Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
die Dinge liegen, recht wohl davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer, der die Beweislast hatte, seine Behaup-
t über Tatsache "Und Umfang der mengenmässigen
Verheimlichung
von Waren nicht bewiesen habe. Allein
schon
der Umstand, dass die Angaben des Beschwerde-
führers
über den Wert der verheimlichten Waren sehr
geschwankt haben, spricht gegen die Zuverlässigkeit seiner
nachträglichen Darstellung.
Bald wurde der Wert mit
Fr. 200,000.-, dann nur mit Fr. 90,778.-angegeben, und
nach der Verwaltungsgerichtsbeschwerde soll er ru,nd
Fr. 130,000.-betragen haben. Dazu kommt, dass im
Wehropferverfahren Sachverständige eine Reihe von Wi-
. dersprüchen in der Inventarisierung und das Fehlen einer
Lagerbuchhaltung festgestellt haben.
7. Urteil vom 1. März 1948 i. S. L. M. gegen
Lnzern, Wehrstener-Reknrskommlssion.
Wehr8tetulr: Ausschüttungen auf Genussscheine sind bei Berech-
nung des für die Festsetzung der Zusatzsteuer gemäss Art. 40,
Aha. 2 WStB massgebenden Einkommens natürlicher Personen
zu berücksichtigen, auch wenn der Handelswert des GenUBB-
scheins bei jedem Gewinnbezug sinkt.
IrrvplJt pour la defense nationale: Les repartitions afferentes a des
bons de jouissance s'ajoutent au revenu determinant des
personnes physiqu,es pour la fixation de l'impöt complementaire
conformement a l'art. 40 aI. 2 AIN. TI en est ainsi mnme lorsque
la valeur marchande desdits bons diminue chaque fois qu'une
part de benefice est touchee.
ImtpQ8ta: per la difesa nazionale: Le somme pagate su buoni di
godimento si aggiungono al reddito determinante delle persone
fisiche per stabilire l'imposta complementare conformemente
all'art. 40 cp. 2 DIN. eio vale anche quando il valore eommer-
ciale di questi buoni diminuisce ogni volta ehe viene riscossa
una parte di beneficio.
A. -Die Aktiengesellschaft Lonza hat im Jahre 1937
zum Zwecke einer Bilanzbereinigung ihr Aktienkapital um
18 Millionen Franken, von 48 auf 30 Millionen Franken
herabgesetzt, indem sie den Nennwert ihrer 240,000 Aktie
von bisher Fr. 200.-auf Fr. 125.-festsetzte. Mit Rück-
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Bundesrechtliche Abgaben. N° 7.
sicht darauf, dass die Kapitalherabsetzung als weitgehend
angesehen wurde, beschloss die
Generalversammlung auf
Antrag des Verwaltungsrates die Ausgabe von 60,000
GenuSS8cheinen, die den bisherigen Aktionären ausgehän-
digt wurden. Auf je vier von der Kapitalherabsetzung
betroffene Aktien
wurde ein Genussschein abgegeben. Die
Genussscheine berechtigen
während 20 Jahren, d. h. bis
und mit dem Geschäftsjahre 1956/57, zu einem statutarisch
näher bestimmten, auf Fr. 200.-,-im ganzen begrenzten
Anteil
an den jährlichen .. Reingewinnen und -im
Falle, dass die Gesellschaft in diesem Zeitraum aufgelöst
werden sollte
.,.-am Liquidationsergebnis. Sie erlöschen,
sobald die Ausschüttungen
pro Genussschein Fr. 200.-
erreicht haben. Andere Ansprüche sind mit den Genuss-
scheinen
nicht verbunden, vor allem gewähren sie keinen
Kapitalanspruch, kein
Recht auf Dividenden oder Zinsen,
keine Mitgliedschaftsrechte und keine Bezugsrechte bei
Aktienemissionen.
Der jährlich auf die Genussscheine ent-
fallende Anteil am bilanzmässig festgestellten Reingewinn
wird einem besondern, unverzinslichen Kreditorenkonto
gutgeschrieben. Ausschüttungen
an die Inhaber. der Ge-
nussscheine erfolgen
stets dann, wenn der Saldo dieses
Kontos ausreicht, um auf jeden Genussschein einen Be-
trag von Fr. 10.-oder ein Mehrfaches davon zu entrichten
(Art. 8 der Statuten vom 18. September 1937). Die Lonza
A.G.
hat in den Jahren 1937/38 bis 1941/42 je Fr: 10.-
und 1942/43 bis 1944/45 je Fr. 20. pro Genussschein
ausgerichtet.
B. -Der Beschwerdeführer war im Jahre 1940 Inhaber
von 400 Genussscheinen, die er zum Teil bei der Bilanz-
bereinigung
1937 nach Massgabe seiner damaligen Aktien-
beteiligung bezogen,
zum Teil sonst erworben hatte. Strei-
tig ist ob der Betrag, der im Jahre 1940 auf diese Genuss-
scheine ausgerichtet wurde (Fr.
3760.-netto, nach Abzug
der eidg. Couponsabgabe) bei Bestimmung des Gesamt-
einkommens (Art. 40, Abs. 2, vgl. auch Art. 44 Abs. 1
WStB) mitzuberücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege.
stellt sich auf den Standpunkt, die Ausschüttungen auf
die GenussScheineder Lonza A.G. seien nicht Ertrag, son'-
dem teilweiser Ersatz für abgeschriebenes Kapital. Dies
sei
bei der eidg. Stempelabgabe anerkannt, die Genuss-
scheine seien als Ersatztitel für die abgeschriebenen Aktien
abgabefrei erklärt worden. Daraus, dass die jährlichen
Ausschüttungen der Couponsabga.be und damit auch der
Wehrsteuer an der Quelle unterworfen würden, dürfe nicht
geschlossen werden,
dass es sich um Einkommen handle;
denn dabei werde ausschliesslich auf gewisse äussere, rein
formelle Merkmale abgestellt. Bei der allgemeinen Wehr-
steuer dagegen sei entscheidend, ob es sich um Ertrag von
Kapital handle. Jedenfalls könne die Anwendung der
Vorschriften der Stempelgesetzgebungnicht dazu führen
KapitaJrückzahlungen als Kapita.lertrag Zu behandeln. Es
komme darauf an, was die Leistungen der Lonza. für den
Steuerpflichtigen bedeuten, nicht darauf, dass sie aus bei
der Unternehmung erzielten Gewinnen bestritten würden.
'0. -Die Webrsteuer-Rekurskommission des Kantons
Luzern hat den Beschwerdeführer abgewiesen. Sie führt
im wesentlichen aus, dass die Ausschüttungen auf die
Genussscheine nicht als Kapitalrückzahlungen gelten kön-
nen, nachdem der Kapitälanspruch bei der Bilanzbereini-
gungim Jahre 1937 auf Fr. 125.-pro Aktie herabgesetzt
worden war. Es handle sich um Gewinnanteile aus Betei-
ligungen
im Sinne von Art. 21, Abs .. 1, lit. c wStB.
D. -' Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
beantragt, den Betrag von abgerundet Fr. 3700.-, den
der Beschwerdeführer im Jahre 1940 als Ausschüttung auf
seine Genussscheine der Lonza A.G. bezogen hat, für
die 1. Wehrsteuerperiode nicht als Einkommen zu be-
steuern.
Zur Begründung wird auf die Eingabe an die
kantonale Rekurskommission verwiesen und ergänzend
ausgeführt
:. Im Vermögen der Steuerpflichtigen bedeute
jede
den Genussscheinsinhabern geleistete Ausschüttung
eine Rückzahlung
auf die Fr. 200.-auf welche der Ge-
nussschein
laute ; durch die Auszahlungen werde dieser
Brindesrechtliche Abgaben. N0 7.
nach und naohaufgezehrt. Der Genussschein sei ein Ver-
. mögensbestandteil, der zufolge der Abzahlungen nach und
naoh verschwinde.
Die Sanierungsabsohreibung
vom Jahre 1937 habe nur
zum Teil früher eingetretene Verluste ausgeglichen, zu
einem erheblichen Teil sei sie verwendet worden zur Vor-
nahme von Rückstellungen für mögliche oder zubefürch-
tende künftige Verluste. Demgemäss seien die Aktien um
Fr. 75. -abgeschrieben, aber glenchzeitig Genussscheine
ausgegeben worden, die
ein Anrecht auf künftige Bezüge
i Betra.ge von Fr. 50.-'-pro Aktie gewährten (für 4 Aktien
Fr. 200.-auf Fr. 300.-Abwertung). Nur Fr. 100.-oder
Fr. 6,OOO,000.-seien zur Deokung eingetretener Verluste,
der Mehrbetrag dagegen zu Reservestellungen bestimmt
worden. Dies habe sich auch bei der Gewinngestaltung in
den nachfolgenden Jalu'en ausgewirkt. Es habe sich
erwiesen, dass die bei der Sanierung vorgenommenen Ab-
schreibungen viel
zu gross waren, zum überwiegenden Teil
die
Bedeutung von Rückstellungen hatten.
Das Bundesgerioht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwä fUng :
1.-Es kann -wie in BGE 70 I S. 319 f. Erw. 1 -
dahingestellt bleiben, ob der Betrag von rund Fr. 3700.-
(netto), den der Beschwerdeführer im Jahre 1940 als
Inhaber von 400 Genussscheirien der Aktiengesellschaft
Lonza bezogen hat, bei der Berechnung des für die Fest-
setzung der Zqsatzsteuer gemäss Art. 40, Abs. 2 WStB
massgebenden Einkommens des Beschwerdeführers nicht
schon deshalb zu berücksichtigen wäre, weil er gemäss
.Art. 141, Abs. 1, lit. a WStB der Wehrsteuer an der Quelle
unterliegt. Jedenfalls muss
er dann angerechnet werden,
wenn
er unter die Einkommensbestandteile fällt, die
Art. 21 WStB aufführt und wenn er von der allgemeinen
Wehrsteuer
nur gemäss Art. 21, Abs. 6 WStB ausgenom-
men ist, weil er der Wehrsteuer an der Quelle unterliegt.
Art. 21 WStP erfasst als Einkommen physischef' "Per-
Verwaltungs. und Diszipline.rrechtspfiege.
sonen grundsätzlich den Ertrag bestimmter Einnahme-
quellen, genannt werden Erwerbstätigkeit und Vermögens-
ertrag mit der Ergännung sowie andern Einnahmequel-
len' ,
womit, nach Vorschrüt des Qesetzes, das gesamte
Einkommen des Steuerpflichtigen getrofien werden soll.
Die sogenannte Quelle
ist gedacht als das Mittel, das dem
Steuerpflichtigen Einnahmen zuführt, die als Erträgnisse
dem bisherigen Besitze gegenüber gestellt werden (Roh-
einkommen). Das Roheinkommen unterliegt sodann einer
Berichtigung
im Hinblick auf die mit der Eink;ommens-
erzielung verbundenen Lasten (Art. 22 WStB). Verän-
derungen der Quelle dagegen sind bei Steuern auf Quellen-
erträgnissen
in der Regel unbeachtlich. Die Besteuerung
bleibt, jedenfalls grundsätzlich,
auf die Erträgnisse selbst
beschränkt. Nur für zwei Sondertatbestände ist in Art. 21
WStB die Beschränkung der Besteuerung auf den Ertrag
von Einkommensquellen verlassen, auch die Veränderung
der Quelle selbst einbezogen worden: Bei kaufmännischen
Betrieben bilden Kapitalgewinne
aus Veränsserung und
Verwertung, sowie verbuchte Wertvermehrungen von Ver-
mÖgensstücken
Bestandteile des Roheinkommens (Art. 21,
Aha. 1, lit. d
und f), während anderseits Entwertungen und
Geschäftsverluste abgezogen werden dürfen (Art. 22, lit. b
und c). Damit werden Vermögensvermehrungen und
Vermögens verminderungen berücksichtigt, die unter Um-
ständen nicht oder nicht ausschliessliyh den Ertrag der Ein.
kommensquelle als solchen betrefien (BGE 70 I S, 320/21).
Beim Beschwerdeführer liegen jedoch die Qesonderen Vor-
aussetzungen für eine derartige, ausdrücklich auf buch-
haltungspflichtige Betriebe beschränkte Berücksichtigung
von Kapitalgewinnen und Kapitalverlusten nicht vor,
. weshalb für ihn die allgemeine Ordnung der Einkommens-
steuer physischer Personen gilt.
2. -
Unter den Einkünften, die als Vermögensertrag
wehrsteuerpflichtigesEinkommen physischer Personen
bilden, werden einzeln aufgeführt Zinsen, Renten und
GewimvIDteile aus Guthaben und. Beteiligungen aller Art
(Art. 21, Aha. 1, lit. c WStB).
Bundesrechtliche Abga.ben. N° 7. 41
Die Genussscheine der Aktiengesellschaft Lonza ge-
währen Anteile an den jährlichen Reingewinnen und -im
Falle der Liquidation der Unternehmung -am Liquida-
tionsergebnis. So lautet die Ordnung der Rechte aus den
Genussscheinen in den Statuten vom 18. September 1937,
Art. 8, und deren Wiedergabe in dem Titel selbst. Ansprü-
che an das Gesellschaftskapital werden ausdrücklich aus-
geschlossen. Allerdings wurde bei Ausgabe der nuss
scheine erklärt, dass der Aktionär damit eine teilweise
Kapital-Rückzahlung erhalten solle, weim sich die
Bilanz-
korrektur in der Folge als zu weitgehend erweisen sollte
(Geschäftsbericht 1936/37;
S. 9). Indessen beruht diese
Erklärung auf einer ungenauen Ausdrucksweise. Sie wurde
im Berichte selbst ergänzt und richtig gestellt durch die
unmittelbar anschliessende Wiedergabe des genauen Wort-
lautes der neuen, die Rechte aus den Genussscheinen ord-
nenden Bestimmung der Statuten.
Hier handelt es sich um Anteile am Jahresgewinn der
Unternehmung. Sie wären als Gewinnanteile nach Art. 21,
Aha.
I, lit. c WStB der allgemeinen Wehrsteuer unter-
worfen gewesen, wenn auf ihnen nicht die Quellenwehr-
steuer erhoben worden wäre. Sie dürfen daher bei der
Zusatzsteuer auf dem Gesamteinkommen nicht ausser
Acht gelassen werden.
Daraus,
dass der Handelswert des Genussscheins mit
jeder Gewinnausschüttung abnimmt, kann bei Steuerpflich-
tigen ohne kaufmännische Buchführung nichts abgeleitet
werden.
Es ist eine Veränderung des Vermögenswertes
des Titels, die
daher rührt, dass der Gesamtbetrag der
Gewinnbeteiligung der Genussscheininhaber auf einen von
vornherem festgesetzten Betrag beschränkt ist. Als Ver-
änderung des Vermögenswertes des Titels fällt sie bei der
Einkommensberechnung gemäss Art. 21 und 22 WStB
nicht in Betracht. Es kommt lediglich darauf an, dass es
sich
um Einkünfte aus Beteiligungsrechten handelt und
'dass sie als Gewinnausschüttungen zugesichert waren. Un-
erheblich ist uch, dass die Gewinnbeteiligungsrecllte als
teilweiser
Ersatz für einen Verzicht auf eine Kapitalbe-
42 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
teiligung eingeräumt worden sind. Zinsen, Renten, Gewinn-
anteile bilden, wie
sich am deutlichsten bei den Renten
zeigt, gemäss Art. 21, Ahs. llit. c auch dann einen Bestand-
teil des steuerbaren Einkommens, wenn KapitaIaufwen-
dungen gemacht werden mussten, um den Anspruch auf
derartige Einkünfte zu erwerben.
Die
Auffassung des Beschwerdeführers hätte zur Voraus-
setzung, dass als Einkommen die jährlichen Wertverän-
derungen erfasst werden, die im Vermögen des Steuer-
pflichtigen eintreten. Bei einer derartigen Ordnung der
Einkommenssteuer hätte allerdings dem Gewinnanteil aus
dem Genussschein ein entsprechender Wertrückgang des
Titels entgegengehalten werden können (wie es
nach einer
vom Beschwerdeführer eingelegten Bescheinigung der
Steuerverwaltung in Basel-Stadt bei den kantonalen
Steuern gehalten wird). Der Wehrsteuerbeschluss beruht
aber, was die Einkommenssteuer nicht buchhaltungs-
pflichtiger Personen anlangt, auf einer systematisch andern
Ordnung.
8. Urteil vom 1. März 1948 i. S. X.
Wehrateuer : Voraussetzungen und Bedeutung der Taxation nach
Ermessen.
Imp6t 'Powr Za dejentJe nationale : Conditions et portee de 1a taxa-
tion d 'office.
Imposta 'Per Za dijeaa fUUWnak : Condizioni e portata deUa tassa-
zione d'ufficio.
A. -Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und
Rechtsberater einer industriellen Unternehmung. In dieser
Eigenschaft wird er, nach seinen Angaben, 4 bis 5 Halbtage
pro Woche in Anspruch genommen. Sodann ist er Ersatz-
richter. In seiner Steuererklärung für die H. Periode der
eidg. Wehrsteuer hat er Fr. 11,000.-Einkommen an-
gegeben, wovon Fr. 10,900.-aus Erwerb. In der Einzel-
aufstellung über
das Einkommen der Anwälte sind die
Bruttoeinnahmen mit Fr. 15,800.-(für 1941) und mit
Bundesrechtliohe Abgaben. N0 8.
Fr. 15,500.-(1942) und die Ausgaben mit Fr. 5000.-
(1941) und Fr.4700.-(1942) eingesetzt mit der Be-
merkung :
Obige Angaben beruhen zum grossen Teil auf
Schätzungen,
da eine genaue Buchhaltung nicht besnht .
Die Wehrsteuer-KommiSsion Luzern-Stadt setzte das
Einkommen zunächst auf Fr. 15,000.-fest, ermässigte
aber die Einschätzung
im Einspracheentsc4eid, nach
Einvernahme des Beschwerdeführers, auf Fr. 14,000.-, so
dass sich unter Anrechnung des Sozialabzuges für 4 Kinder
unter 18 Jahren ein steuerbares Einkommen von Fran-
ken 12,000.-ergibt. Sie schliesst, vornehmlich aus An-
gaben des Ptlichtigen und eigenen "Überlegungen über den
mutmasslichen Aufwand, dass eine Einschätzung für
Fr. 14,000.-nicht übersetzt sei. Die kantonale Rekurs-
kommission
hat eine hiegegen erhobene Beschwerde am
13. Juli 1945 mit eingehender Begründung abgewiesen.
B. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerdewird be-
antragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und
das massgebende Einkommen des Beschwerdeführers auf
Fr. 11,000.-, wovon Fr. 9000.-steuerbar, festzusetzen,
unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen
ausgeführt,
der Entscheid verstosse gegen Art. 92 WStB.
Nach den eigenen Ausführungen der Rekurskommission
seien die
Voraussetzungen nicht gegeben, unter denen in
Art. 92 die Ermessensschätzung angeordnet weroe. Es sei
aber unzulässig, über die Aufzählung im Gesetz hinaus
auch noch in andern Fällen Ermessensschätzungen vorzu-
nehmnn. Die Ermessensschätzung sei, vom Gesetzgeber
bewusst,
nur für Buchführungspflichtige vorgesehen wor-
den.
Der Beschwerdeführer gehöre nicht dazu. Er habe
seine Steuererklärung
in guten Treuen abgegeben und
alle verlangten und zumutbaren Auskünfte erteilt. Der
Beweis dafür, dass die Steuererklärung tatsächlich nicht
richtig sei, sei nicht erbracht worden. Die Unrichtigkeit
werde
nicht einmal ernstlich behauptet.
Auch
wenn man die Ermessensschätzu.ng hier für zu-
lässig halte, dürfte die Selbsteinschätzung nicht einfach