54 Prozessrooht. N0 H.
die Gewähru,ng oder Verweigerung der definitiven wie der
provisorischen RechtsöfInung ist reines Exekutionser-
kenntnis selbst
dann, wenn vorfrageweise materiellrecht-
liohe Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Auch im
letzteren Fall befindet der RechtsöfInungsrichter nicht
über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung,
sondern
ledigp.ch über deren Vollstreckbarkeit. Rechts-
öfInungsstreitigkeiten gelten
nach der Praxis nicht als
Zivilsachen (BGE
57 I 300, 56 I 539, 42 II 529). In dieser
Hinsicht
bringt das rev. OG keine Neuerungen.
Die Berufung erweist sich somit als unzulässig.
Sie ist
in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 lit. a OG sofort von der
Hand zu weisen.
Demnach erkennt das BuruJe8gericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
11. UrteH der 11. ZivUabteHung vom 28. Fehruar IMG
i. S. Woll gegen Vogt und Woll.
Entscheidungen über Gesuche' um. Bestellung eines Erbenvertre-
ters (Art. 602 Abs. 3 ZGB) können nicht mit der Berufung an
das Bundesgericht weitergezogen werden.
Les d'ecisions rendues sur les demandes tendant a la designation
d'un representant de la communaute hererutaire (art. 602 al. 3
CC) ne sont pas susceptibles de faire l'objet d'un recours en
reforme au Tribunal fooeral. -
Le decisioni suUe istanze volte ad ottenere la designazione d'un
rappresentante deUa comunione ereditaria (art. 602 cp. 3 CC)
non sono impugnabili mediante ricorso per riforma al Tribunale
federale.
Am 28. September 1945 stellte Louis Wolf bei der Amts-
schreiberei Solothurn
das Gesuch, es seHür dieErbengemein-
schaft
der am 6. November 1938 in Solothurn gestorbenen
Frau Wolf-Perret gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB ein Ver-
treter zu bestellen. Die Amtsschreiberei hat dieses Gesuch
abgewiesen; ebenso mit Entscheid vom 10. November 1945
das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit seiner Be-
Prozessreoht. N0 12.
rufung an das Bundesgericht erneuert Louis Wolf den bei
der Amtsschreiberei gestellten Antrag.
Das BuruJe8gericht zieht in Erwagung :
Der Entscheid über Gesu,che im Sinne von Art. 602
Abs. 3 ZGB gilt nach herkömmlicher Auffassung nicht als
ein Urteil,
das über einen streitigen zivilrechtlichen An-
spruch endgültig abspricht, sondern als
Verfügung auf
einseitiges Begehren )) (vgl. das Memorial des Eidg. Justiz-
und Polizeidepartements an die Kantone vom 24. Juli 1908,
Erster Titel All) über eine Massnahme, die im wesent-
lichen der geordneten Erledigung laufender Angelegenhei-
ten während einer beschränkten Zeit (bis zur Teihmg)
dient.
Ob im einzelnen Fall ein Erbenvertreter zu bestellen
sei oder nicht, steht im freien Ermessen der zuständige
Behörde. Für die Handhabung dieses Ermessens sind in
der Hauptsache nicht rechtliche, sondern praktische Ge-
sichtspunkte massgebend. Aus diesen Gründen können
Entscheidungen
über Gesuche um Bestellung eines Erben-
vertreters gemäss Art. 43 fI. OG nicht mit der Berufung
an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Demrweh erkennt das BuruJe8gericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
12. UrteH der 11. ZivUabteHung vom 5 .Januar 1948
i. S. Vivellgegen VIvelI.
Entscheidungen über Eheschutzmassnahmen (Art. 169 ff.ZGB)
können auch nach dem neuen OG mit der Berufung nicht
angefochten werden.
Les decisions ordonnant des mesures protectrices de l'union
conjugale (art. 169 et suiv. CC) ne peuvent faire l'objet d'
recours en reforme. mnme sous l'empire de la nouvelle 101
d' organisation judiciaire.
Le decisioni che ordinano misura protettiv:e. dell' one .coniugale
(art. 169 e sag. CC) non sono impugnabdi mediante ncorsoper
riforma, nemmeno in vjrtu deUa nuova legge sull'organizzazione
giudiziaria federale. .
Nach der Abweisung ihrer Scheidungsklage durch Urteil
des Bundesgerichts vom 7. Juni 1945 weigerte sich Frau
VivelI, zu ihrem Manne zurückzukehren, und behielt die
beiden
aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, die ihr durch
vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungs-
prozesses zur Pflege und Erziehung zugewiesen worden
waren, weiterhin bei sich.
Am 19. Juli 1945 stellte deshalb
der Ehemann beim Amtsgerichtspräsidenten das Begehren,
seine
Frau sei an ihre Pflichten zu ermahnen, insbesondere
sei sie aufzufordern, unverzüglich
mit den Kindern zu ihm
zurückzukehren. Für den Fall ihrer Weigerung beantragte
er, es sei vom Richter zu verfügen, dass die beiden Kinder
unverzftglichihm zugeführt werden. Der Amtsgerichts-
präsident fand, der Ehefrau könne wegen der Weigerung,
zum Manne zurückzukehren, nicht Pflichtvergessenheit
vorgeworfen werden,
und teilte die Kinder mit Entscheid
vom 13. August 1945 in Anwendung von Art. 169 ff. ZGB
ihr zu. Das Obergericht hat die Beschwerde des Ehemannes,
mit der er die vor erster Instanz gestellten Begehren
erneuerte,
am 13. Oktober 1945 abgewiesen, da die Ehe-
frau gemäss Art. i70ZGB zum Getrenntleben berechtigt
sei,
und da das Wohl der Kinder ihre Belassung bei der
Mutter gebiete.
Gegen dieses
Urteil hat der Ehemann die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Kinder
seien ihm zur Erziehung und zum Unterhalt zuzuweisen.
Für den Fall, dass die Berufung als unzulässig erachtet
werden sollte, beantragt er, seine Rechtsvorkehr sei als
zivilrechtliehe . Beschwerde entgegenzunehmen.
Das Bundesgericht zieht in ErwiJ,gung :
- -Die Begehren, die der BerufUngskläger beim Amts-
gerichtspräsidenten
gestellt hat, sind auf den Erlass von
Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 169 ff. ZGB
Prozessrecht. N0 12. 57
gerichtet. In diesem Sinne haben die kantonalen Instanzen
sie denn auch behandelt.
- -Auf
Grund von Art. 58 des frühern Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege (aOG) und
der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes hat das Bundes-
gericht Entscheidungen
über Massnahmen zum Schutze
der ehelichen Gemeinschaft in ständiger Rechtsprechung
als
mit der Berufung nicht anfechtbar erklärt (BGE 43 11
275, 68 11 245). An diesem Zustande wollte das am
- Januar 1945 in Kraft getretene neue Organisations-
gesetz
vom 16. Dezember 1943 (OG) nichts ändern. Die
Botschaft des
Bundesrates vom 9. Februar 1943 erklärt
ausdrücklich, dass Wünsche nach einem Ausbau durch
Ausdehnung der Bundesrechtspflege auf weitere Materien
im bundesrätlichen Gesetzesentwurf (der im wesentlichen
Gesetz geworden ist)
nicht haben berücksichtigt werden
können
und übrigens in der Expertenkommission von
keiner Seite aufgegriffen worden seien (BBI 1943 S.103).
Die Art. 48 H. OG erweitern den Kreis der berufungs-
fähigen Entscheide gegenüber
Art. 58 aOG nur insofern,
als gewisse
Vor-und Zwischenentscheide, die gemäss
Art. 58 Abs. 2 aOG erst zusammen mit dem Haupturteil
anfechtbar gewesen waren, nun unmittelbar mit der Be-
rufung weitergezogen werden können. Dass
das neue OG
bei der Regelung der Frage, welche Entscheide mit der
Berufung anfechtbar sind, den Begriff des Haupturteils
(Art. 58 aOG) durch denjenigen des Endurteils (Art. 48 OG)
ersetzt hat, bedeutet sachlich keine Änderung. Der neue
Ausdruck wurde gewählt,
um im Anschluss an die Praxis
zu Art. 58 aOG klarzustellen, dass neben den Urteilen,
die
über den eingeklagten zivilrechtlichen Anspruch
materiell entscheiden,
auch solche Urteile weiterziehbar
sind, die wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung auf
die Sache selbst
nicht eintreten, sofern der Berechtigte
dadurch von der Verfolgung seines Anspruches endgültig
ausgeschlossen
wird (BBI 1943 S. 122; vgl. BGE 53 111
184 E. 1 und dortige Zitate). Bisher nicht berufungsfähige
Versicherungsvertrag. N0 13.
Entscheide der Beruf,ung zu unterwerfen, war mit der
erwähnten Bezeichnung nicht bezweckt. Unter dem nauen
OG ist daher die Berufung gegen Entscheide in Eheschutz-
sa !hen ebenso wenig wie unter dem frühem OG zulässig.
3. -Die Berufungsschrift enthält keine Rügen, die
gemäss
Art. 68 OG mit der zivilrechtlichen Nichtigkeits-
beschwerde erhoben werden könnten. Auch dem Eventual-
, antrage, die Rechtsvorkehr als Nichtigkeitsbeschwerde zu
behandeln, kann daher nicht entsprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 1. -Voir aussi n° 1.
VIII. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
13. Ardt dc Ja He Cour civile du 31 janvier 1948 dans la cause
La Zurich )) contre Allee Stucky ct ses enfants.
Oontrat d'a88Ur Ce collectiv;-. Effet de l'accord des parties contrac-
tantes .s 1 mterpretatlnn du contrat quant aux droits des
benefiClaIreS. InterpretatIOn des mots accidents de course
dans le contrat conelu par le Club alpin suisse en faveur da ses
membres.
Kollektive Unlal:lvernicheru..ng. Wirkungen eine Einigung der
VertragsnrteIen uber dIe Rechte der Begünstlgten. Auslegung
des Begriffes Tourenunfall in der vom Schweizerischen
Alpenklub zugunsten seiner Mitglieder abgeschlossenen Unfall-
versicherung. Art. 112 OR, 33 und 87 VVG.
Oontratto d'a88icurazione collettiva. Effetti dell'accordo delle parti
contraenti ul 'interpretazioz:e deI eontratto quanto ai diritti
deI benefiClarl. InterpretazlOne delle parole accidents da
course nel eontratto coneluso dal Club alpino svizzero a fe.vore
dei suoi membri.
Versicherungsvertrag. N° 13. 59
A. -Auguste Stucky, garagiste a Fribourg, partitle
2 octobre 1942 avec quelques camarades pour la region
du Petit Mont dans l'intention d'y chasser le chamois. Le
lendemain, apres avoir passe la nuit dans un chalet, le
groupe se dirigea
du cote de la Wandftuh. A un certain
moment les chasseurs se separerent pour aller occuper
leurs postes.
Stucky se trouvait a l'endroit le plus eleve.
Vers
midi il fit signe a ses compagnons de ratourner au
chalet et tandis qu'il s'appretait ales rejoindre, une pierre
detach6e d'un rocher vint le frapper a la jambe. Il perdit
l'equilibre et fut prooipite dans un pierrier OU on le releva
inanime.
Stucky etait depuis plus de vingt ans membra du Club
alpin suisse (C.A.S.) et il etait en cette qualite au benefice
d'une assurance collective contre les accidents, en vertu
d'un contrat passe le 27 decembre 1935/9 janvier 1936
entre le C.A.S. et trois compagnies d'assurance dont La
Zurich , celle-ci etant chargne du reglement des sinistres.
Aux termes de l'art. 1 er du contrat d'assurance, les
compagnies
( assurent en commun et dans des proportions
a convenir entre elles, les membres du C.A.S. contre les
accidents
de course I). L'art. 6 al. 1 intitule : Etendue de
l'assurance. -
a) Risques couverts est ainsi cont;u:
L'assurance contre les accidents de course (en allemand:
Tourenunfälle ) est valable des le moment OU l'assure
quitte le lieu de son domicile ou de son sejour pour entre-
prendre une excursion a pied ou en ski jusqu'au moment
on il arrive au lieu de son domicile ou de son sejour. Elle
s'etend a tous les accidents qui se produisent au cours et
en rapport avec des excursions ou des ascensions' quel-
conques, ainsi qu'avec des exercices d'alpinisme ou des
semaines clubistiques, y compris les
sejours dans les
cabanes
du club, dans les chalets et dans d'autresrefuges
alpins .
L'art. 7, intitule : b) Risques exclus enumere diverses
circonstances
dans lesquelles l'accident n'est pas couvert
et prevoit que tel est le cas notamment des accidents qui