Strafgesetzbuch. No 18.
führer im Verlaufe des Verfahrens die meisten Exemplare
der Schrift verteilt, die beabsichtigte Tat insoweit also
angeführt hat. Der Besitz weiterer Exemplare ermöglicht
es ihm, die
durch den Druck an den Tag gelegte Absicht
weiter zu verwirklichen.
Auf die
am 24. Oktober 1944, also erst während des Ver-
fahrens erfolgte Verurteilung wegen Ehrverletzung gegen-
über Balmer
kommt nichts an.
6. -Nach
Art. 57 StGB muss die Sicherheit ange-
messen sein. Es ist somit Sache des richterlichen Ermes-
sens,
ihre Höhe zu bestimmen. Die Vorinstanz hat es nicht
überschritten Ob das Vermögen des Beschwerdeführers in
einer Strafuntersuchung wegen Betruges zum grössten Teil
gesperrt sei,
kann offen bleiben. Der Beschweneführer
behauptet nicht, die Sperre erfasse sein ganzes Vermögen.
Zudem zieht die Nichtleistung
der Sicherheit nur dann
Sicherheitshaft nach sich, wenn dem Beschwerdeführer
böser Wille vorgeworfen werden
kann (Art. 57 Ziff . .2 StGB),
also jedenfalls dann nicht, wenn die Sperre seiner Mittel
ihn ausserstand setzt, die Sicherheit zu leisten.
Auch die Höhe der angedrohten Sicherheitshaft ver-
letzt das Gesetz nicht. Nach Art. 57 Ziff. 2 darf sie bis zu
zwei Monaten dauern. Das angefochtene Urteil bemisst sie
nicht länger,
und es erblickt zutreffend in den zwei Monaten
eine Höchstdauer, welche der Betroffene
durch nachträg-
liche Leistung der Friedensbürgschaft abkürzen kann.
Demnach erkennt der KaBsationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Strafgesetzbuch. No 19.
- Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Mai
194ö
i. S. Biisch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
- Ein Strafmilderungsgrund braucht nicht jedesmal schon bejaht
zu werden, wenn eine der in Art. 64 StGB genannten Voraus-
setzungen erfüllt ist, sondern nur, wenn sioh ausserdem die
mildere Strafe, auf welche dann gemäss Art. 65 herunterge-
gangen werden muss, rechtfertigt.
- Die Strafmilderung nach Art. 65 StGB geht nicht aus von der
mildesten von mehreren wahlweise angedrohten Strafen, son-
dern von jener Strafart, die ohne den Strafmilderungsgrund
tatsächlich angewendet würde.
- Le juge n'a pas a retenir une circonstance attenuante chaque
fois que l'une des conditions de l'art. 64 CP est realisee, mais
seulement lorsque, en outre, la peine plus douce qu'il y a lieu
de prononcer selon l'art. 65 se justi:fie.
Lorsqu'il attenue la peine en vertu de l'art. 65 CP, le juge doit
prendre pour point de depart, non pas la plus douce parmi les
differentes peines prevues alternativement, mais le genre de
peine qui aurait effectivement ete applique en l'absence d'une
cause d'attenuation.
- II giudice non e tenuto a concedere una circostanza attenuante
ogni qualvolta si avveri una delle ipotesi contemplate dal-
l'art. 64 CP, ma solo ove la pena attenuata ehe risulterebbe
dall'applica.zione dell'art. 65 CP si giusti:fichi nella specie.
Punt:: di partenza per l'attenuazione della pena a' sensi dell'art.
65 CP non e quella piU mite di diverse pene alternativamente
contemplate dalla legge, si bene la specie di pena ehe a.ndrebbe
applicata in difetto di una circostanza attenuante.
Das Obergericht des Kantons Luzern erklärte Bösch
am 10. Februar 1945 des wiederholten Betruges schuldig,
weil
er in den Jahren 1934 und 1935 von drei stellensu-
chenden Arbeitern
unter falschen Angaben über sein
Geschäft insgesamt
Fr. 14,700.-als Darlehen aufgenom-
men
hatte. Es nahm mildernde Umstände nach 70 Ziff. 1
lit. d des luzernischen Kriminalstrafgesetzes
an und ver-
urteilte den Angeklagten
in Anwendung kantonalen Rechts,
das für ihn nicht weniger milde sei als das eidgenössische
(Art. 2 Abs . .2 StGB), zu vierzehn Monaten Arbeitshaus.
Bösch erklärte die Nfohtigkeitsbeschwerde.
Aus tkn Erwägungen :
Das Obergericht weist darauf hin, dass die Klagen erst
acht Jahre nach Eintritt des Schadens eingereicht worden
a Strafgesetzbuch. N° 19.
seien und dass seit Begehung der strafbaren Handlungen
mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Es erklärt, der
Ablauf der langen Zeit, während welcher sich der Be-
schwerdeführer wohl verhalten habe, bilde nach
Art. 64
StGB einen besonderen Milderungsgrund und sei auch
nach kantonalem Strafrecht in gleichem Sinne zu würdigen.
Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, dass nach Art. 65
StGB statt auf Gefängnis, das ohne den festgestellten Straf-
milderungsgrund einzig in Frage gekommen wäre, auf Haft
oder Busse hätte erkannt werden müssen.
In der Tat muss der Richter, wenn er findet, die Strafe
sei aus einem der in Art. 64 angeführten Gründe zu mil-
dern, gemäss Art.
65 auf die dort vorgesehene mildere
Strafe erkennen; der Wortlaut des Art. 65 lässt hierüber
keine Zweifel bestehen.
In der Frage, ob die Strafe zu mil-
dern sei,
räumt jedoch Art. 64 dem Richter freies Ermessen
ein. Diese Bestimmung
sagt nicht, er müsse, sondern er
könne die Strafe mildern, wenn eine der dort genannten
Voraussetzungen erfüllt ist, beispielsweise seit
der Tat
verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter
sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Die Grenzen
des Ermessens sind so weit zu ziehen, dass
der Richter den
Strafmilderungsgrund trotz Vorliegens der Voraussetzun-
gen des
Art. 64 nicht zu bejahen braucht, wenn sich nach
den Umständen die mildere Strafe nicht rechtfertigt.
Sonst käme man zu dem stossenden Ergebnis, dass bei-
spielsweise eine
mit Gefängnis bedrohte Tat, für welche
an sich eine Strafdauer von zwei Jahren angemessen wäre,
nach Ablauf verhältnismässig langer Zeit nur noch mit
Haft oder Busse geahndet werden dürfte. Das Gesetz kann
den Richter nicht vor die Wahl stellen wollen, entweder
zwei
Jahre Gefängnis auszusprechen oder den Täter mit
höchstens drei Monaten Haft zu bestrafen. Es gibt Fälle,
in denen die Umstände, welche an sich als Strafmilderungs-
grund im Sinne des Art. 64 gewertet werden könnten, die
eine
Strafe als zu hart, die andere als zu milde erscheinen
lassen.
Dann darf der Richter den Strafmilderungsgrund
Strafgesetzbuch. No 19. 81
verneinen und jenen Umständen durch blosse Minderung
der Strafe innerhalb des angedrohten ordentlichen Rah-
mens Rechnung tragen. Der Strafmilderungsgrund braucht
also nicht jedesmal schon bejaht zu werden, wenn eine der
in Art. 64 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, sondern
nur, wenn sich ausserdem die mildere Strafe, auf welche
dann gemäss Art. 65 heruntergegangen werden muss,
rechtfertigt.
Im vorliegenden Falle hat . sich das Obergericht mit
Art. 65 StGB nicht auseinandergesetzt. Hätte es diese
Bestimmung beachtet, so
hätte es, ohne sein Ermessen
zu überschreiten, einen Strafmilderungsgrund
nicht ange-
nommen. Die Folge,
den Beschwerdeführer statt mit vier-
zehn
;Monaten Arbeitshaus, das dem Gefängnis des eidge-
nössischen
Rechts entspricht, mit höchstens drei Monaten
Haft bestrafen zu dürfen, hätte es davon abgehalten.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass
nach eidge-
nössischem
Recht als ungemilderte Strafe nur Gefängnis
in Frage gekommen sei und die Strafmilderung somi zu
Haft oder Busse habe führen müssen, ist übrigens rocht
richtig. Nach Art. 148 Abs. l StGB hätte ohne Über-
schreitung des Ermessens Zuchthaus als die angemessene
Strafe
betrachtet werden dürfen, besonders wenn man
berücksichtigt, dass die Geschädigten stellensuchende Ar-
beiter waren, welche
der Beschwerdeführer in gewissenloser
Weise
um ihre Ersparnisse brachte. An Stelle von Zucht-
haus ohne bestimmte Mindestdauer tritt aber im Falle
von Strafmilderung nach Art. 65 Gefängnis von sechs
Monaten bis zu fünf
Jahren. Selbst wenn man die Vorin-
stanz bei der Annahme eines Strafmilderungsgrundes
behaften wollte, könnte sie somit nicht verhalten werden,
auf Haft oder Busse zu erkennen. Dass sie aber von ihrem
Ermessen nicht freiwillig einen solchen Gebrauch machen
würde,
ist bei den vierzehn Monaten Arbeitshaus, welche
der Beschwerdeführer nach ihrer Auffassung verdient hat,
ausgeschlossen.
8 AS 71 IV -1945