die Parteien diese Konsequenz dann bei Abweisung der
ersten Gesuche nicht gezogen. Die Gesuohe wurden erneu-
ert, und die Parteien'wurden weiterhin bei Behörden vor-
stellig. Aber daraus darf nicht geschlossen werden, die Ver-
träge sollten nun einfach so lange in der Schwebe bleiben,
als die Möglichkeit, weitere Navicertgesuche
zu stellen,
überhaupt noch bestand. Vielmehr durfte dann jedenfalls
auf das Ergebnis der Gesuche vom Dezember 1940 abge-
stellt werden, welche die Beklagte
am 7. Januar 1941 auch
der schweizerischen Zentrale für Lebensmittelimporteure
(Cibaria)
mit Angabe der Nummern der Garantiezertifikate
meldete. Die
Vorinstanz stellt fest, dass diese Gesuche am
2. April 1941, als die Beklagte sich von den beiden Kauf-
verträgen lossagte, abgewiesen waren. Das ist keineswegs
aktenwidrig , wie die Klägerin behauptet, noch liegt ein
offensichtliches Versehen vor, worauf es nach dem neuen
OG (Art. 63 Abs. 2) allein ankommen könnte. Vielmehr
beruht die Feststellung auf der Würdigung der Akten,
insbesondere
der verschiedenen Mitteilungen der Rock.
wood Co. an die Beklagte über die erfolgte Abweisung
der Gesuche.
Daran ändert es nichts, dass die Beklagte unablässig
um die Erhältlichmachung von Navicerts weiterhin bemüht
war, auch nach Einführung des neuen Verfahrens. Das
konnte im Hinblick auf neu abzuschliessende Kaufverträge
geschehen. Auch hatte die Beklagte, noch weitere Kunden
für Kakaobutter. Der Vorinstanz ist auch darin beizu-
stimmen, dass die Beklagte
in ihrem Brief vom 24. März
1941 keine neuen Verpflichtungen eingegangen war. Dieser
Brief
betraf nicht die Frage, wie lange die alten Verträge
noch in der Schwebe bleiben sollten. Er sprach nur von
gewissen Chancen der Erteilung von Navicerts. Das konnte
für die Klägerin angesichts ihres ständigen Warenbedarfs
auch Bedeutung haben für den Fall, dass sie die Ware
nicht mehr zum alten Preis, sondern auf Grund eines
neuen Abschlusses zu beziehen hätte. Als die Firma Rock-
wood
Co. der Beklagten die Abweisung der Navioert-
Obligationenreoht. N0 8.
gesuche meldete und ihrerseits von einer Erfüllung der
bestehenden Verträge nichts mehr wissen. wollte, machte
die Beklagte am 2. April 1941 den Ausfall der Bedingung
sogleich geltend. Damit waren die beiden Verträge erle-
digt,
und es kam nur noch der Abschluss neuer Kaufver-
träge in Frage. Seit den Abschlüssen vom September und
Oktober 1940 waren übrigens 7 bzw. mehr als 5 Monate
verstrichen,
für einen an sich sofort vollziehbaren Handels-
kauf also eine sehr lange Zeit.
Demnach erkennt das Bunde8(Jerickt :
Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des Appel-
lationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 25. Mai 1945
bestätigt.
8. Auszug aus dem UrteU der I. Zivilabteilung vom 5. Februar
1948 i. S. Bieri gegen Sehneuwly.
Grundstückkaul. RechtsmissbräuchIiche Vertragsanfechtung wegen
eines Formfehlers bei der öffentlichen Beurkundung. Bedeutung
und Zweck des Art. 2 ZGB ; seine Anwendbarkeit im Bereich
der Formen.
Achat d'immeuble. Abus du droit consistant clans Ja contestation
de la validiM d'un contrat pour vice de forme entachant l'acte
authentique. Signification et but de l'art. 2 ce ; son application
dans les litiges touchant aux formes.
Acquisto d'un immobile. Abusiva impugnazione d'un contratto
per un vizio di forma nell'erezione dell'atto pubbIico. Signifi-
cato e scopo delI 'art. 2 ce; applicabiIita nelle contestazioni
concernenti la forma.
A. -Bis zum 27. April 1942 war der Kläger Bieri Eigen-
tümer eines landwirtschaftlichen Heimwesens in Muhren
vorsatz. An diesem Tage verkaufte er es an den Beklagten
Pfarrer Schneuwly. Der Preis betrug Fr. 31,000.-. Er
wurde vom Käufer durch Übernahme der Hypothekar-
belastung und Barzahlung sofort erlegt. Zusätzlich ver-
einbarten die Parteien, dass Bieri als Pächter gegen..Ent-
Obligationenreoht. N° 8.
richtung eines Pachtzinses von jährlich Fr. 1200.-für
drei Jahre auf der Liegenschaft bleiben könne. Die Ver-
schreibung des Geschäftes fand m der Wohnung des
Klägers statt, wohin sich der Beklagte in Begleitung eines
Notars eigens begeben hatte. Dieser verlangte, nachdem
der Kaufvertrag ausgefertigt war, zwei Zeugen. Der Ver-
käufer nannte seinen Nachbarn X. und seinen Knecht
F. B. Er bemerkte, dass ausser ihnen in der näheren Um-
gebung niemand erreichbar sei und er diese Zeugen auch
aus Diskretionsgründen bevorzuge. Weder der Notar noch
der Käufer erhoben Einwendungen. Die beiden Zeugen
wurden herbeigerufen, nahmen vom Inhalt der Urkunde
Kenntnis und unterzeichneten diese mit den Kontrahenten
und dem Notar.
In der Folge übte der Käufer seine Eigentumsrechte aus.
Bieri seinerseits bewirtschaftete
das Heimwesen als Pächter.
Er bezahlte den vereinbarten Zins vollständig für das
Pacht jahr 1942/43 und zur Hälfte für das Pacht jahr
1943/44.
B. -Mit Brief vom 17. Februar 1944 teilte Bieri durch
seinen Anwalt dem Beklagten mit, er betrachte den Ver-
trag als nichtig, weil entgegen den gesetzlichen Vorschriften
sein
Knecht bei der öffentlichen Beurkundung als Zeuge
aufgetreten sei.
Er ver!ange deshalb die Rückübertragung
der Liegenschaft. Pfarrer Schneuwly lehnte ab.
G. -Nunmehr klagte Bieri beim.Richteramt des Sense-
bezirkes
in Tafers auf Nichtigerklärung des Kaufvertrages
mit allen daraus sich ergebenden Folgen.
Rechtlich
wurden die Ansprüche ausschliesslich mit
dem erwähnten Formfehler beim Vertragsschluss be-
gründet und auf die einschlägigen Bestimmungen (Art. 70,
71 Ziff. 6, 104) des kantonalen Gesetzes über das Notariats
wesen vom 26. Mai 1869 gestützt. Der Beklagte bestritt
die Nichtigkeit des Kaufvertrages. Ferner erhob er die
Einrede des Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 2 ZGB.
Die Klage wurde
erst-und zweitinstanzlich abgewiesen.
Das Bezirksgericht anerkannte die Nichtigkeit des Ver-
Obligationenreoht. N0 8.
trages, erachtete aber deren Geltendmachung als rechtsmiss-
bräuchlich.
Der Appellationshof des Kantons Freiburg
erklärte in seinem Urteil vom 18. Juni 1945, der Kauf-
vertrag sei nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und
schützte ebenfalls die Einrede des Beklagten.
D. -Der Kläger ergriff die Berufung an das Bundes-
gericht.
Ferner reichte er wegen willkürlicher Auslegung
und Anwendung des kantonalen Rechtes eine staatsrecht-
liche Beschwerde ein. Diese wurde durch Urteil von heute
abgewiesen. Mit der Berufung beantragt der Kläger die
Gutheissung seiner Rechtsbegehren.
Der Beklagte schliesst
auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. -(Soweit es sich um die Wirkung des Formfehlers
bei
der öffentlichen Beurkundung handelt, kann die
Stellungnahme der Vorinstanz nicht überprüft werden, da
sie auf der Auslegung kantonalen Rechtes gründet und
keine geltenden Bundesrechtssätze verletzt.)
2. -Hinsichtlich
der Anwendbarkeit des Art. 2 ZGB
bleibt es übrigens
ohne Einfluss auf das Schicksal der
Klage, ob Nichtigkeit oder blosse Anfechtbarkeit des
Kaufvertrages angenommen wird. Auch wenn man ersteres
voraussetzen wollte,
könnte der Argumentation des Klägers
nicht beigepflichtet werden. Seine grundlegende Behaup-
tung, die Geltendmachung der aus einem Formmangel
resultierenden Nichtigkeit stelle niemals einen Rechts-
missb'rauch dar, ist offensichtlich irrig. Richtig ist nur,
dass die Anrufung des Formmangels an sich keinen Rechts-
missbrauch
bedeutet. Dagegen können im konkreten Fall
die Umstände so liegen, dass die Geltendmachung des
Formfehlers als rechtsmissbräuchlich erscheint
und die
Einrede
nach Art. 2 ZGB gegeben ist (BGE 68 11 236,
II 331 f., 53 II 165 f., 50 II 147 f. ; EGGER, Art. 2 ZGB
N. 33,
OS:ER-SCHÖNENBERGER, Art.216 OR N. 15; VON
Tulrn, OR S. 210 Ziff.III am Ende; ZSR Bd. 40 S. 55).
Die Rechtsprechung
anerkennt seit langem Art. 2 ZGB
als Schranke aller Rechtsausübung (BGE 47 II 453).
Ihm liegt die Erkenntnis zugrunde, dass das positive Recht
unmöglich alle Streitigkeiten im menschlichen Zusammen-
leben einzeln erfassen und im voraus regeln kann. Wie
sehr der Gesetzgeber sich um eine lückenlose Rechts-
ordnung bemühen mag, es wird immer Spezialfälle geben,
in denen die starre Anwendung der gesetzlichen Prinzipien
zu Ungerechtigkeiten führen müsste, die der Richter nicht
dulden darf. Das trifft besonders dann zu, wenn Individual-
rechte wider Treu und Glauben ausgeübt werden. Abs. 2
des
Art. 2 ZGB, der dem offenbaren Missbrauch eines
Rechtes den Schutz versagt, bildet die notwendige Er-
gänzung der in Abs. 1 statuierten Pflicht zum Handeln
nach Treu und Glauben. Zweck dieser Bestimmung ist, die
formelle.
Gültigkeit positiver Rechtssätze zu beschränken
oder aufzuheben, wo immer der Richter das im Interesse
der materiellen Gerechtigkeit als geboten erachtet. Die
Anwendbarkeit des Art. 2 ZGB muss sich daher über den
ganzen Bereich des ZGB und des OR erstrecken. Das
ergibt sich auch aus seiner Stellung im' Gesetz, und dem
entspricht seine gemeinhin verwendete Kennzeichnung
als exceptio doli generalis .
Es gibt wohl einzelne Rechtsgebiete, in denen einer
Überprüfung der Rechtsausübung nach Art. 2 ZGB
zwingende
Gründe entgegenstehen (BGE 43 II 24, EGGER
a. a. O. N. 29). Solche Gründe sind indessen vorliegend
nicht gegeben. Die dem Begriff der Nichtigkeit inne-
wohnende Unheilbarkeit ist in diesem Zusammenhang
ohne Belang. Aus der Feststellung des Missbrauchs eines
Rechtes folgt nicht notwendig dessen Aufhebung, noch
die Rechtsgültigkeit der angegriffenen Drittinteressen. Es
wird lediglich dem Rechtsmissbraucher das beanspruchte
Einzelrecht versagt. Die Wirkung ist zumeist nicht generell,
sondern persönlich (BGE 48 11 187, EGGER a. a. O. N. 37).
Nichts hindert den Richter, sogar die Nichtigkeit bei-
spielsweise eines Vertrages
ausdrücklich oder stillschwei-
gend anzuerkennen, und trotzdem demjenigen, der sich
Obligationenreeht. N° 8. 43
darauf beruft, seinen Schutz in Anwendung von Art 2
ZGB
zu verweigern.
Entscheidend im vorliegenden Fall ist also' allein die
Frage, ob der Kläger mit der Geltendmachung des Form-
fehlers gegen Treu und Glauben handelt. Die Rechtslage
wäre eine
andere, wenn die Nichtigkeit des Vertrages vor
der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch
vorgebracht worden wäre. Angesichts der sa'chenrecht-
lichen
Formalordnung könnte der Richter selbst im Falle
eines. Rechtsmissbrauchs den Registerführer nicht zwingen,
den Eintrag auf Grund einer formell ungültigen Urkunde
vorzunehmen. Hier aber hat die Eintragung stattgefunden
und der Eigentumsübergang ist vollzogene Tatsache.
Nichts steht daher einer Abweisung der Klage entgegen,
sofern
darin ein Rechtsmissbrauch erblickt werden muss.
3. -Die Bedingungen für die Annahme eines Rechts-
missbrauchs sind in Praxis und Doktrin des näheren um-
schrieben worden. Von Bedeutung ist die beidseitige frei-
willige
Erfüllung des angefochtenen Vertrages. Zwar ver-
mag sie für sich allein den Formmangel nicht zu heilen.
Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs aber
kann sie im Rahmen der übrigen Umstände ein wichtiges
Element für die Beurteilung darstellen (BGE 53 II 165 f.,
50 II 148). Rechtsmissbrauch wird vielfach auch dann
angenommen, wenn die den Formfehler anrufende Ver-
tragspartei daran kein schutz würdiges Interesse hat,
sodass. durch die Vertrags anfechtung die Form einem ihr
fremden Zwecke dienstbar gemacht wird (BGE 53 II 166,
EGGER a. a; O. N. 32). Rechtsmissbräuchlich erscheint
schliesslioh die naohträgliohe
Geltendmaohung von Form-
vorsohriften durch die Partei, die beim Vertragsschluss
den Formfehler in Kauf genommen oder ihn zum eigenen
Vorteil sogar gewollt
hat (BGE 53 II 166). Gleiohes hat zu
gelten, wenn ein Formerfordernis besonders zum Schutze
der einen Partei besteht, jedooh nicht diese, sondern die
Gegenpartei
aus der Nichtbeachtung später zweokfremden
Nutzen zu ziehen sucht.
- -Diese Hinweise sind immerhin nicht als zwingende
Richtlinien zu betrachten. Die Anwendbarkeit des
Art. 2
ZG ist, dem Sinn dieser Vorschrift entsprechend, eine
Ermessensfrage.
Sie ist vom Richter in jedem einzelnen
Fall ohne Bindung an starre Regeln an Hand der gesamten
Umstände frei zu prüfen und zu entscheiden (BGE 54 II
331/32). Das hat die Vorinstanz getan. Ihr Erkenntnis
resultiert aus einer sorgfältigen sachlichen und rechtlichen
Würdigung
der Zusammenhänge. Die Anbringen, mit
denen der Kläger seine Berufung schriftlich und vor
Schranken begründet, können nicht zu einer abweichenden
Beurteilung
Anlass geben.
a) Der Kläger hat erwiesenermassen den Verkauf seines
Heimwesens
von sich aus gewollt, unabhängig vom Kaufs-
angebot des Beklagten und lange bevor er mit diesem
überhaupt zusammentraf.
b) Die Parteien haben den Vertrag in allen Teilen erfüllt;
der Kaufpreis wurde bezahlt und der Eigentumsübergang
wurde
im Grundbuch eingetragen; der Beklagte übte un-
gehindert seine EigentÜIDerrechte aus; der Kläger wirt-
schaftete als Pächter und bezahlte für 1 % Jahre anstands-
los den Pachtzins. Die nachträglichen Behauptungen, der
Kläger habe nur unter dem Überredungseinfluss des Be-
klagten in den Verkauf eingewilligt, und es wäre nicht
zum Abschluss gekommen, wenn man anstatt B. einen
entfernter wohnenden Zeugen geholt hätte, weil in der
Zwischenzeit der Kläger sich die Sache nochmals überlegt
haben würde, sind weder belegt noch glaubhaft gemacht.
e) Die Vorinstanz stellt fest, Art. 70 des freiburgischen
Gesetzes
über das Notariatswesen verlange die Anwesen-
heit . zweier Zeugen bei der öffentlichen Beurkundung um
zu verhindern, dass der Notar im Einvernehmen mit der
einen Vertragspartei die andere benachteilige. Dienstboten
seien als Zeugen
nicht schlechthin, sondern nur vermöge
bestehender Beziehungen
zur einen Vertragspartei un-
tauglich. Der Grund für die Ausschlussbestimmung in
Art. 71 ZifI.6 liege im Abhängigkeitsverhältnis zwischen
Arbeitgeber
und Arbeitnehmer, bezw. in daheriger Be-
fangenheit des Letzteren. Wenn also der Dienstbote der /
einen
Partei als Zeuge auftrete, so habe nur die andere
Partei ein Interesse an der Geltendmachung des Form-
mangels.
An diese Auslegung des kantonalen Rechtes ist das
Bundesgericht gebunden. Die Tatsache, dass eine Form-
vorschrift dem Schutze der einen Partei dient, schlieBSt
nun allerdings nicht notwendigerweise das Klagerecht der
anderen aus. Es mag dem Kläger auch eingeräumt werden,
dass ausnahmsweise die Interessenlage einmal umgekehrt
sein
kann, als die Vorinstanz angenommen hat. Hier aber
trifft das jedenfalls nicht zu. Der Kläger hatte weder im
Zeitpunkte des Vertragsschlusses noch zwei . Jahre später
ein schutzwürdiges Interesse an der Beobachtung des
Art. 71 Ziff.6 des Notariatsgesetzes. Er selbst hatte den
Beizug seines Knechtes als Zeuge angeregt und aus Dis-
kretionsgrunden direkt gewünscht, mithin nicht nur die
Verletzung der Formvorschrift (obzwar unbewusst) herbei-
geführt, sondern daraus auch einen persönlichen Vortei
gezogen. Es widerspricht daher offenkundig Treu und
Glauben, wenn er heute unter Anrufung eben dieser Form-
verletzung sich vom Vertrage loszusagen versucht.
d) ...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Freiburg vom 18. Juni
1945 bestätigt.
9. Auszug aus dem Urtell der I. ZivllabteiIuDg vomIl2. Februar
1948 i. S. Stauller gegen MflIler.
Haftung des DienBthe;rrn für die Folgen eines Unfalls, den der
Dien,stpflichtige infolge Berührung einer unverschalten Trans-
mission in einem Landwirtschaftsbetrieb erlitten hat (Art. 339
OB).
Respomabilite de l'employeur pour les suitesld'un accident subi
par un employe entre en contact avec une transmission dOOou-
verte, dans une exploitation agricole (art. 339 CO).