Strafgesetzbuch. N 23.
23. Urteil des Kassationshofes vom 23. März 1945 i. S. Böhlen
gegen Staatsanwaltschaft des
Kantons Schwyz.
- Art. 237 StGB ist auch anwendbar, wenn der öffentliche Ver-
kehr durch Motorfahrzeugführer oder andere dem MFG unter-
stnhend Strassenbnützer gehindert, gestört oder gefährdet
wird. Die Strafbestunmu.ngen des :MFG gelten in diesem Falle
nicht (Art. 65 Abs. 4 MFG ).
- Art. 25 Abs. 1, Art. 27 MFG. Vorsichtspflicht des Vortritts-
berechtigten.
- Gefährdung des öffentlichen Verkehrs durch Verletzung von
Art. 26 Abs. 2 MFG.
- L'art. 237 OP s'applique aussi Iorsque la circulation publique
est empllchee, troublee ou mise en langer par le conducteur
d'un vehicule. a.utomo hile o? d'a.utres usagers de la route
soumis a la 101 sur la c1rcu!atio ?-es automobiles et des cycles
(LA). Dans ce cas, les dispos1t10ns penales de cette Ioi ne
s'appliquent pas (art. 65 a.l. 4 LA).
- Art. 25 al. 1, art. 27 LA. Devoir de prudence de celui qui a
la priorite de droite.
- Mise en langer de la circulation publique par violation de
l'n-rt. 26 al. 2 LA.
f. L'art .. 237. OP si a:pplica anche allorquando la circolazione
pubbhca sia . unpedita, perturbata o posta in pericolo da1
conducente d1 un autoveicolo o da parte di altri utenti della
strana. sotnposni alla !egge sulla circolazione degli a.utoveicoli
e de1
velocipedi. In tal caso, le disposizioni pena1i del1a citata.
Iegge (art. 65 cp. 4 LCAV) non sono applicabili.
- Art. 25 cp. 1, art. 27 LOAV. Diligenza di chi ha i1 diritto di
precedenza.
- Circolazione pubblica esposta a pericolo mediante violazione
dell'art. 26 cp. 2 LOA V. o
A. -Am Vormittag des 16. März 1942 führte Hans
Böhlen innerorts einen schweren Motorlastwagen mit
Anhänger vom Bahnhof Pfäffikon gegen die Kantons-
strasse Freienbach-Lachen, in der Absicht, nach links,
Richtung Lachen, in diese einzubiegen. In der Biegung,
die
er kurz nahm, fuhr er mit etwa 15 km /Std. Die Sicht
Richtung Lachen behinderte ihm ein im Winkel zwischen
Bahnhofstrasse
und Kantonsstrasse stehendes und bis an
letztere heranreichendes Gebäude. Böhlen bemerkte daher
einen mit 44-4 7 km /Std. auf der Kantonsstrasse von
Lachen nach Freienbach fahrenden, von Werner Broger
geführten schweren Motorlastwagen mit Anhänger erst,
als sein eigener Motorwagen die Kantonsstrasse erreichte
Strafgesetzbuch. N 23. 97
und jener des Broger der Einmündung der Bahnhofstrasse
auf etwa 23 m nahe war. Beide Führer versuchten ihre
Fahrzeuge anzuhalten. Diese
kamen indessen erst zum
Stehen, nachdem der Lastenzug Brogers dem von Böhlen
geführten Motorwagen
mit Wucht vorn in die linke Seite
gefahren
war und ihn um etwa 6,5 m in der Richtung
Freienbach abgedreht hatte. Beide Motorwagen wurden
erheblich beschädigt. Georg Busti,
der Mitfahrer Böhlens,
wurde
am Kopf und am linken Arm leicht verletzt. Böhlen,
Broger
und dessen Mitfahrer Keller blieben unverletzt.
B. -Am 22. August 1944 erklärte das Bezirksgericht
Höfe die beiden
Führer der Übertretung des MFG und
der MFV schuldig. Es büsste Böhlen mit Fr. 150.-und
Broger mit Fr. 50.-. Böhlen erklärte die Berufung an das
schwyzerische Kantonsgericht. Dieses ging in seinem
Urteil vom
15. Dezember 1944 davon aus, dass die Über-
tretungen des MFG und der MFV verjährt seien und man-
gels Strafantrages auch eine Verurteilung wegen fahr-
lässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) und Sachbe-
schädigung
(Art. 145 StGB) nicht in Betracht komme.
Dagegen verurteilte es Böhlen wegen fahrlässiger
Störung
des öffentlichen Verkehrs "(Art. 237 Zi:ff. 2 StGB) zu einer
Busse
von Fr. 50.-. Das Verschulden des Verurteilten
erblickte es darin, dass
er sein Vortrittsrecht unbeküm-
mert um die gegebenen Verkehrsverhältnisse habe durch-
setzen wollen,
statt in Anbetracht der sehr schlechten
Sicht auf die Kantonsstrasse die Fahrgeschwindigkeit zu
mässigen oder sich mindestens auf einen Sicherheitshalt
vorzubereiten.
0. -Gegen dieses Urteil hat Böhlen Nichtigkeitsbe-
schwerde
an den Kassationshof des Bundesgerichts erhoben
mit dem Antrag auf Freisprechung. Er bestreitet, mit
übersetzter Geschwindigkeit in die Kantonsstrasse ge-
fahren zu sein, und beruft sich auf sein Vortrittsrecht. Der
Zusammenstoss sei ausschliesslich von Broger verschuldet
worden,
der die zulässige Fahrgeschwindigkeit weit über-
schritten habe.
7 AS 71 IV -1945
Strafgesetzbuch. !ij'o 23.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz bean-
tragt die Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
I. -Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, nament-
lich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder
in der Luft hindert, stört oder gefährdet , qnd dadurch
wissentlich Leib. und Leben von Menschen in Gefahr
bringt,
wird mit Gefängnis bestraft. Bringt der Täter
dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in
Gefahr, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt
werden (Art. 237 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter fahr-
lässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse (Art. 237
Ziff. 2 StGB .
Der Wortlaut dieser Bestimmung macht für die Tatbe-
stände der Hinderung, Störung oder Gefährdung des
öffentlichen Verkehrs
durch Motorfahrzeugführer und
andere dem Bundesgesetz über den Motorfahrzeug-und
Fahrradverkehr unterstehende Strassenbenützer keine Aus-
nahme.
Auf diese Tatbestände wäre daher Art. 237 StGB
nur dann nicht anwendbar, wenn das MFG als Sonder-
gesetz betrachtet werden müsste, das dieser Bestimmung
vorgeht. Das wäre
an sich möglich, weil es wie Art. 237
StGB den Verkehr auf der öffentlichen Strasse schützt,
allerdings
im Gegensatz zu dieser Bestimmung schon des-
sen
abstrakte, aber damit wie Art. 237 StGB auch dessen
konkrete Gefährdung bekämpft.
Art. 65 Abs. 4 MFG lässt
jedoch den Gesetzen, welche einen Tatbestand mit schwe-
rerer
Strafe bedrohen als das MFG, ausdrücklich den Vor-
rang; auf diese Tatbestände soll nicht das MFG, sondern
das die schwerere Strafe androhende Gesetz angewendet
werden.
Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb die
Führer von Motorfahrzeugen und andere Strassenbenützer
für die in Verletzung der Verkehrsvorschriften des MFG
oder der zugehörigen Vollziehungsverordnung begangene
Hinderung,
Störung oder Gefährdung des öffentlichen
Strafgesetzbuch. No 23.
Verkehrs milder bestraft werden sollten als irgend jemand,
der sich gegen
Art. 237 StGB vergeht, ohne jene Verkehrs-
vorschriften zu verletzen. Auf die Besserstellung dessen,
der durch eine Widerhandlung gegen das MFG oder die
MFV Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt,
liefe es
in der Tat hinaus, wenn man auf ihn Art. 237 StGB
nicht anwenden würde. Denn die Strafbestimmungen des
MFG und die allgemeine Bestimmung des Strafgesetz-
buches über die Gefährdung des Lebens (Art. 129) sind
milder als
Art. 237 StGB. Art. 129 bedroht nur die wissent-
lich
und gewissenlos veranlasste Gefährdung, Art. 237 aus-
ser
der vorsätzlichen auch die fahrlässige. Zudem droht
Art. 237 in den Fällen, in welchen der Täter wissentlich
Leib
und Leben vieler Menschen in Gefahr bringt, stren-
gere
Strafe an als Art. 129.
Die Entstehungsgeschichte des Art. 237 bestätigt, dass
eine Besserstellung
der Motorfahrzeugführer nicht beab-
sichtigt war.
In der zweiten Expertenkommission wurde
darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung (Art. 160 VE)
geradezu aus Abneigung gegen die Automobilisten ent-
standen sei (Protokoll 4 147). Damals war allerdings das
MFG noch nicht erlassen. Im Ständerat wurde dann aber
ausdrücklich erklärt, dass Fälle möglich seien, in welchen
dieses Gesetz und das Strafgesetzbuch unabhängig von-
einander
gelten; das eine werde durch das andere nicht
überflüssig (StenBull, Sonderausgabe 205).
2. -Der Beschwerdeführer ist nach Art. 237 StGB schon
dann strafbar, wenn er den öffentlichen Verkehr bloss
gefährdet
hat. Dass er darüber hinaus auch di einge-
tretene Störung, den Zusammenstoss, der im wesentlichen
auf die übersetzte Geschwindigkeit des von Broger ge-
führten Lastenzuges zurückzuführen ist, mitverursacht
habe, ist nicht erforderlich.
Wie sich
jemand zu verhalten hat, um den öffentlichen
Verkehr
nicht zu gefährden, beurteilt sich allgemein nach
den Umständen und nach seinen persönlichen Verhält-
nissen (Art. 18 Abs. 3 StGB) und für den Motorfahrzeug-
Strafgesetzbuch. N° 23.
führer im besonderen nach den Verkehrsvorschriften des
MFG
und der MFV.
Da der Beschwerdeführer von rechts kam und das Vor-
trlttsrecht des auf der Hauptstrasse verkehrenden Motor-
fahrzeuges innerorts
nicht gilt (BGE 65 I 52, 68 II 124),
hatte er gegenüber Broger den Vortritt (Art. 27 MFG).
Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat jedoch
auch der Vortrittsberechtigte so vorsichtig zu fahren, als
es die
Umstände erfordern. Namentlich muss er berück-
sichtigen,
dass der Verkehr auf der Hauptverkehrsader
dichter
ist und flüssiger sein darf als auf der einmündenden
Nebenverkehrsader ; der Berechtigte
darf den Vortritt
nicht ausüben, wenn der Führer des anderen Fahrzeuges
nicht mehr
in der Lage ist, ihn zu gewähren (BGE 61I216,
63 I 126, 64 II 157, 66 I Il8; 68 II 127). Der Beschwerde-
führer
hat indes entgegen der Auffassung der Vorinstanz
die
Pflicht zur Mässigung der Geschwindigkeit, die für ihn
trotz seiner Vortrittsrechtes bestand, nicht verletzt. Dass
er mit mehr als l 5 km /Std. in die Kantonsstrasse einge-
fahren sei,
ist nicht festgestellt. Eine Geschwindigkeit
von
15 km /Std. aber war nach den Umständen nicht über-
setzt.
Dagegen
trifft den Beschwerdeführer der Vorwurf, ent-
gegen der Vorschrift des Art. 26 Abs; 2 MFG die Biegung
nach links kurz genommen
zu haben. Seine Behauptung,
er habe dadurch einem aus der Kan.tonsstrasse von rechts
in die Bahnhofstrasse einbiegenden Pferdefuhrwerk aus-
weichen wollen, entschuldigt
ihn nicht. Wenn ihm der
Weg ve;rsperrt war, musste er anhalten, bis er die Biegung
weit nehmen konnte. Seine Fahrweise
hat für Leib und
Leben von Menschen nicht nur eine abstrakte, sondern,
wie
Art. 237 StGB es voraussetzt, eine konkrete Gefahr
geschaffen, d.
h. die Verletzung oder Tötung von Personen
nicht nur objektiv möglich, sondern wahrscheinlich ge-
macht (vgl. BGE 58 I 216). Durch das Schneiden der
Biegung hat der Beschwerdeführer die Entfernung, aus
welcher
er den Lastenzug Brogers und Broger den Lasten-
Strafgesetzbuch. No 24.
zug des Beschwerdeführers erstmals sehen konhte, ver-
kürzt und den Schnittpunkt der Fahrbahnen der beiden
Motorwagen
in der Richtung Lachen verlegt. Dadurch
hat er die Gefahr eines Zusammenstosses, wenn nicht erst
geschaffen, zum mindesten erhöht. Dass Broger, wie schon
die Vorinstanz angenommen
hat, einen bedeutend grösse-
ren Fehler begangen hat, schliesst die Bestrafung des
Beschwerdeführers
für den eigenen nicht aus.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
24. Extralt de l'arrnt de la Cour de eassation pena:e
du 23 mars 1945 dans la cause Birehler et coaeeuses
contre Proenreur general du Canton de Vaud.
Violence ou menaee contre les autoritbJ et les fonctionnaires, oppo-
aition awi: actes de l' autorite.
EmpOOher une a.utorite ou un fonctionnaire de faire un a.cte ren-
tra.nt da.ns ses fonctions, c'est, au sens des a.rt. 285 et 286 CP,
entre.ver son a.ction, que l'a.uteur pa.rvienne lt, ses fins ou que
l'a.gent de l'auto:i;.ite reussisse a briser la. resista.nce qui lui est
opposee.
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer
.Amtakandlung.
Im Sinne der Art. 285 und 286 StGB eine Behörde oder einen
Beamten an einer Handlung hindern, die innerhalb ihrer Amts-
befugnisse liegt, heisst ihre Tätigkeit behindern, gleichgültig
ob der Täter zu seinem Ziele kommt oder ob es der Amtsperson
gelingt, den Widerstand, der ihr geleistet wird, zu brechen.
V iolenza e minaccia oontro autorita e junzionari, impedimento di
atti dell'autorita.
Impedisce ad un'autorita o a.d un funzionario di procedere a. un
atto ehe entra nelle loro attribuzioni, a' sensi degli a.rt. 285 e
286 CP, chi ne osta.cola l'opera.to, sia. ehe l'a.utore ra.ggiunga.
il suo intento, sia. ehe l'a.utorita. riesca. a vincere la. resistenza
ehe le e opposta..
Se rend coupable de violence ou de menace contre des
autorites
ou des fonctionnaires au sens de l'art. 285 CP
celui qui, en usant de violence ou menace, aura empeche
une autorite ou un fonctionnaire de faire un acte rentrant
dans ses fonctions, les aura contraints a. faire un tel acte