- -Diese Hinweise sind immerhin nicht als zwingende
Richtlinien
zu betrachten. Die Anwendbarkeit des Art. 2
ZqB ist, dem Sinn dieser Vorschrift entsprechend, eine
Ermessensfrage.
Sie ist vom Richter in jedem einzelnen
Fall ohne Bindung an starre Regeln an Hand der gesamten
Umstände frei zu prüfen und zu entscheiden (BGE 54 II
331/32). Das hat die Vorinstanz getan. Ihr Erkenntnis
resultiert aus einer sorgfältigen sachlichen und rechtlichen
Würdigung
der Zusammenhänge. Die Anbringen, . mit
denen der Kläger seine Berufung schriftlich und vor
Schranken begründet, können nicht zu einer abweichenden
Beurteilung Anlas s geben.
a) Der Kläger hat erwiesenermassen den Verkauf seines
Heimwesens
von sich aus gewollt, unabhängig vom Kaufs-
angebot des Beklagten und lange bevor er mit diesem
überhaupt zusammentraf.
b) Die Parteien haben den Vertrag in allen Teilen erfüllt;
der Kaufpreis wurde bezahlt und der Eigentumsübergang
wurde im Grundbuch eingetragen; der Beklagte übte un-
gehindert seine Eigentümerrechte aus; der Kläger wirt-
schaftete als Pächter und bezahlte für 1 % Jahre anstands-
los den Pachtzins. Die nachträglichen Behauptungen, der
Kläger habe nur unter dem Überredungseinßuss des Be-
klagten in den Verkauf eingewilligt, und es wäre nicht
zum Abschluss gekommen, wenn man anstatt B. einen
entfernter wohnenden Zeugen geholt hätte, weil in der
Zwischenzeit der Kläger sich die Sache nochmals überlegt
haben würde, sind weder belegt noch glaubhaft gemacht.
e) Die Vorinstanz stellt fest, Art. 70 des freiburgischen
Gesetzes
über das Notariatswesen verlange die Anwesen-
heit . zweier Zeugen bei der öffentlichen Beurkundung um
zu verhindern, dass der Notar im Einvernehmen mit der
einen Vertragspartei die andere benachteilige. Dienstboten
seien als Zeugen nicht schlechthin, sondern nur vermöge
bestehender Beziehungen
zur einen Vertragspartei un-
tauglich. Der Grund für die Ausschlussbestimmung in
Art. 71 Ziff. 6 liege im Abhängigkeitsverhältnis zwischen
Arbeitgeber
und Arbeitnehmer, bezw. in daheriger Be-
fangenheit des Letzteren. Wenn also der Dienstbote der /
einen Partei als Zeuge auftrete, sO habe nur die andere
Partei ein Interesse an der Geltendmachung des Form-
mangels.
An diese Auslegung des kantonalen Rechtes ist das
Bundesgericht gebunden. Die Tatsache, dass eine Form-
vorschrift dem Schutze der einen Partei dient, schliesst
nun allerdings nicht notwendigerweise das Klagerecht der
anderen aus. Es mag dem Kläger auch eingeräumt werden,
dass ausnahmsweise die Interessenlage einmal umgekehrt
sein kann, als die Vorinstanz angenommen hat. Hier aber
trifft das jedenfalls nicht zu. Der Kläger hatte weder im
Zeitpunkte des Vertragsschlusses noch zwei.Jahre später
ein schutzwürdiges Interesse an der Beobachtung des
Art. 71 Ziff.6 des Notariatsgesetzes. Er selbst hatte den
Beizug seines Knechtes als Zeuge angeregt und aus Dis-
kretionsgrÜllden
direkt gewünscht, mithin nicht nur die
Verletzung der Formvorschrift (obzwar unbewusst) herbei-
geführt, sondern
daraus auch einen persönlichen Vortei-
gezogen. Es widersprioht daher offenkundig Treu und
Glauben, wenn er heute unter Anrufung eben dieser Form-
verletzung sich vom Vertrage loszusagen versucht.
d) ...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Freiburg vom 18. Juni
1945 bestätigt.
9. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilahtellung voml12. Februar
1946 i. S. Stauffer gegen Müller.
Haftung dea Dienatherrn für die Folgen eines Unfalls. den der
Dienstpflichtige infolge Berührung einer unverschalten Trans-
misSion in einem Landwirtschaftsbetrieb erlitten hat (Art. 339
OR).
Reapar'tIJabiliM de l'employeur pour les suitesld'un accident subi
par un employe entre en oontact avec une transmission decou-
verte, dans une exploitation agricole (art. 339 CO).
R68pQ1l8abilitd du padrone per le eonseguenze d'un infortunio
occorso ad un lavoratore ehe e entrato in eontatto oon uns.
trasmissione scoperta, in un'azienda agriooIa. (art. 339 CO).
Aus dem Tatbestande:
Auf dem Bauernhofe des Beklagten findet sich unter
einem Vorsprung des Scheunendachs, 2,6 m über dem
Erdboden, eine sog. Vorbühne, die über eine an der
Scheunenwand befestigte Leiter erstiegen werden kann.
Auf der Vorbühne steht ein Elektromotor. Darüber ist
längs der Scheunenwand eine Transmission angebracht,
mit-der sich die Kraft des Motors u. a. auf eine Maschine
zum Zerkleinern von Rüben (Rübenschnetzmaschine), die
auf dem Erdboden steht, übertragen lässt. Am 3. Januar
1941 wurde der damals 14 Jahre und II Monate alte
Kläger, der gegen Kost und Logis in der schulfreien Zeit
beim Beklagten arbeitete, beauftragt, mit dieser Maschine
Viehfutter zu bereiten.
Nachdem der Treibriemen um
dritten Mal von den Riemenscheiben abgeglitten war,
stellte
der Kläger den Motor nicht wie die beiden ersten
Male von der Leiter aus ab, sondern begab sich zu diesem
Zwecke
auf die Vorbühne. Dort angelangt, geriet er mit
der rechten Hand an die sich drehende Transmissionswelle.
Hand und Arm wurden davon nachgezogen und schwer
verletzt.
Auf Grund von Art. 339 OR macht er den Be-
klagten für den Schaden haftbar.
A U8 den Erwägungen:
2. -... Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz auf
Grund eines technischen Gutachtens verbindlich fest-
gestellt,
dass die blosse Berührung der sich drehenden
Transmissionswelle genügte, um den schweren Unfall
herbeizuführen,
der dem Kläger zugestossen ist. Zu einer
solchen
Berührung kann es beim Aufenthalt auf der Vor-
bühne leicht kommen, da die Welle nur 1,75 m über dem
Boden der Vorbühne der Scheunenwand entlang verläuft,
und da der Raum auf der Vorbühne ziemlich eng ist. Für
Personen, die sich auf der Vorbühne befinden, während
die Transmission im Gange ist, bedeutet diese Anlage also
(von
den Riemenscheiben und den Treibriemen ganz ab-
gesehen) eine erhebliche Gefahr.
Der Beklagte behauptet nun freilich, beim Rüben-
schnetzen sei es ganz unnötig, bei laufender Transmission
die Vorbühne zu
betreten, da der Motor von der Leiter aus
abgestellt werden könne. Das Abstellen des Motors von
der Leiter aus ist jedoch nach der technischen Expertise
unbequem, weil der Schalthebel hiefür ungünstig liegt,
ja es ist sogar mit gewissen Gefahren verbunden, da man
dabei nur über eine Hand verfügt, um sich an der senkrecht
stehenden Leiter festzuhalten, und da man dabei unter
Umständen vom Treibriemen der Rübenschnetzmaschine
erfasst werden
kann. Letzteres kann nicht nur dann ge-
schehen, wenn dieser
Riemen noch auf den Scheiben liegt
und demgemäss quer vor dem Eingang zur Vorbühne
ausgespannt umläuft, sondern
auch dann,. wenn er von
den Scheiben abgeglitten ist und deshalb längs der Leiter
von der Transmissionswelle herabhängt. Solange die Trans-
mission
im Gange ist, hält sich der so herabhängende
Riemen zweifellos nicht ruhig, sondern pendelt hin und
her. Das Verweilen auf der Leiter und das Abstellen des
Motors
von hier aus sind daher weder bequem noch
gefahrlos. Anderseits erscheint
der Einstieg auf die Vor-
bühne bei herabhängendem Riemen als einfach. Schon dies
konnte dazu führen, dass die Angestellten, die die Rüben-
schnetzmaschine zu bedienen hatten, nach dem Abspringen
des Treibriemens
den Motor lieber von der Vorbühne
als von der Leiter aus abstellten. Zudem mussten diese
Angestellten,
wenn der Antrieb der Maschine versagte, die
Vorbühne jeweilen ohnehin
betreten, um den abgefallenen
Riemen wieder auf die Scheibe an der Transmission auf-
zulegen. Umso
näher lag es da für sie, ungesäu,mt auf die
Vorbühne
zu steigen und den Motor erst dort abzustellen.
Das Abstellen des Motors und das Wiederauflegen des
Riemens
in einem Zuge zu besorgen und so Zeit zu sparen,
musste sich
ihnen namentlich auch dann aufdrängen,
wenn der Riemen mehrmals nacheinander absprang, was
leicht geschehen konnte.
Von aUedem konnte und musste
der Beklagte sich Rechenschaft geben. Er durfte daher
nicht als selbstverständlich voraussetzen, dass der Kläger
vor dem Betreten der Vorbühne jedesmal den Motor ab-
stellen werde.
Dass sich
der Kläger beim Aufenthalt auf der Vorbühne
von selber genügend vor der Berührung der Transmissions-
welle in acht nehmen werde, durfte der Beklagte ebenfalls
nicht erwarten. Dies vor allem deshalb nicht, weil der
Kläger bei seinem Dienstantritt erst 13% Jahre und zur
Zeit des Unfalls erst 14 Jahre und 11 Monate alt war.
Er war laut Feststellung der Vorinstanz freilich ein auf-
geweckter und verständiger Junge. Daher konnte ihm
nicht entgehen, dass die Transmissionsanlage gewisse
Gefahren
in sich barg. Er vermochte diese Gefahren aber
naturgemäss nicht so gut wie ein erwachsener Arbeiter zu
überblicken, der über reichere Kenntnisse und Erfahrungen
verfügt. Namentlich war für ihn nicht ohne weiteres
erkennbar, dass Gefahren nicht nur im Bereiche der
Riemenscheiben und Riemen bestehen, sondern dass auch
schon die blosse Berührung der Welle sehr gefährlich ist;
denn diese letzte Gefahr ist nicht augenfällig. Nach all-
gemeiner
Lebenserfahrung kann es zudem bei 14-bis
15-jährigen Knaben viel leichter als bei Erwachsenen ge-
schehen, dass sie die ihnen drohen len Betriebsgefahren
im Eifer der Arbeit oder infolge gedanklicher Ablenkung
vergessen. Solcher Ablenkung sind besonders auch Jugend-
li 1ie ausgesetzt, die wie der Kläger neben der Arbeit noch
die Schule besuchen. Auch damit musste der Beklagte
reölmen.
Um. beim Aufenthalt in einem engen Raume die Be-
rührung einer gefährlichen Einrichtung, die leicht zu-
gänglich ist, mit Sicherheit zu vermeiden, bedarf es im
übrigen nicht nur des ständigen Bewusstseins der Gefahr,
sondern
auch einer so vollkommenen Herrschaft über die
eigenen Bewegungen, wie sie
kaum einem Erwachsenen,
I
geschweige denn einem Jungen von 14 bis 15 Jahren zu-
zutrauen ist. Der Beklagte durfte insbesondere nicht darauf
zählen, dass der Kläger die Ruhe, die zu sicherer Bewegung
unerlässlich
ist, auch nach wiederholter 'Störung der Arbeit
infolge
Versagens des Antriebs noch aufbringen werde.
Musste
der Beklagte sich demnach vergegenwärtigen,
dass die Angestellten, welche die
an die Transmission
angeschlossene Rübenschnetzmaschine
zu bedienen hatten,
bei durchaus normalem Verhalten an die sich drehende
Transmission
geraten konnten, so war er verpflichtet,
Massnahmen
zum Schutz gegen die Berührung dieser
gefährlichen Anlage
zu treffen. Besonders dringend waren
solche Massnahmen
dann geboten, wenn er die erwähnte
Arbeit dem jugendlichen Kläger übertragen wollte. -
Entgegen seiner Auffassung kann ein Schutz nicht nur
dort verlangt werden, wo direkt an einer Maschine ge-
arbeitet werden muss , sondern auch dort, wo mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, dass jemand bei einer andern
Verrichtung mit einer gefährlichen Anlage in Kontakt
kommt.
Als Schutzvorkehr wäre die Anbringung einer
Ver-
schalung in Frage gekommen. Dass Transmissionsanlagen
durch Verschalungen gegen Berührung gesichert werden
können, weiss
auch der Laie. Laut Feststellung der Vor
instanz wäre jeder mit dem Wesen des mechanischen
Antriebs
vertraute Schreiner ohne weiteres in der Lage
gewesen, die streitige Transmission
mit Holzbrettern zu
verschalen. Es handelte sich also um eine einfache Vorkehr
Der Schutz, den sie geboten hätte, wäre nach der Expertise
praktisch vollkommen gewesen. Die Kosten in Höhe von
100 bis 200 Franken wären für den Beklagten, der einen
mittleren Hof besitzt, nicht übermässig gewesen, und es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verschalung
den Betrieb erheblich erschwert hätte. Nach Art. 339 OR
wäre es deshalb die Pflicht des Beklagten gewesen, eine
solche Verschalung
anbringen zu lassen.
Instruktionen über die Behandlung der Maschinen und
4 AS 72 II -1946
Ermahnungen zur Vorsicht konnten das .Anbringen einer
äussern Schutzvorrichtung vor allem jm Hinblick auf das
jugnndliche Alter des Klägers nicht ersetzen. Der Beklagte
behauptet im übrigen selber nicht, dass er den Kläger über
die drohenden Gefahren im einzelnen aufgeklärt und ihm
verboten habe, die Vorbühne zu betreten, während die
Transmission lief.
Nach seinen eigenen Aussagen hat er
ihm vielm?hr nur gelegentlich in allgemeiner Form gesagt,
er solle bel den Maschinen aufpassen, und ihm einmal, als
beim Fräsen der Riemen abgefallen war, den Befehl ge-
geben,
er solle den Motor abstellen, bevor er etwas an der
Transmission mache. Damit hat er der in Art. 339 OR
begründeten Fürsorgepflicht nicht Genüge getan (vgl.
BGE 57 II 168). -Eine ständige Aufsicht, die es ihm
allenfalls ermöglicht hätte, rechtzeitig einzuschreiten
wenn sich der Kläger in den Gefahrenbereich begebe
wollte, hat er nicht ausgeübt. Er half dem Kläger beim
Rübenschnetzen nur die beiden ersten Male und liess ihn
dann allein arbeiten.
Wenn das Verschalen der Transmissionen in der Land-
wirtschaft nicht üblich ist, und wenn in landwirtschaft-
lichen Betrieben häufig Transmissionsanlagen zu finden
sind,
die ähnliche Gefahren bergen wie die streitige, so
entband dies den Beklagten ebenfalls nicht von der Pflicht
an seinnr. Transmission eine Verschalung anzubringen:
TransIDlsslonen ungeschützt zu lassen, die so leicht einen
Unfall verursachen können wie die streitige, bedeutet
offensichtlich einen Missbrauch. Hievon abgesehen durfte
sich der Beklagte auch wegen der Jugendlichkeit des
Klägers nicht mit dem Üblichen begnügen.
Es bleibt also dabei, dass der Beklagte Art. 339 OR
verletzte, indem er es unterliess, seine Transmission zu
verschalen.
.
3. -Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vor-
instanz hat der Kläger die sich drehende Transmissions-
welle
unabsichtlich berührt. Eine solche Berührung war
nach der Auffassung des technischen Experten, der die
Obligationenrecht. N° 9. In
Vorinstanz folgt, ohne weiteres geeignet, einen Unfall, wie
er eingetreten ist, herbtizuführen. Wäre die Transmissions-
welle
verschalt gewesen, so wäre der Kläger nach aller
Voraussicht
nicht verunfallt. Unter diesen Umständen
muss der Mangel einer Verschalung als adäquate Ursache
des Unfalls gelten.
Dass ihn an der Nichtanbringung einer Verschalung und
mithin an der Nichterfüllung der in Art. 339 OR be-
gründeten Fürsorgepflicht kein Verschulden treffe, hat der
Beklagte nicht dargetan. Namentlich entschuldigt ihn
"nicht, dass sich die Transmissionsanlage bereits im heutigen
Zustande befand, als er (1931) das Heimwesen erwarb,
und dass sie vor dem 3. Januar 1941 nach den Akten
keinen Unfall verursacht hatte. Dies ändert nichts daran
dass die bestehenden Gefahren und die Notwendigkeit vo
wirksamen Schutzvorkehren für ihn erkennbar waren. Wie
wenig er in Wirklichkeit darauf vertraute, dass der jugend-
liche Kläger sich selber genügend vor jenen Gefahren
schützen werde, ergibt sich daraus, dass die schon er-
wähnte Aufforderung, vor dem Manipulieren an der Trans-
mission den Motor abzustellen, nach seinen eigenen An-
gaben auf der Vermutung beruhte, der Kläger wolle den
abgefallenen Riemen auf die laufende Transmission auf-
legen.
Umso weniger war es zu verantworten, dass er den
Kläger selbständig mit dieser gefährlichen .Anlage arbeiten
liess, ohne objektiv wirkende Sicherungen anzubringen.
Wegen der Verletzung von Art. 339 OR, die ihm vor-
zuwerfen
ist, hat also der Beklagte grundsätzlich für die
Folgen des Unfallfi einzustehen, den der Kläger am
3. Januar 1941 erlitten hat.
Vgl. auch Nr. 13. -Voir aussi n° 13 .