VI. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN
BÜRGERLICHER
UND MILITÄRGERICHTSBARKEIT
CONFLIT DE COMPETENCE
ENTRE LES TRIBUNAUX ORDINAIRES
ET LES TRIBUNAUX MILITAIRES
6. Urteil vom 29. Januar 1945 i. S. M.
gegen Divisionsgerlcht 3 B.
Kompetenzkonflikt zwischen bürgerlicher 'Und MilitärgerichtBbarkeit.
Untersteht der Angeklagte in Bezug auf die ihm zur Last gelegten
Handlungen der Militärgerichtsbarkeit, wenn er sich zur Zeit
der Handlungen im Militärdienst befunden hat oder in Uniform
aufgetreten ist, so hat das Bundesgericht zu prüfen, ob diese
Voraussetzung zutreffe. Dabei stellt es verbindlich einen Teil
des Vergehenstatbestandes fest, soweit das für die Beurteilung
der Zuständigkeitsfrage notwendig ist.
Pflicht des Militärgerichts, die Akten dem Bundesgericht zur nauen
Oberprüfung der Zuständigkeitsfrage zu unterbreiten, wenn
sich in der Hauptverhandlung neue Tatsachen ergeben, die
zu Zweifeln an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen
des Bundesgerichts führen.
Ein Wehrmann befindet sich auch während einer Urlaubszeit
im Militärdienst im Sinne des Art. 2Ziff. 1 des Militärstr f-
gesetzes,
wenn der Urlaub nur zwei Tage dauert.
Oon/Eit de competence entre la i'Uriiliction ordinaire et la iuridiction
militaire.
Lorsque, vu la prevention qui pese sur lpi, l'inculpe est soumis
a la juridiction militaire pour autant qu'au moment d'agir
il se trouvait au service militaire ou etait revntu de l'uniforme,
le Tribunal federal doit examiner si cette condition est remplie.
A cet egard, il constate souverainement une partie des faits
constitutifs de l'infraction, dans la mesure ob l'exige la decision
sur la competence.
Obligation du Tribunal militaire de soumettre le dossier au Tri-
bunal federal pour nouvel examen de 1a question de compe-.
tence lorsque les debats revelent des faits nouveaux qui font
douter de l'exactitude des constatations a. la base de l'a.rrät
de reglement.
Durant un conge, le militaire est encore au service dans le sens
de l'art. 2 eh. 1 Code penal militaire, si ce conge ne depasse
pas deux jours.
Oonflitto di competenza jra la giuriBdizione ordinaria e queUa
militare.
Il Tribunale federale, adito per la. definizione di un conflitto di
Kompetenzkonflikt zwischen bürgerlicher und Militiirgerichtsbarkeit. N° 6. 29
competenzafra la giurisdizione ordinaria e quella militare,
e tenuto a giudicare, quando cio costituisca questione pregiu-
diziale per la determinazione della competenza, se l'accusato
ha commesso l'azione imputataglf trovandosi in servizio mili-
tare 0 indossando l'uniforme. NeUa misura in cui cio e necessario
ai fini deI giudizio, il Tribunale federale procede sovranamente
all'accertamento di una parte della fattispecie costituente
oggetto d'imputazione.
Obbligo dei Tribunale militare di ritrasmettere gIi atti al Tribunale
federale per riesame della questione della compet.enza ove dal
dibattimento risultino dei fatti nuovi tali da far dubitare del-
l'esattezza degli accertamenti sui quali e stato fondato il
giudizio sulla' competenza.
Un congedo deUa durata di soli due giorni e considerato come
servizio
militare a' sensi dell'art. 2 cifra 1 CPM.
A. -Der Rekurrent M. wohnt in L. Er ist militärisch
eingeteilt
-bei der ......... Durch Anklageschrift vom 3.
Dezember 1944 wurde
er beim Divisionsgericht 3 B
angeklagt :
- der Unzu.ckt mit Kindern gem. Art. 156 Ziff. 2 MStG
begangen während er sich mit seiner Einheit . im
Aktivdienst befand, bezw. in Unüorm, im Frühjahr
1942 zu. einem nicht mehr genau feststellbaren Zeit-
punkt, .als er bei seinen Schwiegereltern ......... in
R. auf Besuch war dadurch, dass er eines abends
mit seiner am 2.7.1927 geborenen, also damals ca.
15 jährigen SchWägerin unzüchtige Handlungen vor-
nahm:
- der Unzueht mit Kinde;rn gem. Art. 156 Ziff. I MStG
begangen am darauffolgenden Tage, vermutlich einem
Sonntag, als
er seine Schwägerin auf dem -unver-
schlossenen Abort antraf dadurch, dass er dort mit
ihr den Beischlaf ausübte, eventuell dass er mit ihr
eine beischlafsähnliche Handlung vornahm .........
iJ. -Darauf hat M. am 13. Dezember beim Bundes-
gerioht die Kompetenzkonfliktsbeschwerde nach Art. 223
des
Mlli.tärstrafgesetzes erhoben mit dem Antrag :
Es sei zu erkennen, dass die Militärgerichte und speziell
Ms Divisionsgericht 3 b zur Beurteilung der gegen den
Beschwerdeführer behaupteten strafbaren Handlungen
(Unzucht mit Kindern: gemäss Art. 156 Zif. 1 und 2
MStG) nicht zuständig seien, und es sei festzustellen,
dass.
der Beschwerdeführer für die!!e Verfehlungen der
bürgerlichen Gerichtsbarkeit
unterstehe.
Der Rekurrent macht geltend: Zur Zeit, da er die
ihm zur Last gelegten Vergehen begangen habe oder
begangen haben solle, habe
er sich weder in Uniform
noch im Militärdienst befunden. Es wäre an sich möglich,
dass
er damals Urlaub gehabt hätte. Aus Schriftstücken,
die
er vorlege, ergebe sich aber, dass er sich während
des in Frage kommenden Urlaubs nicht in R., sondern
in L. oder K. aufgehalten habe. Der Beweis dafür, dass
er in Uniform gewesen sei, könne nicht erbracht werden.
Im Zweifel sei zu Gunsten der bürgerlichen Gerichts-
barkeit zu entscheiden.
O. -Der Grossrichter des Divisionsgerichts 3 B hat
auf Gegenbemerkungen verzichtet.
D. -Der Armee-Auditor hat beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen
und das Divisionsgericht 3 B zur Weiter-
führung des Verfahrens als zuständig zu erklären.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Es handelt sich um einen Anstand über die Zuständig-
keit der militärischen und der bürgerlichen Gerichtsbar-
keit
im Sinne des Art. 223 des Militärstrafgesetzes. Über
diesen Anstand hat das Bundesgericht zu entscheiden,
da der Angeklagte vor der militärgerichtlichen Haupt-
verhandlung beim Bundesgericht die Zuständigkeit der
Militärgerichte bestritten hat (vgl. BGE 66 I S. 61 f.,
161 Erw. 2, 163 Erw. 4:).
Gegen den Rekurrenten ist Anklage erhoben worden
wegen Unzuchtstatbeständen, die sich
im Frühjahr 194:2
in R. im Hause seiner Schwiegereltern ereignet haben
sollen. Der Rekurrent untersteht in Bezug auf diese
ihm zur Last gelegten Handlungen dem Militärstraf-
recht und damit der Militärgerichtsbarkeit, wenn er sich
zur Zeit der Handlungen im Militärdienst befunden. hat
Kompetenzkonßikt zwischen bürgerlicher und Militärgerichtsbarkeit. N° 6. 3 t
oder in Uniform aufgetreten ist (Militärstrafgesetz Art. 2
Zifi.
1, 3). Da dabei eine generelle Unterstellung unter.
das Militärstrafrecht vorliegt, so lässt sich die Zu-
ständigkeitsfrage auseinanderhalten von der materiellen
Frage, ob sich
der Rekurrent der ihm zur Last gelegten
Vergehen schuldig gemacht habe. Deshalb
hat das Bun-
desgericht nach der Praxis zu prüfen, ob die erwähnte
Voraussetzung für die Unterstellung unter das Militär-
strafrecht zutreffe (vgl. BGE 67 I S. 339 ff.).
Dabei
kommt es auf den Zeitpunkt der Handlungen
an, die Gegenstand der Anklage sind. Die Anklageschrift
lässt die Frage offen, an welchem Tage die Handlungen
stattfanden. Doch ist, wie der Armee-Auditor mit Recht
hervorgehoben hat, nach den Untersuchungsakten anzu-
nehmen, dass sie sich, wenn überhaupt, am 4. und 5.
April 1942 während des zweitägigen Osterurlaubes des
Rekurrenten ereignet haben. Das
will deD.n auch zweifellos
die Anklage
in erster Linie geltend machen. Es genügt,
hiefür
auf die Vernehmlassung des Armee-Auditors zu
verweisen. Das Bundesgericht schliesst sich der Auffas-
sung des Militärkassationsgerichtes an, dass ein Wehr-
mann sich auch während einer Urlaubszeit im Militär-
dienst im Sinne des Art. 2 Zifi. 1 des Militärstrafgesetzes
befindet, wenn der Urlaub nur 2 Tage dauert (Entsch.
des Militärkassationsgerichtes
aus den Jahren 1936-1940
Nr. 84). Der Rekurrent untersteht somit in Bezug auf
die ihm zur Last gelegten Handlungen der Militärgerichts-
barkeit. Es kommt daher nicht darauf an, ob er am 4.
und 5. April 194:2 in Uniform war. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
Das Bundesgericht stellt
damit allerdings verbindlich
einen Teil des Vergehenstatbestandes fest, was
ihm als
Kompennzkonfliktsbehörde im allgemeinen nicht zu-
kommt (vgl. BGE 67 I S. 341). Doch lässt sich das nicht
umgehen. Das Bundesgericht kann sich in einem Fall,
wie
dem vorliegenden, wo entweder die Militärgerichte
oder die bürgerlichen Gerichte zuständig sind, nicht auf
32 Staatsrecht.
die Prüfng der Frage beschränken, ob das Militärgericht
nach
der Darstellung der Anklage oder des UntersUchungs-
richters
im Militärstrafprozess über die Zeit des Verge-
hens
zuständig sei, da' diese Darstellung nur für das
Militärstrafverfahren, nicht auch für den bürgerlichen
Prozess gilt. Vielmehr
hat das Bundesgericht die für die
Kompetenz massgebenden
Tatsachen selbständig fest-
zustellen, um einen für beide Gerichtsbarkeiten gültigen
Entscheid treffen zu können.
Immerhin soll der heutige,
auf
Grund der Untersuchungsakten gefällte Entscheid
nicht unter allen Umständen unabänderlich sein. Wenn
sich in der Hauptverhandlung vor dem Divisionsgericht
neue Tatsachen ergeben sollten, die
zu ernsthaften Zweifeln
führen,
ob der 4. und 5. April 1942 als Begehungszeit
anzusehen seien, so sind die
Akten vom Divisionsgericht
wieder dem Bundesgericht zu
neuem Entscheid über die
Zuständigkeitsfrage zu unterbreiten
.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dieser Fall ist eingetreten. Das Divisionsgericht hat
die Akten dem Bundesgericht zu neuem Entscheid unter-
breitet weil sich aus den Aussagen der an der Haupt-
verha;dlung einvernomnenen Zeugen einwandfrei ergebe,
dass
Ostern 1942 (4./5. April) als Begehungszeit der inkri-
minierten Delikte nioht in Frage komme.
Das Bundesgericht hat durch Urteil vom 7. Mai 1945
den Entscheid vom 29. Januar aufgehoben,' die Kompe-
tenzkonfliktsbeschwerde gutgeheissen
und festgestellt, dass
der bürgerliche Riohter zuständig ist zur Beurteilung der
dem Rekurrenten in der Anklageschrift zur Last gelegten
Vergehen. Dieses
Urteil beruht auf der Annahme, dass der
Rekurrent die Vergehen wahrscheinlich im Jahre 1941
und zwar nicht während eines Urlaubes, sondern nach der
Entlassung aus dem Dienst, in Zivilkleidern begangen
habe.
Übrigens ist, so wird ausgeführt, die Zuständigkeit
Organisation der Bundesrechtspfiege. N0 7.
der bürgerlichen Gerichte selbst dann gegeben, wenn
auch nur mit dieser Mögliohkeit ernsthaft Zu reohnen ist
und eine nähere Abklärung der Verhältnisse nicht mehr
erfolgen kann ; denn in diesem Falle ist der Beweis für
jene Tatsaohe, die den Angeschuldigten ausnahmsweise
der militärischen Gerichtsbarkeit unterstellt hätte, nicht
erbraoht
.
VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
7. Extrait de I'arrnt du 12 fevrier 1945 dans Ia cause
Scbmidhanser
contre Federation des ouvriers du bois et du
bätiment et Office cantonal de conclUation de Genen.
- On ne peut renoncer valablement par avance au reeours de
droit publie pour violation de l'art. 4 Const. fad.
- Constitue une deeision eantonale dans le sens de l'art. 178
OJ ane. celle qui est rendue par un organe institue par un
arr lte oantonal de portee generale pour trancher des connts
tals que celui qui a abouti a. la. d6cision attaquee, et quand bIen
m lme oet organe n'a pu se saisir du differend qu'en vertu d'un
a.ccord preala.ble des parties.
- Man kann nicht zum voraus wirksam auf die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4.:SV ve::zicht.en.
- Unter den Begriff der kantonalen Verfugung Im Smne des
Art. 178 aOG fällt der EntSCheid einer Behörde, die dur( h inen
allgemein verbindlichen kantonalen Erlns zur BeurteIlung
gewisser Streitigkeiten eingesetzt worden. ISt, und zwar auch
dann wenn die Behörde nur auf Grund emer vorausgehenden
Verehtbarung der Parteien zum Entscheid hierüber zuständig
war.
- La rinuncia. Jlreventiva all'impugoazione mediante rinorso di
diritto pubbhco per violazione dell'art .. 4. Clf non e vahda.
- La. decisione prola.ta da. un organo IStltUltO da UD decreto
oantonale di pöl'tata generale per definire determinate vertenze
oostituisce una. decisione ca.ntonale nel senso delI'art. 178 OGF
abr . e ciil atiche allorquando l'autorita. giudieante sia com
tante solo aVtiw riguardo ad un precedente aecordo ira le partl.
RiBume des faits :
La 28 janvier 1943, la Federation des ouvriers du bois
et du batiment (FOBB), a. laquelle sont affilies la plupart
3 AS 71 I -1945