Tax administration may estimate turnover without reliable books

BGE 72 I 117Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IMar 23, 1945Dismissed

Summary

H., a butcher in F., challenged a federal turnover-tax assessment. The tax administration had retroactively treated him as a wholesaler from 1 October 1941, estimated his turnover because his bookkeeping was unreliable, and allowed only a limited credit for taxes passed on by suppliers. The Federal Court held that the administration could estimate turnover on the basis of available evidence, that the wholesaler threshold was exceeded, that the Kessler estimation method was not manifestly wrong, and that only the limited set-off allowed by the administration was justified. The appeal was dismissed.

Regest

Art. 34 WUStB; administrative estimation of taxable turnover where bookkeeping is absent or unreliable: if the taxpayer has kept no reliable accounts, the tax authority may depart from self-assessment and fix the turnover by reasonable estimation on the basis of available evidence; the Federal Court reviews only manifest errors. The estimation may rely on average values and control findings if the authority has sufficiently checked the plausibility of the presumptions (consid. 1-4). A wholesaler who has not exercised the right to tax-free wholesale purchases cannot in principle offset the passed-on tax against his own liability; an exception exists only for periods covered by retroactive entry in the wholesalers’ register, and the offset is limited to those periods (consid. 6).

Full text

Verwaltungs-und Disziplinarroohtspfiege. L'AFCinvoca 1a senOOnza 29 novembre 1929 su ricorso Deftorine cons., ne11a quale il Tribunale federale ha riC?nosciuto ehe l'investito d'un beoofieio canonicale dev'essere equiparato ad un usufruttuario. Ma la liOO non oonoorneva questo punto sul quale le parti erano d'accordo ; la questione da risolvere era tutt'altra. Si trattava infatti di decidere se, oltre l'imposta ordinaria sulla sostanza come tale (non sul reddito di essa), fosse lecito assoggettare l'inveBtito deI beneficio a11'imposta sul reddito deI Iavoro. La suddetta senOOnza non pregiudiea quindi la presente decisiooo. 4. -Se la natura deI diritto di godimento deI benefi- ciatosui beni deI beneficio non si pul definire in modo sicuro, la posizione. deI beneficio, come persona giuridica, e inveoo tale ehe non si potrebbe comparare eon' quellS. deI nudo proprietario. La proprieta deI benefieio non e defieienoo, ma piena e permetoo alla persona giuridica di esercitare integralmente il compito ehe Ie e devoluto come istituto equiparabile ad una fondazione. Se il suo diritto di disposizione non e paragonabile a que110 di una persona fisica 0 di una corporazione, gli e perehe, cometutOO le fon.dazioni, la sua volonta e vincolata da uno scopo ehe costitmsoo la sua ragione d'essere, espresso nel suo statuto. I diritti deI beneficio non sono limitatidai diritti deI bene ficiato, ma gli uni e gli altri sono armonicamenOO regolati daUo statuto dell'istituzione sOOssa. Udiritto di godimento deI benefieiato non si oppone al diritto di' proprieta deI benefioio. Mentre la uuda proprieta auno stato anormale, ehe ha caratooreoomporaneo e cessa con l'estinzione dell'usufrutto, la situazione deI benefieio edel benefieiato e stabile: salvo' i brevi periodi in cui l'uffieio e vacante, f diritti deI beneficio e quelli dei suecessivi beneficiati possono eoesisOOre per una durata indefinita. COsl stando le cose, rimposta per la difesa nazionale incomberebbe, ne11amisura ineui eolpisce la sostanza, al beoofieio (nella sua qualita diproprietario), se non ne fosse esonerato in virtu dell'art. 16DIN, trattandosi di beni destinati ad un servizio pubblico. Bundesroohtliche Abgaben. N0 23.

Il reddito riscosso personalmente dal beneficiatonon e invece equiparabile ad un reddito destinato 804 un servizio pubblico : esso serve infatti a far fronte alle spese personali deI benefieiato ehe e preposto ad un servizio pubblico. A questo proposito, il benefioiato non dev'essere trattato diversamente dal funzionario statale ehe compie un servizio pubblico, ma il eui salario non e esooora,to dall'imposta. Lo sOOsso vale per i beni destinati alla manu- OOnzione 0 alle riparazioni della ehiesa: l'istituto 0 laoor- porazione ehe assume queste spese non e imponibile. Invece, l'imprenditore 0 l'operaio ehe efIettua i lavori non pul pretendereehe le somme pagategli siano destmate 801 culto e quindi esenti da11'imposta. Il Tribunale /eilerale pronuncia : Il ricorso e parzialmenOO ammesso 001 senso ehe 1a deoisiooo impugnata e annullata e i1 eanonico Micheie Toniamiehel dev'essere imposto sul reddito di 4200 fr. ehe gli frutta il BUO beneficio canonicale. Nel rimanenOO i1 ricorso e respinto. 23. Auszug aus dem Urtell vom 12. JuU 1948 i. S. H. gegen eidg. Stenerverwbltnng. WarenumBatzBteuer.

  1. Die . Steuerverwaltung darf die. für den Bestand undUmfa.ng der Steuerpflicht massgebenden Umsätze nach' Ermessen fest- .setzen, wenn keine oder keine zuverlässigen buchmässigen Auf- zeichnungen des Steuerpflichtigen vorhanden sind (Erw. I-li).
  2. Der Grossist, der sein Recht uf steuerfreien EngrOSbeZllg nicht usübt, sondern sich Steuern überwälzen lässt, kann diese mit seiner eigenen Steuerschuld nicht verrechnen. Ausnahmefall: rückwirkende Eintragung ins Grossistenregisner (Erw. 6). I'11IIp8t BUr le chiffre d'affair68.
  3. Lorsque le contribu ble n'a. pas tenu de compt biliM on n' tenu qu'une compt bilite insuffisante, le fisc est utorise I. fixer par ppreci tion las chiffres d' ffuii'es d6terminants du point de vue de l'a.ssujettissement a. l'impöt et du montant. de l'obligation fisc le (consid. 11. li).
  4. Le grossiste qui ne fBit pas usa.ge da son droit 8. la. franchise d'impöt pour ses a.chats en gros, mais se l isse transferer del;'

Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. impöts ne peut operer la. compensation avec Ba propre dette fiscale. Exception en cas d'inseription retroactive dans le registre des grossistes (consid. 6). Impoata aulla cifm d'aDari.

  1. Se i1 contribuente non ha. tenuto contabilitA ° ha tenuto una contabilitA insufficiente, il fisco ha il diritto di fissare in via di apprezzamento le eifre d'affari determinanti rer l'assoggetta- mento all'imposta e l'.ammontare di (co?Bld. 1 5). ,.
  2. TI groBBista che non SI vale delsuo dIrltto di.esenzlOne dall posta per i suoi aequisti all'ingrosso, ma prende a suo caneo l'imposta, non .puo operare la. eonpensazione c,?n il BUO dt;bito fiscale. Eccezione nel caso d'lsenzlone retroattlva nel regIStro dei grossisti (eonsid. 6). A. Der Beschwerdeführer, Metzger iIl F., war zu- n.ächst mit Wirkung vom 1. Januar 19 3an als Grossist nach Art. 9 I b WUStB eingetragen worden. Nachdem die eidg. Steuerverwp.ltung (EStV) bei ihm eine Kontrolle vorgenommen hatte, versetzte sie den Beginn der Steuer pflioht auf den 1. Oktober 1941 zurück und forderte für die Steuerperioden vor dem 31. März 1945 Steuern von Fr. 6519.90 nebst Verzugszins (Einspracheentscheid vom
  3. April 1946). Der Begründung des Entscheides ist zu entnehmen: Der Einsprecher bestreite nioht mehr, seit dem 1. Ok- tober 1941 als Grossist steuerpflichtig zu sein. Seine frühere Behauptung, im Jahre 1940 einen Umsatz von weniger als Fr. 35,000.-erzielt zu haben, sei denn auoh widerlegt. Der Einsprecher sei der Buonühruugspflicht nach Art. 34 I WUStB nicht nachgekommen. Er habe wieder- holt selbst bestätigt, keine Buchhaltung zu führen. Seine , buchmässigen Aufzeichnungen , auf die er nun verweise, seien unzuverlässig, wie ein Vergleich seiner verschiedenen Angaben gegenüber der EStV ernebe. Unter diesen Um- ständen sei die. ESt V auf eine Sohätzung naoh pfliohtge- mässem Ermessen angewiesen. Duroh Multiplikation der durch die Kontrolle der Fleisohschau ausgewiesenen SohIaohtzahlen mit den durohsohnittlichen Bruttoerlös- werten nach KESSLER (SteueremSohätzungs-Erfahrungen, Zürich 1944) ergebe sioh für die in Frage stehenden Steuer- Bundesrechtliche Abgaben. N° 23.

perioden ein Umsatz von Fr. 510,379.-. Der Einsprecher beanstande die Anwendung der Kessler'sohen Ansätze zu Unrecht. Sie seien Durohschnittswerte, die für jede Tier- gattung, jedes Kalenderjahr und jeden Kanton getrennt ermittelt worden seien. Die mittleren Gesamterlös-Werte basierten auf den durohsohnittliohen Schlachtgewiohten jedes Jahres und berücksiohtigten so die Tatsache, dass, seitdem die eidgenössisohe Viehannahmestelle ,das Vieh zuteile, die Metzger oft mit leichteren Tieren vorlieb nehmen müssen. Die Ansätze für Kälber nähmen überdies nooh besonders auf die leichten Tiere (Wurstkälber) Rüok- sicht. Das im vorliegenden Falle angewendete Verfahren sei nach den Ausführungen Kesslers gerade auf ländliche Betrinbe zugesohnitten. Vom Umsatz von Fr. 510,379.-seien Engroslieferungen an Grossisten im Schätzungswerte von Fr. 138,943.50 abzuziehen (ausgewiesene Lieferungen im Betrage von Fr. 147,873.90, abzüglioh einer nach Art. 34 II WUStB auf Fr. 8930.40 zu schätzenden Summe für Lieferungen vor dem L Oktober 1941 und naoh dem 31. März 1945), so dass der steuerbare Umsatz nooh Fr. 371,435.50 ausmache. Die Steuer hiefür, bereohnet zu 2 %, dem Satze für Detail,; lieferungen, betrage Fr. 7428.70. Der Einsprecher könne nach dem Gesetz die auf ihn überwälzten'und von ihm -ungeachtet seiner Grossisten- eigensohaft -bezahlten Steuern von Fr. 3635.15 für Engrosbezüge in der Zeit vom September 1942 bis 10. Ja- nuar i944 nicht abziehen. Es werde auf das Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 1945 in Sachen U. verwiesen. Aus BilligkeitsgrÜllden habe indessen die EStV in Fällen rückwirkender Eintragung dem Grossisten stets gestattet, die beim Bezug von Wiederverkaufswaren an Grossisten bezahlten Überwälzungsbetreffnisse für die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Steuerpflicht und dem Datum der Eintragung im Grossistenregister abzuziehen. Im vor- liegenden Falle sei Gutschrift zu erteilen für die Steuer- perioden vor dem 1. Januar 1943. Nach Art. 34 II WUStB

VerwaJtungs. und Disziplinarreohtsp1l.ege. kÖDlle der in diese Zeit fallende Anteil auf einen Viertel oder Fr. 908.a festgesetzt werden. Um diesen Betrag ermässige sich die Steuerschuld auf Fr. 6519.90. B. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H., dieser Entscheid sei aufzuheben und die EStV sei anzu- weisen, seine buchmässigen Aufzeichnungen nun end- lich einzusehen, die Kessler'schen Zahlen als für seinen Betrieb nicht massgebend zu erklären, seine Engroslie- ferungen in vollem Umfange gutzuschreiben und die be- reits bezahlten Umsatzsteuern voll anzurechnen. O. --.,. Die EStV schliesst auf Abweisung der Beschwerde. D. -Auf Aufforderung des Instruktionsrichters des Bundesgerichts hat der Beschwerdeführer die buchmäs- sigen Aufzeichnungen eingesandt. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Nach dem Warenumsatzsteuerbeschluss ist die ESt V befugt, über die Tatsachen, die für die Feststellung des Bestandes oder Umfanges der Pflicht zur Steuer auf dem Warenumsatz im Inland erheblich sind, von den Steuerpflichtigen oder mutmasslich Steuerpflichtigen, ihren Kunden und Lieferanten Und den Behörden alle erforder- lichen Auskünfte, Nachweise und Belege m verlangen (Art. 4 II). Sie ist berechtigt, bei Personen und Gesell- schaften, die als Steuer-oder Auskunftspflichtige in Be- tracht fallen, Kontrollen vorzunehmnn und sich die Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorlegen zu lassen, die für die Feststellung de:r Steuerpflicht und die Steuerbe- rechnung dienen können (Art. 35). Nach Art. 34 I hat der Steuerpflichtige seine Geschäftsbücher so einzurichten, dass sich daraus die Tatsachen, welche zur Feststellung des Bestandes und Umfanges der Steuerpflicht von Be- deutung sind, leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Wo die buchmässige Feststellung einzelner für dieBemes- sung der Steuerpflicht wesentlicher Tatsachen für die Steuerpflichtigen eine übermässige Belastung darstellen würde, kann eine annäherungsweise Ermittlung zugelassen Bundesreohtliche Abgaben. N0 23.

werden (Art. 34 II . Darüber hinaus muss die EStV für den Fall, dass überhaupt keine oder keine zuveriässigen buchmässigen Aufzeichnungen vorhanden sind, auch aus- serhalb eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung oder sonstiger Widerhandlungen (Art. 36 ff.) befugt sein, von. den allfälligen Angaben des Steuerpflichtigen in der Anmeldung (Art. 30) und in den Abrechnungen über die vierteljährlichen Steuerperioden (Art. 25) abzuweichen und die für den Bestand und Umfang der Steuerpflicht mass- benden Umsätze ermessensweise festzusetzen. Dies er- gibt sich aus den Vorschriften über Buchführung und Kontrolle und aus Art. 5, wonach die EStV eine Entschei- dung z. B. dann treffen kann, wenn der Steuerpflichtige die im Anmelde-, Abrechnungs-, Zahlungs-oder Kontroll- verfahren erfolgenden Beanstan.dungen nicht anerkennt (Abs. 1 b). Die Ergebnisse der Steuerkontrolle können also dazu führen, dass die Selbstveranlagung des Steuer- pflichtigen durch eine Art amtlicher Veranlagung berich- tigt wird (vgl. BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts, S. 243 f., 271 f.). Eine solche Schätzung muss sich not- wendig auf Vermutungen stützen. Was verlangt werden kann und muss, ist'llur, dass sich die Steuerbehörde über die Haltbarkeit ihre Vermutungen soweit möglich ver- gewissert, bevor sie eine Ermessensschätzung vornimmt. Im übrigen hat das Bundesgericht nur zu prüfen, ob bei der Berechnung offensichtliche Fehler oder Irrtümer unter laufen sind (Art. 104 II 00). 2. -Der Beschwerdeführer behauptet, seine buch- mässigen Aufzeichnungen entsprächen den Anforderun- gen von. Art. 34. I WUStB. Die Vorinstanz durfte aber ohne Verletzung dieser Bestimmung das Gegenteil anneh- men. Sie konnte sich dafür auf die Bestätigung des Am- mannamtes von F. vom 27. Oktober 1945 stützen, welche auf jenen AUfzeichnungen beruht, wie in der Urkunde selbst erklärt und durch die Einsicht in die Aufzeichnungen be- stätigt wird. Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt selbst das Bestehen einer Buchhaltung verneint hatte und

Verwaltungs-und Disziplinarrechtsp1lege. mehrmals zur Einreiohung seiner sämtlichen Beweismittel aufgefordert worden war, durfte sich die Vormstanz mit der schliesslich vorgelegten Bestätigung des Ainmannamtes begD.ügen Die Begründung, die der angefochtene Ent- scheid für die Unzuverlässigkeit der Aufzeichnungen gibt, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdefill,lrer welldet ein, er habe anfänglich die Ausgaben als Umsatzange- sehen, was die Unstimmigkeiten zum Teil erkläre; erst später habe ihm ein Steuerkommissär auseinander- gesetzt, dass es auf die Gesamteinnahmen ankomm Durch diese blosse Behauptung werden aber die Ausfüh- rungen der Vorinstanz nicht widerlegt, abgesehen davon, dass sie z. B. für das Jahr 1941 schon deshalb nicht zu treffen kann, weil damals naoh den Aufzeichnungen für den Vieheinkauf allein Fr. 52,215.-ausgelegt wurden, also wesentlich mehr als ca. Fr 32,000.- (Umsatz nach der Meldung vom 8. Januar 1943). Sodann wird die auffällige Tatsaohe, dass nach den Aufzeichnungen die Einnahmen im Jahre 1940 (Fr. 33,366.-) um Fr .. 540.- geringer als die Kosten für Viehankäufe (Fr. 33,906.-) waren, durch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe Ende 1940 grosse Vorräte angelegt, die er erst in den folgenden Jahren abgesetzt habe, nicht ausreichend erklärt. Zudem fassen die Aufzeichnungen der Jahre 19411f. die Einnahmen nioht einmal täglich, wie es noch im Jahre 1940 geschah, sondern nur noch mpnatlich zusammen. Es ist klar, dass auf Grund derart summarischer Angaben die Umsätze nicht zuverlässig festgestellt werden können. Die Vorinstanz war unter diesen Umständen berechtigt, die für den Bestand und Umfang der Steuerpflicht mass- gebenden Umsätze nach Ermessen zu schätzen. 3. -Für die vierteljährlichen Steuerperioden vom

  1. Oktober 1941 bis zum 31. März 1945, um die es sich hier handelt, ist der Beschwerdeführer steuerpflichtig, sofern und solange er Grossist war, d. h. als Hersteller während des letzten der jeweiligen Steu!'lrperiode voraus- gehenden Kalenderjahres im Inländ für mehr als Fr. Bundesrechtliehe Abgaben. N° 23.

35,000.-Waren geliefert hatte (Art. 8 I a, 9 I b und II, 32 WUStB).Er scheint heute wieder behaupten zu wollen, er sei nicht schon vom 1. Oktober 1941 an steuerpflichtiger Grossist gewesen. In der Tat betrug der Umsatz im Jahre 1940 naoh den buchmässigen Aufzeichnungen nur Fr. 33,366.-. DIe Vormstanz durfte aber nach dem Aus- geführten diese Zahl als wesentlich zu niedrig ansehen. Ihre Annahme, der Umsatz habe Fr. 35,000.-überstiegen, ist nicht offensichtlich unrichtig. Sie stützt sich vor allem auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers über die Kosten des Viehankaufs im Jahre 1940 und auf die von ihm selbst als angemessen erklärte Bruttogewinnmarge von 20 %. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Umsatz noch weniger als den auf diese Weise berech- neten Betrag von rund Fr. 40,000.-ausmachte. Dass er in den folgenden Kalenderjahren immer Fr. 35,000.- überstieg, ist nicht bestritten. Der Beschwerdeführer ist somit für sämtliche in. Frage stehenden Steuerperioden steuerpflichtig. 4. - Als Gegenstand der Warenumsatzsteuer kommen im vorliegenden Falle in Betracht die Umsätze, die der Beschwerdeführer dUrch Warenlieferungen im Inland, die nicht 'Engroslieferungen an Grossisten sind, getätigt hat (Art. 13 I a, 14 I a WUStB). Der Umsatz ist gleich der Su:mm.e der während der jeweiligen Steuerperiode einge- nOmillenen Entgelte (Art. 20 I a). Für die Berechnung der zu versteuernden Umsätze war die Vorinstanz mangels sonstiger tauglicher Grundlagen auf die durch die amtliche Schlachtkontrolle nachgewiesenen Stückzahlen angewie- sen. Das Ergebnis der Multiplikation dieser Zahlen init den Durchschnittserlöswerten nach Kessler ist nicht offen siohtlich unrichtig. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Erfahrungsziffern Kesslers. seien den Verhältnissen seines Betriebes nicht angepasst. Insbesondere macht er geltend, er habe sehr viel Kuhfieisch zu niedrigen Preisen an die Armee geliefert und fast ausschliesslich Wurstkälber ge- ;schlaohtet; nicht schwere Kälber wie die Stadtmetzger.

Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege. Diese Einwände sind aber durch die zutreffenden Erwä- gungen des angefochtenen Entscheides widerlegt. 'Obri- gens lies se sich anhand der Aufzeichnungen des Beschwer,. deführers nicht nachprüfen, wieviel er aus Militärlieferun- gen eingenommen hat, da diese zusammen mit de Laden- verkauf in einem einzigen Posten zusammengefasst sind Der Besohwerdeführer verweist sodann darauf, d8.ss die KessIer'schen Zahlen nur bis 1943 reiohen. Er wird aber dadurch,dass die Vorinstanz die Werte für 1943 auoh für 1944 und 1945 übernommen. hat, in Anbetracht der Preis,. steigerung nicht benachteiligt, sondern begünstigt. 5. -Unbegründet ist auch das Begehren des Be- sohwerdeführers um vollen Abzug der Engroslieferungen an Grossisten im Betrage von Fr. 147,873.90. Es ist weder geltend gemacht noch sonstwie ersichtlich, dass die Vor- instanz den aUf Fr. 8930.40 geschätzten Teil, der auf lie- ferungen vor dem 1. Oktober 1941 und nach dem 31. Müz 1945 entfällt, augenscheinlich unrichtig berechnet hat. Die Schätzung stützt sich auf Angaben der betreffenden Be- züger. 6. -Mit Recht hat die Vo:rinstanz es abgelehnt,den Beschwerdeführer die Steuern von Fr. 3635.15, die er einem Lieferanten für Engrosbezüge vergütet hat, in voller Höhe mit der eigenen Steuerschuld verreohnen zu lassen. Wenn ein Grossist in dieser Weise von seinem Recht auf steuer- freien Bezug (Art. 14 I"a WUStB) nicht Gebrauoh macht, entbindet ihn diesnioht von der Steuerpflioht für seine eigenen Lieferungen (Urteil des Bundesgeriohts vom 23. März 1945 i. S. U., Erw. 2, nicht publiziert). Lediglich in Fällen rüokwirkender Eintragung ins Grossistenregister gestattet die EStV dem Steuerpflichtigen die Verreohnung der Beträge, die er sich bisher hat überwälzen lassen, ohne jenes Recht auszuüben. Diese Befugnis kann sich nur auf die Steuerperioden erstrecken, für die er nachträglich steuerpflichtig erklärt worden ist. Auf eine weitergehende Verrechnung kann er billigerweise nicht Anspruch erheben. Hier durfte der abzugsberechtigte Teil auf inen Viertel I' I Registersaohen. N0 24. oder Fr. 908.a gesohätzt werden; denn von der gesamten Zeit von rund 16 Monaten (September 1942 bis 10; Januar 1944), während der die 'Oberwälzungsbetreffnisse bezahlt' wurden, entfallen etwa 4 Monate auf die Zeit bis Ende Dezember 1942, für welohe die Verrechnung einzig zulässig ist. Demnach erke:nnt das B'UIfUlesgericht: Die Besohwerde wird abgewiesen. H. REGISTERSACHEN REGISTRES 24 .. Urteil der L Zlwllabtellung vom aa.Mal 1946 i. S. Ziller und Dr. Drin gegen eidgen. Amt fnr das Handelsregister. Handeneimrag. Firmabezeicluiung. Voraussetzungen für die ZuläBsigkeit' des Firmazusatzes Treu- hand-und ReV:isionsbüro . InscriplionB au regiBtre du commerce. Raison de commerce. Conditions requises pour pouvoir ajouter 8. la. raison de commerce les mots : Burea.ufiducia.ire et de revision . IBCrizione nel registro di commercio, de8ignazione deUa ditta. Condizioni richieste per poteraggiungere a.lla. designazione del1a. ditte. le parole : Ufficio fiduciario e di revisione . ..4.-W. Zilier, bisher ChefbuchhaJter und Prokurist in einer A.-G. mittlerer Grösse. und Dr. jur. H. Brinbeab- sichtigen die Gründung einer Kollektivgesellsohaft, die sie unter der Firma W. Zilier ; Co., Treuhand-und Revisionsbüro im Handelsregister des Kantons Basel- Stadt eintragen -lassen wollen. Als Zweck der Gesellschaft soll angegeben werden: Vermögensverwaltung, FÜhrung von Buchhaltungen aller Systeme, Bilanz-, ReviSions-und 1 riifungsarbeiten, Erbsohafts-und Steuersaohen, 'Ober-

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