Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
voir un tel avantage dans le systeme de la compensation,
qui permet de repartir la charge des allocations indepen-
damment du nombre de chefs de famille qu'emploie chaque
entreprise. Mais il n'y aurait la d'avantage sp6cial pour
l'affili6 que si la loi l'obligait a verser lui-meme et de ses
propres deniers les allocations familiales
a ses employes.
En revanche, l'affiliation aux caisses privees permet de
realiser eventuelleru.entune certaine economie sur le verse-
ment des cotisations. Cet avantage pourrait suffire a priver
les caisses
du caractere de pure utilite publique au sens
de
l'art. 16 eh. 3 AIN (RO 69 I 29). Mais il est accessoire
et le but de la caisse, eminemment social, reste non 000-
nomique
au seus de l'art. 60 CC (RO 32 II 119 ;34 II 252.;
48 II 153; 51 II 258).
4. -Si, du reste, a l'art. 16 ch. 5 nouveau, le Iegisla-
teur a exonere les caisses de compensation pour allocations
familiales,
cone ill'avait fait auparavant d6ja en faveur
des caisses de compelisation
pour perte de sa1aire. et de
gain,
c'est qu'il ne consid6rait pas ces caisses comme des
entreprises
a but 6conomique au sens de l'art. 59 al. 2 ce.
Car l'exoneration de teIles entreprises ne se justifierait
guare. Aussi bien 10rsque l'art. 16 eh. 5 a 6M Miete les
caisses de compensation existantes avaient-elles
pour la
plupart la forme d'assooiations (art. 60 ce ; Rapport du
Conseil f6d6ral sur la demande d'initiative pour la famille,
FF 1944 I, p. 910). Elles se consid6ratent donc elles-memes
comme des
organisationsa but non 6conomique.
Par ces moti/a, le Tribunal /ifUral
Admet le recours, annule la d6cision attaquoo, condamne
l'Administration
f6d6rale des contributions a rembourser
a la recourante l'impöt pour la d6fense nationale qui lui
a 6t6 retenu a la source.
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 57.
- Urteil vom 22. November 1948 i. S. Erben B. gegen Rekurs-
kommission des Kantons Zug für die eidgenössischen Steuern.
Wehrsteuer : 1. Die Vorschriften über die Steuersukzession der
Erben sind anwendbar, sobald ein Steuerpflichtiger den Beginn
des Stichtages für die Steuerpflicht erlebt hat.
- Die Erben haben die Steuerpflicht des Verstorbenen für die
Veranlagungsperiode, nicht nur für ein Steuerjahr , zu erfüllen.
- Bei der Besteuerung sind die Vermögenswerte zu berücksich-
tigen, deren N utzniessung dem Verstorbenen zustand.
ImpOt PQur la d8jense nationale : 1. Les prescriptions relatives ä. Ja
succession fiscale des heritiers s'app1iquent des 10rs qu'un
contribuable a vOOu le jour determinant pour l'obligation
fiscale.
Les Mritiers doivent remplir l'obligation fiscale du defunt
pour Ja periode de taxation, non pas seulement pour une annee
fiscale.
3. Pour l'imposition, il faut prendre en consideration les biens
dont le defunt avait l'usufruit.
Imp08ta per la dijesa nazionale: 1. Le prescrizioni concernenti
Ia successione fiscale degli eredi si applicano tosto che un
contribuente ha vissuto il giorno determinante per l'obbligo
fiscale.
2. Gli
eredi debbono. adempire l'obbligo fiscale pel periodo di
tassazione, non soltanto per un anno fiscale.
3. Perl'imposizione devesi tenere conto dei beni di cui iI defunto
era usufruttuario.
A. -Frau B. war Nutzniesserin eines Vermögens von
Fr. 120,000.-. Sie hatte sodan'n rund Fr. 54,000.-eigenes
Vermögen. Eigentümer des Nutzniessungsvermögens waren
die
Kinder der Frau E. Frau B. starb am 1. Januar 1941,
dem Stichtag für die eidgenössische Wehrsteuer I, vor-
mittags 9
Uhr. In der Steuererklarung für die I. Periode
der eidg. Wehrs teuer deklarierte der Testamentsvoll-
strecker namens
der (in den Akten nicht aufgeführten)
Erben nur das eigene Vermögen der Verstorbenen und
dessen Erträgnisse, das Nutzniessungsvermögen und dessen
Erträgnisse dagegen nicht. Bei der Einschätzung wurde
die Nutzniessung
in die Steuerberechnung einbezogen.
Die
Reklirskommission des Kantons Zug für die eidge-
nössischen
Steuern hat eine hiegegen erhobene Beschwerde
am 5. Juni 1946 abgewiesen.
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
B. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
beantragt, die angefochtene Taxation in vollem Umfange
aufzuheben,
eventuell das der allgemeinen Wehrsteuer
unte'rliegende Einkommen und das Vermögen herabzu-
setzen und die Besteuerung auf das Jahr 1941 zu be-
schränken .. Zur Begründung wird im wesentlichen aus-
geführt, da die Erblasserin bereits im Laufe des Stich-
tages für die Steuerpflicht gestorben sei, diesen also nicht
mehr ganz erlebt habe, sei sie nicht steuerpflichtig gewor-
den.
Aus dem Zusammenhang von Art. 8 und 9 WStB
ergebe sich, dass wenn am nämlichen Tage die Voraus-
setzungen für die Steuerpflicht eintreten und auch wieder
wegfallen,
überhaupt keine Steuerpflicht entstehen könne.
Die
Steuerpflicht könne nicht am nämlichen Tage
beginnen
und aufhören; der WStB könne nicht an Vor-
gänge des nämlichen Tages sich gegenseitig ausschliessende
Rechtsfolgen
knüpfen. Das wäre nur dann möglich,
wenn der Beschluss mit Bruchteilen von Tagen rechnen
würde ; das tue er aber nicht, sondern er spreche stets
nur von Tagen schlechthin. Darum sei davon auszugehen,
dass
der Sachverhalt, an den der WStB eine Rechtsfolge
knüpft, den Tag überdauern müsse, den er als für die
Entstehung massgebend erklärt. Darum werde steuer-
pflichtig nur, wer den 1. Januar 1941 überlebt habe. .
Die abweichende Auffassung der Vorinstanz lasse sich
auch nicht in Einklang bringen mit AJ1;. 45, Abs. 2 WStB.
Danach sei 1;l1assgebend der StaIid des Vermögens des
Steuerpflichtigen bei Beginn der Steuerpflicht, also hier
am 1. Januar 1941. Die Erbschaft sei am 1. Januar 1941
angefallen
. und der Anteil jedes einzelnen Erben habe
bereits am 1. Januar 1941 einen Bestandteil seines per-
sönlichen Vermögens gebildet. Darum sei jeder Erbe
für seinen Erbanteil steuerpflichtig geworden. Es entspre-
che Recht und Billigkeit, dass für den Bestand und Um,..
fang eines ein-oder gar zweijährigen Rechtsverhältnisses
nicht auf einen Sachverhalt abgestellt werde, der am
Stichtag bereits weggefallen war.
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 57.
Eventuell sei das Nutzniessungsvermögen und das
daraus herrührende Einkommen aus der angefochtenen
Taxation zu streichen. Die Heranziehung der Nutznies-
sung schliesse die Anwendung von Art. 45 Abs. 2 WStB
auf die Eigentümer aus, die mit dem 1. Januar 1941 in
den unbeschwerten Genuss dieses Vermögens kamen. Die
Vorinsta,nz verliere kein Wort darüber, warum die Steuer-
last für ein Vermögen, von welchem weder die Erblasserin .
noch deren Erbe vom 1. Januar 1941 an irgendwelchen
Nutzen hatten, von den Erben getragen werden und die
Vorschrift
in Art. 45 Abs. 2 WStB nicht auf die Eigen-
tümerangewandt werden solle, die vom 1. Januar 1941
an das unbeschränkte Eigentum an diesem Vermögen
hatten. Es werde auf den analogen Tatbestand beim
Erwerbseinkommen hingewiesen,
für den in Art. 42 WStB
eine angemessene Ordnung getroffen worden sei.
Wenn aber die Steuerpflicht der Erblasserin und ihrer
Steuernachfolger bejaht werden sollte, so wäre sie jeden-
falls auf das Jahr 1941 zu beschränken. Die weitergehende
Besteuerung (auch für 1942) verletze Art. 10 WStB.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Er1pägung :
- -Nach Art. 8 Abs. I WStB beginnt, unter der
Voraussetzung schweizerischen Wohnsitzes, die Steuer-
pflicht
mit dem 1. Januar der Veranlagungsperiode und
sie hört, nach Art. 9 Abs. 1 grundsätzlich mit dem Tage
auf, an dem ihre Voraussetzungen wegfallen. Damit wird
der Eintritt der Steuerpflicht nicht, wie die Rekurrenten
behaupten, nach Tagen bestimmt, sondern er wird auf
den Beginn des Tages verlegt, der dafür massgebend ist,
und anderseits wird das Ende der Steuerpflicht auf den
Ablauf des Tages angesetzt, an welchem die Vorausseli-
zuilgen
wegfallen. Wer die Voraussetzungen für die
Steuerpflicht zu Beginn des Stichtages erfüllt, bei dessen
Ablauf
aber nicht mehr, hat der Steuerpflicht während
eines Tages unterstanden, und es treten für ihn die Folgen
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
ein, die das Gesetz an den Eintritt der Steuerpflicht
knüpft, auch wenn diese einen Tag nicht überdauert. Der
Wehrsteuerbeschluss bestimmt in dieser Beziehung -in
ande Beziehungen mag es sich unter Umständen nicht
ganz gleich verhalten -Eintritt und Ende der Steuer-
pflicht nicht nach Tagen oder Bruchteilen von Tagen,
sondern, soweit es
darauf ankommt, auf die Minute.
Aus
Art. 45 Abs. 2 WStB lässt sich nichts anderes ableiten.
Er setzt den Zeitpunkt für die Vermögensberechnung
nicht -wie in der Beschwerde angenommen wird -
auf den 1. Januar 1941 fest, sondern erklärt den Beginn
der Steuerpflicht ,als massgebend; das ist hier, nach
Art. 8 WStB, der Beginn des 1. Januar 1941.
2. -
Nun lässt aber das Gesetz in Fällen,in denen ein
Steuerpflichtiger
stirbt, die Steuerpflicht nicht mit dem
Tode ablaufen, sondern
er behält die Steuemachfolge der
Erben (Art. 10 WStB) vor (Art. 9 Abs. 2). Es lässt die
Erben in die Steuerpflicht des Verstorbenen eintreten und
überbindet ihnen die vom Erblasser geschuldeten Wehr-
steuern für die laufende Veranlagungsperiode. Das Gesetz
geht also davon aus, dass mit dem Eintritt in die Steuer-
pflicht die Steuerpflicht für die Veranlagungsperiode
begründet worden ist, und es betrachtet das Ableben
des Steuerpflichtigen
nicht als Beendigungsgrund im
Sinne von Art. 9 Abs. 1. Danach ist grundsätzlich die
Steuer für die ganze Veranlagungsperiode geschuldet,
wenn
ein Steuerpflichtiger den Beginn des für den Eintritt
in die Steuerpflicht massgebenden Stichtages erlebt hat.
Da der Wehrsteuerbeschlussdie Erben ausdrücklich zur
Bezahlung der Wehrsteuer des Verstorbenen für. die
laufende Veranlagungsperiode
verhält, besteht auch keine
Möglichkeit, die
Steuer auf eine Jahresrate zu beschrän-
ken.
Eine solche Beschränkung wäre übrigens unvereinbar
mit dem Zweck der Steuersukzession, wie sie ffu.' die
ausserordentlichen direkten
Bunnessteuern eingeführt wor-
den ist. Diese Steuern erfassen Vermögen und Einkom-
men nach ihrem Stande an bestimmten Stichtagen und
Bundesroohtliche Abgaben. N0 57.
in Bemessungsperioden, und zwar sollen die zeitlichen
Grundlagen
für die Steuern einer Veranlagungsperiode
grundsätzlich
auch dann massgebend sein, wenn die
Verhältnisse des Steuerpflichtigen in der Veranlagungs-
periode,
für die die Snuern bezahlt werden, nicht mehr
die gleichen sind, wie zu der für die Bemessung mass-
gebenden
Zeit: Revisionen der Steuerbemessung bei
veränderten Verhältnissen sollen ausgeschlossen sein. Es
soll bei der Veranlagung nach Massgabe der Verhältnisse
am Stichtage für Vermögen und im Bemessungszeitraum
für Einkommen ein . für allemal sein Bewenden haben
(vgl. BGE 56 I S. 346 fI.). Das gilt auch, wenn ein Steuer-
pflichtiger nach Beginn der Veranlagungsperiode stirbt.
Es wird -nach besonderer Anordnung im Gesetz -die
Besteuerung
für dieVeranlagungsperiode durchgeführt,
anderseits
haben dann die Erben und die Personen, die
sonstwie
in die vermögensrechtliche Stellung des Ver-
storbenen eintreten, sich keiner Revision ihrer persön-
lichen Besteuerung
im Hinblick auf die veränderten
Verhältnisse (Zwischentaxation)
zu unterziehen. Die
Steuersukzession soll die Notwendigkeit einer Zwischen-
taxation, die
sonst unvermeidlich wäre, ausschliessen.
Dies bedingt, dass die Besteuerung des Verstorbenen
für die ganze Veranlagungsperiode gilt. Die hievon ab-
weichende Auffassung, die in der Beschwerde unter Beru-
fung
auf eine Äusserung der Steuerrechtsliteratur (lRENE
BLUMENSTEIN : Allg. eidg. Wehrsteuer S. 45 und 59)
vertreten wird, steht im Widerspruch zu der ausdrückli-
chen Anordnung
im Gesetz. Diese beruht nicht auf irre-
führender Terminologie (I. BLUMENSTEIN a.a.O.), son-
dern ist begründet in dem System der Einheit der
Steuer für die Veranlagungsperiode, das für die Ordnung
dnr ausserordentlichen direkten Bundessteuern seit 1920
wegleitend
ist (vgl. Art. 4 und 12 KStB von 1920 und die
Erläutei'11ngen der Botschaft dazu: BBl. 1920 IV S.
32:11. tindS. 326). Es besteht kein Grund, sie anders
zU ftfstehen, als es ihrem Wortlaute entspricht.
Verwaltungs-und Disziplinarrecht;
Da Frau B. den für den Beginn der Steuerpflicht mass-
gebenden
Zeitpunkt erlebt hat und damit. steuerpflichtig
geworden ist, haben ihre Erben als Steuersukzessoren
gemass
Art. 10 WStB die Steuer für die Veranlagungs-
periode zu entrichten. Ihr Begehren auf Aufhebung der
Besteuerung, wie auch dasjenige auf Beschränkung . der
Steuer auf das erste Jahr der Veran1agungnriode ist
mit der Ordnung.im Gesetz unvereinbar.
3. -Auch die Berücksichtigung der Nutzniessung bei
Vermögen und Einkommen entspricht der Ordnung im
Gesetze. Für die Bemessung des Vermögens massgebend
ist der Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht eintrat, das ist
der Beginn des Stichtages. Was später, im Verlaufe des
Tages geschah, fällt
nicht mehr in Betracht. Für das Ein-
kommen massgebend sind die Verhältnisse
in dem noch
weiter zurückliegenden Bemessungszeitraum. Aus Art. 42
WStB lässt sich für Verhältnisse, wie sie hiervorliegen,nichts
ableiten.
Er enthält eine Sonderbestimmung, Ausnahme
für bestimmt umschriebene Tatbestände, und muss auf
diese beschränkt bleiben.
58. Auszug aus dem Urteil vom 20. Dezember 1946 i. S. R. S.
gegen kantonale Rekurskommission Dem.
Welvropfer: Besteuerung fiduziarischen V ögens.
Sacri iee pour la Mfenae nationale: Imposition des biens qui font
l'objet d'un contrat fidueiaire.
Sacrifl,oio per la difeBa naziOnale : Imposizione dei beni ehe SODO
oggetto d'un eontratto fidueiario.
A. -Der Beschwerdeführer R. S. erwarb am 1. Dezem-
ber 1932 ein landwirtschaftliches Heimwesen im Steinbach,
Gemeinde Belp, zum Preise von Fr. 90,000. -; hievon
wurden Fr. 75,000.-durch 3 Inhaberschuldbriefe gedeckt.
Die
Kaufpreisrestanz von Fr. 15,000.-wurde von ihm
bar bezahlt; sodann wandte er Fr. 25,000.-für Umbauten
auf. Der Kauf wurde aber nicht auf den Namen des Be-
Bundesrechtliche Abgaben. N0 1S8.
schwerdeführers, sondern auf denjenigen einer Nichte und
ihres Ehemannes (Eheleute W. B.) ausgeführt. In Art. 1
und 2 des Kaufvertrages wurde Herrn S. ein Kaufsrecht
eingeräumt, wonach dieser
das Grundstück jederzeit für
Fr. 90,000.-erwerben konnte. S. anerkennt, dass die
Eheleute
B. lediglich :fi:duziarische Eigentümer waren. Er
erklärt er habe sich Strohmänner bedient, um den Liegen-
schaftskauf
vor seiner Ehefrau zu verbergen, mit welcher
er damals im Scheidungsprozesse stand. Im Jahre 1934
liess er sich, zur weiteren Sicherung seiner Rechte an der
Liegenschaft, von den Eheleuten B. einen Schuldschein
über
Fr. 40,000.-ausstellen, entsprechend seiner Anzah-
lung an das Kauf80bjekt und seinen Aufwendungen für
Umbauten. Dieses Verhältnis blieb bis zum Herbst 1940
unverändert; es bestand also an dem für das erste Wehr-
opfer massgebenden
Stichtag (1. Januar 1940). W. B. de-
klarierte die Liegenschaft
in seiner Wehropfererklärung
und gab als Schulden die hypothekarische Belastung an.
Den Betrag der Schuldanerkennung zu Gunsten des Be-
schwerdeführers meldete
er nicht zum Abzug an. Am
4. September 1940 wurde das Heimwesen der seit dem
- November 1939 inBern bestehenden Immobiliengesell-
schaft
S. A. G. für Fr. 125,000.-verkauft. Der Über-
schuss über die hypothekarische Belastung betrug also
Fr. 50,000.-; er wurde von den Parteien als durch Ver-
rechnung getilgt erklärt.
B. -Anlässlich einer Nachsteueruntersuchung für kan-
tonale Steuern kamen diese Verhältnisse zur Kenntnis der
Steuerbehörden. Es wurde festgestellt, dass S. in seiner
. Erklärung für das erste Wehropfer weder das Heimwesen,
nOCh seine persönlichen Anspruche an die Eheleute B.
angegeben hatte. Die Wehropferverwaltung des Kantons
Bern erblickte hierin eine Hinterziehung und. zog den
Beschwerdeführer zu einer Nachsteuer heran. .Als hinter-
zogener
Betrag wurde sein Guthaben von Fr. 40,000.-an
die Eheleute B. angesehen. Die Nachsteuer wurde auf
Fr .. 768.90 festgesetzt.