Strafgesetzbuch. N 17.
sungsschein, vor Abschluss des Sühneverfahrens, entgegen-
genommen werden
müsste, nicht könnte es umgekehrt
be:wll'ken, das Weisungsbegehren als Strafantrag zu behan-
deln und so die bundesrechtliche Antragsfrist von drei
Monaten
um die zur Einreichung des Weisungsscheins
samt Klageschrift gesetzte Frist zu verlängern, zumal alles
dafür spricht, dass die Entscheidung, ob Strafverfolgung
eintrete oder nicht, möglichst rasch falle. Wenn
vor dem
Inkrafttreten des Strafgesetzbuches dem lediglich vorbe-
reitenden Aussöhnungsversuch
in mehreren Kantonen die
Wirkung des Strafantrages zukam, so lag
darin die Aner-
kennung bedingter Antragstellung
durch das kantonale
Strafrecht. Das eidgenössische Strafrecht kennt eine solche
nicht. Dass es
damit ins kantonale Prozessrecht eingreife
(vgl.
SJZ 40 357), ist eine verkehrte Betrachtung.
Im Kanton Schwyz begründet das Vermittlungsbegehren
nicht die Rechtshängigkeit der Klage. Nicht dieses ist
also Strafantrag, sondern
erst die Einreichung der Weisung
mit der Klageschrift. Im vorliegenden Falle erfolgte sie
nach Ablauf der Antragsfrist.
Demnach erkennt der Kassatiooshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. llai 1945
i. S. Honegger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ziirlch.
-
Die Strafmilderung nach Art. 66 StGB darf weniger weit oder
weiter gehen als jene nach Art. 65. Sie darf sich in der Herab-
setzung der Strafe innerhalb des angedrohten ordentlichen
Rahmens erschöpfen.
-
Verminderte Zurechnungsfähigkeit des Verurteilten steht der
Einweisung in eine Verwahrungsanstalt nach Art. 42 StGB
nicht im Wege, wenn der Verurteilte nicht einer Heilbehandlung
bedarf oder pflegebedürftig ist (Art. 14, 15 StGB).
-
L'attenuation libre de la peine selon l'art. 66 CP peut aller
plus loin ou moins loin que l'attenuation de la peine selon
l'art. 65. Elle peut se borner a la reduction de la peine dans
les Iimites tracees par la loi pour J'infraction consideree.
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-
La. responsabilite restreinte du condamne ne s'oppose pas a ce
qu'il soit renvoye dans une maison d'internement en vertu de
l'art. 42 CP, si toutefois il n'a pas besoin d'etre traite ou hospi-
talise (art. 14, 15 CP).
-
L'attenuazione libera de!la pena in conformita dell'art. 66 CP
puo, nel singolo caso, essere meno ampia di quella stabilita
dall'art. 65. La. libera attenuazione puo limitarsi anche aila
diminuzione della pena in senso stretto (nell'ambito della
comminatoria di legge ).
-
La scemata responsabilita del condannato non ne esclude il
ricovero in uno stabilimento a' sensi dell'art. 42 CP, sempre ehe
non si renda necessario l'internamento del delinquente in una
casa di salute o di custodia (art. 14, 15 CP).
Aus den Erwägungen :
-
-Begehung der Tat in verminderter Zurechnungs-
fähigkeit verpflichtet den Richter, die
Strafe nach freiem
Ermessen zu mildern (Art.
II StGB). Das bedeutet gemäss
Art. 66 Abs. 1 StGB, dass er an die Strafart und das Straf-
mass, die für die Tat angedroht sind, nicht gebunden ist.
Die Beschwerdeführerin meint,
in dieser über Art. 65 StGB
hinausgehenden Ermächtigung zur Milderung der Strafe
liege zugleich das Gebot,
in diesen Fällen zum mindesten
die
in Art. 65 vorgesehene ordentliche Milderung eintreten
zu lassen, also beispielsweise
statt auf Zuchthaus ohne
bestimmte
Mindestdauer bloss auf Gefängnis von sechs
Monaten bis zu fünf
Jahren zu erkennen. Dem ist nicht
so. Schon der Wortlaut des Art. 66, der eine solche mini-
male Milderung
nicht nennt, spricht dagegen. Allerdings
wollte der Gesetzgeber den Richter in den nach Art. 66 zu
ahndenden
Fällen ermäcihtigen, die Strafe mehr zu mil-
dern, als es
Art. 65 für die in Art. 64 geregelten Fälle zu-
lässt. Anderseits
erlaubt aber Art. 66 auch, in der Mil-
derung weniger weit zu gehen, also innerhalb des auf die
Tat angedrohten Strafrahmens zu bleiben. Da Art. 64 StGB
es ins freie Ermessen des Richters stellt, beim Vorliegen
einer
der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen
einen
Strafmilderungsgrund anzunehmen ( der Richter
kann die Strafe mildern ... ), ist die zwingende Vorschrift
des
Art. 65 über das Mass der Milderung tragbar. Die
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Strafmilderung nach .Art. 66 hingegen ist bisweilen zwin-
gend vorgeschrieben, .so in den Fällen verminderter Zu-
reehnungsfähigkeit (Art.
11), und wird den Verhältnissen
daher nur gerecht, wenn sie dem Richter in bezug auf das
Mass grösste Freiheit lässt. Der Richter musB den vermin-
dert Zurechnungsfähigen milder bestrafen als den voll
Zurechnungsfähigen;
aber es ist seinem freien Ermessen
anheimgestellt, um wieviel milder er ihn bestrafen will.
Diese Lösung
ist der Mannigfaltigkeit der Fälle angepasst,
denn wie die Zurechnungsfähigkeit vom geringsten bis
zum höchsten
Grade vermindert sein kann, muss der Rich-
ter die Strafe vom geringsten bis zum höchsten Grade
mildern können.
2. -Gefährdet der unzurechnungsfähige oder vermin-
dert zurechnungsfähige Täter die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung, und ist es notwendig, ihn in einer Heil-oder
Pflegeanstalt zu verwahren, so ordnet der Richter diese
Verwahrung
an (Art. 14 Abs. 1 StGB); den Strafvollzug
gegen
den verurteilten vermindert Zurechnungsfähigen
stellt er ein (Art. 14 Abs. 2). Die Beschwerdeführerin
glaubt, diese Bestimmung schliesse die Verwahrung eines
vermindert zurechnungsfähigen Verurteilten nach Art. 42
StGB aus. Sie begründet ihre Auffassung damit, dass der
kriminelle Psychopath ein durch Natur und Veranlagung
unglücklicher Mensch sei,
der eine andere Behandlung ver-
diene als der gemeine Gewohnli.eitsverbrecher. Allein
Art. 14 StGB hat nicht den Sinn, den vermindert Zurech-
nungsfähigen in der Verwahrung zu bevorzugen. Diese
Bestimmung sagt nicht, wenn es wegen Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung) notwendig sei, den
unzurechnungsfähigen oder vermindert zurechnungsfähi-
gen
Täter zu verwahren, müsse es in einer Heil-oder
Pflegeanstalt geschehen, sondern, wenn es notwendig sei,
ihn in einer solchen Anstalt zu verwahren, ordne der Rich-
ter diese Verwahrung an. Art. 14 gilt namentlich für Fälle,
wo
der unzurechnungsfähige oder vermindert zurechnungs-
fähige Täter wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
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oder Ordnung verwahrt werden muss, die Verwahrung
aber nicht nach Art. 42 erfolgen kann, sei es, dass der
Täter nicht schon wegen Verbrechen oder Vergehen zahl-
reiche Freiheitsstrafen
verbüsst hat, sei es, dass er keinen
Hang zu Verbrechen oder Vergehen, zur Liederlichkeit
oder Arbeitsscheu
bekundet, sei es endlich, dass er wegen
Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen
wird. Ausserdem
ist Art. 14 anwendbar, wenn zwar die Vora"QSsetzungen des
Art. 42 erfüllt sind, die Heil-oder Pflegeanstalt jedoch der
geeignetere Verwahrungsort ist, weil der Täter einer Heil-
behandlung
bedarf oder pflegnbedürftig ist. Allerdings
kennt das Gesetz in Art. 15 eine besondere Bestimmung,
welche sich
mit der Behandlung oder Versorgung des unzu-
rechnungsfähigen
oder vermindert zurechnungsfähigen Tä-
ters in einer Heil-oder Pflegeanstalt befasst. Art. 15 sieht
diese Behandlung
oder Versorgung jedoch im Interesse des
Täters vor, ohne darnach zu fragen, ob die öffentliche Si-
cherheit oder Ordnung sie nötig macht. Art. 14 ist also
neben
Art. 15 insofern berechtigt, als jene Bestimmung es
ermöglicht, die Unzurechnungsfähigen oder vermindert
Zurechnungsfähigen, welche die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung gefährden, in besonderen Heil-oder Pflegean-
stalten oder Abteilungen solcher zu verwahren und in ihrer
Freiheit stärker zu beschränken als jene, die nur zur Be-
handlung
oder Pflege eingewiesen werden und die öffent-
liche Sicherheit oder Ordnung
nicht gefährden.
Bedarf der Täter, wie im vorliegenden Falle, nicht einer
Heilbehandlung,
und ist er auch nicht pflegebedürftig, so
steht mithin seine verminderte Zurechnungsfähigkeit der
Verwahrung nach Art. 42 StGB nicht im Wege. Das hat
der Kassationshof auch schon bisher angenommen (BGE
70 IV 53 ff.).