Zifl. 1 ZGB die Zwangsverwertung der betreffenden
Liegenschaft aus ? Entscheid hierüber allenfalls im Wider-
spruchsverfahren.
- Aufhebung der Betreibung bei Zahlung an das Betreibungsamt
(Art. 12 SchKG). Zuständigkeit der Betreibungsbehörden und
des Richters (Art. 85 SchKG). Fall der Zahlung durch einen
Dritten.
- L'existence d'une restrietion du droit d'aliener annotee en
vertu de l'art .. 960 eh. 1 ce fait-elle obstacle 8. la realisation
forcee de l'immeuble ? Cette question doit etre tranchee dans
la procMure de revendication.
- Annulation de la poursuite lorsque le payement a lieu en mains
de l'office (art. 12 LP). Competence des autorites de poursuite
et du juge (art. 85 LP). Cas d'un payement effectue par un tiers.
- L'esistenza d'nna restrizione deI diritto di disporre annotata
in virtil dell'art. 960, cüra 1, CC e d'ostacolo alla realizzazione
forzata deI fondo ? Quests; questione dev'essere decisa neUa
procedura di rivendicazione.
- Annullamento dell'esecuzione quando il pagamento e stato
fatto all'ufficio (art. 12 LEF). Competenze delle autorit8. di
esecuzione edel giudice (art. 85 LEF). Caso d'un pagamento
fatto da un terzo.
A. -Im Juni 1944 verkaufte Walter Düggelin dem
Rekurrenten sein landwirtschaftliches Heimwesen in Kirch-
berg zum Preise von Fr. 100,000.-. Da das kantonale
Bodenamt am 10. August 1944 den Verkauf zum Preise
von Fr. 100,000.-nicht genehmigte und den höchstzu-
lässigen
Kaufpreis auf Fr. 94,000.-festsetzte, weigerte
sich Düggelin,
zur Eigentumsüberlragung Hand zu bieten.
Der Rekurrent erhob hierauf gegen ihn Klage mit dem
Begehren, das Eigentum an der verkauften Liegenschaft
sei
ihm gegen Zahlung von Fr. 94,000.-zuzusprechen.
Am 1. Februar 1945 erwirkte er ferner die Vormerkung
einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960
Ziff. 1 ZGB des Inhalts, dass bis zur rechtskräftigen Erle-
digung des angehobenen Prozesses die Liegenschaft ...
nicht die Hand ändern noch belastet werden darf .
B. -Am 4. Mai 1945 leitete der Verband Schweiz.
Darlehenskassen als Gläubiger der Hypotheken I. und
- Ranges auf der streitigen Liegenschaft gegen Düggelin
Schuldbetraibungs-und Konkursracht. N0 3.
für rückständige Hypothekarzinsen im . Bßtrage von
Fr. 2253.-Grundpfandbetreibung ein. Der Schuldner
leistete keine Zahlung. Dagegen zahlte am 20. November
1945 der Rekllrrent beim Betreibungsamt den Betrag der
Betreibungsforderung samt Zinsen und Kosten ein. Da
sich der Gläubiger im Einverständnis mit dem Schuldner
weigerte, diese Zahl1lllg entgegenzunehmen, erliess das
Betreibungsamt am 24. November 1945 die Steigerungs-
anzeige. Hiegegen beschwerte sich
der Rekurrent mit dem
Antrage, die angeordnete Steigerung sei zu sistieren und
die Betreib1lllg als durch Zahlung erledigt abzuschreiben.
Von der kantonalen Aufsichtsbehörde 'mit Entscheid vom
4. Januar 1946 abgewiesen, erneuert er vor Bundesgericht
seinen Beschwerdeantrag.
Die Sch'Uldbetreibungs-UM Konwrsko!mmer
zieht in Erwägung :
- -Der Beschwerdeantrag auf Sistierung der ange-
ordneten Steigerung und Aufheb1lllg der vorliegenden
Betreibung lässt sich nicht etwa allein schon damit be-
gründen, dass die zUgllllsten des Rekurrenten vorgemerkte
Verfügllllgsbeschränkung die Zwangsverwertung der strei-
tigen Liegenschaft ausschliesse. Die als vorsorgliche Mass-
nahme erlassene Verfügungsbeschränkung kann sich nllr
auf die freiwillige Veräusserllllg und Belastung der Liegen-
schaft, nicht dagegen auf deren Zwangsverwertung be-
ziehen. Wollte
man aber noch annehmen, dass eine der-
artige Verfügungsbeschränk1lllg 1lllter Umständen auch
ein Hindernis für die Zwangsverwertung bilde, so wäre
der Streit darüber, ob die zugunsten des Rekurrenten
bestehende VerfüguDgsbeschränkung der Verwertung der
streitigen Liegenschaft in der vorliegenden Betreibllng im
Wege stehe, nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im
Widersprllchsverfahren auszutragen gewesen.
-
Wird Zahlung an das Betreibungsamt geleistet,
so ist es Sache der Betreibungsbehörden (d. h. des Betrei-
bungsamtes oder auf Beschwerde hin der Aufsichtsbehör-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 3.
den), die Betreibung in entsprechendem Umfange aufzu-
heben. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die geleistete
Znung unzweifelhaft geeignet ist, die Betreibungsfor-
derung ganz oder teilweise
zu tilgen. Bestehen über diese
zivilrechtliehe Vorfrage Zweifel, so muss
der Entscheid
über die Aufhebung der Betreibung dem Richter überlassen
bleiben (Art.
85 SchKG).
Im vorliegenden Falle hat nicht der Schuldner, sondern
ein Dritter die Betreibungssumme beim Betreibungsamte
einbezahlt,
und zwar ist dies, wie aus den Umständen und
überdies aus den eigenen Erklärungen des Rekurrenten
im Beschwerdeverfahren hervorgeht, im Unterschied zu
dem
am 1. August 1893 vom Bundesrat beur1,ieilten Falle
(Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs 3 Ni-. 37) nicht
etwa schenkungshalber, sondern in der Meinung geschehen,
dass der Schuldner dem Zahlenden seinerzeit den bezahlten
Betrag zu ersetzen haben werde. Mit seiner Zahlung wollte
sich also
der Rekurrent an die Stelle des bisherigen Gläu-
bigers setzen. Die Voraussetzungen,
unter denen das Ge-
setz ausserhalb des Schuldverhältnisses stehenden
Perso-
nen die Möglichkeit gewährleistet, gegen den Willen des
Schuldners
dem Gläubiger Zahlung zu leisten und dann
auf den erstem Rückgriff zu nehmen, sind jedoch beim
Rekurrenten nicht erfüllt. Insbesondere liegt der Tatbe-
stand von Art. HO Zift. 1 OR nicht vor, da dem Rekur-
renteI.1 an der Pfandliegenschaft weder das Eigentum noch
ein beschränktes dingliches Recht im Sinne dieser Bestim-
mung zusteht. Ebensowenig kann der Rekurrent geltend
machen, dass sich der Schuldner seine Einmischung unter
dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag
gefallen
lassen müsse, da dessen Verbot nicht etwa als
unsittlich oder rechtswidrig erscheint (Art.
420 Aha. 20R).
Namentlich stellt es keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn
sich der Schuldner einer Einmischung widersetzt,
die ihn
nach der Meinung des Intervenienten mit einer Regress-
pflicht belasten würde.
Hat der Schuldner demnach kaum zu befürchten, dass
Schuldt etreibungs. und Konkursrecht. N0 4.
der vom Rekurrenten geplante Rückgrift Erfolg hätte, so
bietet
ihm doch auf jeden Fall die Aussicht, in einen wei-
tem Prozess verwickelt zu werden, einen ernsthaften
Grund, die Zahlung seiner Schuld durch den Rekurrenten
abzulehnen.
Unter diesen Umständen steht es den Betreibungsbe-
hörden
nicht zu, die vorliegende Betreibung als durch
Zahlung erledigt aufzuheben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
4. Entscheid vom 14. Februar 1946. i. S. BolHger.
.Grundpfandbetreibung gegen einen angeblichen Erben, anderseits
Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation der Erhschaft
zufolge einer von jenem nach der gesetzlichen Frist erklärten,
auf Art. 566 Abs. 2 und Art. 576 ZGB gestützten Ausschlagung.
Hat der Betriebene die Aberkennungsklage versäumt, so bleibt
die Betreibung trotz des Erbschaftskonkurses bestehen. Wird
der letztere mangels Aktiven eingestellt und geschlossen, so
hindert die Grundpfandbetreibung den Kanton, nach Art. 133
Abs. 2 VZG über da. ;; Grundstück zu verfügen.
Poursuite en r6alisation du gage contre un heritier presume.
Ouverture de la liquidation de la succession selon les regles
de la faillite, cet heritier ayant declare, apres le delai legal,
repudier la succession en vertu des art. 566 sI. 2 et 576 ce.
Si le poursuivi a negIige d'intenter l'action en liberation de dette,
la poursuite suhsiste malgre la faillite de la succession. La
faillite etant dose pour insuffisance des biens, la poursuite an
realisation du gage empoohe le canton de disposer de l'immeuble
en vertu de l'art. 133 aI. 2 ORI.
Esoouzione in via di realizzazione deI pegno contro un erede
presunto. Apertura della liquidazione della successione secondo
le norme deI fallimento, poiche quest'erede ha dichiarato,
dopo il termine legale, di ripudiare la successione in virtil
degli art. 566 cp. 2 e 576 ce. Se l'escusso ha omesso di pro-
muovere l'azione di disconoscimento di debito, l'esecuzione
sussiste nonostante il fallimento della successione. Se il falli-
mento e chiuso per insufficienza di beni, l'esecuzione in via
di realizzazione deI pegno impedisce iI Cantone di disporre deI
fondo in virtil dell'art. 133 cp. 2 RRF.
A. -Der Nachlass des am 11. Januar 1945 verstorbenen
Rudolf Amweg wurde von seinen
Söhnen am 16. März,