Strafgesetzbuch. N° 12"
das Kriminalgericht habe zu Unrecht angenommen,
Amaler habe im Sinne des Art. 23 Abs. 2 StGB aus Unver-
stand gehandelt.
Aus den Erwägungen :
I. -Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vor-
instanz, die sich mit den Behauptungen - er Anklage
decken,
taugen Senfbäder und Spülungen mit Seifenwasser
nicht zur Abtreibung der Leibesfrucht. Aus der Untaug-
lichkeit des Mittels allein darf jedoch nicht geschlossen
werden,
dass der Täter aus Unverstand (Art. 23 Abs. 2
.
StGB) gehandelt habe. Andernfalls dürfte der Richter in
allen Fällen untauglichen Versuchs von einer Bestrafung
Umgang nehmen und wäre eine besondere Bestimmung
für das Handeln aus Unverstand überflüssig. Solches
Handeln setzt eine qualifizierte Untauglichkeit des Mittels
voraus, eine
Untauglichkeit, welche von jedem normal
denkenden Menschen ohne weiteres erkannt werden kann
und vom Täter nur aus besonderer Dummheit verkannt
worden ist, diesen mehr dumm als gefährlich erscheinen
lässt, z.B. wenn er jemanden durch Gebete glaubte töten
zu können (vgl. Protokoll der II. Expertenkommission 1
160 ff., 2 84). Senfbäder und Spülungen mit Seifenwasser,
deren Untauglichkeit zur Abtreibung der Leibesfrucht die
Vorinstanz
gestützt auf ein ärztliches Gutachten festge-
stellt hat, sind nicht solche Mittel. ie stehen in weiten
Kreisen des Volkes im Rufe der Tauglichkeit, und es gibt
sogar Mediziner, welche sie für geeignet halten. Die Vor-
instanz hat daher zu Unrecht Art. 23 Abs. 2 StGB ange-
wendet.
2. -Die Beschwerdeführerin beantragt nur die Aufhe-
bung des Spruches 2 des angefochtenen Urteils, in der
Meinung, Spruch 1 bleibe bestehen und habe ohne weitere
Prüfung der Schuldfrage die Bestrafung des Beschwerde-
gegners
zur Folge. Die Schuldigerklärung ist indessen bloss
Urteilsgrund und daher nicht der Rechtskraft fähig, auch
dann nicht, wenn sie in die Form eines Urteilspruchs
Strafgesetzbuch N° 13. 61
gekleidet wird. Entsprechend hat das Bundesgericht
erklärt, in Zivilsachen könne nur der Entscheid über die
eingeklagten Ansprüche Gegenstand
der Berufung bilden,
nicht auch eine Bemerkung, die ihrem Inhalte nach
Erwägung ist, wie z. B. im Ehescheidungsprozess die Fest-
stellung über das Verschulden der Ehegatten BGE 40
II 574). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Rück-
weisung der Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners
erfordert daher die Überprüfung der Frage, ob der Be-
schwerdegegner eine
strafbare Handlung begangen hat.
Dass die Beschwerdeführerin die Schuldfrage richtig ent-
schieden sieht, steht gemäss Art. 275 Abs. 2 BStrP dieser
Prüfung nicht im Wege, ebensowenig der Umstand, dass
sich Amsler
im kantonalen Verfahren der Anklage unter-
zogen 1 hat, . denn hiedurch konnte er bloss die in der
Anklage behaupteten Tatsachen, nicht auch deren Straf-
barkeit anerkennen.
13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5.April 1944
i. S. Mfiller gegen Staatsanwaltschaft des Kantons LJizern.
Art. 52 Zitf. 1 Abs. 2 StGB.
- Zur Auslegung des Ausdruckes ehrlose Gesinnung .
- Die Einstellung in der bürgerlichen li":hrenfähigkeit ist in einer
besondem Erwägu.ng zu. begründen, sofern sich die Begründung
nicht aus den übrigen Urteilserwägungen kla.r ergibt.
Art .. 52 eh. 1 al. 2 OP.
- Sens de l'expression allemande ehrlose Gesinnung .
- La privation des droits civiques doit faire l'objet d'un conside-
rant spooial, pou.r au.tant que la justification de cette mesu.re
ne resulte .pas clairement des autres motifs du jugement.
Art. 52, cifra 1, cp. 2 OP.
l. Portata dell'espressione ehrlose Gnsinnung del testo tedesco.
- La privazione dei diritti civici dev'essere motivata in uno
speciale considerando in qu.anto non appaia chiaramente
giustificata dagli altri considerandi, della sentenza.
Der wegen zwei Sittlichkeitsvergehen vorbestrafte Be-
schwerdeführer
machte sich der Gehilfenschaft zu vollen-
detem Versuch der Abtreibung durch die Schwangere und,
im Zusammenhang damit, der Anstiftung zu falschem
52 Strafgesetzbuch. No 13.
Zeugnis schuldig. Das : Obergericht des Kantons Luzern
verurteilte ihn deswegen zu sechs Monaten Gefängnis und
zur . Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit auf
die Dauer von drei Jahren.
Aus den Erwägungen :
3. -Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass ihn
die Vorinstanz in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit einge-
stellt habe ohne zu untersuchen, ob er mit seiner Tat eine
ehrlose Gesinnung
an den Tag gelegt habe.
Diese
Rüge ist berechtigt, da die Vorinstanz die Aus-
füllung der Nebenstrafe mit keinem Wort begründet hat.
Nach Ar . 52 Ziff. l Abs. 2 StGB kann die Einstellung in
der bürgerlichen Ehrenfähigkeit nur dann mit einer
Gefängnisstrafe verbunden werden, wenn die Tat eine ehr-
lose Gesinnung
bekundet. Der Kassationshof muss die
Anwendung dieser Bestimmung überprüfen können. Das
ist, wie bei der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges
(BGE
68 IV 77 Erw. 4), nur möglich, wenn die Einstellung
in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit begründet wird. Es
muss in einer besondern Erwägung gesagt werden, worin
die ehrlose Gesinnung erblickt wird.
Davon kann nur dann
abgesehen werden, wann sich die Begründung für die
Nebenstrafe
aus den übrigen Urteilserwägungen klar
ergibt. Das trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu. Denn
es wäre gesetzwidrig, schon in der Begehung der nur mit
Gefängnis bestraften Delikte an sich ein Zeichen ehrloser
Gesinnung
zu erblicken, und die (( Hemmungslosigkeit in
sittlichen Dingen ll, mit der das Strafmass und die Ver-
weigerung des bedingten Strafvollzuges
begründet wurde,
bezieht sich
auf den Charakter des Beschwerdeführers in
geschlechtlicher Hinsicht und kann nicht ohne weiteres
mit ehrloser Gesinnung ii gleichgesetzt werden. Dieser
Ausdruck
lässt vielleicht an sich eine so weite Deutung zu,
ist aber offenbar enger auszulegen. Das ergibt sich aus den
romanischen Gesetzestexten, welche die scharfen Ausdrücke
bassesse du caractere )) und sogar ( animo abietto ii ver-
Strafgesetzbuch. No 14.
wenden, und sodann aus der Schwere der Nebenstrafe. Die
Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit hat näm-
lich nicht allein die in Art. 52 Ziff. 2 StGB angeführten
Folgen, sondern auch weitere Wirkungen von erheblicher,
insbesondere wirtschaftlicher Tragweite, die
das eidge-
nössische
und kantonale Verwaltungsrecht mit ihr verbin-
det ; überdies nimmt die Einstellung dem Verurteilten
gemäss
Art. 45 Abs. 2 VB die Niederlassungsfreiheit und
kann die Ausweisung aus dem Wohnsitzkanton, wenn dieser
nicht auch der Heimatkanton ist, nach sich ziehen. Der
Verlust der bürgerliohen Ehrenfähigkeit stellt daher unter
Umständen die ganze wirtschaftliche Existenz eines Ver-
urteilten in Frage, kann ihn also weit schwerer treffen als
die Gefängnisstrafe.
Mit Recht wird denn auch gefordert,
diese Nebenstrafe sei
nur mit Zurückhaltung und nach
strenger Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen ii aus-
zusprechen
(THORMANN/v. ÜVERBEOK N. 8 zu Art. 52).
14. Urteil des Kassationshofes vom 18. Februar 1944
i. S. Vignola gegen Generalproknrator des Kantons Bern.
- Art. 69 StGB.
Weder in der trölerischen Erkläru.ng eines Rechtsmittels noch
darin, dass der appellierende Verhaftete von der Möglichkeit
sofortigen Antritts der noch nicht rechtskräftigen Strafe nicht
Gebrauch macht, liegt ein Verhalten, durch welches die Unter
suchnngshaft verlängert wird (Erw. 1).
- Art. 42 Ziff. 1 StGB.
Voraussetzu.ngen der Verwahrung (Erw. 2).
- Art. 69 OP.
Ni le depöt d'nn recours abusif, ni le fait que le recourant en
etat d'arrestation n'use pas de la faculte de commencer imme-
diatement a su.bir sa peine ne constituent une condu,ite par
Iaquelle le condamne provoque la prolongation de sa detention
preventive ( consid. 1 ).
- Art. 42 eh. 1 OP.
Conditions de l'internement (consid. 2).
- Art. 69 OP.
Nell'inoltro d'un ricorso abu,sivo o nel fatto ehe il ricorrente
in istato d'arresto non usi della facolta di cominciare immedia-
tamente a subire la pena non si puo ravvisare un a.tteggia-