Verfahren. N° 25.
Beschuldigten wegen Verletzung eidgenössischen Rechts
angefochten werden :
. entweder gemäss Art. 351 StGB, Art. 264 BStrP bei der
Anklagekammer, solange ein Sachurteil, sei es auch bloss
ein nicht rechtskräftig gewordenes erstinstanzliches, nicht
ergangen ist ;
oder gemäss Art. 268 BStrP beim Kassationshof durch
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen über die Gerichts-
standseinrede befindenden Vor-oder Zwischenentscheid,
der nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Ver-
letzung eidgenössischen Rechts angefochten werden kann.
Im vorliegenden Fall hat in der Sache bereits die erste
kantonale Instanz geurteilt. Die Anfechtung des Gerichts-
standes bei der Anklagekammer ist daher nicht mehr
zulässig.
Demnach hat die Anklagekammer erkannt:
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 12. -Voir aussi n° 12.
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
- Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni
1944 i. S. Görner gegen Statthalteramt Luzern-Stadt.
- Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört nicht zu,m Vor-
satz (Art. 18 Abs. 2 StGB) ; fehlt es, so gilt Art. 20 StGB
(Erw. 4).
- Begriff des Bewu,sstseins der Rechtswidrigkeit (Erw. 5).
- Hat der Täter au,s zu.reichenden Gründen angenommen, er sei
zu.r Tat berechtigt, so ist er in der Regel von Strafe zu. befreien
(Erw. 7).
La conscience d'agir contrairement au droit n'est pas u.n ele-
ment de l'intention (art. 18 al. 2 CP) ; si elle fait defau.t, le
juge appliqu,era l'art. 20 CP (consid. 4).
2. Notion de cette conscience.
3. Si l'au.teu.r avait des rai,sons suffisantes de se croire en droit
d'agir, il doit en regle generale etre exempte de tou.te peine
(consid. 7).
1.
La consapevolezza dell'illeceita non e un elemento dell'inten-
zione (art. 18 cp. 2 CP); se essa manca, il giudice applicherA
l'art. 20 CP (consid. 4).
2.
Nozione di questa consapevolezza.
3. Se l'au,tore dell'atto aveva motivi su.fficienti per credersi in
diritto di agire, dev'essere esentu.ato, di regola, da qual-
siasi pena (consid. 7).
Der deutsche Refraktär Görner war Mitglied und
Bibliothekar der Sozialdemokratischen Jugend Luzern,
deren Zusammenkünfte er von Zeit zu Zeit besuchte.
Deshalb verurteilte ihn das Amtsgericht Luzern-Stadt am
11. Mai 1944 unter anderem wegen Übertretung von Art.
16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und Art. 19
Abs. 1 des
BRB vom 17. Oktober 1939 über Änderung
der fremdenpolizeilichen Regelung, wonach sich Refrak-
täre, welche sich politisch betätigen, nach Art. 23 des
BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer strafbar machen. Görner erhob die Nich-
tigkeitsbeschwerde, mit welcher er unter anderem geltend
machte, er habe nicht gewusst, dass sich Refraktäre nicht
7 AS 70 IV -1944
Strafgesetzbuch. N 26.
politisch betätigen dürfen. Der Kassationshof hiess die
Beschwerde
gut und wies die Vorinstanz an, festzustellen,
ob sich der Beschwerdeführer bewusst war, unrecht zu
handeln; wenn nein, gelte Art. 20 StGB.
A 'U8 den Erwägungen :
4. -Auf Zuwiderhandlungen gegen Art. 23 des BG
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer waren
gemäss
Art. 24 Abs. 1 die allgemeinen Bestimmungen
des Bundesstrafrechts anwendbar.
An deren Stelle gelten
seit 1. Januar 1942 die entsprechenden Bestimmungen des
Strafgesetzbuches (Art.
334 in Verbindung mit Art. 398
Abs.
2 lit. a StGB). Der Beschwerdeführer ist daher nur
strafbar, wenn er die Übertretung vorsätzlich begangen
hat (Art. 102, 18 StGB). Vorsätzlich handelt, wer die
Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 18 Abs. 2 StGB).
Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, die im
Gegensatz zu Art. 11 BStrR nicht von recktBwidrigem
Vorsatz spricht, gehört das Bewusstsein der Rechts-
oder auch bloss der Pflichtwidrigkeit der Tat nicht zum
Vorsatz. Das Strafgesetzbuch trägt den Fällen, in welchen
dem
Täter dieses Bewusstsein fehlt, durch Art. 20 Rech-
nung : Hat der Täter aus zureichenden Gründen ange-
nommen,
er sei zur Tat berechtigt, so kann der Richter
die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer
Bestrafung Umgang nehmen. Zwar wird dieser Bestim-
mung in der Literatur zum Teil eine beschränkte Bedeu-
tung beigelegt : sie gelte nicht schon dann, wenn der
Täter glaubt, seine Tat als solche sei überhaupt nicht
verboten, sondern nur dann, wenn ihm das Verbot zwar
bekannt ist, er aber meint, er persönlich dürfe aus einem
der in Art. 32 bis 34 StGB genannten Gründe (Amts-
oder Berufspflicht, Notwehr, Notstand) handeln GlilR-
MANN, Das Verbrechen im neuen Strafrecht S. 185 ff.).
Auf den Wortlaut des Art. 20 StGB lässt sich diese Auf-
fassung jedoch
nicht stützen, namentlich nicht auf den
Strafgesetzbuch. N 26.
italienischen Text, welcher Strafmilderung oder Straf-
loserklärung immer dann zulässt, wenn der Täter zurei-
chende
Gründe gehabt hat zu glauben, die Tat sei erlaubt
( ehe l'atto fosse lecito ). Auch die allgemeine Fassung
des französischen Textes, welcher Art. 20 anwendbar sein
lässt, wenn
der Täter zureichende Gründe gehabt hat,
c de se croire en droit d'agir ))' spricht gegen die ein-
schränkende Auslegung.
Erfasst aber Art. 20 alle Fälle
mangelnden Bewusstseins der
Unerlaubtheit des Handelns,
so
bleibt kein Raum, dieses Bewusstsein als Voraussetzung
des Vorsatzes zu
betrachten. Wäre es das, so müsste der
Täter in allen Fällen, in denen er es nicht hatte, frei-
gesprochen werden,
während Art. 20 StGB dem Ermessen
des Richters anheimstellt, die Strafe bloss zu mildern
oder von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Es lässt
sich übrigens kein stichhaltiger Grund finden, warum
der Täter besser wegkommen sollte, wenn er angenom-
men hat, die Tat sei allgemeiri. erlaubt, als wenn er bloss
glaubte, einen Rechtfertigungsgrund
im Sinne der Art.
32 ff. StGB zu haben; es wäre inkonsequent, im ersteren
Falle auf Grund von Art. 18 StGB den Vorsatz zu ver-
neinen, ihn im anderen Falle dagegen zu bejahen und
Art. 20 StGB anzuwenden. Auch der Werdegang des
Gesetzes
spricht gegen diese Unterscheidung. -Der Vor-
entwurf von 1908 hielt sich an den alten Grundsatz
c ignorantia juris nocet und kam den Gegnern dadurch
teilweise entgegen, dass er Strafmilderung gestattete,
wenn der Täter im Glauben handle, zur Tat berechtigt
zu sein (ZÜRCHER, Erläuterungen S. 51). Auch die Mehr-
heit der zweiten Expertenkommission wollte das Bewusst-
sein
der Rechtswidrigkeit nicht als Voraussetzung des
Vorsatzes anerkennen,
und ein Antrag, wenigstens die
Strafloserklärung zuzulassen, blieb
in Minderheit (Proto-
kolle 1 152
ff.). Erst in den eidgenössischen Räten drang
dieser Antrag durch. Die gesetzgebenden Behörden haben
sich nicht vorgestellt, dass neben den Mög!ichkeiten,
welche Art. 20 StGB bietet, noch eine andere bestehe,
Strafgesetzbuch. No 26.
nämlich den Täter, der die Tat für erlaubt hält, mangels
Vorsatzes freizusprechen ; vielmehr
war ihnen bewusst,
dass der Entwurf auf halbem Wege stehen geblieben
war und erst die Zulassung der Strafloserklärung ein
weiteres Zugeständnis an die Grundsätze des Schuld-
strafrechts bedeutete (AStenBull NatR, Sonderausgabe
88).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe rocht
gewusst, dass den Refraktären jede politische Tätigkeit
verboten sei, würde daher, auch wenn sie sich als richtig
erwiese, nicht notwendigerweise zum Freispruch führen.
Dagegen
ist sie im Rahmen des Art. 20 StGB zu berück-
sichtigen.
5. -Diese
Bestimmung gilt, wenn der Täter aus zu-
reichenden
Gründen angenommen hat, die Tat sei erlaubt.
Hiezu genügt es nicht, dass er glaubt, sein Tun oder
Lassen sei
nicht strafbar, oder dass er die anwendbare
Norm nicht kennt. Wie unter der Herrschaft des Bundes-
strafrechts das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit als
Voraussetzung des Vorsatzes
schon dann bejaht wurde,
wenn sich der Täter bewusst war, unrecht zu handeln,
d. h. wenn er das Empfinden h?-tte, gegen das Recht zu
verstossen, sei es gegen subjektive Rechte anderer oder
gegen allgemeine Gebote
der Rechtsordnung, sei es auch
ohne genauere Vorstellung einfach gegen das, was recht
ist (BGE 60 I 418, 66 I 113), wird aunh die Strafmilderung
oder Strafloserklärung
nach Art. 20 StGB durch dieses
Empfinden ausgeschlossen (BGE 69 lY 180).
7. -Wenn der Rechtsirrtum festgestellt wird, liegt
es
im Ermessen der Vorinstanz, ob sie den Beschwerde-
führer trotzdem bestrafen oder ob sie ihn von Strafe
befreien will. Immerhin wird zu berücksichtigen sein, dass
letztere Möglichkeit dem das Strafgesetzbuch beherrschen-
den Grundsatz keine Strafe ohne Schuld )) gerecht wird
und daher in der Regel vor der anderen den Vorzug
verdient.
Strafgesetzbuch. No 27. 101
27. Arrllt de la Cour de cassation penale du 12 mai 194-i
dans la cause Cassat
contre l Unistere public du Canton de Vaud.
Le CP s'inspire de la notion dite subjective de la participation
par coauteu.rs.
Participation par coautews au. delit de fau,x dans les titres.
Nach dem StGB gilt der sogenannte subjektive Begriff der Mit-
täterschaft.
Mittäterschaft bei Urku.ndenfälschung.
II CP si hasa sulla cosiddetta nozione soggettiva della parteci-
pazione.
Partecipazione di piU persone come coautori al reato di falsita in
atti.
Resume des faits :
A. -En 1943, Cassat et Brulhart entrerent en rapports
et discuterent ensemble la fabrication et la vente de faux
coupons de rationnement. Cassat offrit a Brulhart de lui
avancer une certaip.e somme pour l'achat du materiel
necessaire et en outre de lui payer un prix determine
pour les coupons fabriques. Brulhart se declara pret a
entreprendre la fabrication. Il fut convenu que la somme
avancee par Cassat serait deduite du prix des coupons
livres par Brulhart.
Cassat fournit effectivement les fonds, Brulhart fabriqua
les faux coupons et les livra. Cassat en remit un premier
lot a Gerber, qu'il avait deja mis au courant des avant
la fabrication des faux titres;
B. -Le 27 janvier 1944, le Tribunal de police correc-
tionnelle
de Lausanne condamna Cassat comme complice
du delit de fäux et pour usage de faux a une annee de
reclusion avec deduction de 55 jours de prison preventive
et a deux ans de privation des droits oiviques. Cassat
defära ce jugement a la Cour de cassation penale du
canton de Vaud, mais il fut deboute le 28 fävrier 1944.
0. -Contre cet arret, Cassat s'est pourvu en nullite
devant le Tribunal fooeral.