Sohuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 8.
fait du service volontaire pollr echapper aux recherches
de ses creanciers constitue en soi un abus. Mais il n'est
p au pouvoir des autorites de poursuite ni menie des
autorites judiciaires de le reprimer. A ce sujet, on peut
observer que l'art. 20 al. 2 litt. b de l'ACF du 24 janvier
1941, auqllell'AutoriM cantonale renvoie le plaignant, est
en realite de peu de secours pour le creancier, car le debi-
teur qlli cherche a se soustraire ades poursllites se trouve
la plupart du temps avoir precisement besoin de la suspen-
sion
pour sauvegarder sa situation materielle.
En revanche, les creanciers peuvent, eventuellement
avec le concours des offices de poursuite, s'adresser aux
autorites militaires POllr faire cesser les abus dont ils sont
les victimes. De fait, des la fin du service actif, le Departe-
ment militaire federal, faisant siens les principes appliqlles
auparavant par l'Adjudance de l'armee, 11 cherche a eviter
que des hommes ne prolongent la duree de leur service A
seule fin de se soustraire a des obligations d'entretien ou
d'echapper ä des poursuites. Selon les circonstances, les
debiteurs ont eM invites ä s'arranger. avec lellr8 creanciers
Oll simplement licencies. Par decision du 18 fevrier 1946,
le
Departement militaire federal a regle a nouveau les
conditions
de l'inscription de volontaires pour le service
militaire.
L'art. premier, quatrieme alinea, de cette deci-
sion prevoit expressement que les hommes qui s'annoncent
comme volontaires pour eluder des obligations financieres
ne doivent pas etre convoques; ils seront licencies s'ils
se trouvent deja. au service. Dans ce dernier cas, rien ne
s' oppose a ce qlle le militaire menace de licenciement evite
cette mesure en renon9ant au benefice de la suspension
des poursuites avee 1e eonsentement du Departement militaire
/6Ural. Celui-ci ne donnera naturellement son consente-
ment que si, d'une part, aucune raison militaire ne s'oppose
a. la renonciation et si, d'autre paI:t, le maintien de l'homme
au service lui apparait souhaitable. Ces conditions rem-
plies,
l' ffice devra appliquer l'art. 57 al. 2 LP par analogie
et proceder a I'acte de poursuite requis par le creancier.
Sohuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 9.
En l'esp6ce, il est donc loisible au recourant de s'adresser
au Departement militaire federal pour provoqller, le cas
ecMant, le licenciement du debiteur ou la renonciation de
sa part au benefice de la suspension.
Par ces moti/a, la Ghambre dea pourauitea et dea faillites
rejette le recours.
9. Entscheid vom 5. April 1946 i. S. Gnrtner.
Grundstück8'1Jerwertung im Konkurse: Inwiefern steht es im Er
messen der Aufsichtsbehörde, die Verwertung vor rechtskräf
tiger Bereinigung der Lasten ausnahmsweise zu bewilligen ?
Was für Interessen können der Bewilligung entgegeustehen?
Wie weit ist der Gemeinschuldner zur Beschwerde legitimiert !
Art. 17 ff. SchKG, Art. 128 VZG.
FrBihandverkauj im Konkurse: Es bedarf nicht der Zustimmung
eines Pfandgläubigers mit fälliger Forderung, der aus dem
Preise vollständig bar befriedigt werden kann. Art. 256 Abs. 2
SchKG.
Realisation des immeublB8 en cas M jaillite: En quelle mesure
l'autoriM de surveil1ance peut.elle exceptionnellement autoriser
l'office a. procooer a. la vente avant l'epuration definitive de
l'etat des charges ? De queIs inMrets peut on tenir compte
pour refuser cette autorisation ? En quelle masure e failli
a-t-il qualiM pour porter plainte? Art. 17 et suiv. LP, 128 ORI.
Vente M gre a gre en cas M jaillitB : Elle ne nacessite pas le consen-
tement d'un creancier hypothecaire dont la croonce est achue
et qui peut etre inMgralement paye en especes sur le produit
de la realisation. Art. 256 al. 2 LP.
Realizzazione dei jondi nd fallimento: In quale misura l'autorita
di vigilanza puo autorizzare eccezionalmente l'ufficio a proce-
dere aHa vendita prima dell'appuramento definitivo deH'elenco
degli oneri ? Di quaIi interessi si puo tenere conto per negare
quest'autorizzazione ? In quale misura il falIito ha veste per
interporre reclamo ? Art. 17 e seg. LEF; 128 RRF.
Vendita a trattative private nel jallimento : Non richiede il consenso
d'un creditore ipotecario, iI eui credito e scaduto e ehe puo
essere interamente pagato in coustanti col ricavo della realiz-
zazione.
Art. 256 cp. 2 LEF.
A. -Zum Vermögen der in Steffisburg wohnenden, seit
dem 31. Juli 1944 im Konkurs befindlichen Rekurrentin
gehört die Wirtschaftsbesitzung zum Adler in Jonschwil,
Kanton St. Gallen. Im Kollokationsplan wurde die For-
derung der Firma R. Nüssli, Chaletfabrik in Ebligen, mit
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9.
Bauhandwerkerpfandrecht im IV. (letzten) Range an sioh
anerkannt, jedooh mit einer Gegenforderung im nämlichen
Betrage verrechnet.
Der von Nüssli angehobene Kollo-
kati'onsprozess
ist mit Rücksioht auf ein angeblich prä-
judizielles Strafverfahren gegen den Vater der Rekurrentin
eingestellt.
B. -Im Oktober 1945 verlangte die St. Gallische
Kantonalbank, Filiale Flawil, Gläubigerin der ersten Hypo-
thek, die möglichst baldige Versteigerung der Liegenschaft
aus folgenden Gründen: Diese langanhaltende. Unsicher-
heit über die zukünftigen Besitzverhältnisse, der Umstand,
dass dem Unterhalt von Seite des Pächters naturgemäss
nicht die wünschenswerte Aufmerksamkeit geschenkt wird,
und die Tatsache, dass es einem Pächter kaum je gelingen
wird,
mit der Bevölkeru,ng des Ortes die so notwendigen
engen Beziehungen zu schaffen,
führt zu einer successiven
aber konstanten Mehrentwertung der Liegenschaft . Das
Konkursamt unterbreitete hierauf die Angelegenheit im
Sinne von Art. 128 Abs. 2 V'ZG der Aufsichtsbehörde. Es
wies darauf hin, dass dem Pächter wegen des schlechten
Geschäftsganges eine Zinsermässigung habe gewährt werden
müssen.
Im übrigen sei der bau,liche Zustand der Besitzung
schlecht.
Das Gebäude sei einem raschen Zerfall ausgesetzt.
Eine 'vorzeitige Verwertung liege im Interesse der Grund-
pfandgläubiger .
O. -Die untere Aufsichtsbehörd!; bewilligte die Ver-
steigerung am 7. November 1945, ebenso die von der
Schuldnerin angerufene obere Aufsichtsbehörde 30m 19.Mä.rz
1946 nach monatelangem Zuwarten mit Rüoksicht auf die
schliesslich gescheiterten
Bemühu,ngen der Schuldnerin um
die Ermöglichung eines freihändigen Verkaufes; wesentlioh
aus den Gründen: Die baldige Verwertung ist angezeigt
angesichts des
von der Rekurrentin zugegebenen sohleohten
baulichen
Zustandes der Liegenschaft. Der Ausgang des
wegen einer Strafuntersuohung eingestellten Kollokations-
prozesses
kann nicht abgewartet werden, weil sein Ende
nicht abzusehen ist. Berechtigte Interessen werden duroh
Schuldbetreibungs' und Konkursrooht. N° 11.
die vorzeitige Verwertung nioht verletzt, namentliQh nicht
solche der Rekurrentin ; denn der von ihr zu,letzt noch
angestrebte Widerruf des
Konkurses lässt sich angesichts
des Widerstandes zweier Grundpfandgläubiger nicht er-
zielen.
D. -
Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundes-
gericht beantragt die Schu,ldnerin neuerdings die Ver-
sohiebung der Versteigerung bis zur Erledigung des Kollo-
kationsprozesses über die IV. Hypothek.
Die Sc1vuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
- -Der Gemeinschuldner ist zur Beschwerdeführung
gegen Verfügungen
der Konkursverwaltung und gegen
Beschlüsse der Gläubigerversammlung nur legitimiert, so-
fern und soweit dadurch Rechte und Interessen verletzt
werden, die als dem Schuldner garantiert zu gelten haben.
So hat er ein Recht darauf, dass die Verwertung in den
gesetzlichen Formen vorgenommen werde. Dagegen steht
ihm nicht zu, auf die Art und den Zeitpunkt der Ver-
wertung massgebend einzuwirken und einen darüber von
den zuständigen Organen des Konkurses in vorgeschriebe-
ner Form ergangenen Beschlu,ss anzufechten (BGE 42 III
87 und 425, 50 III 91).
Art. 128 Aha. 1 VZG verbietet grundsätzlich die Ver-
wertung eines Grundstückes im Konkurse vor rechts-
kräftiger
Bereinigung der Lasten. Soweit es sich um Pfand-
lasten .
handelt, ist dieses Verbot in erster Linie um der
betreffenden (sowie allenfalls noch der in nachgehendem
Rang stehenden) Pfandgläubiger selbst willen aufgestellt.
Nach der Rechtsprechung kommt der Schutz dieses Ver-
botes auch Pfandgläubigern mit fälligen, daher vom Er-
werber des Grundstückes bar zu zahlenden Forderungen
zu,
also hier anch dem Baupfandgläubiger der IV. Hypo-,
thek, dessen Forderung mangels entgegenstehender Angabe
verni:dtÜ6h fällig ist (BGE 53 III 15; an dieser Tragweite
des Verbotes betreffend Grundstücke ändert BGE 71 III
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 9.
72 nichts). Der Zuschlag wird im Konkurse dem Meist-
bietenden erteilt, wenigstens an der zweiten Steigel'lUlg,
Art. 258 Abs.3 SchKG, jetzt übrigens an der einzigen
Steigerung
nach Art. 26 der Verordnung vom 24. Januar
1941 (wie dies schon immer im summarischen Konkurs-
verfahren nach Art. 96, b der Konkursverordnung zulässig
war). Ist also das im Pfändungs-und im Pfandverwertungs-
verfahren geltende Deckungsprinzip (Art. 141/142 und
156 SchKG) im Konkurse vollständig ausgeschaltet, so
soll immerhin, eben
nach Art. 128 Abs. 1 VZG, jeder
Pfandgläubiger grundsätzlich
in die Lage kommen, sein
Verhalten bei der Verwertung
nach dem Ergebnis des
seine (und allenfalls eine vorgehende) Pfandforderung
betreffenden Kollokationsprozesses einzurichten.
So soll es nach ausdrücklicher Vorschrift selbst im
Falle der Dringlichkeit sein. Wenn nun nach Art. 128
Abs.2 VZG ausnahInsweise mit Bewilligung der Auf-
sichtsbehörde eine Versteigerung vor Beendigung der
Lastenbereinigung zulässig ist, so
ist mit dieser u,nbestimm-
ten Wendung, unter blossem Vorbehalt berechtigter
Interessen ,
der Aufsichtsbehörde ein weitgehendes Er-
messen eingeräumt. Allerdings erhellt aus der. Gegenüber-
stellu,ng
der beiden Absätze des Art. 128 VZG, dass Dring-
lichkeit der Verwertung nicht ohne weiteres eine Ausnahme
vom Verbot des Abs. 1 rechtfertigen kann. Liegen aber
besondere
Umstände vor, so bewegt. sich der Entscheid
der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihres Ermessens und
unterliegt insoweit nicht der Nachprüfung durch das
Bundesgericht (Art. 19 im Gegensatz zu den für die kan-
tonalen Instanzen geltenden Art. 17 und 18 SchKG). So
verhält es sich hier angesichts des bedeutenden dem Ver-
derb ausgesetzten Wertes, der besondern Wünschbarkeit
des Betriebs einer Wirtschaftsbesitzung
du,rch einen Eigen-
tümer,
der unabsehbaren Dauer des eingestellten Kollo-
kationsprozesses. Zudem hat die kantonale Aufsichts-
behörde einige Monate zugewartet, um den von der Re-
kurrentin angestrebten Freihandverkauf zu ermöglichen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Na 9.
Die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne von Art. 128
Aha. 2 VZG ist daher rechtlich einwandfrei.
Es bleibt zu prüfen, ob die Bewilligung der vorzeitigen
Versteigerung
berechtigte Interessen verletze. Es ist
von den Interessen auszugehen, die zu,nächst Abs. 1
schützen will. Nicht jedes derartige Interesse
kann jedoch
die Bewilligung
der vorzeitigen Versteigerung in Ausnahme-
fällen hindern, sonst gäbe es gar keine Ausnahmen, oder
der blosse Einspruch eines interessierten Pfandgläubigers
müsste die Bewilligung hindern,
was nicht der Sinn des
Abs. 2 sein
kann. Im Anschluss an die Rechtsprechu,ng zu
Art.41 VZG ist denn auch das Interesse eines Pfand-
gläubigers, als allfälliger Gantliebhaber vor der Steigerung
über den
Bestand seiner Rechte orientiert zu sein, nicht
als genügender Beschwerdegrund gegen die Bewilligung
nach Art. 128 Abs.2 VZG anerkannt worden, voraus-
gesetzt dass sich ein Ausnahmefall, wie hier, annehmen
lässt (BGE 68111 113 Erw. 1). Es braucht im vorliegenden
Falle nicht geprüft zu werden, was für ein weitergehendes
Interesse eines Pfandgläubigers durch die Bewilligung
ver-
letzt sein könnte. Denn zu dessen Geltendmachung wäre
nur der Verletzte selbst, nicht der Gemeinschuldner legi-
timiert.
Esnkönnten allerdings auch noch Interessen der Konkurs-
masse
überhaupt und damit zugleich des Schuldners in
Betracht fallen (vgl. die Ausführungen in BGE 67 III 44
zu Art.41 VZG). Würde der Kollokationsprozess etwa
ene Dienstbarkeitslast betreffen, so könnte der Prozess-
ausgang unter Umständen für den Wert der Liegenschaft
in den Händen jedes Erwerbers so. bedeutend sein, dass
sich die vorzeitige Verwertu,ng keinesfalls rechtfertigen
liesse
und andere, wenn auch mit Unzukömmlichkeiten
verbnndene Massnahmen zur Verhinderung eines allzu
raschen
Verderbes getroffen werden müssten. Indessen
hängt die Entscheidung über die Bedeutu,ng der in Frage
kommenden Gegeninteressen grundsätzlich
von der Inte-
ressenabWägung ab, die in das Ermessen der Aufsichts-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 9.
behörde gestellt ist. Beim Bundesgericht anfechtbar wäre
deren Entscheidung nur insoweit, als sie sich als geradezu
unhaltbar, mit andern Worten (wenn nicht subjektiv, so
doch der Sache nach) als Ermessensmissbrauch und damit
als Gesetzesverletzung im Sinne von Art. 19 SchKG dar-
stellte. Davon kann aber hier nicht die Rede sein. Ein
erhebliches Interesse der Konkursmasse an einer weiteren
Verschiebung
der Verwertung ist gar nicht ersichtlich.
2. -Sollte
sicp. bis zur Steigerung ein günstig er-
scheinender Freihandverkauf anbahnen lassen -bei Ver-
zicht des Konkursamtes auf die aussergewöhnliche Be-
dingung, dass der Erwerber sich mit dem KollokatioIl8-
kläger auseinanderzusetzen
habe, was ein bereits erzieltes
Kaufsangebot
hinfällig gemacht zu haben scheint -, so
braucht nach Art. 130 Aha. 2 VZG nicht zugeschlagen zu
werden, wenn die Steigerung nicht mehr ergibt als den
Freihandkaufpreis.
Und die an sich nach Art. 256 Aha. 2
SchKG notwendige Zustimmung des
Kollokationsklägers
(wie
der andern Pfandgläubiger) zum Freihandverkauf
braucht nicht vorzuliegen, falls er aus dem Freihandverkauf
voll und ganz bar befriedigt bezw. bis zur Erledigung des
Kollokationsprozesses sichergestellt werden kann.
Demnach erkenm die Sc1vuJ.dbetr. u. Konkurskammer "
Der Rekurs wird abgewiesen.
1.. S"hoIdltetrelhugs- d looknrsre"ht.
Poursoite et Faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREffiUNGS-UND KONKURSKAMMER .
ARRtTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
10. Sentenza 13 marzo 1948 nella causa Sehaffhauser.
La liquidazione d'officno (593!5 CO) enrl:e. issibil l'as .
cuzione contro l'ereditä.. Quest IDmmmssibilitä. rlsult dall art. 49
LEF. il cui tenore viet non soltanto di promuovere l'esnone,
ma. anche di continuarla., come pure da.llo scopo cJ;1e SI prefigge
1a. liquidazione d'officio. specialmente quella. ordinat 8U do-
manda. di creditori de1 tIe cuiua.
Die amtliche Liquidation Art. 593/594 ZGFl BCne89t wie die .
hebung a auch die FortsetzImg einer Betreibung gegen die
Erbschaft aus. Das folgt aus Art. 49 SchKG,und entspricht
auch dem Zweck der amtlichen Liquidation. ms'besondere wnnn
sie auf Begehren von Gläubigem des Erblassers angeordnet ist.
La liquidation ofticielle (art. 593 et 594 CO) exclnt aUSll eh la
continuation que l'introduction d'une poursulte cont:N(,'lPl
e
succession. CeJ;tert gle decou1e de l'art. 49 LP et correspclild
au but de la. liquidation oflicielle. sp6cialement dans le ca.s otl
elle a ete ordönn a. la. requete des crea.nciers du dMImt.
Ritenuto in fatto,'
A. -Con precetto 10 739 dell 'Ufficio di Lugano il
dott. Franz Schaffhauser escuteva, in data 8ottobre 1945,
la Massa ereditaria fu Kaspar Willi e precisamente:
Frau Wwe. Maria Willi-Waker, Melide; Sr. Maura Willi,
I ü '11 m -1946