304 Verwaltungs-und Diaziplinarreeht.
qu'iln'est paS sm que :Ie processus date de plus de dix
ans. TI semble, bien plus, qU'il se soit certainement agi
d'un prOcessus recent: L' Administration federaledes
contrlbutions elle-meme parait I'admettre dans sareponse
au reoours.Sans doute 00 processus est-il actuellement
inactü, mais on n'en saurait conolure que le servioe Be
sait pas la cause de I'inaptitude (tu sens de l'art. 2lit. b
LTM.
En outre,les medeoins ne se sont pas prononces
sur "Ie moment Oll il a pris naissance, ni sur la question
d'une xacerbation ou d'nne aggravation par le service
militaire.
Il n'apparait pas impossible, en particulier, . que
la' bronchite dont le recourant a soutiert apres le lours
de repetition de 1929 ait et6 la premiere manifestation
cIinique
d'unetubereulose. Eneffet, X., affirme avoir
ete, depuiS lors, toujours sujet aux refroidissements.
Or, il peut arriver qu'un' processus tuberculeux torpide
ne se manüeste que par une sensibilisation des voies
respiratoires supeneures .. ll faudrait examiner, en outre,
quelle a etel'infllleneedesnombreuses periodes de service,
faitesde 1939 a 1943, sur le pt'Ocessus pulmonaire constate
cette annee-la.
. Selon le rapport d'expertise precite, seul un medecin
sp6cialiste
est a meme de repondre a de telles questions.
llconvient done derenvoyer l'affaire a l'autorite oanto ..
n8.le pour qu'ellesoumette le easa un specialistedes
maladies des voies respit"atoires.
Parcesmoti/s, le Tribunal. /ederal
Admet 1e reoours, annule la d6cision attaquee et
renvoie l'affaire' a l'alftorite catitonale pour que celle-ci
proOOde aUne expertise et se prononce a nduveau dans
le sens des
m.otifs.
Bundesreohtliche Abgaben. N°. 54.
54. Urtell vom 29. November 1946 i. S. Gerberei X
gegen eidg. steuerverwaltung.
Oouponabgaoo: Steuerba.r nach Art .. 5 Abs.2 CG ist nicht nur
die geldwerte Leistung der Aktiengesellschaft an Aktionäre,
sondern aueh diejenige an Personen, die ihnen nahestehen. .
Timbre BUr ZesCQUP0n8 : Est imposable,selon l'art. 5 a1. 2 LC, non
seulement 1 prestationapprooiable en -e.rgent, fa.ite par Ia.
soci6te anonyme a. des actionnaires, mais encore la. prestation
faite aux personnes qui tiennent depres a. ceux-ci. .
BoUO sUUe ceaole: E' imponibile,a' sensi dell'art.5 cp: 2 LC,
non soltanto Ia. prestazione in denaro fatta da.11a. societii ano.
nima a. degli azionisti, ma anche la presta.znone fatta persone
che stanno loro vicino. ..
(Gekarznr Tatbestand.)
A .. -'-Die Gerberei X, die Beschwerdeführerin, und .die
Schuhfabrik Y waren aus einer früheren Firm ,die in
Sohwierigkeiten geraten war, hervorgegangen. Am l. Ja
nuar 1939 besass Herr H. L; 97 und Herr W. H. 3 von
100 Aktien der Beschwerdeführerin, während von 500 Ak,-
tien der Schuhfabrik Y 445 Herrn H. L., 5 Herrn W. H.
und 50 einem Dritten .gehörten. Die Beschwerdeführerin
lieferte
in den ersten vier Geschäftsjahren nahezu die
Hälfte ihrer Produktion
an die Schuhjabrik. Y, der sie
darauf einen Mengenrabatt von 5 % gewährte; der Rest
ging an andere Abnehmer. Die Schuhfabrik Y schloss das
Geschäfti jahrl937/38
miteinein Verlust. ab. Um ihr die
Weiterführung des Betriebes zu ermöglichen, stellte ihr
die Beschwerdeführerin von ihrem im gleichen Geschäfts-
jahr erzielten Reingewinn yon Fr. 63,000.-einen Betr(tg
von Fr. 60,000.-zur Verfügung.
B. -Die eidg. Steuerverw:altung stellte fest, dass die
Vergütung von Fr. 60,000.---, eine geldwerte Leistung der
Beschwerdefßhrerin an ihren Aktionärbezw. eine diesem
nahestehende Gesellschaft sei,
und forderte dafür eine
Couponabgnbe von Fr. 3600.-(Einspracheentscheid vom
3. August 1946).
Sie
führte aus, nach Art. 5 Abs. 2 CGseien alle geld-
werten Leistungen der Aktiengesellschaft an ihre . Aktib-
110 AS 711 I -1946
VerwaltUDgB-und Disziplinarrecht.
näre steuerbar, die sich nicht als Rückzahlung der Anteile
am einbezahlten Grundkapital darstellen. Voraussetzung
der Besteuerung sei die-Einräumung eines vermögenswer-
ten 'Vorteils ohne entsprechende Gegenleistung der Ak-
tionäre.Dabei müsse der Grund der Zuwendung im Betei-
1igungsverhältnis liegen, was stets dann anzunehmen sei,
wenn sie unter SOllSt gleichen Verhältnissen einem unbe-
teiligten
Dritten nicht gewährt worden wäre. Der Leistung
an den Aktionär sei diejenige an eine ihm nahe stehende
Person gleichzustellen, wenn die Zuwendung
in der gese -
SchaftsrechtIichen Stellung
des Aktionärs begründet sei.
Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, indem sich die Ver-
gütung von Fr. 60,000.-allein daraus erkläre, dass die
Aktionäre der Beschwerdeführerin zugleich die Haupt-
aktionäre der Schuhfabrik Y seien; der Vorgang sei so
aufzufassen, dass
die Beschwerdeführerin, anstatteine
Dividende auszurichten, die von den Aktionären zur Sa-
nierung der Schuhfabrik verwendet worden wäre, ihren
Reingewinn: dieser direkt gutgeschrieben habe.
Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin mache
Art.
5 Abs. 2 CG -die Steuerbarkeit einer Leistung nicht
davon abhängig, dass sie in der Absicht einer Steuerum-
gehung erbracht orden sei. Auch der-Einwand, die Zu-
wendung seifu der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Be-
schwerdeführerin von der Schuhfabrik Y begründet, sei
nicht. stichhaltig. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur
rechtlich, sondern weitgehend auch wirtschaftlich ver-
selbständigt
worden ; das zeige sich darin, dass ihre Erzeug-
nisse
zu mehr als der Hälfte an dritte Kunden verkauft
wurden. Dem Umstand, dass die Schuhfabrik Y ihr
Hauptabnehmer sei, sei dadurch Rechnung getragen; dass
der Mengenrabatt von 5 % als geschäftsmässig begründete
Allsgabe anerkannt wurde. Für die Vergütung von
Fr. 60,000 . .;...,-dagegen könne dies nicht gelten. Dass die
Beschwerdeführerin
der Schuhfabrik zu Sanierungszwecken
annähernd ihren gesamten Jahresgewinn a -fonds perdu
zur Verfügimg stelle, sei ungewöhnlich und allein daraus
Bundesreohtliche Abgaben. N° 54. 307
zu erklären, dass beide Gesellschaften im wesentlichen von
den gleichen Aktionären beherrscht seien. Es sei nicht
denkbar, dass unter sonst gleichen Verhältnissen die Be-
schwerdeführerin einem fremden Kunden gegenüber den
gleichen Weg
eingeschlagetl hätte; normalerweise wäre
sie bei einer Sanierung im Einvernehmen mit den übrigen
Gläubigem vorgegangen
und hätte zusammen mit diesen
ihre Forderung gestundet oder auf einenTeß derselben
unter Abfindung mit Aktien verzichtet.
O. -Mit verwaltungsgerichtIicher Beschwerde bean-
tragt die Gerberei X, diesen Entscheid aufzuheben und
festzustellen, dass die Vergütung von Fr. 60,000.-der
Abgabepflicht gemäss Art. 5 Abs. 2 CG nicht -unterliege
und die Abgabe von Fr. 3600.-nicht geschuldet sei.
Sie bringt vor, Art. 5 Abs. 2 CG wolle erhindem, dass
durch Inanspruchnahme von Gesellschaftsmitteln ZU Lei-
stungen, die nicht in der Einlösung von Coupons bestehen,
die Couponabgabe umgangen werde.; die Bestimmung
bringe zum Ausdruck,
dass alle jene Zahlungen der Abgabe
unterliegen,
. durch welche die Aktiengesellschaften den
Aktionären ausschIiesslich wegen ihrer Eigenschaft als
Anteilhaber einen -unentgeltlichen Vermögensvorteil ver-
schaffe.
Die eidg. Steuerverwaltung wolle der Leistung an
den Aktionär diejenige an eine ihm nahestehende . Perflon
gleichstellen, sofern die Zuwendung in der gesellschaft-
lichen
Stellung des Aktionärs begründet sei. Dadurch
erfahre Art. 5 Abs; 2 CG, der ausdrückIichnur von Lei-
stungen an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungs-
rechte spreche, eine ausdehnende Auslegung, welche im
Steuerrecht nicht zulässig sei (E. BLUMENSTEIN, System
des Steuerrechts, S. 16). Das Bundesgericht habe sich
zwar
in einem Entscheid vom 10. Juli 1944 (ArchivJür
schweiz. Abgaberecht, Bd. 13, S. 399) der Auffassung der
Steuerverwaltung angeschlossen, ohne sich aber grund-
sätzlich über die Zulässigkeit der extensiven Interpretation
auszusprechen; da es sich dort um ganz andere Tatbestände
gehandelt
habe, könne jener Fall nicht zur Stützung der
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
grundsätzlichen Auffassung der Steuerverwaltungheran-
gezogen werden.
Für Tatbestände,die nicht unter Art. 5 Abs. 2 CG
fallnn, könne die Abgabepflicht nur ' durch den-Nachweis
begründet werden, dass eine
Steueru.mgehung beabsichtigt
sei. Eine solche liege hier offensichtlich
nicht vor und werde
a.uch' von der Steuerverwaltung nicht angenommen. Auch
objektiv sei das eingeschlagene Vorgehen nicht ungewöhn-
lich. Die Gewährung eines Mengenrabattes
an den haupt-
sächlichsten Kunden sei auch unter unbeteiligten Firmen
durchaus üblich. Unter den gegebenen Umständen sei
es
aber auch ganz natürlich, dass die Beschwerdeführerin,
die
vom Gedeihen der Schuhfabrik Y a.ls :ihres Haupt-
abnehmers abhängig sei, deren bedrohte EXistenz durch
eine entsprechende Vergütung habe sichern heHen. Die
Beteiligten seien befugt,
zur Erreichung ihrer wirtschaft-
lichen Zwecke diejenigen Mittel anzuwenden, die den
besten Erfolg
versprächen" und dürften nicht für die Be-
nützung erlaubter Gestaltungsformen durch eine steuer-
liche Mehrbelastung
bestraft werden (E. BLUMENSTEIN ,
System, S. 21).
Selbst wenn
man mit der Steuerverwaltung die Abgahe-
pflicht
nach Art. 5 Abs; 2 CG auch bei geldwerten Leistun-
gen
der' Aktiengesellschaft an eine dem Aktionär nahe-
stehende Person unabhängig vom Gesichtspunkt' der
Steuerumgehung grundsätzlich bejahen wollte, wäre sie
im vorliegenden Falle nioht gegeben. Durch die Reorgani-
sation seien die Gerberei
und die, Schuhfabrik auf eine
gesunde Grundlage gestellt
worden; doch sei die weit-
gehende wirtschaftliche Abhängigkeit der Gerberei von der
Schuhfabrik bestehen' geblieben. Eine über diese herein-
brechende Katastrophe hätte notwendig auch jene erfassen
müssen.
Eine "Sanierung der Schuhfabrik durch Aktien-
abschreibung
kurz nach der Gründung hätte ihre Kredit-
fähigkeit entscheidend getroffen und den Zusammenbruch
zur Folge gehabt. Eine Stundung der Forderung der Be-
schwerdeführerin
hätte die Sanierung der Schuhfabrik
Bundasrechtliche Abgaben. N0 54. 309
nicht ennöglicht, und ein Verzicht unter Abfindung mit
Aktien sei nicht in Frage gekommen, weil die Aktien durch
H, ,L. hätten zur Verfügung estellt werden müssen, der
sein Opfer bereits erbracht habe. Der einzige Weg, im
eigenen Interesse der Beschwerdefiihrerin den Weiterbe-
trieb
der Schuhfabrik zu sichern, habe in der gewährten
Vergütung bestanden. Es, sei unerfindlich, wie durch die
Ausrichtung einer Dividende, die
ja schon im Hinblick
auf gesetzliche und statutarische Vorschriften in dieser
Höhe unmöglich gewesen wäre, die , ihuhfabrik hätte
saniert werden können. Die Beschwerdeführerin ,hätte
gleich handeln müssen, auch wenn ihre Aktionäre an der
Schuhfabrik in keiner Weise beteiligt gewesen wären. Die
Zuwendung sei einzig
in den geschäftlichen Beziehungen
derbeiden Unternehmungen begründet; die wirtschaft-
liche Abhängigkeit
der Gerberei von der Schuhfabrik lasse
jedes Opfer
zu deren Erhaltung als gerechtfertigt erschei-
nen.
D. -Dieeidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
in Erwägung :
- -Gemäss Art. 5 Abs.2 CG unterliegen der Stempel-
abgabe auf ,Coupons geldwerte Leistungen der Aktien'"
gesellschaft oder Genossenschaft.an die Inhaber gesell-
schaftlicher Beteiligungsrechte,
die sich nicht als Rück.;.
zahlung -der im Zeitpunkte der Leistung bestehenden
dividendenberechtigten Anteile
ameinbezahlten Grund-
oder Stammkapital darstellen . Nach der Praxis dereidg.
Steuerverwaltung ist der Leistung an den Aktionär gleich-
zustellendiejenige aneme ihm nahestehende (natürliche
oder juristische) Person, insbesondere auch im Verhältnis
zwischen abhängigen Gesellschaften;
denn dadurch, dass
sich eine Aktiengesellschaftzugunsten einer
:ihrem eigenen
Aktionär nahestehenden
anderen Aktiengesellschaft unan-
gemessen belaste, bewirke sie eine verdeckte Gewinnaus
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
schüttung, wie wenn -sie den Vorteil unmittelbr.r ihrem
Aktionär
selbst zuwendete (WYSS, Praxis der Bundes-
steuern, II, Stempelabgaben, CG Art. 5 Abs. 2, 1. Allge-
melnes, Note 3, und dort zitierte Entscheidungen). Auf
diese
Praxis stützt sich der angefochtene Entscheid; denn
die SGhuhfabrik
Y ist selbst nicht Aktionär der Beschwerde-
führerin, welche
ihr die Fr. 60,000.-zugewendet hat, wohl
aber gehören ihre ,Aktien zur Hauptsache den Aktionären
der letzteren.
Die
Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Gleich-
stellung einer
dem Aktionär nahestehendenPerson mit
dem in Art. 5 Abs. 2 CG allein genannten Inhaber gesell-
schaftlicher Beteiligungsrechte
und erblickt darin eine
im Steuerrecht unzulässige ausdehnende Interpretation.
Sie
beruft sich hiefürauf Ausführungen von E. BLUMEN-
STEIN (System des Steuerrechts, S. 16). Diese haben jedoch
nicht die allgemeine Bedeutung, die ihnen die Beschwerde-
führerin beilegen
will, und in den dort zitierten Urteilen
des Bundesgerichts
wird keineswegs der Grundsatz aufge-
stellt, dass
im Steuerrecht die ausdehnende Auslegung
nicht anwendbar sei (BGE 34 r 198 und 47 I 470; BGE
65 I 11 betrifft den strafrechtlichen Grundsatz nulla poena
sine lege).
In dem anschliessend zitierten BGE 61 I 289
wird lediglich erklärt, dass eine ausdehnende oder ein-
schränkende Anwendung des Gesetzes
mit Rücksicht auf
die ratio legis. nicht in' Frage komnw, wo das Gesetz die
Steuerpflicht an bestimmt umschriebene formale Tatbe-
stände knüpft j das und nichts anderes sagt auch BLUMEN
STEIN am angeführten Ort. Im übrigen ist es 'auch im
Steuerreohtzulässig, die Anwendung einer Gesetzesbe-
stimmung
unter Berüoksichtigung des vom Gesetzgeber
verfolgten Zweokes weiter auszudehnen,
als der Wortlaut
zunächst erkennen lässt.
Das hat die eidg. Steuerverwaltungmit der erwähnten
Praxis getan. Art. 5 CG bezweckt -die Erfassung wirt-
sohaftlich der Couponeinlösung gleichwertiger Vorgänge;
Absatz 2 insbesondere will verhindern, dass duroh die
Bundesroohtliehe Abgaben. N0 M.
Inanspruchnahme von Gesellschaftsmitteln zu Leistungen,
die
nicht in der Einlösung von Coupons bestehen, die Cou-
ponabgabe umgangen wird (AMSTUTZ und WYSs, Das eidg.
Stempelsteuerrecht, Noten 2
und 13 zu Art. 5 CG). Deshalb
werden
der Abgabe alle jene Zahlungen unterworfen, durch
welche die Gesellschaft ihren Aktionären ausschliesslich
wegen deren Eigenschaft als Anteilhaber einen unentgelt-
lichen
. Vermögensvorteil verschafft. Ob die Zuwendung
unmittelbar
an den Aktionär selbst gemacht wird oder an
einen Dritten, dem er sie zuhalten will, ist unerheblich,
sofern sie. nur in der gesellschaftsrechtlichen Stellung des
Aktionärs begründet ist j denn für die Gesellschaft stellt
sie
in beiden Fällen eine verdeckte Gewinnausschüttung
an diesen dar. Das Bundesgericht hat denn auch-die Pra-
xis der Steuerverwaltung ausdrücklich bestätigt in einem
Entscheid
vom 10. Juli 1944 (publiziert im Archiv für
schweiz. Abgabereoht, Bd. 13, S. 399), wo es in Erw. 2 aus-
führt: Für die Stempelabgabe auf Coupons ... fallen
nicht nur die geldwerten Leistungen der Aktiengesellschaft
in Betracht, die diese Aktionären gestützt auf einen Gesell-
schaftsbeschluss aus einem ausgewiesenen Reingewinn
gewährt, sondern auch solche Leistungen, die dem Aktionär
oder einer ihm nahestehenden Person unter anderer Be-
zeichriung aus dem Geschäftsergebnisgewährt werden und
die . unter gleichen Voraussetzungen einem Dritten nicht
zugebilligt würden. Dafür, ob es sich um einen steuer-
pflichtigenBezug handle,
ist nicht die Form, Bezeichnung
desselben,
sondern sein rechtlicher und wirtschaftlicher
Charakter massgebend (Art. 5 StV). ) Freilich hatsioh
das Bundesgericht damals mit der Zulässigkeit der Aus-
dehnung
auf dem Aktionär nahestehende Personen
-neben Leistungen an die beiden Hauptaktionäre han-
delte es sich um solche a;u die Witwe des einen und Mutter
desandem -nicht auseinandergesntzt, da sie nicht be-
stritten war ; es hat sie anscheinend als selbstverständlioh
betrachtet, weil sie durch die Erreichung des
mit der Be-
stimmung verfolgten Zweckes erfordert wird
und dem
312 Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
offensichtlichen Willen des Gesetzgebets entspricht. Kommt
dieser Wille im Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 CG noch nicht
zum Ausdruck, so hat.er seither Eingang gefunden in den
TeXt des Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1937; dieses
bestimmt in Art. 5 Abs. 2 über die Couponabgabe der Ge-
sellschaft
mit . beschränkter Haftung: Die Abgabe ist
auch auf den Beträgen zu entrichten, die einem Gesell-
schafter oder einer diesem nahestehenden Person ber das
hinaus zugewendet werden, was einem Nichtgesellschafter
unterim übrigen gleichen Umständen von der Gesellschaft
gewährt worden wäre. Damit wollte nicht etwa für die
Gesellschaft
mit beschränkter Haftung Sonderrecht ge-
schaffen werden,
sondern es bestand Übereinstimmung
darüber, dass das Ergänzungsgesetz stempelsteuerrechtlich
ihre Gleichstellung
mit der Aktiengesellschaft bedeute. Das
wurde nicht nur in der Botschaft des Bundesrates vom
26. Februar 1937 zum Entwurf -worin die einem Ge-
sellschafter
nahestehenden Personen noch nicht erwähnt
waren -erklärt (BBl 1937 I S. 510 f.), sondern auch von
den Berichterstattern in . beiden Räten unterstrichen
(Sten. Bulletin 1937, Ständerat S.159, Nationalrat S. 322f.),
wobei es sich
um den ergänzten Text handelte. Dieses
Vorgehen des Gesetzgebers
bedf;mtet gleichsam eine authen-
tische Interpretation von Art. 5 Abs. 2 CG dahin, dass den
Leistungen an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungs-
rechte solche an Personen, die den Inhabern nahestehen,
gleichzustellen sind.
Darin, dass der angefochtene nt
scheid dies tut, liegt mithin keine Verietzilllg von Bundes-
recht.
2. -Für die Unterstellung der hier in Frage stehenden
Vergütung von Fr. 60,000.-unter die Couponabgabe ist
somit entscheidend, ob sie in der gesellschaftsrechtlichen
Stellung der Teilhaber der Beschwerdeführerin begründet
war und ohne diese nicht geleistet worden wäre. Da die
beiden . einzigen Aktionäre und Verwaltungsräte der Be-
schwerdeführerin zugleich
9/10 des Grundkapitals der
Schuhfabrik Y besitzen, kam die Zuwendung praktisch
Bundesroolitliche Abgaben. N° M.
ihnen zugute und liegt es nahe, darin eine verdeckte Ge-
winnausschüttung zu erblicken. Die Beschwerdeführerin
macht indessen geltend, das sei nicht der Grund ihres Vor-
gehens gewesen und sie hätte auch ohne jene weitgehende
Identität der Beteiligten genau gleich handeln müssen
wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Schuh-
fabrik Y; denn sie sei auf diese als ihren Hauptabnehmer
vollständig angewiesen und habe alles daran setzen müssen,
deren drohenden Zusammenbruch abzuwenden.
Es trifft zu, dass eine enge geschäftliche Beziehung
zwischen
der Beschwerdeführerin und der Schuhfabrik Y
besteht; doch ist die Abhängigkeit jener von dieser weit
geringer, als es in der Beschwerde dargestellt wird. Das
zeigt sich darin, dass die Beschwerdeführerin sofort nach
ihrer Gründung etwas mehr als die Hälfte ihrer Produktion
an andere Abnehmer lieferte; sie ist also nicht unbedingt
auf die Schuhfabrik Y angewiesen. Dass diese ihr Haupt-
abnehmer war, wurde durch den Mengenrabatt von 5 %
im üblichen Ausmass berücksichtigt; die darüber hinaus
gewährte Vergütung von Fr. 60,000.-dagegen ist durch-
aus ungewöhnlich. Die geschäftliche Verbindung der bei-
den Firmen rechtfertigte wohl die Beteiligung der Be-
schwerdeführerin
an einer Sanierung der Schuhfabrik Y,
nicht aber (jedes Opfer . Es ist nicht Sache der Steuer-
behörden, zu untersuchen, was für Wege für eine solche
Sanierung gangbar waren; es braucht deshalb auf die
diesbezügliche
Bemerkung im angefochtenen Entscheid
und auf die Kritik der Beschwerdeführerin hieran nicht
näher eingegangen zu werden. Von entscheidender Bedeu-
tung ist, dass die Beschwerdeführerin sozusagen ihren
ganzen Jahresgewinn 1937/38 ohne irgend eine Gegen-
leistung
zur Deckung des Verlustes der Schuhfabrik Y zur
Verfügung stellte; das erklärt sich nur daraus, dass die
Aktionäre
der beiden Gesellschaften im wesentlichen die-
selben sind,
dass also der Gewinn praktisch auch so den
Aktionären zukam. Die Annahme der eidg. Steuerverwal-
tung, der Grund der Zuwendung liege in der gesellschafts-
114 Verwaltungs-und DisziplinarrOOht.
rechtlichen Stellung der: Teilha1 er, ist weder eine Unrich-
tige
Feststellung noch eine unrichtige rechtliche Würdi-
gung von Tatsachen.
3. '-Die Vergütung von Fr. 60,000.-fällt somit unter
Art. 5 Abs. 2 CG. Diese Bestimmung erfasst nicht nur ver-
deckte
Gewinnausschüttungen, die zum Zwecke bewusster
Steuarumgehung vorgenommen werden, sondern auch Zu-
wendungen, die ohne solche Absicht erfolgen (Urteil vom
12. April 1943, publiziert im Archiv für schweiz. Abgabe-
recht, Bd. 13, S. 396). Deshalb braucht nicht geprüft zu
werden, ob die Beschwerdeführerin
mit jener Vergiitung
eine Steuerumgehung beabsichtigt habe.
ö5. Urteil vom 8. Dezember 1948 i. S. Genossenschaft Schweizer
Mustermesse gegen eldg. 'Stenerverwaltung.
Oowponabgabe, Wehr8teuer an der Quelle, Verrecknung88teuer:
- Der Rabatt auf der Platzmiete, den die Genossenschaft Schwei-
zer Mustermesse ihren Mitglinern gewährt, unterliegt den
genannten Abgaben. ., .
- Die Genossenschaft hat die Abgaben zu entrIchten und auf die
Empfänger der Leistung zu überwälzen.
Timbre BUr les eowpons, imp8t 'Foor la defense nationale 'Fs1YU t1 la
8ooroo, imp8t compensatoire,: . .
- Le rabais sur la location des places, que la SOCHnte cooperatlve
de la foire suisse d'echantillons accorde a. ses membres, est
soumis aux impöts :prementionnes.
'n incombe a. la SOCHnte cooperative de' payer l'impötet d'en
tmnsferer la charge au benMiciaire de la prestation.
BolZo suUs oedole, impOBta per la d,ifesa nazionals NC088a alla foote,
impoata preventiva. .
- n ribasso sulla. locazione dei posti, che la Societa. cooperatlva.
deUa
mostra campionaria svizzera accorda. ai suoi soci, e assog-
gettato alle imposte suddette. .
- Incombe alla societ8. cooperativa di solvere l'imposta e di
. farne sopportare l'onere a.l beneficiario.
A. -Die Genossenschaft Schweizer Mustermesse in
Basel beschafft sich das für die Durchführung ihres Zweckes
erforderliche Vermögen u. a.
durch die Ausgabe von
Stammkapitalanteilen an ihre Mitglieder ( 4 Abs. I, der
Bundesrechtliche Abgaben. N0 55.
Statuten vom 5. Oktober 1920). Die Beteiligung am
Stammkapital ist obligatorisch. Jeder Genossenschafter
hat mindestens einen Anteilschein von Fr. 500.-zu
zeichnen ; er kann eine beliebige Anzahl von Anteilscheinen
übernehmen ( 6, Ziff. 1 und 3). Auf die Anteilscheine
kann ein Zins bis zu 5 % ausgerichtet werden, wenn das
Betriebsergebnis
es erlaubt ( 29).
Die Genossenschaft gewährt ihren Mitgliedern sodann
eine Vorzngsbehandlung bei Benützung
der Messeein-
richtungen nach besonderem Reglement ( 7, Ziff. 2),
so u.a. einen Rabatt auf der Platzmiete und Freikarten.
Hierüber bestimmt Ziffer II des Reglements vom 5.
Oktober 1920 (revidierte Fassung vom 30. März 1928) :
I( II. Die Genossenschafter, die Messeteilnehmer sind, geniessen
gegen
Einsendung der laufenden Coupons ihrer eigenen vollein-
bezahlten Anteilscheine auf dem Fr. 100.-übersteigenden Be-
trage der Platzmiete einen Rabatt.
Die Coupons werden zu diesem Zweck mit Fr. 20.-per Stück
an Zahlungsstatt angenommen. Auf diese Weise verrechnete
Coupons sind von einer allfällig späteren Verzinsungausgeschlos-
sen. ' .
Die Genossenschafter, welche nicht Aussteller sind, haben die
Berechtigung, für den Messebesuch folgende Eintrittskarten zu
beziehen: ' ,
a) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Anteilscheine eine Dauer-
karte'
b) Pro Anteilschein 2 Eintrittskarten für einmaligen Eintritt
(im Maximum 30 Eintrittskarten für einen Genossenschafter).
Der in 'Ziffer II Abs. 2 des Reglements vorgesehene
Ausschluss
der gegen Platzmiete verrechneten 'Coupons
von der Verzinsung beruht auf 29 der Statuten, wonach
aJl1ällige, den Genossenschaftern auf Grund von 7,
Abs. 2 gewährte Rabatte usw. den betreffenden Genossen-
schaftern mit den ihnen zufallenden Zinsen zu verrechnen
sind
.
B. -Die eidg. Steuerverwaltung hat, mit Entscheid
vom
4. März 1946, den Rabatt auf der Platzmiete gemäss
Ziffer
TI, Abs. 1 und 2 des zitierten Reglements als der
eidg. Couponsabgabe unterworfene Leistung erklärt und
sie verhält die Beschwerdeführerin, darauf, soweit nicht
Verjährung eingetreten ist, die Couponsabgabe, die Wehr-