Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
a Silvaplana, il dit qu'elle n'est pas installee pour etre
10uoo, d'ou il faut egalement conclure qu'ill'a exclusive-
'ment destinee a soli usage personnel. 11 n'a pas occup6
ces
habitations en 1941 et 1942. Mais on ne pourrait
admettre que ses intentions avaient change et qu'il ne
voulait plus se reserver la libre disposition de ses immeu-
bles que si cela ressortait d'actes concluants, si par exemple
il
n'avait pu, en raison des circonstances, trouver de loca-
taim. M. ne dit nulle part pourquoi il est venu s' etablir
a Montana; il s'agissait 180, sans doute, d'une pure prefe-
rence dictee par des raisons personnelles. TI ne pretend
pas, du reste, avoir fait un effort quelconque e vue de
trouver des locataires. C'etait inoontestablement son droit
mais l'administration fiscale pouvait y voir l'indice qu'il
voulait, comme auparavant,se reserver l'usage de sa
chose. 11allegue, sans doute, que dans les annoos 1941 et
1942, leB maisons proches de la frontiere ne se louaient
guere et seulement a des conditions si peu avantageuses
qu'il ne valait pas la peine de oonclure un bail a court
terme. Mais cette objection prouve precisement que M.
n'aurait jamais consenti a OOder l'usage de ses maisons
que
pour une breve periode. C'est donc bien qu'il voulait,
oomme
par le passe, en conserver la libre disposition.
40. Urteil vom 27. September ID48 i. S. Ztircher gegen eidg.
Steuerverwaltung.
WarenumaatzBtetier: Die in Art. 14, Abs. I, lit. b WUStB für
Käse (einschliessIich Zieger und Quark) angeordnete Steuer-
befreiung erstreckt sich auch auf die Produkte u Nähr-mi
und Mipro II (fettarmer, nicht ranionierter Schachtelkäse).
Im;pot BUr le chiffre d,'aUair68: L'exoneration prevuea. l'art. 14
0.1. I lit. b AChA pour le fromage (y oompris,le s et le
sere) s'etend aussi aux produits Nähr-mi et Mipro
(fromage en boites, pauvre en graisses et non rationne).
Im;pOBta BUlla cifra d,'affari : L'esenzione prevista daU'art;. 14 cp. I
l,,:tt. b DJCA per CI formaggio (compreso 10 ziger e 1a giuncata.)
SI estende anche si prodotti Nähr mi e Mipl:oG (formaggio
in iscatole, poco grasso e non razionato).
Bundesreohtliohe Abgaben. N0 40.
A. -Der Rekurrent stellt seit dem 1. Oktonr 1943
ein Nährmittel her, das sich hauptsächlich aus' eingedickter
Buttermilch, Molkenzieger
und notleidendem, nicht inehr
marktfähigem Magerkäse zusammensetzt. Das Herstel-
lungsverfahren ist dasselbe wie bei Schachtelkäse ; die
Qualität
ist jedoch geringer, weil als Rohstoffe Abfall-
produkte mit bereits verminderter Haltbarkeit verwendet
werden. Die Sektion
für Milch und MilchProdukte des eidg.
Kriegsemährungsamtes
begrüBste das Vorgehen des Rekur-
renten, weil dadurch Nebenprodukte der durch den
Krieg erforderten vermehrten Butterfabrikation, insbe-
sondere notleidender Magerkäse, der sonst nur zur Tier ..
fütterung verwendbar war, der menschlichen Emährung
dienstbar gemacht werden konnten. Das Produkt des
Rekurrenten wurde deshalb der Rationierung nicht
unterstellt. Anderseits wurde ihm untersagt, es als Käse
oder Schachtelkäse zu bezeichnen. Er brachte es als Käse-
streckmittel
ce Mipro in 2 kg-Packungen und als Brot-
aufstrich Nähr-mi in 125 g-Packungen in den Handel.
Der Inlandabsatz war gut, solange der Käse scharf ratio-
niert war, ging aber stark zurück, als die Käserationen
grösser wurden.
In diesem Zeitpunkt wurde deshalb die
Ausfuhr
der Produkte des Rekurrenten zugelassen;
um den Ruf des Schweizerkäses nicht zu gefährden,
wurde
ihre Bezeichnung als Käse oder Schachtelkäse
ebenfalls untersagt, und dementsprechend wurden sie
nicht
den Zollpositionen 98':99, sondem der Position 103
(Konserven und Gegenstände des feinem Tafelgenusses)
unterstellt.
Der Rekurrent wurde als Grossist im Sinne des Art. 9
WUStB eingetragen. Er machte geltend, sein Produkt
sei gemäss Art. 14 Abs. llit.b WUStB steuerfrei, weil es
aus Zieger, Buttermilch und Käse hergestellt sei. Gegen
den ablehnenden Entscheid der eidg. Steuerverwaltung
erhob
er Einsprache.
B. -Mit Entscheid vom 27. April 1946 hat die Steuer-
verwaltung die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung
118 Verwaltungs-und Disziplinarreoht.
wird ausgeführt, nach Art. 13 WUStB seien der Steuer
grundsätzlioh die Umsätze aller Arten von Waren unter-
stellt. Ausgenommen sei lediglioh eine ganz beschränkte
Anz'ahl von Produkten, die in Art. 14 Abs. llit. b beson-
ders aufgeführt seien, darunter Käse (einschliesslich
Zieger und Quark) . Der Sinn dieser Ordnung könne nur
der sein, die Steuerbefreiung auf die aufgeführten Waren
zu besohränken und alle andem davon auszusohliessen.
Bei
der Prüfung, ob eine Ware steuerfrei sei, sei auf den
Wortlaut des Gesetzes abzustellen und dieser naoh dem
Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung auszulegen.
Soweit der Gesetzgeber neben dem Grundprodukt auch
gewisse Neben-und Naohprodukte von der Steuer habe
ausnehmen wollen, habe er es ausdrüoklioh gesagt, so
betreffend Zieger
und Quark.' Die Produkte des Rem.;.
renten seien weder Käse nooh Zieger oder Quark; der
Rekurrent behaupte das auoh nicht, sondem wolle ihre
Steuerfreiheit daraus herleiten, dass alle zu ihrer Her-
stellung verwendeten Grundstoffe von der Steuer befreit
seien.
Darauf komme es jedooh nioht an; so seien die
Teigwaren, die ebenfalls
aus steuerbefreiten Grundstoffen
hergestellt würden,
der Steuer unterstellt. Der Gesetz-
geber habe die Steuerbefreiung auf die einzeln aufge-
führten Waren besohränken und nicht auf die daraus
herstellten Produkte ausdehnen wollen. Mit der Ordnung
der Steuer auf den Inlandumsätzen. stehe ihre Regelung
bei
(ler Wareneinfuhr im Einklang; auch dort würden
die
Produkte des Rekurrenten erfasst, da sie der Zoll-
position Nr. 103 unterstehen.
O. -Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean-
tragt der Rekurrent, diesen Entscheid aufzuheben und
seine Artikel Nähr-mi und Mipro als umsatz-
steuerfrei zu bezeichnen. Er maoht geltend, sein Produkt
entspreche nach Herstellung und Bestandteilen genau
dem
Schachtelkäse, mit dem einzigen Unterschied, dass
die
von ihm verwendeten Rohkäse vorwiegend Magerkäse
seien und der Fettgehalt des Endproduktes durchschnitt-
Bundesrechtliche Abgaben. No 40. 229
lich nur 7% betrage. Er habe es zuerst als ( couponfreien
unterfettigen
Schachtelkäse in den Handel bringen
wollen,
ihm aber wegen des Widerstandes der Schachtel-
käsefabrikanten einen Phantasienamen geben und es als
Brotaufstrioh verkaufen müssen; an seinem Inhalt ändere
das niohts. Es müsse daher ebenso wie der Schachtelkäse
umsatzsteuerfrei sein. Lediglioh deswegen, weil man dem
Rekurrenten die Ausfuhr habe gestatten wollen, der
Käseexport aber verboten gewesen sei, habe man sein
Produkt in die Zollposition Nr. 103 eingereiht. Er hätte
hiegegen protestiert, wenn er gewnsst hätte, dass ihm
die Steuerverwaltung daraus einen Strick drehen werde.
Massgebend sei nicht diese VerlegenheitslÖBung, sondem
was das Produkt wirklich sei. Der angefochtene Entscheid
verletze Art.
14 WUStB.
D.-Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung
der Beschwerde. Massgebend sei vor allem der Name, die
handelsübliche Bezeichnung
der Ware. Hier handle es
sich also darum,
ob das Produkt vom Publikum als Käse
bezeichnet werde oder nioht.
Das Bundesgerioht heisst die Beschwerde
gut
in Erwägung :
Nach Art. 13 WUStB unterliegen grundsätzlich alle
Waren der Steuer; ausgenommen ist nur eine beschränkte
Anzahl in Art. 14 Abs. 1 lit. b einzeln aufgeführter Pro-
dukte, fast durchweg im täglichen Haushalt verwendete
Lebensmittel oder Hilfsmittel zu deren Zubereitung. Wie
in BGE 69 I 113 ausgeführt wird, ist der Sinn einer solchen
Ordnung offenbar der, die Steuerbefreiung
auf die aufge-
führten Waren zu beschränken und alle andem Erzeugnisse
davon auszuschliessen. Dies führt dazu, dass sioh die
Anwendung des Gesetzes genau
an den Wortlaut zu
halten hat, wobei bei Gegenständen des allgemeinen
täglichen Bedarfes riohtigerweise
auf den landläufigen
Sprachgebrauoh abgestellt und jede weitergehende Befrei-
ung abgelehnt wird. Der Gesetzgeber hat denn auoh, wo
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
e1; .über den Sprachgebrauch hinausgehen, Nach-und
Nebenprodukte in die Befreiung einbeziehen wollte, die
entsprechenden Anordnungen selbst getroffen,
so insbe-
sondere bei den Milchprodukten. Während in der ursprüng-
lichen Fassung vom 29. Juli 1941 nur die frische Milch
und später vorübergehend auch frische und eingesottene
Bunter sowie Weich-und Hartkäse von der Steuer befreit
wurden,
führt die jetzige Fassung vom 20. November
1942 als steuerfrei
auf: Milch (Vollmilch, Magermilch,
Buttermilch und Rahm, frisch oder pasteurisiert, Yoghurt-
und Kefirmilch, Schotte), Butter (frisch, gesalzen oder
eingesotten), Käse (einschliesslich Zieger und Quark) .
E fragt sich, ob das Produkt des Rekurrenten hierunter
fällt.
Er macht geltend, weil es -sich aus Magerkäse, Butter-
milch und Molkenzieger, somit aus lauter steuerfreien
Bestandteilen zusammensetze
und vom Schachtelkäse in
nichts p,ls dem geringeren Fettgehalt unterscheide, müsse
es ebenso wie dieser von der Warenumsatzsteuer befreit
sein. Die eidg. Steuerverwaltung dagegen stellt
auf den
Namen des Prod1,1k:tes ab, wonach es kein Käse, sondern
ein Käsestreckmittel bzw. Brotaufstrich sei. Entscheidend
ist aber nach dem oben Gesagten weder Herstellung und
Zusammensetzung des Produktes noch sein Name, son-
dern die Frage, ob es nach dem landläufigen Sprach-
gebrauch
in der Aufzählung in Art. 14 Abs. llit. b WUStB
enthalten ist; dabei sind freilich jene beiden Momente
mit zu berücksichtigen. In Betracht fällt einzig die Waren-
gattung Käse ; nicht genannte Nach-und Neben-
produkte sind nicht darin einzubeziehen, während immer-
hin aus der Formulierung einschliesslich Zieger und
Quark hervoJ;geht, dass der Gesetzgeber selbst den
Begriff Käse nicht so. eng als möglich fasst. Unbestritten
ist, dass darunter nicht nur Laib-, sondern auch Schachtel-
käse verstanden ist. Es ist deshalb von Bedeutung, dass
der Rekurrent geltend macht, sein Produkt sei nichts
anderes als
Schachtelkäse mit geringerem Fettgehalt.
Bundesreohtliche Abgaben. N° 40. 231
Das wird weitgehend bestätigt durch die von der eidg.
Steuerverwaltung eingeholte Auskunft
der Sektion für
Milch und Milchprodukte des Kriegsernährungsamtes.
Daraus ergibt sich, dass das Produkt des Rekurrenten
sowohl nach dem Fabrikationsverfahren als nach der
chemischen Zusammensetzung als Käse anzusprechen ist
und insbesondere gleich hergestellt wird wie Schachtelkäse
von dem es sich nur nach der Qualität, namentlich
Fettgehalt und in der Haltbarkeit, unterscheidet. Es
bestehen keine Kriterien, weder chemischer noch physi-
kalischer
Natur, welche die Bezeichnung Schachtelkäse
ausschliessen würden. Deren Verwendung wurde dem
Rekurrenten lediglich deshalb verboten, um nicht coupon-
freie
Produkte unter der gleichen Bezeichnung zuzulassen
wie die
der Rationierung unterstellten Schachtelkäse
und um auch im Hinblick auf das Qualitätsprinzip eine
solche Gleichstellung
zu vermeiden. Aus demselben Grunde
wurden die
Produkte des Rekurrenten in der Folge von
der Zollbehörde in die Position Nr. 103 und nicht als
Käse eingereiht. In einem Schreiben an die Oberzoll-
direktion
erklärt die gleiche Sektion allerdings, dass das
Produkt des Rekurrenten trotz seiner äusserlichen Ähn-
lichkeit mit Schachtelkäse nicht die spezifischen Eigen-
schaften aufweist,
um als Käse tarifiert werden zu kön-
nen ; zur Begründung wird aber lediglich auf den Quali-
tatsunterschied
und die Notwendigkeit, den guten Ruf
der traditionellen Exportkäsesorten zu wahren, hinge-
wiesen. Die verschiedenen Äusserungen
der Sektion für
Milch und Milchprodukte lassen keinen Zweifel darüber,
dass Nähr-mi und Mipro im Sinne der Lebensmittel-
gesetzgebung,
nach Zusammensetzung und Herstellungs-
art, Käse darstellen und nur aus Gründen, die mit der
Rationierung und dem Qualitätsschutz zusammenhängen,
nicht als solcher bezeichnet werden durften.
Diesem Ergebnis
entspricht aber auch der landläufige
Sprachgebrauch, die Auffassung des kaufenden PqbUkums.
Sie wird im wesentlichen bestimmt durch die Verwendung
232 Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
der Ware. Diese ist beim Nähr-mi durchaus gleich wie
bei
Scha.chtelkäse ; es wird zwar als Brotaufstrich bezeich-
net' ist aber nicht sehr gut streichbar und wird eher in
dünilen Schnitten aufgelegt wie jener. Mipro wird
verwendet wie
Kochkäse; das geht deutlich aus den
Rezepten hervor, wo zwar die Bezeichnung Käse streng
vermieden,
aber durchweg empfohlen wird, einen Teil
Mipro und einen Teil Käse in gleicher Weise zu ver-
wenden. Das Publikum hat denn auch nicht auf die
Bezeichnungen Brotaufstrich
und Käsestreckmittel abg.e-
stellt, sondern das Produkt -'-sachlich zutreffend -als
einen fettarmen
und deshalb couponfreien Schachtelkäse
betrachtet. Nach landläufigem Sprachgebrauch steht es
dem Käse jedenfalls wesentlich näher als Zieger und
Quark. Damit fällt es aber unter den Begriff Käse
im Sinne von Art. 14 Abs. llit. WUStB, der ausdrücklich
auf Zieger
und Quark erstreckt wird. Freilich wird es
nicht beJ'londers erwähnt wie jene Neben-oder Nach-
produkte ; dazu bestand jedoch so wenig Anlass wie beim
gewöhnlichen
Schachtelkäse, dessen Einbeziehung als
selbstverständlich
galt -ganz abgesehen davon, dass
die Aufzählung
nur Warengattungen, nicht einzelne
Fabrikate erwähnt und dasjenige des Rekurrenten bei
ihrem
Erlass noch gar nicht existierte. Aus der Formu-
lierung Käse (einschliesslich Zieger und Quark ) und
der stillschweigenden Einbeziehung des Schachtelkäses
muss geschlossen werden, dass auch ein dem Schachtel-
käse ähnliches
Pkdukt wie dasjenige des Rekurrenten
inbegriffen ist, ohne besonders
genannt zu werden. Die
Verhältnisse liegen hier wesentlich anders als
in BGE 69
I 114, wo es darum ging, ob der im Gesetz ohne jeden
Zusatz verwendete
Begriff Brot auf ein nach Form,
Fabrikation und auch Grundstoff vom Brot im land-
läufigen Sinne
verschiedenes Spezialprodukt ( Knäcke-
brot ) ausgedehnt werden könne.
Registersachen. N0 41.
H. REGISTER SACHEN
REGISTRES
41. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 28. September 1946 i. S.
Staat SoIothurn und JeItsch gegen Obergericht des Kantons
SoIothurn.
Sdbständigea und dauerndes Baurecht (Art. 779 ZGB).
1.
Legitimation zum Eintragungsbegehren und zU,!' Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde (Art. 963 Abs. 1 ZGB, 10? OG).
2. Inwieweit ist eine dingliche Beschränkung der Übertragbarkeit
des Baurechts mit dessen Selbständigkeit vereinbar 'l (Art. 655
Ziff. 2, 779, 943 Ziff. 2 ZGB, Art. 7 Abs. 1 GrundbuchVo).
Droit de swperfi,eie distinct et permanent (art. 779 CC).
- QualiM pour requerir l'inscription et former un recours de
droit administratif (art. 963801. 1 CC et 103 OJ).
- Dans quelle mesure une limitation -ayant des effets rools -
de Ia. transmissibiJiM d'un droit de superficie se concilie-t-elle
avec )e caractere independant de ce dermer ? (art. 655 eh. 2,
779, 943 eh. 2 CC et 7 a1. 1 ORF).
Diritto di swperfi,eie distinto e permanente (art. 779 CC).
- Veste per domandare l'iscrizione e interporre un ricorso di
diritto amministrativo (art. 963 cp. 1 CC e 103 OGF).
- In quale misura una restrizione reale della trasmissibilitil. d'un
diritto di superficie si conciIia co1 carattere indipendente di
esso !
A. -Der Staat Solothurn, vertreten durch sein Finanz-
departement, und Kantonsbaumeister Max Jeltsch reich-
ten dem Grundbuchverwalter von Solothurn einen zwi-
schell. ihnen abgeschlossenen Baurechtsvertrag vom 2
Februar 1945 zur Eintragung im Grundbuch ein, durch
welchen dem
M. Jeltsch auf einer dem Staate gehörenden
Parzelle
für a Jahre ein Baurecht im Sinne des Art. 779
ZGB eingeräumt wird. Das Baurecht sollte gemäss Art.
779 Abs. 3/943 ZGB ein selbständiges und dauerndes
sein
und als Grundstück eingetragen werden. Art. 2 des
Vertrages
lautet :
Das Baurecht ist veräusserlich und vererblich. Es kann
vom Bauberechtigten mit Grundpfandrechtenund andern
Lasten beschwert werden.