132 Strafgesetzbuch. N° 33.
(BGE 69 IV 167). Einen solchen Beruf übt der Beschwe:OO-
gegner, der mit Milch-und Milchprodukten handelt, rucht
aus.
6. -Da die Beschwerde im Strafpunkt abgewiesen wer-
den muss, ist sie im Zivilpunkt, dessen Streitwert weniger
als Fr. 4000.-beträgt, nicht zu behandeln (Art. 277 quater
Abs. 2, Art. 271 Abs. 2 BStrP).
Demnach erkennt der Kassationslwf :
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt wird abge-
wiesen. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt wird
nicht eingetreten.
33. Urteil des Kassationshofes vom 13 .Juli 1945 i. S. Harnisch
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
l. Art. 24, 307 StGB. Verleitung zu unbewusst falschen Zeugen-
aussagen ist nicht strafbar.
2. Verleitung zu unbewusst falscher Beurkundung fällt unter
Art. 251 Ziff. l Abs. 2 StGB.
- Art. 24, 307 CP. Le fait d'innuire un perso?11e a faire faux
temoignage sans qu'elle en ait cnmence n est .P88 pun1ssable.
- Le fait d'induire une personne a f8.1re dans t1tre une consta-
tation fausse, sans que cette personne s en rende compte,
tombe sous le coup de l'art. 251 eh. l al. 2 CP.
I. Art. 24, 307 CP. L'indurre una persona a timoniare il falso
senza ch'essa ne abbia coscienza non e purubile.
L'indurre una persona a fare in un documento una falsa const a
tazione, senza ehe questa persona se n,e renda conto, e pumb1le
a' sensi dell'art. 251, cifra 1, cp. 2 CP.
A. -Max Harnisch wurde am 3. Juli 1944 in Subingen
beim Fischfrevel ertappt, gab dem Polizisten einen fal-
schen Namen an und suchte ihn zu bestechen. In der nach-
folgenden Strafuntersuchung
bestritt er seine Taten. Er
behauptete, am 3. Juli um die fragliche Zeit beim Schmiede
Richard Ruepp in Solothurn gewesen zu sein, um ein Pferd
beschlagen zu lassen, und anschliessend habe er noch seine
Schwägerin Rosa Harnisch-Graf besucht. Ruepp und Frau
Harnisch-Graf bestätigten diese Darstellung am 27. Sep-
tember 1944 vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Krieg-
Strafgesetzbuch. No 33.
stetten als Zeugen. Ruepp berief sich auf das Journal sei-
ner Buchhaltung, worin Harnisch unter dem Datum des
3.
Juli mit dem Betrag der Rechnung belastet ist. In
Wirklichkeit war Harnisch nicht am 3., sondern am
10. Juli in Solothurn gewesen. Um sich für das Strafver-
fahren einen Alibibeweis zu verschaffen, hatte er es ver-
standen, sowohl
Ruepp wie der Schwägerin die Meinu;ng
beizubringen,
er sei am 3, Juli bei ihnen gewesen, und Ruepp
zu der entsprechenden Eintragung im Journal zu veran-
lassen. Das Amtsgericht betrachtete die Aussagen der bei-
den Zeugen indes nicht als schlüssig und bestrafte Harnisch
am 27. September 1944 wegen Übertretung der Fischerei-
vorschriften, falscher Namensangabe
und Bestechungs-
versuchs.
B. -Im Oktober 1944 wurde eine neue Strafuntersu-
chung eröffnet, gegen Rosa Harnisch-Graf und Ruepp
wegen falschen Zeugnisses, gegen letzteren ausserdem
wegen
Urkundenfälschung und gegen Harnisch wegen
Anstiftung zu diesen Handlungen.
Das Obergericht des
Kantons Solothurn stellte das Verfahren gegen Frau Har-
nisch-Graf ein und sprach Ruepp frei. Es erklärte.Harnisch
am 23. März 1945 des falschen Zeugnisses und der Urkun-
denfälschung in mittelbarer Täterschaft schuldig und
verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Zusatzstrafe
von zwei Monaten Gefängnis.
Das Obergericht
geht davon aus, Ruepp habe eine fal-
sche Buchung vorgenommen und als Zeuge falsch ausge-
sagt, weil
er durch Harnisch irregeführt worden sei ; der
Vorsatz habe ihm gefehlt. Auch Frau Harnisch sei im
guten Glauben gewesen, als sie ihre objektiv falschen Aus-
sagen machte.
Da strafbare Haupttaten nicht vorlägen,
könne Harnisch
nicht wegen Anstiftung verurteilt werden.
Dagegen habe
er einen vollendeten Versuch der Anstiftung
begangen.
Versuchte Anstiftung sei nicht so stark akzes-
sorisch, dass der Angestiftete die Absicht des Anstifters
kennen,
d. h. vorsätzlich nach dessen Willen handeln
müsse.
Es entspreche dem Verschuldensprinzip, versuchte
Strafgesetzbuch. No 38".
Anstiftung einer in Irrtum versetzten Person nach
Art. 24 Abs. 2 StGB zu bestrafen. Sollte dieser Auf-
fassung nicht . beigetrnten werden köilnen, so erscheine
Hamisoh als mittelbarer Täter ; er habe Menschen, die
nicht vorsätzlich handelten, zum Werkzeug ausgewä.hlt,
somit mittelbar durch sie gehandelt. Falsches Zeugnis 8ei
nicht ein Sonderdelikt im eigentlichen Sinne, bei dem
mj.ttelbare Täterschaft nicht möglich wäre. Es erfordere
nicht besondere persönliche Eigensehaften des Täters ;
jedermann sei zeugnispß.ichtig. Der Vorentwurf zum Straf
gesetzbuch 1908 habe in Art. 217 die Verleitung zu unwis-
sentlich
falschem Zeugnis als Straftatbestand vorgesehen.
Diese Bestimmung sei von
der Expertenkommission init
nicht überzeugender Begründung gestrichen worden. Das
könne aber nicht bedeuten, dass Verleitung zu unwissent-
lich
falscher Zeugenaussage, die für die Rechtspflege genau
so
gefährlich bleibe wie die Verleitung zu wissentlich fal-
scher Aussage, straflos sein solle. An formalen Bedenken
allein dürfe die
Strafbarkeit nicht scheitern. Aus den glei-
chen Gründen sei Harnisch des vollendeten Versuchs der
Anstiftung zu Urkundenfälschung oder jedenfalls der
mittelbar begangenen Urkundenfälschung schuldig.
0. -Gegen dieses Urteil hat Harnisch die Niohtigkeits-
beschwerde
an den Kassationshof ergriffen. Er bestreitet,
dass er für die falsche Zeugenaussage wegen mittelbarer
Täterschaft oder wegen vollendeten Anstiftungsv'ersuchs
verfolgt werden könne.
Was die angeblich mittelbar
begangene Urkundenfälschung betreffe, stelle die Vorin-
stanz nicht fest, womit der Beschwerdeführer Ruepp be-
stimmt haben soll, das falsche Datum einzutragen, und
aus welchen Tatsachen sich ergebe, dass die falsche Ein-
tragung vom Vorsatze des Beschwerdeführers mitumfasst
werde. Die Schuldfrage werde
überhaupt nicht erörtert.
Daraus nämlich, dass er Ruepp über das Datum getäuscht
habe, könne noch nicht geschlossen werden, er habe ihn
auch zur Eintragung angehalten. Mangels tatsächlicher
Feststellungen sei es deshalb im Sinne von Art. ?.77 BStrP
Strafgesetzbuch. No 33.
nicht möglich, die Rechtsanwendung der Vorinstanz nach-
zuprüfen.
Demgemäss wird mit der Beschwerde beantragt, . das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Beschwerde.-
führer von
der Anklage des falschen Zeugnisses freispreche
und die Anklage der Urkundenfälschung gemäss Art. 277
BStrP neu beurteile.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat
unter Hinweis auf die Begründung des obergerichtlichen
Urteils von Gegenbemerkungen Umgang genommen.
Der Ka88ationshof zieht in Erwti,gung :
- -Nach den verbindlichen Feststellungen der Vor
instanz hat der Beschwerdeführer sowohl Ruepp als auch
Frau Harnisch-Graf am 10. Juli 1944 über das Datum
irregeführt, um sich für den 3. Juli 1944 einen Alibibeweis
zu
verschaffen, und sind sich deshalb die beiden der Un-
richtigkeit ihrer Zeugenaussagen nicht bewusst gewesen.
Demnach haben sie sich mangels Vorsatzes nicht im Simw
von Art. 307 StGB schuldig gemacht. Hieraus folgert die
Vorinstanz mit Recht, dass der Beschwerdeführer nicht
wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis verurteilt werden
darf. Das würde voraussetzen, dass die Tat der Angestif-
teten strafbar, also vorsätzlich begangen sei, denn der
Anstiftung ist gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig, c wer
jemanden
zu dem von ihm verilbten V erbrechen oder Ver-
gelten vorsätzlich bestimmt hat . Die Vorentwürfe vop.
1903 (Art. 208) und 1908 (Art. 217) hatten denn auch die
Notwendigkeit, die arglistige
Verleitung zu unwissentlich
falschem Zeugnis, falschem Gutachten, falschem Befund,
falscher
"Übersetzung in einem gerichtlichen Verfahren als
besonderen
Straftatbestand vorzusehen, erkannt. Die Be-
stimmung wurde von
der zweiten Expertenkommission
als
überflüssig gestrichen, aber nicht etwa, weil diese Tat
bestände von der Bestimmung über Anstiftung erfasst
würden, sondern weil sie zu selten seieR (.Protokoll 5 297).
136 Strafgesetzbuch. N° 33.
Sind aber die Handlungen des Beschwerdeführers nicht
Anstiftung zur falscher Zeugenaussage, so sind sie auch
nicht als Versuch dazu strafbar. Versuchte Anstiftung läge
nu vor, wenn der Beschwerdeführer die beiden Zeugen
zum Verbrechen des Art. 307 StGB, also zu vorsätzlich
falschem Zeugnis hätte bestimmen wollen. Das hat er
nicht gewollt. Er ist im Gegenteil darauf ausgegangen, sie
zu täuschen,
damit sie ihre Aussagen im guten Glauben,
sie seien wahr, machen würden. Auch
das dem Strafgesetz-
buch zugrunde liegende Verschuldensprinzip
gestattet
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, Art. 24
Abs.
2 auf diesen Tatbestand anzuwenden; das verstiesse
gegen Art. 1
StGB. Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht,
die
das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht.
2. -Aus
den gleichen Gründen ist der Beschwerdeführer
weder
der vollendeten noch der versuchten Anstiftung zu
Urkundenfälschung schuldig.
Ruepp hat den Eintrag in
seinem Journal nicht im Bewusstsein, dass er falsch sei,
vorgenommen,
und der Beschwerdeführer hat Ruepp nicht
zu einem beWU;Sat falschen Eintrag veranlassen, in ihm
vielmehr die Meinung wachrufen wollen, der Eintrag sei
richtig.
3.
-Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie mit der
Doktrin mittelbare Täterschaft dann annimmt, wenn der
Täter einen andern Menschen als sein willenloses oder
wenigstens
nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug be-
nutzt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung
ausführen zu lassen. Allein die Strafbarkeit setzt immer
voraus, dass
der mittelbare Täter in persönlicher Hinsicht
den
Straftatbestand erfüllt, d. h. die Eigenschaften hat,
die er haben muss, um bei unmittelbarer Begehung der
Tat strafbar zu sein. Das trifft bei falschem Zeu.gnis für
den nicht zu, der nicht selber Zeuge ist. Man mag darüber
streiten, ob das falsche Zeugnis als Sonderdelikt zu be-
zeichnen sei, gleich wie
etwa das. Beamtendelikt, das die
Beamteneigenschaft des
Täters voraussetzt. Jedenfalls ist
nach der ausdrücklichen Umschreibung des Tatbestandes
Strafgesetzbuch. No 33.
in Art. 307 Abs. 1 . StGB wegen falschen Zeugnisses nur
strafbar, wer als Zeuge im gerichtlichen Verfahren falsch
aussagt. Das tut der nicht, der die Aussage nicht selber
als
Zeuge macht, sondern sie lediglich von aussen her durch
Irreführung eines
Zeugen veranlasst ; er kann nicht als
mittelbarer
Täter bestraft werden. Auch da verbietet
Art. I StGB, über den klaren Text des Art. 307 Abs. 1 StGB
hinauszugehen, mögen
auch die Fälle der Verleitung zu
unbewusst falschem
Zeugnis strafwürdig und nicht so
selten sein, wie die zweite Expertenkommission bei
der
Streichung des Art. 217 des Vorentwurfes von 1908 ange-
nommen
hat. Im übrigen würde die Auffassung der Vor-
instanz zum sonderbaren Ergebnis führen, dass die
Pro-
zesspartei, welche einen Zeugen zu unbewusst falscher
Aussage verleitet, strafrechtlich zum
Zeugen in eigener
Sache
erklärt würde. Das allein schon zeigt, dass die
Theorie
der mittelbaren Täterschaft hier nicht taugt.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen falschen
Zeugnisses muss daher aufgehoben werden.
4. -Anders verhält es sich mit der Urkundenfälschung
nach Art.
251 StGB. Hier wird nicht vorausgesetzt, dass
der Täter in irgendwelcher besonderen Eigenschaft gehan-
delt habe. Deshalb
kann die Tat von jedermann und damit
auch mittelbar begangen werden. Für die Falschbeurkun-
dung
braucht aber die Strafbarkeit nicht einmal aus allge-
meinen Grundsätzen hergeleitet zu werden. Denn
das
Gesetz hat in Art. 251 Ziff. l Abs. 2 die mittelbare Täter-
schaft bei diesem Fälschungsdelikt zu einem besonderen
Straftatbestand erhoben : strafbar ist, wer eine rechtlich
erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder
beurkunden
lässt.
Das von Ruepp geführte Rechnungsjournal diente dazu,
Zahlungen von Kunden und ausstehende Guthaben fest-
zuhalten, also rechtlich erhebliche Tatsachen
zu beur-
kunden. Bestandteil dieser Beurkundung bilden
auch die
zugehörigen Daten.
Der Beschwerdeführer hat beurkoo-
den lassen , denn durch Täuschung des Ruepp hat er
Strafgesetzbuch. No 33.
diesen veranlasst, das. falsche Datum einzutragen. Beur-
kunden lässt nicht nur der, für dessen Zweoke die Urkunde
unmittelbar bestimmt .ist (z: B. bei einem Grundstückkauf
der Verkäufer oder der Käufer), sondern jedermann, der
eine Beurkundung veranlasst, mag sie auch an sich für
andere Zwecke als die seinigen vorgesehen sein. Der Be-
schwerdeführer hat es mit Wissen und Willen getan, denn
wenn die.
Vorinstanz feststellt, er habe die falsche Eintra.-
gung: vera.nla.sst, um sich einen Alibibeweis für das bevor-
stehende Strafverfahren zu verschaffen, so ist damit auch
gesagt, dass er die falsche Eintragung bewusst und gewollt
herbeigeführt
hat. Das entspricht auch der Aktenlage.
Der Beschwerdeführer hat in der Untersuchung erklärt,
Ruepp habe ihn bei der Eintragung in seinem Buch gefragt,
welches Datum sie heute hätten, worauf er, der Beschwerde-
führer, geantwortet
habe, es sei der 3. Juli. Wenn aber die
Frage bei
der Eintragung fiel, hat der Beschwerdeführer
erkannt, dass Ruepp die Auskunft zum Zwecke des Ein-
trags wollte ; zu welchem anderen Zwecke sie nach seiner
Meinung bestimmt gewesen
wäre, sagt er nicht. Dem
Beschwerdeführer war es in erster Linie darum zu tun, sich
mit der Eintragung von Ruepp im Strafverfahren auswei-
sen
zu können. Wenn man schon von willkommener Folge
der Täuschung sprechen
will, so war es die, dass Ruepp
dann gestützt auf die falsche Eintragung auch als Zeuge
entsprechend aussagen werde,
nicht umgekehrt. Der Be-
schwerdeführer hat bei der späteren Besprechung mit
Ruepp denn auch besonderen Wert darauf gelegt, dass
dieser zur Gerichtsverhandlung das Buch mitbringe.
Demna,ck erlcennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen,
das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur
Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anklage des
falschen Zeugnisses und zur Festsetzung der Strafe wegen
Urkundenfälschung an die Vorinstanz zurückgewiesen,
Strafgesetzbuch. No 34;
131
34. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom. M. Sep-
tember
INS i. S. Spring gegen Generalprokurator des Kantens
Bern.
1, Art. 66 BStrR, Art. 2 BG über die Verantwortlichkeit der Mll-
genöasiBchen Behörden und Beamten, Art. 110 Zi/f. 4, Art. 316
StGB.
a) Der Beamte mit vorübergehenden amtlichen Funktionen
(Erw. l und 2).
b) Das Verhalten in der amtlichen Stellung (Art. 56 BStrR),
die Amtshandlung (Art. 316 StGB) (Erw 3).
2. Art. 69 StGB. Geschenke, welche der Beamte in Verletzung
von Art .. 316 StGB annimmt, verfallen dem Staate.
l. Art. 66 OPJ!, art. 2 Ll! aur la reaponaabilit6 dea autQritea et
fonetionnairea de
la Oon/Mbation, art. 110 eh. 4, 316 OP.
a) Le fonctionnaire qui exerce une fonction publique tempo-
raire (consid. 1 et 2).
b) La ma.niere d'agir comme fonctionnaire (art. 56 CPF),
l' acte rentrant dans la fonction (art. 316 CP). Consid ; 3.
2. Art. 69 OP. Les dons qua le fonctionnaire accepte en violation
de l'art. 316 CP sont acquis a l'Etat (consid. 8).
l. Art. 66 OPJ!, art. 2 Ll! aulla reaponaabilita delle autorita e. dei
junzionari federali (art. 110
cijra 4, 316 OP ).
a) n funzionario ehe eseroita una funzione pubblica teinpo-
. ranea (consid. l e 2).
b) II suo modo di agire come funzionario (art. 56 CPF),
un atto del suo ufficio (art. 316 CP). Consid. 3.
2. Art. 69 OP. I doni ehe il funzionario accetta in urto con l'art. 316
CP sono acquisiti allo Stato. Consid. 8.
A. -Am 11. Oktober 1939 wurde Ton Verbänden und
EinkauJsorganisationen der Lebensmittelbranche als kriegs'-
wirtschaftliches Syndikat im Sinne der Bundesrats'-
beschlüsse vom 22. September 1939 und 28. Februar 1941
die Genossenschaft Schweizerische Zentralstelle für
Lebensmittelimporteure Cibaria. gegründet, um alle
ihr vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement
übertragenen kriegswirtschaftlichen Aufgaben durchzu-
führen, die
mit der Einfuhr, Ausfuhr, Lagerung, dem
Transport; der ProdU.ktion und der bestimmungsgemässen
Verteilung lihd Vnnvendung der vom eidgenössischen
Volkswirtschtiftsdepartement zu bestimmenden Waren
der Lebensmitteibranche zusammenhängen , insbesondere
die Einfuhr; Ausfuhr und bestimmungsgemässe Ver"'eft-