Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 2.
2. Entscheid vom 16. Januar 1945 i. S. Niendorf.
ZwrengBOOllstrechung unter Ehegatten, Art. 173 Abs. 1 ZGB.
Der Ehemann kann auch nach Einleitung des Scheidungsprozesses
nicht auf Sicherstellung des Frauengutesbetrieben werden.
Ea:kution forcee entre epoua:, arte 173 al. 1 ce.
Meme apres l'ouverture de l'action en divorce, la femme ne peut
recourir a. l'execution forcee pour se faire garantir 1a restitution
de ses apports.
Procedimento 6800utivO fm coniugi, art. 173 cp. 1 ce.
Anche pendente l'azione di divorzio, la moglie non puo escutere
il marito al fine di ottenere una garanzia per i propri apporti.
Frau Niendorf betrieb ihren Ehemann, der gegen sie
einen
Soheidungsprozess führt, auf Sicherheitsleistung für
eingebraohtes Frauengut. Die kantonale Aufsichtsbehörde
hat die Besohwerde, mit weloher der Ehemann unter
Berufung auf das Verbot der -Zwangsvollstreckung unter
Ehegatten die Aufhebung dieser Betreibung verlangte,
abgewiesen.
Das Bundesgericht schützt sie aus folgenden
Erwägungen :
Naoh Art. 173 Abs. 1 ZGB ist während der Ehe die
Zwangsvollstreokung
unter den Ehegatten bezüglioh ihrer
Ansprüohe nur in den vom Gesetz bezeiohneten Fä.l1.en
zulässig. Das Gesetz enthält nun keine Bestimmung, die
der Ehefrau erlaubte, ihren Anspruch auf SichersteIlung
des Frauengutes (Art. 205 Abs. 2 ZGB) auf dem Wege der
Betreibung auf Sioherheitsleistung durchzusetzen, und es
kann nicht angenommen werden, dass das Fehlen einer
solchen Vorschrift
auf einem blossen Versehen beruhe, das
der Riohter in Anwendung von Art. I ZGB berichtigen
könnte ; denn das Gesetz lässt die Ehefrau, der die ver-
langte Sicherstellung nicht freiwillig geleistet wird, nicht
schutzlos, sondern schützt sie durch die Mögliohkeit, in
diesem Falle die gerichtliche Gütertrennung zu verlangen
und zu deren Durohführung den Ehemann gegebenenfalls
auf Auszahlung des Frauengutes zu betreiben (Art. 183
Ziff. 2
und Art. 176 Abs. I ZGB ; vgl. BGE 40 III 9).
Die
von Frau Niendorfangehobene Betreibung ist daher
unzulässig. Der Umstand, dass die Eheleute Niendorf
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 3.
in Scheidung stehen, vermag hieran entgegen der Auf-
fassung
der Vorinstanz nichts zu ändern. Mit der Erwä-
gung, es sei verfehlt, wenige Wochen vor der -ohnehin
einer güterrechtlichen Auseinandersetzung rufenden -
Scheidung
den Umweg über Art. 183 Ziff. 2 ZGB zu wäh-
len , lässt sich die Zulassung der SichersteIlungsbetreibung
während des
Scheidungsprozesses abgesehen davon, -dass
die
Ehe grundsätzlich auch während eines solchen Prozesses
alle ihre Wirkungen
entfaltet, schon deswegen nicht
begründen, weil vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils
zum mindesten für die Betreibungsbehörden nicht fest-
stellbar
ist, ob es wirklich zur Scheidung komme, und weil
im übrigen das Gütertrennungsverfahren gemäss Art. 183
Ziff. 2 ZGB
im Rahmen des Scheidungsprozesses keine
erheblichen Weiterungen fordert.
3. Entscheid vom 19. Januar 1945 i. S. Fivlan.
Widernfahren. ParteiroZlenverteüung.
I. Sind Rechte an körperlichen Gegenständen streitig, so richtet
sich die Verteilung der ParteirollEln im Widerspruchsprozess
a-usschliesslich nach den Gewahrsamsverhältnissen.
2. Übt der (vierte) Gewahrsamsinhaber den Gewahrsam nicht nur
im eigenen Namen, sondern auch für den Schuldner aus, so
ist nach Art. 106/107 SChKG vorzugehen.
Tieroe oppoBition. Repartition de8 t'ßles de8 parti68 au ' Wooes.
- Lorsque la contestation a pour objet des droits portant sur
des choses corporelIes, la repartition des röles des parties au
proces se fait exclusivement d'apres le critere de 1a possession.
Lorsque le detenteur detient non seulement en son nom mais
aussi pour le compte du debiteur, ce Bont les art. 106 et lO7 LP
qui sont applicables.
Procedura di ri'lJBndicazione. Griterio per atabilire chi deve fMai
attore 13 chi deve asswmere la parte di corwenuto neZ pt'0C6880.
- Qu,ando Ja. contestazione abbia per oggetto dei diritti su cose
corporali,la questione di sapere chi deve farsi-attore e chi
deve assumere la parte di convenuto nel processo si risolve
esclusivamente secondo il criterio del possesso.
Qua.ndo il detentore esercita la detenzione non solo per se ma
altresi per conto deI debitore, si fa luogo alla procedura. sta.bilita.
dagli art. 106 e 107 LEF.
In der Betreibung Nr. 9011 /10507 des Betreibungsamtes
Zürich
ll, die W. Schmid gegen Heinrich Müller angehoben
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3.
hatte, wurden Möbel gepfändet, die Müller bei der Möbel-
Pfister A.-G. gekauft und bis auf 10 % bezahlt, aber noch
nicht bezogen hatte. Die Möbel-Pfister A.-G. machte laut
PIandungsurkunde an diesen Möbeln für den Restkauf-
preis und für Lagerspesen das Rete;ntionsrecht geltend,
und Fritz Fivian beanspruchte sie auf Grund einer Zes-
sionserklärung, mit der ihm Müller seine gesamten Rechte
und Pflichten aus dem Kaufvertrage mit der Möbel-
Pfister
A.-G. abgetreten hatte, als sein Eigentum. Das
Betreibungsamt eröffnete hierauf das Widerspruchsver-
fahren, und zwar über das Retentionsrecht nach Art. 109
und über das Eigentum nach Art. 106/107 SchKG. Wäh-
rend die Fristansetzung an Schmid zur Klage auf Aber-
kennung des Retentionsrechts der Möbel-Pfister A.-G.
unangefochten blieb,
führte Fivian gegen die ihm zuge-
stellte Fristansetzung zur Klage auf Feststellung seines
Eigentums Beschwerde
mit dem Antrage, sie sei aufzu-
heben und das Betreibungsamt anzuweisen, den Gläubiger
Schmid zur Klage gegen ihn aufzufordern. Die untere
kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde geschützt,
die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen
hat auf Rekurs
des Gläubigers
hin die Klägerrolle im Eigentumsprozess
wiederum
Fivian zugewiesen. Mit seinem Rekurs an das
Bundesgericht erneuert Fivian seinen Beschwerdeantrag.
Die Schuldbetreibunga-und Konkurs1cammer
zieht
in Erwägung :
- -Beim Entscheid darüber, ob das Widerspruchsver-
fahren nach Art. 106/107 oder nach Art. 109 SchKG durch-
zuführen sei, kommt es, wenn wie hier Rechte an körper-
lichen PIandungsgegenständen streitig sind, ausschliesslich
auf die Gewahrsamsverhältnisse an, und bei der Beurtei-
lung der Frage, in wessen Gewahrsam sich ein solcher
Gegenstand befinde,
ist allein massgebend, wer ihn in
seiner tatsächlichen Venügungsgewalt hat (BGE 54 III
148). Nach dem Schein des bessern Rechts, auf den die
kantonalen
Instanzen abgestellt haben, richtet sich die
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4. 7
Verteilung der Parteirollen im Prozesse nur dann, wenn
das Widerspruchsvenahren Rechte an unkörperlichen
Pfändungsgegenständen wie Forderungen oder Anteilen
an Gemeinschaftsvermögen betrifft (BGE 67 III 52).
- -Das Widerspruchsvenahren über Rechte an kör-
perlichen Gegenständen ist nach der Rechtsprechlllig des
Bundesgerichtes nicht nur dann nach Art. 109 SchKG
durchzuführen, wenn der Dritte, dessen Ansprüche gerade
zum Austrag zu bringen sind, an der streitigen Sache den
Gewahrsam oder tgewahrsam hat, sondern auch dann,
wenn ein anderer Dritter (ein Vierter) die tatsächliche
Gewalt über die Sache
im eigenen Namen ausübt (BGE
24 I 347
Sep.Ausg. 1 S. 79, BGE 67 III 146). Hat jedoch
ein solcher (vierter) Gewahrsamsinhaber
den Gewahrsam
nicht nur im eigenen Namen, sondern auch für den Schuld-
ner inne, so sind eben die gesetzlichen Voraussetzungen für
das Widerspruchsvenahren nach Art. 106/107 SchKG
enüllt.
Ein derartiger Fall liegt hier vor. Die Möbel-Pfister A.-G.
übt die tatsächliche Gewalt über die streitigen Möbel nur
zur Wahrnng des von ihr beanspruchten Retentionsrechtes
aus.
Im übrigen hat sie den Gewahrsam daran für den
Schuldner inne, wogegen der Rekurrent trotz der Abtretung
der Rechte aus dem Kaufvertrag keine tatsächliche Ver-
fügnngsgewalt über die Möbel besitzt. Mit Recht hat also
das Betreibungsamt die Eigentumsansprache des Rekur-
renten nach Art. 106/107 SchKG behandelt.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkura1cammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
- En1seheid vom 22. Januar 1940 i. S. Sehoeh.
SnheIJ .Konkur8Verlakren. Zeitpunkt der Verwertung.
L Im su.mmansch du.rchgefüh:rten Konkurse sind nach Abschluss
des Kollo1ql.tionsverfa.hrens a.lle Konkursa.ktiven beförderlich
zu .:verwen:en !Art. 231. Abs. 3, 243 Abs. 3 u., 256 SchKG).
Grunde, die emen Aufschub der Verwertu,ng rechtfertigen.