einzig, dass zwischen dem schädigenden und vorteilhaften
Ereignis
Identität besteht. Dies ist im vorliegenden Fall
gegeben.
rier Berufungskläger glaubt nun, dass eine Vorteilsan-
rechnung nur in Form einer zahlenmässigen Anrechnung
des Wertes des Vorteils
stattfinden könne, verneint dage-
gen die Vorteilsausgleichung durch die Herausgabe des
Vorteils
in natura an den Pflichtigen. Dass der Geschädigte
zur Herausgabe des Vorteils in natura bei Vorliegen einer
unerlaubten Handlung nicht verpflichtet werden kann,
sondern sich den Wert des Vorteils nur anrechnen lassen
muss,
ist selbstverständlich. Allein es frägt sich, ob dieses
Recht des Geschädigten zugleich eine Pflicht bedeutet,
d. h. ob der Geschädigte nicht in allen Fällen der compen-
satio lucri durch Angebot der Herausgabe des lucrum
entgehen kann. Diese Frage kann offen gelassen werden.
Denn jedenfalls besitzt der Richter, der gemäss Art. 43 OR
sowohl die Art als auch die Grösse des eingetretenen
Schadenersatzes zu bestimmen
hat, die Befugnis, anstatt
der Vortailsanrechnung den Ausgleich in natura durch
Herausgabe des Vorteils zu verfügen (OFTINGER, Haft-
pflichtrecht, S. 140, VON TUHR, Allg. Teil des OR,S. 101,
VON TOBEL, Die Vorteilsanrechnung im schweizerischen
Schadenersatzrecht, S. 47, BGE 41 11 89 am SchlussT. Ein
derartiges Vorgehen ist in concreto gerechtfertigt. Das
Urteil der Vorinstanz ist daher a lch hinsichtlich der
Widerklage zu bestätigen.
22. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 1. März 1945
i. S. Eisenhut gegen Hoogstraal.
Abhanden gelcomme;ne Sachen. Abforderungsrecht (Verfolgungs-
recht) gegen den gegenwärtigen Besitzer, unter Umständen nur
unter Preisersatz (Art. 934 ZGB). Können daneben angesichts
des Art. 938 ZGB noch Ersatzansprüche gegen einen gutgläu-
bigen Zwischenbesitzer bestehen t Aus dinglicher Surroga-
tion ? Aus ungerechtfertigter Bereicherung bezw. Geschäfts-
führung (Art. 62 f'f., 423 OR) ? Weder das eine noch das andere,
wenn der Zwischenbesitzer die Sache gutgläubig von einem
Sachenrecht. N° 22. 91
Dritten auf Grund eines Erwerbsgeschäftes erhalten und ebenso
gutgläubig weiterveräussert hatte. Fälle dinglicher Surroga-
tion. Tragweite des sog. Surrogationsprinzips bei Sonderver-
mögen. Hinweis auf Art. 721, 727 ZGB, 107 und 202 SchKG,
54-58 VVG.
Oh0868 dont le p08868seur se trouve dessaisi sans sa volonte. Droit
de revendiquer la chose (droit de suite) contre le possesseur
actuel, a, la condition parfois de rembourser le prix paye (an.
934 CC). Le possesseur desSaisi peut-il en outre, en invoquant
Part. 938 CC, reelamer une indemnite a. un possesseur de bonne
foi qui a eu a. un moment donne la chose en mains ? En vertu
du principe de la 'subrogation reelle T En vertu des regles sur
Penrichissement illegitime ou de la gestion d'affaires (art. 62 ss,
423 CO) ? A aucun de ces titres, lorsque le possesseur interme-
diaire a de bonne foi acquis la chosed'un tiers et l'a de bonne
foi-egalement aIiene a. son tour. Cas de subrogation reelle. Port6e
du principe pretium suooedit in locum rei lorsqu'il s'agit d'une
universalite de droit. Renvoi aux art. 721, 727 CC, 107 et
202 LP, 54 a, 58 LCA.
Oose di cui il p08s68sore venne privato contro la sua volontd. Diritto
di rivendicarle dal possessore attuale, eventualmente con
l'obbligo di rimborsarne il prezzo (art. 934 CC). Competono al
rivendicante, nonostante il tenore dell'art. 938 CC, delle pre-
tese riparatorie nei confronti deI possessore di buona fede
intermedio, dedotte dal principio della surrogazione reale 0 in
virtil delle norme reggenti l'indebito arricchimento (art. 62 ss.
CO) 0 la gestione d'af'fari senza mandato (art. 423 CO) T Nes-
suna responsabilita. deI possessore intermedio ehe fu in buona
fede sia al momento dell'acquisto sia all'atto dell'aIienazione.
Casi di surrogazione reale. Portata deI principio di surrogazione
reale trattandosi di universalita di diritto. Riferimento agli
art. 721 e 727 CC ; 107 e 202 LEF, 54 a 58 LCA.
A. -Der Kläger Eisenhut ist Inhaber einer Farben-und
Lackfabrik. Zwei Angestellte, Hug und Kohler, stahlen
ihm vom Mai 1942 bis zum Juli 1943 Leinöl, Leinölersatz
und Terpentinöl. Strasser beteiligte sich als Mittäter und
Hehler. Er verkaufte das Diebesgut dem Beklagten
Hoogstraal,
der chemisch-technische Erzeugnisse herstellt
und mit solchen handelt. Der Beklagte verkaufte die Ware
weiter.
B. -Die Strafuntersuchung wurde auf den Beklagten
ausgedehnt, jedoch ihm gegenüber eingestellt, da sich
nicht nachweisen liess, dass er die Herkunft der Ware
gekannt hatte. Immerhin wurde ihm ein Teil der Unter-
suchungskosten auferlegt, da er sich dem Verdacht der
Hehlerei ausgesetzt habe. Die andern Angeschuldigten
wurden zu Freiheitsstl'afen und dem Kläger gegenüber
zu Entschädigung
verurteilt: Strasser im Betrage von
Fr. 8249.-mit solidarischer Mitverpflichtung von Hug
und'Kohler je für Fr. 4000.-.
O. -Der Kläger betrieb die Verurteilten erfolglos.
Hierauf belangte
er mit der vorliegenden Klage den Be-
klagten
auf Zahlung von Fr. 8000.-. Das Handelsgericht
des
Kantons Zürich wies die Klage am 29. September
1944 ab.
Der Kläger legte Berufung an das Bundesgericht
ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Das Verhalten des Beklagten erweckt zunächst
Zweüel an seinem guten Glauben: das Geheimnis, mit
dem er seine Geschäfte umgab, das Verschweigen von
Tatsachen, die unwahren Angaben zu Beginn
der Straf-
untersuchung. Die Vorinstanz kommt jedoch auf Grund
allseitiger Würdigung
der Beweise zum Schlusse, jenes
Verhalten erkläre sich restlos aus
der Befürchtung, gegen
kriegswirtschaftliche
Vorschrüten verstossen zu haben.
Mit einer solchen Befürchtung könnten sich freilich sehr
wohl Zweifel über die Herkunft der Ware und das Ver-
fügungsrecht des Vorbesitzers verbinden. Nach der Fest-
stellung der Vorinstanz wurde jedoch dieser Punkt beim
Ankauf der Ware durch den Beklagten nicht mit verdäch-
tigem Stillschweigen übergangen.
Yielmehr gab ihm
Strasser eine einleuchtende Schilderung der Gelegenheiten,
die sich
ihm zum Erwerb solcher Ware boten. Die Vor-
instanz findet, unter diesen Umständen habe der Beklagte
keine
Veranlassung gehabt, weiter nachzuforschen. Diese
Betrachtungsweise
ist angesichts ihrer tatbeständlichen
Grundlage rechtlich einwandfrei.
-
Das Abforderungsrecht des frühem Besitzers, dem
die Sachen wider seinen Willen
abhanden gekommen sind,
besteht gemäss
Art. 934 ZGB gegenüber jedem, auch
einem gutgläubigen Besitzer. Und zwar hätte der Beklagte
die
Ware herausgeben müssen, ohne die Vergütung des von
Sachenrecht. N° 22. 93
ihm an Strasser bezahlten Preises zur Bedingung machen
zu können ; denn sein
Erwerb fällt sowenig wie der eines
Vorbesitzers seit
dem Diebstahl unter eine der besondern
Bedingungen von
Art. 934 Abs. 2. Erst die Weiterveräus-
sermig
durch den Beklagten wird von dieser Bestimmung
betroffen,
da er ein Kaufmann ist, der mit Waren solcher
Art handelt. Erst von dieser Weiterveräusserung an kann
der Kläger das Verfolgungsreoht gegen den jeweiligen
Besitzer
nur nooh gegen Vergütung des von diesem aus-
gelegten Preises (wofür der Besitzer natürlioh ein Reten-
tionsrecht hat) ausüben. Unentgeltlioh könnte er die
Ware nur herausverlangen, wenn der jetzige Besitzer sie
geschenkt erhalten oder
nicht als gutgläubiger Erwerber
zu gelten
hätte.
3'. -Das Verfolgungsrecht nach Art. 934ZGB geht
nicht mehr gegen den Beklagten, da er die Ware nicht
mehr hat. Der Kläger verlangt denn auch von ihm
nicht die Ware, sondern eine Geldzahlung. Es frägt sich,
ob
der Beklagte als gutgläubiger Zwischenbesitzer zu einer
solchen Leistung verpflichtet sei.
Das Bundesgericht hat
diese Frage bisher nioht entschieden. Die Lehrmeinungen
sind geteilt. Die einen sind
der Ansicht, der gutgläubige
Zwischenbesitzer sei jeder
Haftung enthoben (so ÜSTERTAG,
zu Art. 938 N. 15 und 16). Andere halten dafür, der von
einem solchen
Zwisohenbesitzer eFzielte Erlös trete an die
SteUe
der Sache (so ansoheinendEugen HUBER, Erläu-
terungen zum Vorentwurf, Art. 980-982, 2. Ausgabe II 393).
Sodann findet sich die Meinung vertreten, der gutgläubige
Zwisohenbesitzer
hafte dem Verfolgungsbereohtigten im-
merhin
im Betrage einer ihm allenfalls erwachsenen Be-
reicherung so HOMBERGER, zu Art. 938 N. 12), wenigstens
dann, wenn er selbst die Saohe unentgeltlioh erworben hatte
(so WIELAND, zU Art. 938 N. 6).
4.
- Art. 934 ZGB weiss nichts von einer dingliohen
Surrogätion bei Weiterveräusserung der Sache. Wenn dem
Besitzer, dem die Sache wider seinen Willen abhanden
gekommen
ist, da.s Recht zuerkannt wird, sie binnen fünf
Jahren jedem Empfänger abzufordern, so heisst das, er
habe sich an den gegenwärtigen Besitzer zu halten. Dass
er statt dessen nach seiner Wahl von einem Zwischenbe-
sitzer den von diesem bezogenen Preis verlangen könne,
ist nicht vorgesehen. Es folgt dies auch nicht aus der Natur
des Verfolgungsrechts. Dieses soll dem wider Willen ent-
wehrten Besitzer den Besitz wieder verschaffen. Das Ver-
,
folgungsrecht bedeutet nicht Anspruch auf Vermögens-
ausgleich, sondern einfach Zugriff auf die Sache.
Dieser Zugriff ist allerdings unter Umständen, so nach
Erw. 2 hievor auch hier, an die Bedingung eines Lösegeldes
geknüpft, entsprechend dem vom gegenwärtigen Besitzer
ausgelegten Preis. Solchenfalls hat der Verfolgungsberech-
tigte ein Interesse, eben diesen Preis von einem Zwischen-
besitzer
ersetzt zu erhalten. Aber eine H;aftung des gut-
gläubigen Zwischenbesitzers in solchem Sinne ist zu ver-
nEnineD.
Das ZGB kennt kein allgemeines. Surrogationsprinzip
zugunsten eines nach Art. 934 Verfolgungsberechtigten.
Gerade weil
ein solches Prinzip nicht besteht, hat denn
auch das Bundesgericht z. B. die Art. 804 und 822 in ein-
schränkendem Sinne angewendet (BGE 52 II 201). Es gibt
nur einzelne, bestimmt umschriebene Surrogationsfälle.
Keiner derselben liegt hier vor. Nach Art. 721 Abs. 3 ZGB
tritt der Erlös einer versteigerten Fundsache an deren
Stelle. Damit ist der rechtlichen Snllung des Finders
Rechnung getragen. Dieser ist nicht gutgläubiger Eigen-
tumserwerber. Er hat nur eine Anwartschaft. Solange der
Verlierer die Sache nicht versessen hat, soll ihm auch der
Steigerungserlös haften. Spezieller Art sind auch die Vor-
schriften der Art. 54-58 VVG über die Schadensversiche-
rung. Art. 107 Abs. 4 SchKG sodann lässt ein Widerspruchs-
verfahren wie über gepfändete Vermögensstücke so auch
noch über deren Erlös zu, solange er nicht verteilt ist.
Damit sind die Rechte der betreibenden Gläubiger gegen-
über den materiellen Drittmannsrechten abgegrenzt. Da-
raus folgt kein allgemeines Surrogationsprinzip. Gleich
Sachenrecht. N° 22. 95
verhält es sich mit Art. 202 SchKG, der dem Eigentümer
einer vom Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung
verkauften Sache unter bestimmten Voraussetzu,ngen einen
Anspruch auf den vollen Preis, nicht bloss eine Konkurs-
dividende zuerkennt. Das ist ein über die zivilrechtliche
Grundlage hinausgehender, sogenannter konkursrechtlicher
Aussonderungsanspruch, der keinen Rückschluss auf eine
ausserhalb des Konkurses stattfindende zivilrechtliche
Surrogation zulässt (vgl. BLUMENSTEIN, Handbuch des
Schuldbetreibungsrechts S. 635). Übrigens wird die An-
wendung dieser Vorschrift mit Recht davon abhängig
gemacht, dass nach Zivilrecht immerhin ein obligatori-
scher Anspruch auf Abtretung der Preisforderung bestehe
(in diesem Sinne E. JAEGER zu 46 der deutschen Kon-
kursordnung, dem Vorbild von Art. 202 SchKG ; er kommt
auf Grund dieser Erwägung zum Schlusse, jene Vorschrift
sei
nicht anwendbar, wenn der Gemeinschuldner den Ver-
kauf als gutgläubiger Erwerber einer gestohlenen Sache
abgeschlossen und vollzogen habe; ebenso J. REYMOND,
Contribution a l'etude de la revendication en matiere de
faillite, S. 76/77 : Supposons que le debiteur ait vendu
avant l'ouverture de la faillite un objet qu'il avait acquis
de bonne foi, le proprietaire veritable ne pourrait exiger
de la masse ni lacession de la creance, ni le transfert du
prix).
Keine Bedeutung kommt für die vorliegende Klage dem
ziemlich allgemein anerkannten Surrogationsprinzip für
Sondervermögen (Gesamtvermögen) zu, in dem Sinne,
dass alles was durch ein Opfer von Bestandteilen eines
Sondervermögens
erworben ist, in dieses Vermögen fällt
(GIERKE, Privatrecht II 60). Diese Ersatzregel wird na-
mentlich im ehelichen Güterrecht und bei der Erbschafts-
klage, sei es als eigentlicher Rechtssatz oder. als Willens-
vermutung, beachtet (vgl. TuOR, zu Art. 599 ZGB, N. 14 ff.;
ferner WENGLER, Artikel Surrogation im Rechtsver-
gleichenden Handwörterbuch, herausgegeben von Schlegel-
berger, 6. Band). Das gemeine Recht prägte, mit deutlicher
Sachenrooht. Nil 22.
Beschränkung auf Sondervermögen im Gegensatz zu ein-
zelnen Sachen, folgenden Satz : In universalibus pretium
succedit in locum rei ; . secus in particularibus . Stünde
hier .. anstelle des Beklagten eine Erbengemeinschaft, . so
möchte diese Ersatzregel dazu führen,
den für die als
Erbschaftsgut verkaufte
Ware bezogenen Preis auch sE;li-
nerseits dem Erbschaftsgut zuzuzählen. Das wäre aber
kein Forderungstitel für den Kläger. Die erwähnte Ersatz-
rege betrifft nur den Bestand des Sondervermögens und
die darin eintretenden Veränderungen. Dritten kommt sie
nur insoweit zugute, als ihnen Ansprüche auf das betref-
fende Sondervermögen zustehen. Für derartige Ansprüche
gibt die erwälinte Ersatzregel selbst keine Grundlage ab.
Es bedürfte hiefür eines besondem Rechtsgrundes, etwa
eines weitergehenden Surrogationsprinzips, wonach der
Preis /1lr Dritte an die Stelle der Sache getreten wäre. Ein
solches Prinzip gibt es, wie dargetan, im schweizerischen
Recht nur für bestimmte Fälle, deren keiner hier vorliegt.
Surrogationsregeln ausländischer Gesetze, wie
etwa der-
jenigen von Chile und Argnntinien, wonach der Verfol-
gungsberechtigte vom gegenwärtigen Besitzer den allen-
falls noch unbezahlten Kaufpreis verlangen kann (vgl.
WENGLER, a.a.O. S. 475), sind dem schweizerischen ZGB
ebenfalls fremd.
Sie wären mit der Ordnung des . . .rt. 934
gar nicht vereinbar.
5. -Ob die vorliegende Klage apsserdemals Berei-
cherungsklage genügend substanziert wäre, kann dahin-
gestellt bleiben. Jedenfalls wäre sie auch unter diesem
Gesichtspunkt
aus grundsätzlichen Erwägungen abzu-
weisen.
Einem Bereicherungsanspruch würde zwar die Weiter-
veräusserung der Sachen durch den Beklagten nichtent-
gegenstehen. Als Bereicherung gilt die Vermögensver-
mehrung. Diese kann bei einer Weiterveräusserung in Form
des erzielten Preises fortbestehen, ja sie kann, wenn die
SacheD: seinerzeit entgeltlich erworben wurden, gerade in
einem dafür erzielten Mehrpreis bestehen. Sollte nun eine
Saohemeoht. Nil U.
solche Bereicherung des Beklagten vorliegen, so hätte aber
der Kläger keinen Anspruch darauf.
Der gutgläubige ZW'ischenbesitzer ist nach Art. 938 ZGB
in allem zu schützen, was ihm die Sachen an Vorteil boten,
sei es zufolge Gebrauchs, Vermietung
oder anderer Nutzung
oder auch ganzen oder teilweisen Verbrauchs. Es ist dar-
nach gleichgültig, ob demzufolge beim Beklagten eine fort-
bestehende Bereicherung eingetreten ist. Aber auch ein
Veräusserungsgewinn
des Beklagten kann vom Kläger
nicht beansprucht werden.
Im Regelfall des Art. 934 Abs. 1
spielt
es für den Verfolgungsberechtigten gar keine Rolle,
wieviel
der jetzige Besitzer für die Sache bezahlt hat. Als-
dann kann unmöglich von einer auf seine Kosten einge-
tretenen Bereicherung eines Zwischenbesitzers durch den
für die Sache erzielten Mehrpreis gesprochen werden. Ist
das Verfolgungsrecht, wie hier, seit der Weiterveräusse-
rung durch den Beklagten grundsätzlich gemäss Art. 934
Abs. 2
beschränkt (oben Erw. 2), so kann allerdings in
dem vom Kläger aufzuwendenden Lösegeld ein vom Be-
klagten erzielter Veräusserungsgewinn enthalten sein.
Immerhin
nicht notwendig. Auch wenn der Beklagte ein.en
solchen Gewinn
epzielt hat, kann die Ware seither mehrmals
Hand geändert haben und zwischenhinein billiger gehan-
delt, ja geschenkt worden sein. Aber wie dem auch sein
mag,
kennt Art. 934 Abs. 2 ZGB kemen Ersatzanspruch
des Verfolgungsberechtigten gegen frühere Besitzet, auch
nicht im Umfang eines Veräusserungsgewinnes. Die Aus-
lösungspflicht des Klngers könnte denn auch dem Beklag-
ten höchstens insoweit Nutzen bringen, als er demzufolge
nicht Gefahr läuft, eine ihn sonst vielleicht treffende
Gewährspflicht erfüllen zu
müssen, ohne dafür bei den
Dieben Ersatz zu bekommen. Die Gewährspflicht kann
aber von vornherein wegbedungen sein. Im übrigen geht
sie den Kläger als Verfolgungsberechtigten nichts an. Jener
Vorteil, den die Auslösungspflicht des Klägers für den
Beklagten nach sich ziehen mag, ist kein ungerechtfertigter J
sofern er sich überhaupt als Bereicherung bezeichnen lässt.
7 AB 71 II -1945
Vollends bietet Art. 934 Abs. 2 ZGB keinen AnhaltspUllkt
dafür, dass frühere als der jetzige -Besitzer sich als Ge-
schäftsführer des
Klägets müssten behandeln lassen und
aus diesem Gesichtspunkt eine Bereicherung sogar ohne
Rücksicht auf 'eine entsprechende "Entreicherung des
Klägers herauszugeben
hätten (Art. 423 OR, von Tuhr
OR S. 402). Vielmehr ist aus den Art. 934 und 938 ZGB zu
schliessen,
dass dem Kläger gegen den Beklagten keine An-
sprüche zustehen, nachdem das einzig vorgesehene Verfol-
gungsrecht
den Beklagten nicht mehr treffen kann.
Zum gleichen Ergebnis, wenn auch ohne eingehende
Begründung, gelangt
der französische Kassationshof in
seiner neuen Praxis zu den Art. 2279 und 2280 CC, denen
die Vorschriften von
Art. 934 Abs. I und 2 ZGB nachge-
bildet
sind (DALLOZ 1931 I 129 -; vgl. daselbat die Kritik
von R. SAVATIER, während M. SEGOND der Entscheidung
zustimmt: SmEY 1931 I 273). Zu der abweichenden Ord-
nung des deutschen BGB, namentlich den 816 und 822,
ist hier nicht Stellung zu nehmen.
Vorbehalten bleibt die
Frage nach einer Bereicherungs-
haftung des gegenwärtigen Besitzers, falls er die Sachen
zufolge Verbindung oder Vermischung
mit andern nicht
mehr herausgeben kann (vgl. Art. 727 Abs. 3 ZGB). Ebenso
.kann dahingestellt bleiben, ob in ein besonderes, Berei-
cherungsansprüche (allenfalls
aus Geschäftsführung ohne
Auftrag) begründendes Rechtsverhältnis zum Kläger ein
solcher Zwischenbesitzer
getreten wäre, der unmittelbar
ohne Rechtsgrund in dessen Vermögen eingegriffen hätte,
wenn auch aus entschuldbarem Irrtum und daher nicht
durch unerlaubte Handlung. Ein derartiges Rechtsver-
hältnis besteht keineswegs zwischen den Parteien dieses
Rechtsstreites.
Der Beklagte hat ja die Ware durch Kauf
von einem Dritten erworben. Dadurch sind, vom Verfol-
gungsrecht abgesehen, keine Rechtsbeziehungen zwischen
ihm und dem Kläger entstanden (vgl. zu dieRer Unter-
scheidung im übrigen BGE 65 11 62).
Demnach erkennt das Bu/nilesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-
delsgerichtes des Kantons Zürich vom 29. September 1944
bestätigt.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Mai 1945
i. S. Wärtli gegen Wärtli.
Simulation oder fid,uziarisches Rechtsgeschäft? Kriterien für die
Unterscheidung.
Eine in die Form eines Kaufvertrages gekleidete fiduziarische
Eigentumsübertragung an Grundstücken ist nur gültig, wenn
nicht nur die Eigentumsübertragung, sondern auch der Kauf-
vertrag von den Parteien wirklich gewollt ist.
Simulation ou acte fidtuciaire ? Criteres de distinction.
Le transfert fiduciaire de la proprieM immobiliere revetu de Ia.
forme d'une vente n'est valable que si les parties ont reellement
vou1u non seulement convenir du transfert mais aussi canclure
la vente.
Simulazione 0 negozio iduciario ? Criteri distintivi.
Presupposto della validitä. deI trasferimento fidueiario della pro-
prieta. di un immobile operatosi nella forma della vendita EI
ehe le parti abbiano reaImente voluto non solo il trapasso della
proprieta, ma altresi il eontratto di compra-vendita.
2. -Die Klage dreht sich darum, ob die übertragWlg
des Eigentums an den beiden streitigen I..iegenschaften
wegen Simulation des Kaufvertrages vom 10. Oktober 1931
nichtig sei, wie der Kläger behauptet, oder ob man es
gemäss
der Darstellung des Beklagten mit einer gültig
erfolgten fiduziarischen Eigentumsübertragung
zu tun
habe.
Zur Abklärung der Rechtslage sind vorerst die Begriffe
der Simulation und des fiduziarischen Rechtsgeschäfts
gegeneinander abzugrenzen.
Simulation
im Sinne von Art. 18 OR liegt vor, wenn