38 Staatsrecht.
über der Verweigerung 'der Niederlassung wegen Wohnungs-
not in jedem Fall dnr Rekurs an die Kantonsregierung
offen . Über die Beschränkung der durch Art. 45 BV
gewährleisteten Freizügigkeit soll demnach nicht eine
Gemeindebehörde oder eine untergeordnete
kantonale
Behörde, sondern nur die Kantonsregierung selbst end-
gültig entscheiden können. Stellt somit der BRB selbst
dem Betroffenen, und zwar offensichtlich in seinem Inte-
resse, ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung, so darf
ihm füglich zugemutet werden, davon vor Anrufung des
Bundesgerichts Gebrauch zu machen, zumal
da auch dies
regelmässig
in seinem Interesse liegt, weil die Überprü-
fungsbefugnis des Bundesgerichts der Natur der Sache
auch keine so freie sein kann wie diejenige der Kantons-
regierung, die über die Anwendung des BRB endgültig
zu entscheiden
hat (BGE 68 I 132; vgl. auch 47 I 55).
Zur Umgehung der bundesrechtlich aus guten Gründen
vorgesehenen kantonalen Rekursinstanz
kann auch das
auf den vorliegenden Fall anwendbare neue OG nicht
führen. Dessen Art. 86 macht freilich u. a. auch für Be-
schwerden wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit
eine Ausnahme
vom Grundsatz, dass vor der Anrufung des
Bundesgerichts von
den kantonalen. Rechtsmitteln Ge-
brauch zu machen sei. Allein Art. 86 wollte in keiner
Weise die bisherige Praxis in Bezug auf das Erfordernis
der Erschöpfung der kantonalen mstanzen ändern, son-
dern lediglich diese Praxis im Interesse der Rechtssicher-
heit im Gesetz festhalten (Botschaft des Bundesrates,
BBI 1943
S. 138/9). Unter diesen Umständen besteht kein
Anlass, von der bisherigen Praxis abzugehen, die übrigens
staatsrechtliche Beschwerden wegen Niederlassungsver-
weigerung
nicht nur hinsichtlich jenes Erfordernisses,
sondern
auch in anderer Beziehung (Ausschluss neuer
Tatsachen, Anschluss der Beschwerde an Vollzugsmass-
nahmen usw.) verschieden behandelte, je nachdem die
Verfassungsmässigkeit
der Niederlassungsverweigerung aus-
schliesslich auf Grund von Art. 45 BV zu prüfen war oder
Bundesrechtliohe Abgaben. N0 9.
der BRB über Massnahmen gegen die Wohnungsnot an-
tvendbar war.
Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde
richtet sich
gegen die Weigerung des baselstädtischen Wohnungsnach-
weisamtes, einen ablehnenden Entscheid
über ein früheres
Niederlassungsgesuch des Beschwerdeführers in Wieder-
erwägung zu ziehen. Diesen neuen Entscheid
hätte der
Bescnwerdeführer wie schon den früheren an den Regie-
rungsrat weiterziehen können. Auf die unmittelbar beim
Bundesgericht eingereichte
Beschnerde kann deshalb
nicht eingetreten werden. .
Demnach
e:rkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde
wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 5, 6. -Voir aussi n
os
5,6.
B. VERWALTUNGS-
UND
DISZIPLINARRECHtTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
9. Auszug aus dem Urteil vom 26. Januar 1945 i. S. Breehbfihl
gegen
Militärd1rektion des Kantons Hem.
M iUtärpf/,ichw8atz :
- Wer den Militärbehärden ein Motorfahrzeug zu stellen hat,
ohne zugleich persönlichen Militärdienst leisten zu müssen,
und dabei einen Unfall erleidet, der zu seiner Ausmusterung
40 V erwaltns-und Disziplinarrechtspftege.
führt hat keinen Anspruch auf Ersatzbefreiung nach Art. 2
lit. b' des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz.
2. :Nach lit. a daselbst kann ein Pflichtiger in der Regel jeweilen
nur für eine oder einige Ersatzperioden befreit werden.
Tag;e d' ezemption du service militaire :
- Celui qui doit presenter un vehicule automobile a l'autorite
militaire sans Eitre tenu de faire en outre du service personnei.
n'a pas droit al'exoneration de la taxe selon l'art. 2 lit. b LTM
lorsqu'en conduisant le vehicule, il subit un accident qui
entraine son inaptitude.
- Selon l'art. 2 lit. a LTM, le contribuable ne peut, en ;regle
generale, Eitre exonere que pour une ou pour quelques perlOdes
fiscales.
Tassa d,'esenzione dal sermzio militare :
- Chi dovendo consegnare un autoveicol0 alle autorita. militari
senna per altro dover prestare deI servizio pers?nale, subisce n
infortunio in seguito al quale e dichiarato inablIe, non benefima
dell'esonero dalla tassa militare 8.' sensi den'art. 2 lett. b LF
28 giugno 1878. .
- In linea di massima, i1 contribuente puo essere dispensato
dalla tassa militare in conformita. dell'art. 2 lett. a delIa legge
citata solo per la durata di uno 0 di taluni periodi fiscali.
- -Der im Jahre 1912 geborene Beschwerdeführer
- Brechbühl
war bei der Infanterie eingeteilt. Er wurde
auf den 8. Dezember 1942 nach Spiez zur Einschatzung
seines Motorrades aufgeboten.
Dort wurde er als über-
zählig entlassen,
worauf er auf seinem Rad naoh seinem
Wohnort
Bern zurüokkehren wollte. In der Nähe von
Heimberg verunglückte er derart, dass ihm im Februar
1944 der reohte Arm abgnnommen erden musste. Darauf
erklärte ihn die sanitarische Untersuohungskommission
am 10. März 1944 gemäss Ziff. 250/50 und 51 IBW (Verlust
grosser Gliedmassen, Knochenbruohe
der Extremitäten
und ihre Folgen) für dienstuntauglich.
Sein Gesuch
um Befreiung vom Militärpfliohtersatz
naoh Art. .2 lit. b MStG wurde abgewiesen, zuletzt am
- August 1944 von der Militärdirektion des Kantons
Hern, weil das Stellen eines Fahrzeugs nioht Militärdienst
sei. Dagegen wurde
er nach Art. 2 lit. a befreit, und zwar
zunächst für die
Jahre 1943 und 1944.
B. -Mit der Verwaltungsgeriohtsbesohwerde vom
ll. September 1944 beharrt Brechbühl auf der dauern-
Bundesrechtliche Abgaben. Xo 9.
den Befreiung. Er verweist auf Art. 11 Aba. 2, 13, 24
Aha. 3 und 26 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates
Vom 16. Januar 1942 über die Requisition von Motor-
fahrzeugen.
Es handle sich um Militärdienst, gleichgültig
ob der Stellungspflichtige mit dem Fahrzeug bleiben
müsse oder überzählig sei. Eventuell sei die dauernde
Befreiung gemäss
Art. 2 lit. a MStG anzuordnen.
O. -Die Militärdirektion des Kantons Bern schliesst
auf Abweisung der Beschwerde.
D. -Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt
die Abweisung im Sinne der Begründung. Der Beschwerde-
führer werde
erneut vom Pflichtersatz nach Art. 2 lit. a
MStG befreit werden, wenn seine Erwerbsunfähigkeit
über das Jahr 1947 hinaus andauern sollte.
E. -Inzwischen ist nämlich der Beschwerdeführer
am 11. Oktober 1944 vom Ersatz auch für die Jahre
1945 bis' 1947 einschliesslich enthoben worden.
Das Bundesgericht hat die Besohwerde abgewiesen
in Erwiigung :
- -Da der Beschwerdeführer nur bis zum Jahre 1947
vom Militärpflichtersatz befreit wurde, muss entsohieden
werden,
ob er gemäss Art. 2lit. b MStG infolge des Dienstes
militäruntauglioh geworden sei,
in welohem Falle er jetzt
sohon Anspruoh auf dauernde Befreiung vom Ersatz hätte.
Er ist untauglich erklärt worden, weil er infolge des
Unfalles vom
- Dezember 1942 den reohten Arm verloren
hat. Es fragt sich somit, ob ihm der Unfall im Dienst
im Sinne von Art. 2 lit. b MStG zugestossen sei. Darunter
ist der persönliche Militärdienst zu verstehen, den jeder
hiezu taugliohe
Schweizer zu leisten hat (Art. I, 3, 8
und 9 MO, Art. I MStG; BGE 60 I 284). Kein soloher
persönlioher Militärdienst
ist die Erfüllung der in Art.
203 Abs. 2 MO jedermann, auch dem Ausländer, auf-
erlegten Pflioht, den Militärbehörden auf Verlangen
bewegliohes
'oder unbewegliches Eigentum zu militärischen
Zwecken zu überlassen. Dazu
gehört auch das Stellen
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflage.
von Motorfahrzeugen gemäss Art. 212, 213 und 215 MO
und Vollziehungsverornung des Bundesrates vom 16.
Januar 1942. Dass dies kein persönlicher Militärdienst ist,
zeigt sich in der Befugnis des Halters, das Fahrzeug,
statt es selbst auf dem Stellungsplatz vorzuführen, durch
einen Bevollmächtigten vorführen zu lassen (Art. 10 Abs.
1,
11 Abs. 3, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung).
Daneben werden freilich dem Motorfahrzeugführer
(Halter oder Bevollmächtigten) in der Verordnung unter
Umständen Pflichten auferlegt, die zum persönlichen
Militärdienst gehören.
Nach Art. 11, 12 und 13 hat der
Führer, wenn er militär-oder hilfsdienstpflichtig ist,
feldmässig ausgerüstet und in Uniform, wenn er eine
solche besitzt,
mit seinem Fahrzeug auf dem Stellungsplatz
einzurücken,
bevor er zu der' Truppe stösst, bei der er
allfällig eingeteilt ist; auch kann er bei der Stellung
vorübergehend oder
bleibend mit dem Fahrzeug einer
(andern) Einheit oder einem (andern) Stab zugeteilt werden.
Diese
Bestimmungen gelten indessen in der Regel nur
für den Fall einer allgemeinen oder Teil-Kriegsmobil-
machung, nicht aber bei der Stellung des Fahrzeugs
für einen Ablösungsdienst. Sie sollen vor allem abklären,
wie sich der Wehrmann zu verhalten hat, welcher im
Mobilmachungsfalle seinen Korpssammelplatz erreichen
und gleichzeitig, als Halter oder dessen Beauftragter, ein
Fahrze auf den Stellungsplatz veroringen sollte. Ferner
bezwecken sie, für die requirierten Fahrzeuge die erfor-
derlichen
F"jihrer sicherzustellen; deshalb kann es sich
als notwendig erweisen, dass dem Halter oder seinem
Bevollmächtigten eine
sofort an die Fahrzeugstellung
llschliessende Dienstpflicht auferlegt wird. Da diese
besondern
Bestimmungen nicht immer anwendbar sind,
werden
im einzelnen Falle die Pflichten des Halters (oder
seines Ersatzmannes), der das Fahrzeug zu stellen hat,
im Stellungsbefehl genauer umschrieben.
Der Beschwerdeführer musste sein Fahrzeug nicht
anlässlich einer allgemeinen oder Teil-Kriegsmobilmachung,
Bundesrechtliehe Abga.ben. N0 9.
sondern lediglich für einen Ablösungsdienst stellen. Er
erschien denn auch nicht in Uniform. Er war also den
besondern Bestimmungen der Art. 11-13 der Verordnung
nicht unterworfen. Der 8. Dezember 1942 wurde nicht
als Diensttag in seinem Dienstbüchlein eingetragen. Da-
durch wurde Art. 24 Abs. 3 der Verordnung, wonach
Einrückungs-
und Entlassungstag als Diensttage gelten,
nicht verletzt; deim diese Vorschrift bezieht sich nur
auf die Entschädigung für das Fahrzeug, wie sich aus
dem übrigen Inhalt des Artikels ergibt. Auch hatte der
Beschwerdeführer für den genannten Tag keinen Anspruch
'auf Sold. Das ist besonders deshalb von Bedeutung,
weil in der einzelnen Ersatzperiode nur diejenigen Dienst-
tage angerechnet werden, die gegen Soldvergütung geleis-
tet werden (Art. 3 Abs. 4 und 5 BRB vom 28. November
1939/19. Juli 1940/10. März 1942 über den Militärpflicht-
ersatz während des Aktivdienstes). Wenn dem Beschwerde-
führer für die Reise ein Transportgutschein abgegeben
oder eine Vergütung für die Fahrtauslagen ausgerichtet,
und wenn für seine Unterkunft und Verpflegung am
Stellungsorte auf Kosten der Militärverwaltung gesorgt
wurde (Art. 26 der Verordnung), geschah dies nicht, weil
er persönlichen Militärdienst leistete, sondern weil ihm
Auslagen erspart oder vergütet werden sollten ..
Somit befand sich der Beschwerdeführer nicht im
Dienst, als er sein Fahrzeug, nachdem es als überzählig
freigegeben worden war,
nach Hause zurückführen wollte
und dabei verunglückte.
2. -Nach Art. 2 lit. a MStG sind vom Militärpflicht-
ersatz enthoben öffentlich unterstützte Arme, sowie die-
jenigen, welche infolge geistiger
oder körperlicher Gebre-
chen erwerbsunfähig sind und kein für ihren und ihrer
Familie Unterhalt hinreichendes Vermögen besitzen. Es
ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer zur Zeit
diese Voraussetzungen erfüllt. Er ist deshalb vom Pflicht-
ersatz bis zum Jahre 1947 befreit worden. Er verlangt
.aber dauernde Befreiung.
Verwaltungs-und Disziplina.rrechtspßege.
Indessen sind die Tatsachen, welche die Ersatzbe-
freiung nach Art. 2 lit. a begründen, ihrer Natur nach
Veränderungen unterworfen. Ein Armer kann wieder zu
Vermögen gelangen,
und ein geistig oder körperlich
Gebrechlicher
ist unter Umständen in der Lage, sich
einer
andem Berufstätigkeit als der bisherigen, die er
nicht mehr ausüben kann, zuzuwenden. Sobald der Be-
treffende auf diese Weise wieder imstande ist, mit seinem
Erwerb oder Vermögen ohne Mithilfe Dritter seinen und
seiner Familie Unterhalt zu bestreiten, kann er sich nicht
mehr auf Art. 2 lit. a berufen (vgl. Urteil vom 21. Juni
1943 i. S. Fleischmann, nicht publiziert). Nach dieser
Bestimmung
kann also ein Pflichtiger in der Regel jeweilen
nur für eine Ersatzperiode befreit werden, weil ungewiss
ist, ob seine
Armut oder Erwerbsumähigkeit länger
dauern wird.
Im vorliegenden Fall hat die kantonale Behörde, wohl
in der Annahme, dass die tatsächlichen Voraussetzungen
der Befreiung sich bis zum Jahre 1947 nicht ändern
würden, die Befreiung gleich bis dahin ausgedehnt. Zu
einer abweichenden Entscheidung besteht für das Bun-
desgericht kein Anlass, weil zur Zeit dahinsteht, ob der
Beschwerdeführer auch noch in späteren Jahren erwerbs-
unfähig sein werde.
10. Urteil vom 2. März 1945 i. S. Sutter
gegen Dem, MilitärdirektioD.
Militär'Pflnhtersatz: 1. Auf rechtskräftigen Veranlagungen der
zustandIgen ehörden beruhende Militärsteuerleistungen kön-
nen nur. zurucnfordert werden, wenn ein Revisionsgrund
nacneWIesen WIrd und das Rückforderungsbegehren innerhalb
dnr m . 11 MSnG gesetzten Frist gestellt worden ist.
2. D ? VerJährungsfrlS beginnt in der Regel (ausgenommen die
Ruckerstattung be Nachholung versä.umten Dienstes) mit
Ablauf des Jahres, m welchem der Ersatz fällig geworden ist.
Taxe d'exempt . du service militaire : 1. Les taxes payees en
vertu de declslons passees en force et prises par les autorites
competentes peuvent tre r6petOOs que lorsqu'il existe un
motif de revISlon et que la demande de remboursement est
formee dans le delai prevu par l'art. 11 LTM.
Bundesrechtliche Abgaben. N 10
- Excepte le cas de remboursement de la taxe pour remplacement
de service manque, le delai de prescription commence en prin-
cipe a courir des l'ecoulement de l'annee au cours de laqueUe
la taxe est echue.
TasSG d'esenzione dal sel'vizio militare: 1. Lc tasse d'esenzione
dal servizio militare corrisposte in seguito a delle tassazioni de!-
l'.autorita competente divenute definitive non possono essere
rlpetute, eccetto il oaso in cui esista un motivo di revisione e la domanda di restituzione sia formulata nel termine contemplato
dall'art. 11 LF 28giugno 1878.
Salvo il caso di rimborso della tassa a causa di ricupero di
servizio non prestato, il termine di prescrizione comincia. a decorrere, per principio, aHo spirare dell'anno nel corso deI
quale la tassa e diventata esigibile.
A. -Der Beschwerdeführer wurde am 10. April 1901
in Zürich geboren als ausserehelicher Sohn der Emma
Sutter, Bürgerin der Gemeinde Büren an der Aare. Im
Jahre 1902 zog seine Mutter mit ihm nach Dortmund und
verehelichte sich daselbst mit dem deutschen Staatsange-
hörigen Wilhelm Busch. Bei diesem Anlass wurde das
Kind durch Busch legitimiert und erhielt die deutsche
Staatsangehörigkeit
und den Familiennamen Busch. Die
zuständigen Amtsstellen
am Geburtsorte Zürich erhielten
von dieser Änderung des Zivilstandes Kenntnis, doch
unterblieb
aus heute nicht mehr feststellbaren Gründen
eine entsprechende
Eintragung im Bürgerrechtsregister der
bisherigen Heimatgemeinde Büren.
Das Kind soll von dieser Legitimation nicht Kenntnis
erhalten haben. Es führte weiter den FamilieImamen
Sutter und besuchte unter diesem Namen die Schulen und
die Berufslehre.
Im Jahre 1919 kehrte Frau Busch-Sutter mit ihrem Sohn
.in die Schweiz zurück. Der Sohn meldete sich in Burgdorf
an unter dem Namen Sutter, Bürger der bernischen Ge-
meinde Büren und figurierte in den Kontrollen der Wohn-
gemeinde Burgdorf als Schweizerbürger . Demgemäss erhielt
Elr bei der Rekrutenaushebung im Jahre 1921 ein Dienst-
büchlein. Er wurde den Hilfsdiensten zugeteilt und ent-
richtete in der Folge die Militärsteuer bis zum Jahre 1939.
Bei der Nachmusterung 1939/40 wurde er diensttauglich