76 Verwaltungs. und DiszipIinarrechtspfiege.
Art. 14, Abs. 1 Stat VK on 1920). Es fehlt aber ein zurei-
chender Grund, weshalb die Witwe
unter d'er Herrschaft
der obligatorischen Unfallversicherung schlechter gestellt
sein sollte, als sie es bei
Fortdauer der Fabrikhaftpflicht
wäre. Aus dem Umstand, dass in Art. 9 Stat PHK das
Erfordernis des (gleichen) Versicherungsfalles, welches
in
der früheren Vorschrift enthalten war, fallen gelassen ist,
kann nach dem Ausgeführten nichts Gegenteiliges her-
geleitet werden.
Eine Kumulation
der Teuerungszulagen kommt im
vorliegenden Falle während der gegenwärtigen Teuerung
nicht in Frage ; denn die K.lägerin besitzt seit dem 1. Ja-
nuar 1944, also praktisch seit dem Beginn der Leistungs-
pflicht der
SUV AL, dieser gegenüber keinen Anspruch auf
eine solche Zulage, weil sich
der Unfall erst nach dem
- Januar 1943 ereignet hat (BRB vom 29. Dezember 1943
und vom 22. Dezember 1944, je Art. llit. c, im Gegensatz
zum
BRB vom 20. November 1942). Überdies gewährt die
SUV AL Rentenbezügern, welche die Verteuerung der
Lebenshaltung seit Kriegsbeginn ofienbar nicht empfind-
lich
trifit, die Teuerungszulage nicht (Art. llit. d der bei-
den ersterwähnten
BRB, Art. llit. c des letzterwähnten).
Für allfällige spätere Teuerungen wird wohl eine entspre-
chende Regelung getrofien werden. Die Befürchtung
der
SBB, die Gutheissung der Klage könnte der K.lägerin
Teuerungszulagen in ungerechtfertigtem Umfange ver-
schafien, ist somit unbegründet. Unter diesen Umständen
kann ofien gelassen werden, ob Art. 3, Abs. 4 BRB vom
- Dezember
1944 über die Ausrichtung von Teuerungs-
zulagen an Rentenbezüger der beiden Personalversi-
cherungskassen des
Bundes für das Jahr 1945 ( Bezügern,
die gleichzeitig Leistungen der SUV AL oder der Militär-
versicherung beziehen, wird die Zulage auf der Gesamt-
leistung berechnet und um den Betrag der von diesen
Versicherungseinrichtungen ausgerichteten Zulagen herab-
gesetzt ) gleich auszulegen
wäre wie Art. 9, Aha. 2 Stat
PHK, ob also im vorliegenden Fall die allfälligen Teue-
77 .
rungszulagen der SUV AL und der PHK nebeneinander in
voller Höhe auszurichten wären, obwohl für die Zulagen
der SUV AL gemeinsam mit dieser der Bund aufkommt
(Art. 3
der BRB vom 29. Dezember 1943 und vom 22. De-
zember 1944), auch dann, wenn ein privater Arbeitgeber
die
Prämien aufgebracht hat.
V. SCHWEIZERBORGERRECHT
NATIONALITE SUISSE
14. Urteil vom 28. Januar 1945 i. S. E. G. gegen eldg. Justiz-
und Polizeldepanement.
Schweiurbürgerrooht: Die Schweizerin und Bütgerin der naSR,
welche einen Staatsangehörigen der nSSR heiratet, verliert
durch die Heirat ihr Schweizerbütgerrecht.
N ationaliU 8'Uisse: La Suissesse qui possede la. nationaIite de
I'URSS et qui epouse un ressortissant de ce pays, perd sa
nationaIite sWsse.
N azionalitd svizzera : La cittadina svizzera e russa (doppia nazio-
na!itA)
ehe sposa un cittadino dell'URSS perde la cittaAinsnza.
BVlzzera.
A. -E. H. wurde im Jahre 1909 in Osnowa (Russland)
geboren.
Sie ist die Tochter des in Chabag (Bessarabien)
geborenen J. H. von Oberkulm (Aargau). Nach einer
Bescheinigung des Stadtsowjets von Cherson vom 17.
Juli 1932 war sie als Bürgerin der Union der sozialistischen
Sowjetrepubliken (USSR) anerkannt.
Am 22. Juni 1937 heiratete sie in Nikolajew den Staats-
angehörigen der USSR G.
Frau G. hält sich gegenwärtig mit drei Kindern in
Deutschland auf, während ihr Ehemann in Russland
geblieben ist.
Sie wünscht in die Schweiz einzureisen,
weshalb sie sich
um die Ausstellung eines Schweizerpasses
bemüht hat.
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement hat
jedoch am 16. Oktober 1944 nach Art. 6 des Bundes-
ratsbeschlusses vom
ll: November 1941 über Änderung
der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizer-
bürgerrechts entschieden, dass Frau G. das Schweizer-
bürgerrecht und die Bürgerechte des Kantons Aargau
und der Gemeinde Oberkulm durch ihre Heirat mit dem
sowjetrussischen Staatsangehörigen G. verloren habe
und
das Schweizerbürgerrecht gegenwärtig nicht besitze.
B. -Diesen Entscheid ficht Frau G. mit der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde an.
Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement
beantragt die Abweisung der Beschwerde. -
Das Bundesgericht
hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
Ob die Beschwerdeführerin durch ihre Heirat vom 22.
Juni 1937 mit einem Staatsangehörigen der USSR das
Schweizerbürgerrecht verloren habe,
ist nach dem schwei-
zerischen
Recht zu entscheiden. Massgebend sind nicht
die Bestimmnngen in Art. 5 des Bundesratsbeschlusses
vom
ll. November 1941, sondern die Regeln, die für
die Zeit vor dem 1. Mai 1942 anwendbar sind, an welchem
Tage
jener Artikel gemäss Verfügung des eidgenössischen
Justiz-und Polizeidepartements vom 19. Februar 1942
in Kraft getreten ist. Diese Regeln beruhen auf dem Grund-
satz,
dass die Ehegatten das gleiche Bürgerrecht besitzen
sollen. Die
Einheit des Bürgerrechts liegt, angesichts der
Bedeutung der Familie als Zelle der Gesellschaftsordnung,
im Interesse des Staates, aber auch der Familie selbst,
welcher die
mit Doppelbürgerrechten verbundenen Schwie-
rigkeiten erspart werden sollen (BGE 69 I S. 142 lind
dort zitierte Entscheide). Der Grundsatz kommt zum
Ausdruck in Art. 161 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, wonach
die
Ehefrau das Bürgerrecht des Ehemannes erhält.
Anderseits
haben die Bundesbehörden gemäss demselben
Grundsatz
stets daran festgehalten, dass die Ehefrau,
die durch die Heirat das Bürgerrecht des Ehemannes
erwirbt, gleichzeitig ihr bisheriges Bürgerrecht verliert,
und dass diese Regel auch anwendbar ist, wenn eine
Schweizerin einen Ausländer heiratet.
Das ist in Art. 10
Abs.
1 lit. b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 betref-
fend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts
und den
Verzicht auf dasselbe beiläufig bestätigt. Aus dem Grund-
satz der Einheit der Staatsangehörigkeit der Ehegatten
hat das Bundesgericht aber auch abgeleitet, dass eine
Schweizerin, welche die französische
Staatsangehörigkeit
nicht erst durch die Heirat mit einem Franzosen erwerbe,
sondern schon vorher besessen habe, ebenfalls
infolgeder
Heirat das Schweizerbürgerrecht verliere; denn nach
feststehender Rechtsprechung behalte eine Schweizerin,
die einen Ausländer heirate,
ihr Schweizerbürgerrecht
nur dann, wenn sie andernfalls heimatlos würde (BGE
a. a.
0., S. 143 und dort zitierte Urteile).
Nichts anderes kann für die Beschwerdeführerin gelten,
welche vor
der Verehelichung mit einem Staatsangehörigen
der USSR zugleich das Schweizerbürgerrecht und das
Bürgerrecht der USSR besessen hat. Auch sie hat das
Schweizerbürgerrecht infolge der Heirat verloren. Freilich
ist dem Recht der USSR der Grundsatz der Einheit der
Staatsangehörigkeit der Ehegatten fremd (LESKE-LoEWEN-
FELD, Die Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr,
7. Bd., 1. Teil, S. 135), während das französische Recht ihn
beibehalten hat, obwohl nunmehr die Ausländerin, welche
durch die Heirat die französische Staatsangehörigkeit
ihres Ehemannes erwerben will, gewisse Anforderungen
erfüllen muss. Allein
auf diesen Unterschied kommt hier
nichts
an. Massgebend ist vom Standpunkt des schweize-
rischen
Rechts aus einzig, dass die Beschwerdeführerin
infolge
der Heirat das Bürgerrecht der USSR nicht ver-
loren hat, also nicht heimatlos geworden ist.