I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
14. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Februar
1946 i. S. A.-G. für die Neue Zfireher Zeitung gegen Migros
Genossenschaftsbund, Genossenschaft 'MIgros und DuUweUer.
Organhajtung, Art. 55 ZGB.
Die verantwortliche Zeitungsredaktion ist Organ der Zeitungs-
unternehmung, auch wenn das in deren Statuten nicht aus-
drücklich vorgesehen ist.
R68ponsabilit6 des organes d'un6 p6r8onn6 morale, art. 55 ce.
La. r6daction responsable d'un journal est un organe de l'entre-
prise, mnme si les statuts ne le prevoient pas expressement.
R68pon8abilitd d6gli organi d'una per80na giuridica (art. 55 CC).
La redazione responsabile d'un giornale e un organo dell'azienda,
anche se gli statuti non 10 prevedono espressamente.
Im Brnckenbauer , der Zeitung des Migros-Genossen-
schafts-Bundes, erschienen
im November 1942 drei Leit-
artikel, in welchen das Eidgenössische Kriegsernährungs-
amt einer ungerechten und speziell gegen das Migros-
Unternehmen gerichteten Handlungsweise bezichtigt wurde.
Zu diesen Vorwürfen nahm die. Neue Zürcher Zeitung))
(NZZ) zweimal redaktionell Stellung. Sodann brachte sie
in der gleichen Angelegenheit einen eingesandten Artikel
unter dem Titel VerletZWlg der kriegswirtschaftlichen
Disziplin . In der letztgenannten Veröffentlichung erbliek':'
ten die Kläger eine schwere Beeinträchtigung ihrer per-
sönlichen Verhältnisse und ihrer geschäftlichen Inte en
sphäre. Deahalb belangten sie die A.-G. für die Neue
Zürcher Zeitung auf Schadensersatz und Genugtuung. Die
Beklagte bestritt ihre Passivlegitimation. Das Bundes
gericht wies diese Einrede zurück aus folgenden
ErwtJgungen :
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Organ
der juristischen Person nicht nur, wer dem obersten Ver-
5 AB 72 n -1946
waltlUlgsausschuss angehört oder in ihm entscheidend mit.
wirkt, sondern auch, wer unter dessen Aufsicht die eigent-
lic:qe GeschäftsführlUlg
besorgt (BGE 65 II 6 und dortige
VerweislUlgen ; vgl. BGE 68 II 289 f., 301).
Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Redaktion der
NZZ erfüllt. Die Beklagte verfolgt gemäss I ihrer
Statuten den Zweck, ihre Zeitung als politisches und
volkswirtschaftliches Organ zu verlegen und herauszugeben
und die hierzu erforderlichen oder damit in VerbindlUlg
stehenden Dienst-und Geschäftszweige zu betreiben .
An der Realisierung dieses Gesellschaftszweckes hat die
Redaktion als einer der wichtigsten Dienstzweige mass-
gebenden Anteil. Zwar steht nach 17 Abs. I der Statuten
die VertretlUlg der Beklagten nach aussen und die ver-
bindliche Unterschrift in deren Namen grundsätzlich dem
Verwaltungskomitee zu. Allein darauf kommt es nach dem
eingangs Gesagten
nicht an; jedenfalls dann nicht, wenn
die
im Mittelpunkt der Tätigkeit einer juristischen Person
liegenden
Funktionen in so selbständiger lUld unabhängiger
Weise von
dritten, d. h. nicht der eigentlichen Verwaltung
angehörenden Personen ausgeübt werden, wie
das bei der
Redaktion der NZZ zutrifft. Dieser Gesichtspunkt ist
in BGE 48 II 56, wo es sich auch um die Redaktion der
NZZ gehandelt hat, ausser Acht gelassen worden. Dort
wurde ausschliesslich auf die Verwaltungstätigkeit im
engeren Sinne abgestellt. Der Entsch6id ist durch die seit-
herige Praxis überholt. Er kann nicht aufrecht erhalten
werden.
Mithin
ist die Beklagte im vorliegenden Streitverhältnis
vermöge
der Organqualität ihrer Redaktion passiv legi.,.
timiert.
Vgl.
a.uch Nr. 23. -Voir aussi N0 23.
Obligationenrecht. N° 15. 67
H. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
Vgl. Nr. 15. -Voir n° 15.
III. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
15. Ardt de Ia Ire Cour civile du 22 janvier 1946 dans 1a cause
Soeiete anonyme des produits Cira contre Ruttimann.
Sulwogation (art. 110 eh. 1 CO). Cession de creance.
- Cession simuloo ou cession fiduciaire (consid. 2).
- Nullite de l'acte fiduciaire qui a pour but d'eluder une dispo-
sition legale imperative (consid. 3).
- Caractere dispositif des regles relatives a la poursuite pour les
creanccs garanties par gage (art. 41 et 151 LP) (consid. 3 litt. a).
- Compensation; reciprocite (consid. 3 litt. b).
- Interdiction des poursuites entre epoux. Une socieM anonyme
peut-elle invo : uer son identiM avec son unique actionnaire
pour s'opposer ades poursuites dirigees contre elle par la femme
de cet actionnaire ? (consid. 3 litt. c).
- AdmissibiliM de la cession; convention contraire, nature de
l'affaire (consid. 4).
Sulwogation (Art. 110 Ziff. 1 OR). Forderungsabflretung.
- Simulierte oder fiduziarische Abtretung (Erw. 2).
- Nichtigkeit des fiduziarischen Geschäftes, das die Umgehung
einer zwingenden Gesetzesvorschrift bezweckt (Erw. 3).
- Dispositive Natur der Bestimmungen über die Betreibung für
pfandgesicherte Forderungen (Art. 41, 151 SchRG) (Erw. 3 a).
- Verrechnung, Gegenseitigkeit, der Forderungen (Erw. 3 b).
- Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten. Kann eine
A.-G. gegenüber einer Betreibung seitens der Ehefrau des
einzigen Aktionärs einwenden, sie sei mit letzterem identisch ?
(Erw. 3 cl.
- Zulässigkeit der Abtretung; Ausschluss infolge Vereinbarung
oder wegen der Natur des Geschäftes (Erw. 4).
Surrogazione (art. 110, cifra 1 CO). Cessione d'un credito.
- Cessione simulata 0 cessione fiduciaria (consid. 2).
- Nullita dell'atto fiduciario ehe ha per iscopo di eludere una
disposizione legale di carattere imperativo (consid. 3).