5S
Verwaltungs-und Disziplinarrechtsp:tlege.
gleicher Weise auf alle Kantone und Landesgegenden.
Dazu kommt die Bedeutung, welche 4.ie gesamtschwei-
zerischen Berufsverbände heute
im öffentlichen Leben des
Lan Ies besitzen. Sie werden vom Bunde zur Mitwirkung
bei
der Erfüllung zahlreicher staatlicher Aufgaben heran-
gezogen. Demzufolge
tritt auch bei den Fürsorgestiftungen
solcher
Verbände der gesamtschweizerische Charakter der
llestimmung stark in den Vordergrund. Dass im vor-
liegenden
Falle die Zwecke der Stiftung gewissen Aufgaben
des kalltonalen oder
kommunalen Gemeinwesens ver-
wandt sind, ist umsoweniger entscheidend, als auch der
Bund auf dem in Betracht fallenden Sachgebiet, nament-
lich im Krankenkassenwesen, Kompetenzen besitzt (Art. 34
bis und quater BV). Ein zureichender Grund, die Stiftung
trotz ihrem gesamtschweizerischen Charakter der Aufsicht
des
Kantons oder der Gemeinde an ihrem Sitz oder an
demjenigen des Verbandes zu unterstellen, besteht nicht.
Die besonderen
Umstände des Falles rechtfertigen es, die
Aufsicht
dem Bunde zuzuweisen.
Demnach e:rkenm das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Stiftung Vereinigte
Unterstützungskassen
des Schweizerischen Bu,chhandlungs-
Gehillen-und Angestellten-Vereins der Aufsicht der
Eidgenossenschaft unterstellt.
IV. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
11. Urteil vom 29. März 1946 i. S. D. gegen
Eidgenossenschaft
(Finanzverwaltung).
KassenZeiBtungen der Hilt8kas8e für das AmküfspM80nal der
Bundesverwaltung:
l Die Frist für die Klage beginnt am Tage, an welchem das
Dienstverhältnis beendigt worden ist.
Beamtenrecht. N° H. 59
2. Anntellte, deren Dienstverhältnis unter Berufung auf Arbeits-
rückgang aufgelöst wird, haben Anspruch auf Ausrichtung des
Kassenguthabens aus den eigenen Beiträgen und aus denjenigen
des Bundes.
Pr68tati0n8 de la caisae de 8ecour8 pO'Uß' le per80'lm81, aw:iliairB de
l'adminiBtraWm fbJerale.
- Le dela.i pour introduire la. demande part du jour OU !es rap-
ports de service ont pris fin.
- Las employes dont les rapports de service sont r6siIies par le
motif que le trava.il fa.it demut ont droit au .pa.iement de leur
avoir aupres de 1a ca.isse, c'est-a.-dire de leurs contributions
propres et de celles de la. ConfMera.tion.
Prestazi.onidellacaBBa di 80cc0r80 peT, per80nale ausiliario dell' am-
miniBtrazione federale.
- n termine per promuovere azione decorre da.l giorno in cui i
rapporti di servizio sono finiti.
- Gll impiegati, i cui rapporti di servizio sono rescissi per dimi-
nuzione di la.voro, hanno diritto a.1 pagamento dei loro avere
presso la. cassa, ossis. dei loro versamenti e di quelli della. Confe-
derazione.
A. -Der Kläger stand seit dem 1. Juli 1941 im Dienste
des Bundes als Bauzeichner
im Angestelltenverhältnis
beim Geniechef
der 8. Division. Gemäss Dienstvertrag
vom
- Dezember 1944 konnte das Dienstverhältnis auf
einen Monat gekündigt, bei Vorliegen wichtiger Gründe
sofort aufgehoben werden (Art. 1 des
Vertrages). Der
Kläger war Mitglied der Hilfskasse für das Aushilfs-
personal des Bundes Art. 3 des Vertrages und Art. 2,
Ziff.2 des Hilfskassenreglementes).
Am 29. Dezember 1944 wurde ihm folgendes Kün-
digungsschreiben zugestellt:
Mit Rücksicht auf die nunmehr stark abnehmende Arbeit auf
dem Bs.ubüro 8. Div. sowie auf eine erneute Weisung des Genie-
chefs
der Armee vom 18.12.44 sehe ich mich leider vera.nlasst,
Ihnen Thre durch Vertrag mit dem Geniechef der Armee geregelte
Stellung als Zeichner beim Geniechef 8. Div. mit Wirkung ab
31.1.45 zu kündigen. D
Infolge von Meinungsverschiedenheiten über den Beginn
der Kündigungsfrist wurde die Entlassung auf den 17. Fe-
bruar 1945 verschoben. Während der Kündigungsfrist
hatte der Kläger fortgesetzt Anstände, weil er sich un-
berechtigterweise Doppelvergütungen ausrichten liess, seine
Arbeit vernachlässigte
und während einer Krankmeldung
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege.
an Winterausscheidungswettkämpfen in Grindelwald teil-
nahm. Er wurde deshalb' vom Kommandanten der 8. Di-
vision mit 20 Tagen scharfem Arrest bestraft.
B: -Nach seinem Austritt richtete ihm die Hilfskasse
für das Aushilfspersonal am 29. Mai 1945 das Guthaben
aus seinen eigenen Beiträgen (Fr. 217.30) aus. Die Aus-
bezahlung des Guthabens aus den Bundesbeiträgen wurde
abgelehnt, weil
der Vorgesetzte des Klägers im Hinblick
auf die
in der Disziplinarverfügung des Kommandanten
der 8 Division festgestellten Dienstpflichtverletzungen
davon abgesehen habe, einen
Antrag auf Auszahlung der
Bundeseinlagen zu stellen. Auf eine Eingabe an das eidg.
Finanz-und Zolldepartement hin hielt das Personalamt
an seiner Stellungnahme fest.
O. -Mit Klageschrift vom 11. Februar 1946 beantragt
der Kläger die eidg. Finanzverwaltung zu verhalten, ihm
den Betrag von Fr. 217.30 nebst Zins zu 5 % und Zinses-
zins seit
dem 31. Januar 1945 zu bezahlen. Der Kläger sei
im Zusammenhang mit dem Personalabbau in der Heeres-
verwaltung
und nicht wegen den seit der Kündigung be-
gangenen Unkorrektheiten entlassen worden. Man habe es
daher mit einer Kündigung zu tun, die ohne eigenes Ver-
schulden des Klägers verfügt worden sei. Mit den Un-
korrektheiten habe die Auflösung des Dienstverhältnisses
nichts zu
tun.
D. -Die eidg. Finanzverwaltung (Personalamt) be
antragt Abweisung der Klage. In dem Kündigungsschreiben
an den Kläger sei allerdings die Arbeitsabnahme als Grund
der Kündigung angegeben. In Wirklichkeit habe man aber
den Kläger vom Dienste entheben wollen, weil er sich
pflichtwidrig verhalten, sich ohne Erlaubnis
von der Arbeit
entfernt und private Arbeiten im Bureau verrichtet habe.
Mit
der FormuIierung der Kündigung habe man lediglich
den Kläger schonen wollen. Zudem schliesse die Kün-
digung und deren Begründung nicht aus, dass das Dienst-
verhältnis aus anderen Gründen aufgelöst werde. Hier sei
das Dienstverhältnis übrigens nicht auf Grund des Kün-
digungsschreibens aufgelöst, sondern abweichend davon
fortgesetzt worden,
und die de:finitive Entlassung sei keine
Auswirkung
der Kündigung, sondern eine Folge des
späteren pflichtwidrigen Verhaltens. Die Verfehlungen
des Klägers
hätten denn auch eine disziplinarische Ent-
lassung gerechtfertigt. Sie sei aber praktisch nicht mehr
in Frage gekommen. Unter diesen Umständen sei es
gerechtfertigt, die Bundeseinlagen zurückzubehalten. Die
Bundesbeiträge
an die Hilfskasse seien, als Sozialleistungen,
nur auszurichten, wenn der Fortsetzung des Dienstver-
hältnisses, abgesehen von
der Kündigung, nichts entgegen-
stehen würde.
Das Bundesgericht hat die Klage begründet erklärt und
die Beklagte verhalten, dnm Kläger den Betrag von
Fr. 217.50 auszubezahlen
in Erwä(J'Ung :
- -Anspruche auf Kassenleistungen der Hilfskasse
sind innert einem Jahr seit ihrer Entstehung beim Bundes-
gericht einzuklagen (Art. 12, Abs. 3 Hilfskassenreglement).
Massgebender
Zeitpunkt ist bei den Leistungen nach
Art. 4 Abs. 1 und 2 des Hilfskassenreglementes der Tag,
.an welchem
das Dienstverhältnis aufhört. Der Kläger ist
am 17. Februar 1945 aus dem Bundesdienst ausgetreten.
Mit seiner Klage
vom 11./12. Februar 1946 hat er die
Frist eingehalten.
2 -Der. Art. 4 des Hilfskassenreglements bestimmt
die
Leistungen der Hilfskasse bei Auflösung des Dienst-
verhältnisses danach, ob
der Austritt aus dem Bundes-
dienst ohne eigenes Verschulden des Kassenmitgliedes
und nicht auf seine Veranlassung stattfindet (Abs. 1) oder
ob diese Voraussetzung
nicht zutrifft (Abs. 2). Je nachdem
wird dem Angestellten das Kassenguthaben aus seinen
eigenen Beiträgen
und denjenigen des Bundes samt Zins
und Zinseszins ausgerichtet oder es wird der Angestellte
ledlglieh auf das Guthaben aus seinen eigenen Beiträgen
samt Zins und Zinseszins verwiesen, wobei das aus den
Verwaltungs-und Disziplina.rreohtspfiege.
Beiträgen des Bundes herrührende Guthaben der Kasse
verbleibt. Der Austritt ohne eigenes Verschulden des
Kassenmitgliedes und nicht auf seine Veranlassung be-
trifft den Fall, wo die Verwaltung die Entlassung von sich
aus ausspricht, ohne dass der Angestellte den Entschluss
veranlasst hätte, was besonders bei Mangel an Beschä.f-
tigungsmöglichkeit infolge Arbeitsrückganges notwendig
werden
kann oder bei organisatorischen Umgestaltungen,
bei denen
Arbeitskräfte überflüssig werden. Ihm stehen
gegenüber die Entlassungen, die der Angestellte selbst
veranlasst, sei es durch Kündigung, sei es durch ein
sonstiges
Verhalten, das der Verwaltung einen Grund gibt,
das ienstverhä.ltnis aufzulösen (Urteile vom 14. De-
zember 1945
i. S. Fetz, Erw. 2, und vom 8. Dezember
1944,
i. S. Zingg, Erw. 2, nicht publiziert). Es kommt also
darauf an, ob der Grund der Entlassung bei der Ver-
waltung oder beim Angestellten liegt.
3. -
Der Kläger ist entlassen worden, weil die Arbeit
abnahm. So ist das Kündigungsschreiben begründet, und
es besteht kein Grund, etwas anderes anzunehmen. In
der Klageantwort wird allerdings ausgeführt, dass Pflicht-
widrigkeiten die Entlassung veranlasst
hätten, und dies
damit begründet, dass der unmittelbare Vorgesetzte die
sofortige
Entlassung des Klägers beantragt hatte. Der
zuständige Dienstchef hat aber die Entlassung nicht des-
wegen verfügt, sondern
ausdrücklich, auf einen anderen,
nicht im Verhalten des Klägers liegenden Grund abgestellt.
Die Entlassung wurde
in den Rahmen des allgemeinen
Personalabbaus einbezogen, wobei das nachträglich be-
hauptete, disziplinwidrige
Verhalten des Klägers höch-
stens noch als
ein Gesichtspunkt für die Auswahl der
vom Abbau betroffenen Person in Betracht kommen
könnte,
aber nicht als ausschlaggebende Veranlassung der
Entlassung selbst. Sofern daher bei der Entlassung des
Klägers Pflichtverletzungen mitgespielt haben sollten
(worüber keine Feststellungen .gemacht worden sind),
könnten sie höchstens als mittelbares Motiv für die Be-
Beamtenreoht. N° 11. 63
,.stimmung der dem Abbau zu unterwerfenden Arbeits
krä.fte, nicht als Grund für die Entlassung gßlten. Es ist
nicht behauptet worden und es liegt nichts dafür vor,
dass dem Kläger als Entlassungsgrund ein anderer als der
im Kündigungsschreiben angegebene Gesichtspunkt be-
kanntgegeben worden
wäre. Unter diesen Umständen
kann sich der Kläger, was die ihm aus der Entlassung
erwac:Bsenden
Ansprüche an die Hilfskasse anbelangt, auf
das Kündigungsschreiben und den darin enthaltenen
Kündigungsgrund berufen,
und es muss dabei sein Be-
wenden haben.
Wenn die Verwaltung einen Bediensteten wegen Ver-
fehlungen entlassen will, so hat sie ihm dies bei der Ent-
lassung zur Kenntnis zu bringen. Für Beamte ist eine
schriftliche
Mitteilung vorgeschrieben (vgl. Art. 63, Abs. 2
und 64 BO I). Ob bei Bediensteten im Anstellungsver-
hältnis auch eine weniger formelle Eröffnung genügen
würde,
kann dahingestellt bleiben,' Denn es ist nicht be-
hauptet worden, dem Kläger seien die vor der Kündigung
vorgefallenen
Unregelmässigkeiten überhaupt je vor-
. gehalten worden.
4. -Die
spätem Verstösse, die sich der Beschwerde-
führer
in der Zeit von der Kündigung bis zum Austritt
aus dem Bundesdienst zu Schulden kommen liess, sind
für die Entscheidng unerheblich. Sie wurden disziplina-
risch geahndet. Doch
hat die Anstellungsbehörde daraus
keine Veranlassung genommen, auf ihre Kündigung wegen
Arbeitsmangel zurückzukommen.
Sie hat es vielmehr bei
der ausgesprochenen Entlassung bewenden lassen, Unter
diesen Umständen mag unerörtert bleiben, wie sich die
Ansprüche des Klägers
an die Hilfskasse bei einem Zurück-
kommen
der Verwaltung auf die bereits ausgesprochene
Entlassung gestaltet hätten.
Auch daraus kann nichts abgeleitet werden, dass der
Kläger schliesslich nicht auf den bei der Kündigung vor-
gesehenen
Zeitpunkt (31. Januar 1945), sondern erst am
17. Februar 1945 aus dem Bundesdienste ausgetreten 'ist.
M Verwaltungs. und 'Disziplinarreoht8p1lege.
Die Verschiebung des Austrittstermins wurde angeordnet
im Zusammenhange mit einem Streite über den Sinn des
Kündigungsschreibens.
Der Kläger wollte die Worte mit
Wirkung ab 31.-Januar 1945 dahin deuten, dass die
vertragliche Kündigungsfrist von einem
Monat am 31. Ja-
nuar zu laufen beginne, während sich der Arbeitgeber den
angegebenen Zeitpunkt als Austrittstermin (mit Frist-
beginn am 31. Dezember 1944) gedacht hatte. Das Zu-
geständnis von 'weitem 17 Tagen bedeutet ter diesen
Umstän4en
nicht eine neue,von der früheren u,nabhängige
Anstellung, sondern lediglich die endgültige Bestimmung
des durch die Kündigung vom 29. Dezember 1944
-be-
gründeten Austrittstermins. Am Kündigungsgrunde, auf
den es hier allein ankommt, wurde dadurch nichts geändert.
5. -Die Klage auf Ausrichtung der Bundesbeiträge
samt Zins und Zinseszins ist daher begründet. Der ein-
geklagte Betrag von Fr. 217.50 entspricht der Gesamt-
forderung samt Zins d Zinseszins auf den Tag der Auf-
lösung des Dienstverhältnisses. Weitere Zinsforderungen
können aus Art. 4, Aha.l des Hilfskassenreglementes
nicht hergeleitet werden.
V.
'VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 10, H. -Voir n
10, H.
- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- RECHTSGLEICHHEIT
(REOHTSVEBWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTIOE)
- UrteD vom 8. JuH 1948 1. S. Zurbrlggen gegen Gemeinde
Brlg Und Steuerrekurskommission des Kantons WalIis. -
Bng von Militär8old.
Es ist willkürlich, den FnillBiJ,ien8t als auf Erwerb gerichtete
Tä.tigkeit zu betrachten und die dafür bezogenen Vergütungen
(Sold, Verpflegungs-und KJeiderentschädigung) als Erwerbs-
einkommen zu besteuern.
ImpoBition rk la 80lde rk8 militairea.
D est arbitraire de consid6rer le service accompli dans !es services
complementaires feminins comme une activite lucrative et
d'imposer 8. titre de revenu les dMommagements touches pour
ce service (solde, indemnites de subsistance et d'habillement).
ImpoBizione del Boldo militare.
E arbitrario considerare il servizio complementare femminjJe
come un'attivitA lucrativa e imp ?rre a titolo direqdito le-
somme percepite per un tale servlZio (soldo, indemiit8. di vitto
e di abbigllamento).
A . ..:.... Die in Brig wohnhafte Beschwerdeführerin lieg
sich im Jahre 1939 in den Frauenhilisdienst (FHD) auf-
nehmen. Sie wurde der Fl. Beob. Gr. 12 zugeteilt und
leistete auf der Auswertezentrale in Brig in den Jahren
1941 und 1942 je über 300 Tage Dienst als Telephonistin.
Als solche bezog sie einen Sold von Fr. 2.-, eine Ver-
pflegungsentschädigung
von Fr. 3.-und -eine Kleider
entschädigung von Fr. -.50, insgesamt Fr. 5.50 täglich.
Die Gemeinde
Brig erklärte die Beschwerdeführerin für
dieH Bezüge einkommenssteuerpflichtig, da der FHD eiIw
tS As 72 I -1946