Strafgesetzbuch. No 13.
13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar
1'945 i. S. Plllss gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 338 StGB. Wenn das kantonale Recht, auf Grund dessen
die Verurteilung erfolgt ist, durch das Strafgesetzbuch nicht
aufgehoben worden ist, richtet sich die Rehabilitation weiter-
hin nach kantonalem Recht.
Art. 338 OP. Lorsque le droit cantonal en vertu duquel la con-
damnation a ete prononcee n'a pas ete abroge par le Code
penal suisse, la rehabilitation continue d'etre regie par le
droit cantonal.
Art. 338 OP. Quando il diritto cantonale, in applicazione del quale
venne pronunziata la condanna, non sia stato abrogato dal
Codice penale svizzero, Ja riabilitazione e ugualmente retta
dalle disposizioni cantonali.
Aus den Erwägungen :
Gemäss Art. 338 StGB richtet sich die Rehabilitation
nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch bei
Urteilen, die auf Grund der bisherigen Strafgesetze gefällt
worden sind. Unter den bisherigen Strafgesetzen sind nur
diejenigen verstanden, welche Materien beschlagen, die
heute dem eidgenössischen Recht unterstehen, nicht auch
jene, die gemäss Art. 335 StGB unter der kantonalen
Gesetzgebung geblieben sind.
Denn für das den Kantonen
vorbehaltene Strafrecht gelten die allgemeinen Bestim-
mungen des Strafgesetzbuches (I. Buch) nicht, also auch
nicht dessen Bestimmungen über die Rehabilitation
(Art.
76 :ff.). Wenn aber die Rehabilitation nach eidge-
nössischem
Recht nicht möglich ist bei Urteilen, die seit
dem
Inkrafttreten des Strafgesetzbuches auf Grund des
weiter geltenden kantonalen Rechts erlassen worden sind,
kann sie ebensowenig möglich sein, wenn das Urteil in
diesen Rechtsgebieten schon vor dem Inkrafttreten des
Strafgesetzbuches ergangen ist. Bei diesen Urteilen bleibt
wie bei jenen
das kantonale Recht für die Rehabilitation
massgebend. Dabei
hat nach bekanntem Grundsatze
(BGE
69 IV 211) als kantonales Recht auch das eidgenös-
Verfahren. N 14. 55
sische zu gelten, wenn es kraft kantonalen Gesetzgebungs-
aktes anwendbar ist, wie das in den meisten Kantonen
für den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches zutrifft.
II. VERKEHR MIT LEBENSMITTELN
COMMERCE DES DENREES ALIMENTAIRES
Vgl. Nr. 4 und 5. -Voir nos 4 et 5.
III. VERFAHREN
PROCEDURE
14. Entscheid der Anklagekammer vom 2. Februar 1945 i. s.
Slgg gegen Staatsanwaltschaften der Kantone Zftrlch
und Basel-Stadt.
- Art. 264 BStrP (Art. 168 OG), Art. 351 StGB.
Im Falle ein negativen Gerichtsstandskonfl.iktes unter
Behord verschiedener Kantone haben diese von Amtes wegen
den Genchtntand weh die Anklagekammer bestimmen zu
lanen. Tun sie es nicht, so darf der Anzeiger, der Privatstraf-
klägnr oder der Beschuldigte die Anklagekammer zum Ent-
scheid anrufen.
- Art. 346 Abs. 2 StGB.
a) Ist die strafnre Handlng an mehreren Orten ausgeführt
wc;i.rdeI t, so gilt der Gerichtsstand der Prävention ohne
ucks1cht darauf, an welchem Orte die wichtigere Aus-
fü!irungshandlung vorgenommen wurde.
b) Die :Unte:suchnng gilt schon da als angehoben, wo die
Anzeige emgereicht wird, auch wenn die Behörde sie von
der Hand weist.
- Art. 349 Abs. 2 StGB. Mittäterschaft bei Betrug.
- Art. 264 PPF (art. 168 OJ), art. 351 OP.
E.n ,cas de confilt negatif de competence entre autorites de
differents cantons, celles-ci doivent d 'office faire designer Ie
for par la Chambre d'accusation. Si elles ne le font pas, le
Verfahren. NO 14.
denoncia.teu.r, l'accusäteur P:ive ou l'inculpe ont la. faculte de
sa.isir la Cha.mbre d'accusat1on.
2. Art. 346 al. 2 OP.
a) Si l'a.u.teur a. a.gi en differents lieux, c'est l'a.utorit6 du lieu
ou la. premiere instruction a. et6 mverte qui est com te
et l'on ne tient pas compte du heu ou a et6 accompli l acte
d'execution le plus important. . .
b) L'instruction est censee ouverte JA oi'I la denonmation a.
et6 adressee, meme si l 'a.u.torit6 saisie l 'a ooa.rtee sans examen.
3. Art. 349 al. 2 OP. Pa.rticipation pa.rcoa.uteurenmatiered'escro-
querie.
- Art. 264 PPF (art. 168 OGF ), art. 3/H OP. . .
In ca.so di conflitto negativo di competenza. fra. utor1t8. di
difierenti cantoni, queste devono provveder d ' !ffimo a ehe la
Camera. d'accusa. del Tribunale federale des1gm il foro conpe
tente. Omettendo esse di farlo, il querelante, l'a.ccusa.tore pnvato
e l'incolpato ha.nno la facolta. di adire la Ca.mera. d'a.ccusa..
- Art. 346 cp. 2 OP. .
a) Seil reato e sta.to commesso in pii'I luoghi, sono conpetent1
le a.utorita del luogo in cm fu compiuto 1 PrJI?O a.tto
d'istruzione, indipendentement l luogo m cm venne
commessa. l'azione esecutiva. piu importante.
b L'istruzione s'a.vra per inizia. fä d !ve vene proP?sta. !a.
denuncia., an.ehe anorquando 1 a.u.tor1t8. adita non VI a.bbia.
dato corso.
Art. 349 cp. 2 OP. Compartecipa.zione come coa.utore a.l rea.to
di truffa..
A. -'-Hans Sigg in Zürich reichte am 21. Juli 1944
gegen Dr.
Bansa in Berlin und Friedrich Wirz in Zürich
bei der Bezirksanwaltschaft Zürich Strafanzeige wegen
Betruges
und Betrugsversuchs ein.
Er führte aus, er
habe dem Wirz am 18. Januar 1944 nach vorausgegangener
telephonischer
Unterredung zwölf Sehweisstransformatoren
angeboten. Wirz sei bloss als Vermittler aufgetreten.
Zwei Tage später habe Sigg in Zürich dem Wirz den
erwähnten Apparat gezeigt. Am 27. Januar sei Wirz
wieder bei ihm,
Sigg, erschienen und habe ihn gebeten,
sich
am folgenden Tage in Basel einzufinden, um das
Geschäft mit dem Abnehmer abzuschliessen. Am 28.
Januar habe Wirz den Anzeiger in Basel mit Dr. Bansa
bekannt gemacht und unwahrerweise behauptet, dieser
sei Einkäufer der
Viking, Handelsgesellschaft für Indu-
strie und Baubedarf m. b. H. in Berlin-Wilmersdorf.
Dr.
Bansa habe sich auch als das vorgestellt, und er
Verfahren. No 14.
habe für die erwähnten Firma nicht nur die angebotenen
zwölf,
sondem weitere hundert Schweisstransformatoren
bestellt. Für die Vermittlung der ersten zwölf Stück
habe
Sigg dem Dr. Bansa eine Provision von Fr. 4500.-
und dem Wirz eine solche von Fr. 1500.-versprechen
müssen. Einen Teilbetrag von Fr. 1500.-für Dr. Bansa
habe Sigg weisungsgemäss am 29. Januar in Zürich gegen
Quittung dem Wirz übergeben. Die Quittung sei von
Dr. Bansa am Vortage in Basel ausgestellt und dem
Wirz
anvertraut worden. Am 29. Januar habe sich dieser
von Sigg die Vereinbarung
über die Provision schriftlich
bestätigen lassen.
Am 2. Februar habe Wirz bei Sigg
vorgesprochen und diesem einen Wechsel von Fr. 4500.-zur
Unterzeichnung vorgelegt. Sigg habe unterschrieben ; der
Wechsel sei aber wegen Formfehlers
nicht gültig gewesen.
Am 2. März habe die Viking den Standpunkt eingenom-
men, Dr. Bansa habe die 112 Schweisstransformatoren
nicht bestellt, sondern die Bestellung nur in Aussicht
gestellt.
Am 1. August 1944 erstattete die Bezirksanwaltschaft,
ohne
etwas weiteres vorgekehrt zu haben, den Schluss-
bericht. Sie beantragte der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Zürich die Einstellung der Untersuchung wegen
Unzuständigkeit und Oberweisung der Akten an die
Staatsanwaltschaft von Basel-Stadt. Am 27. Dezember
1944 stellte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
die Untersuchung ein.
Am
18. Januar 1945 richtete Sigg die Strafanzeige an
die Staatsanwaltschaft von Basel-Stadt. Diese stellte das
Strafverfahren am 22. Januar 1945 wegen örtlicher
Unzuständigkeit ein. Sie hält gemäss Art. 346 Abs. 2
StGB den Gerichtsstand Zürich für gegeben.
B. -Am 25. Januar 1945 hat Sigg die Anklagekammer
des Bundesgerichts ersucht,
den zur Verfolgung und
Beurteilung der Sache zuständigen Kanton zu bezeichnen.
0. -Die Staatsanwaltschaften von Zürich und Basel-
Stadt halten an ihrem Standpunkt fest.
58 Verfahren. No 14.
Die Anklagekammer zieht in Erwä J'Ung:
l. -Das Recht, un Falle eines negativen Kompetenz-
konfliktes gestützt auf Art. 351 StGB und Art. 264 BStrP
die Bestimmung des Gerichtsstandes durch die Anklage-
kammer
zu beantragen, ist bisher dem Anzeiger zuge-
billigt worden (Entscheide
der Anklagekammer vom 2L
Dezember 1942 i. S. E. Luder c1e gegen Lu.zern und
vom 30. August 1944 i. S. Atlas Stamp Ltd. gegen Basel-
Stadt und Zürich). An dieser Rechtsprechung ist unter
der Herrschaft des revidierten Art. 264 BStrP (Art. 168
OG) festzuhalten. Zwar erwähnt diese Bestimmung wie
schon
in der alten Fassung den Anzeiger nicht, während
sie,
im Gegensatz zu früher, den Entscheid der Anklage-
kammer nicht nur vorsieht füi-den Fall, dass die Gerichts-
barkeit unter den Behörden verschiedener Kantone
streitig ist, sondern auch für den Fall, dass der Beschuldigte
die Gerichtsbarkeit eines Kantons bestreitet. Durch die
Änderung wollte der Gesetzgeber jedoch
nur den Wort-
laut mit der Rechtsprechung in Einklang bringen, welche
schon bisher dem Beschuldigten die Anrufung
der An-
klagekammer gestattete,
auch wenn die Kantone unter
sich über den Gerichtsstand einig waren. An der Legi-
timation des Anzeigers (und des Beschuldigten, wenn
er
daran ein Interesse hat), im Falle eines negativen Gerichts-
standskonfliktes die Anklagekamni.er anzurufen, wurde
durch die Revision des Gesetzes nichts geändert. Wohl
erklärt die Botschaft des Bundesrates, es bestehe kein
zureichender Grund, die gleiche Möglichkeit, welche die
revidierte Fassung dem Beschuldigten gebe,
auch dem
Privatstrafkläger einzuräumen (BBI 1943 158). Das will
indes
nur heissen, dass der Privatstrafkläger (und umso-
mehr auch der blosse Anzeiger) nicht legitimiert ist, den
Gerichtsstand durch die Anklagekammer bestimmeh zu
lassen, wenn dieser unter den Kantonen nicht streitig
ist.
Im vorliegenden Falle ist es anders : Die Kantone
Zürich und Basel-Stadt lehnen die Zuständigkeit ab,
Verfahren. No 14.
jeder mit der Begründung, sie komme dem anderen zu.
Richtigerweise
hätten sie den Konflikt von Amtes wegen
der Anklagekammer unterbreiten sollen. Weil sie es nicht
getan haben, steht dieses Recht dem Anzeiger zu, da
sonst-was Art. 351 StGB und Art. 264 BStrP vermeiden
wollen -die
Strafverfolgung. einzig des Gerichtsstands-
konfliktes wegen unterbliebe.
2. -Gemäss Art. 346 Abs. 1
StGB sind für die Ver-
folgung
und Beurteilung einer strafbaren Handlung die
Behörden des
Ortes zuständig, wo die strafbare fümdlung
ausgeführt wurde; auf den Ort des Erfolges kommt in
Fällen, wo, wie hier, der Ausführungsort in der Schweiz
liegt, nichts an (BGE 68 IV 54).
Wirz
hat die Handlungen, in welchen der Anzeiger
einen
Betrug und einen Betrugsversuch erblickt, teils
in Zürich, teils in Basel ausgeführt. Gemäss Art. 346
Abs. 2
StGB sind daher die Behörden des Ortes zu,ständig,
wo die
Untersuchung zuerst angehoben wurde. Wo die
wichtigeren
der verschiedenen Ausführungshandlungen
vorgenommen worden sind,
ist unerheblich. Auf die An-
sicht
der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dass
das hauptsächlichste und entscheidende Tatbestands-
merkmal des Betruges, die Täuschung,
in Basel ausge-
führt worden sei, kommt somit nichts an.
3. -Die Untersuchung ist zuerst in Zürich angehoben
worden. Wohl
haben die Behörden dieses Kantons keiner-
lei Ermittlungshandlungen vorgenommen, sondern sich
darauf beschränkt, durch Schlussbericht der Bezirksan-
waltschaft
und Verfügung des Staatsanwaltes die Zu-
ständigkeit abzulehnen. Wie die Anklagekammer bereits
am 30. August 1944 in Sachen Atlas Stamp Ltd. gegen
Basel-Stadt
und Zürich erkannt hat, ist aber die Unter-
suchung schon da angehoben, wo die Strafanzeige einge-
reicht wird ; die Behörde kann nicht dadurch, dass sie
die Anzeige von der
Hand weist, den Gerichtsstand an den
anderen
der wahlweise zur Verfügung stehenden Orte
verschieben.
Verfahren. No 15.
4. Zürich ist auch zuständig zur Verfolgung und
Beurteilung des Dr. Bansa, obschon dieser nur in Basel
gehandelt hat. Das Verbrechen, welches ihm vorgeworfen
wfrd, deckt sich mit demjenigen des Wirz. Beide Beschul-
digte sollen sich zu gemeinsamer Begehung zusammen-
getan haben, sind also Mittäter im Sinne des Art. 349
Abs.
2 StGB. Nach dieser Bestimmung sind bei der Betei-
ligung mehrerer
Mittäter die Behörden des Ortes zuständig,
wo die
Untersuchung zuerst angehoben wurde.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Zur Verfolgung und Beurteilung des Dr. Bansa und
des Friedrich Wirz werden die Behörden des Kantons
Zürich berechtigt und verpflichtet erklärt.
15. Auszug aus dem Entscheid der AnkJagekammer
vom 27. Februar 1945 i. IS. Untersuchungsrichter
von Solothurn-Lebem gegen Bezirksanwaltschaft Zfirich.
Art. 360 Ziff. 1, Art. 346 StGB. Die Tatsache, dass wegen Ein-
stelhmg des Verfahrens oder aus anderen Gründen ein Teil
der in Untersuchung gezogenen Hand1ungen ausscheidet und
ausschliesslich oder grösstenteils nur noch Handlungen zu
verfolgen bleiben, die in einem anderen Kanton ausgeführt
worden sind, rechtfertigt für sich allein den nachträglichen
Wechsel des Gerichtsstandes nicht.
Art. 350 eh. 1, art. 346 OP. Le fait qu.e, par suite d'un non-lieu
ou pour d'autres motifs, l'instru.ction cesse de porter sur une
partie des actes d'abord en cause et qn'il ne reste plus 8. pour-
suivre que des actes qlti, tous ou pour la plupart, ont ete commis
dans un autre canton, ne justifie pas 8. lui seul le transfert de
la juridiction.
Art. 360 cifra 1, art. 346 CP. La circostanza ehe, in seguito a
non luogo a procedere o per a1tri motivi, il procedimento venga
a cadere rispetto a ta1nne azioni ehe gi8. furono oggetto d'istrut-
toria, perdurando esclusivamente o in massima parte per delle
azioni commesse in un altro cantone, non giustifica, per se
sola, la devoluzione della causa al foro del commesso delitto,
rispettivamente del reato piU grave.
Aus dem Tatbestand :
Walter Grossenbacher stand bei der Bezirksanwaltschaft
Zürich
vom 24. März 1944 an gestützt auf Art. 350 Ziff. 1
Verfahren. No 15.
Abs. 2 StGB in einer Strafuntersuchung wegen einer
Urkundenf"älschung und verschiedener Fälle von Betrug
zum Nachteil der Wwe. Rosette Wyss, wegen mehrfachen
Betrugs zum Nachteil des
Anton Renner und wegen Be-
trugs und Zechprellerei zum Nachteil der Karolina Frei.
Wegen der
zum Nachteil der Wwe. Wyss begangenen
Handlungen war die Ehefrau Grossenbachers mitbeschul-
digt. Ausführungsort dieser Handlungen
war Solothurn.
Die Handlungen
zum Nachteil Renners hatte Grossen-
bacher dagegen
in Zürich ausgeführt.
Am 29. Dezember 1944 stellte die Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich das Verfahren gegen Grossenbacher
in bezug auf die zum Nachteil Renners begangenen Hand-
lungen wegen Rückzugs des Strafantrages und mangels
Beweises ein. Eingestellt wurde
durch Verfügung der
Bezirksanwaltschaft Zürich vom 26. Januar 1945 mangels
strafbaren Tatbestandes auch das Verfahren in Sachen
Frei. Am gleichen Tage verfügte die Bezirksanwaltschaft,
die Strafuntersuchung gegen die Eheleute Grossenbacher
wegen
Urkundenfälschung und Betrugs zum Nachteil der
Wwe. Wyss sei dem Untersuchungsrichteramt Solothurn-
Lebern als der gemäss Art. 346 StGB örtlich zuständigen
Behörde
abzutreten.
Am 22. Februar 1945.hat der Untersuchungsrichter von
Solothurn-Lebern der Anklagekammer des Bundesgerichts
beantragt, es seien die zürcherischen Behörden zu, verhalten,
die Eheleute Grossenbacher
in der Sache Wyss weiterzu-
verfolgen
und zu beurteilen.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung :
I. -Die nachträgliche Änderung des Gerichtsstandes
ist nicht grundsätzlich unzulässig ; neue Tatsachen können
immer berücksichtigt werden. Die Änderung des von den
Strafbehörden verschiedener Kantone vereinbarten oder
von der Anklagekammer festgesetzten Gerichtsstandes
kommt aber nur dann in Frage, wenn triftige Gründe dafür
sprechen (BGE 69 IV 46 f.).