Strafgesetzbuch. No 7.
gemeinsamen Übernaehten kam. Damit wollte er offenbar
eine Gelegenheit
zur widernatürlichen Unzucht mit N;
herbeiführen ; bei seinem ausgeprägten Trieb, nach
gleichgeschlechtlicher Betätigung kann dies nicht zweifel-
haft sein. Dass N. der ihm bekannten Gefahr nicht auswich
und möglicherweise in stark angetrunkenem Zustand zu .
erst mit Liebesbezeugungen begann, ändert nichts daran,
dass Lehner ihm gegenüber der aktive Teil war. Darauf.
weisen auch die Geschenke hin, mit denen ihn Lehner an
sich zu ziehen suchte.
Aber
auch im Fall G. lag die Initiative eindeutig beim
Beschwerdeführer. G.
war zwar schon der Homosexualität
ergeben, als er mit Lehner bekannt wmrle. Doch hatte er
immerhin nicht lange vorher ein Liebesverhältnis mit
einer Freundin unterhalten. Er hat sich. auch nicht etwa
als Strichjunge an Lehner herangemacht. Damit es zum
Verkehr mit Lehner kam, brauchte es vielmehr dessen
bestimmenden Einfluss. Lehner
lud ihn nach Geroldswil
ein,
nahm ihn des Nachts auf sein Zimmer und in sein Bett.
Er veranlasste ihn ferner nach Kreuzlingen zu kommen
mit dem für den arbeitslosen G. wirkungsvollen Verspre-
chen,
er werde ihm eine Stelle verschaffen. Wer derart
einen Jugendlichen zum Zweck der widernatürlichen Un-
zucht an sich fesselt und durch die Schaffung eines Abhän-
gigkeitsverhältnisses geradezu zwingt,
den schlechten
Lebenswandel fortzusetzen,
ist trotz der Geneigtheit des
Jugendlichen
ein strafbarer Verführer.
2. -
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Erfindungspatente. No 8.
II. ERFINDUNGSPATENTE
BREVETS D'INVENTION
8. Urteil des Kassationshofs vom 11. Februar 1941 i. S.
Baumann gegen H. Sehuberth, FOFAG, Forsanosefabrlk.
Patentberühmung, Art. 46 PatG.
Begriff des Ver8eheti8 der Ware usw. mit einer ein Patent vor-
täuschenden Bezeichnung (Erw. 1).
Das Inverkehrbringen der Ware oder der Geschäftspapiere ist
Tatbestandsmerkmal. MittiiterBChajt durch Inverkehrbringen
(Erw. 2).
Faire croire a l'exiatlmCß d'un brevet, art. 46 loi sur les brev. d'inv.
Notion de l'acte de munir un produit, etc. d'une mention tendant
8. faire croire 8. l'existence d'un brevet (consid. 1).
La miBe en circulation de la marchandise ou des papiers de com-
merce est un element constitutif de l'infraction. ParticipatWn
par coauteur du fait de la mise en circulation (consid. 2).
Far credere ehe 68iBta un brevetto, art. 46 della legge sui brevetti
d'invenzione.
Nozione
del munire un prodotto, ecc. di una menzione intesa a
far credere ehe esista un brevetto (consid. 1).
La mesaa in circolazione deJla merce o delle carte d'affari e un
elemento costitutivo dell'infrazione. Partooipazione alla messa.
in circolazione (consid. 2).
Aus dem Tatbestand:
Der Beschwerdeführer Baumann, Leiter der schwei-
zerischen Zweigniederlassung einer chemischen Fabrik in
Frankfurt a. M., versandte in der Schweiz einen durch das
Hauptgeschäft gedruckten Werbeprospekt, in dem ein
. Präparat als patentiert bezeichnet wird, während in der
Schweiz dafür kein Patent besteht. Er wurde deswegen
vom Bezirksgericht Zürich der Patentberühmung gemäss
Art. 46 PatG schuldig erklärt. Der Kassationshof weist
seine Beschwerde
ab.
Aus den Erwägungen :
- -Nach Art. 46 PatG wird mit Geldbusse bis zu
Fr. 1000.-bestraft, wer unbefugterweise seine Gesc -
3 AS 70 IV -1944
Erfindungspa.tente. No 8.
papiere, Anzeigen oder Erzeugnisse mit einer Bezeichnung
versieht, welche zum Glauben verleiten soll, dass ein
Patent besteht.
Die Vorinstanz legt diese Vorschrift in strenger Anleh-
nung an den Wortlaut dahin aus, dass es ausschliesslich
auf das Versehen der Ware oder Geschäftspapiere mit der
ein Patent vortäuschenden Bezeichnung ankomme, wäh-
rend das Inverkehrbringen der so bezeichneten Ware oder
Papiere
nicht erforderlich, aber auch nicht genügend sei
für die Erfüllung des Straftatbestandes der Patentbe-
rühmung. Sie erblickt jedoch in dem vom Beschwerde-
führer zu vertretenden Versand der
in Frage stehenden
Werbeprospekte wegen
der darin liegenden Bezugnahme
auf die Ware ein Versehen derselben mit der Patentbe-
zeichnung. Diese Auffassung ist indes abwegig. Nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch versieht eine
Ware oder ein
Papier mit einer auf ein Patent hinweisenden Bezeichnung,
wer diese
darauf anbringt. Es ist somit eine körperliche
Verbindung zwischen Bezeichnung
und Ware bezw. Papier
erforderlich, damit von einem Versehen gesprochen werden
kann.
Ein bloss mittelbares Versehen, wie es der Vorin-
stanz vorzuschweben scheint, gibt es nicht. Wäre das
Gesetz in dem von der Vorinstanz vertretenen Sinne auf-
zufassen, so bedürfte
es einer besonderen Erwähnung der
Patentberühmung durch Anbringen des auf ein Patent
hinweisenden Zeichens auf den Geschäftspapieren über-
haupt nicht, wie der Beschwerdeführer mit Recht bemerkt.
Denn jede Verwendung von Geschäftspapieren mit einer
solchen Bezeichnung stellte
dann ein mittelbares Versehen
der Ware selbst mit der Bezeichnung dar.
2. -Die Beschwerde erweist sich jedoch gleichwohl
als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat den Tatbe-
stand der Patentberühmung dadurch erfüllt, dass er die
in Frage stehenden Werbeprospekte in der Schweiz in
Verkehr gebracht hat. Entgegen der Ansicht der Vor-
instanz muss nämlich zu dem Anbringen
der auf ein Patent
hinweisenden Bezeichnung auch noch das Inverkehrbringen
Erfindungspa.tente. No 8.
hinzutreten, damit der Tatbestand der Patentberühmung
erfüllt
ist. Anders kann. der Wortlaut des Gesetzes ver-
nünftigerweise
gar, nicht verstanden werden. Der Zweck
der Gesetzesvorschrift
geht dahin, das Publikum vor einer
Täuschung über
das Bestehen eines Patentschutzes zu
behüten. Eine solche Täuschungsgefahr besteht aber nur,
wenn die Waren oder Geschäftspapiere, welche diese Be-
zeichnung tragen,
in den Verkehr gelangen. Das blosse
Versehen,
das Anbringen der Bezeichnung für sich allein,
schafft eine solche Gefahr noch
nicht.
Nach der Meinung des Beschwerdeführers ist die Be-
stimmung so zu verstehen, dass
das allein massgebende
Anbringen
der täuschenden Bezeichnung in der Absicht
auf naohheriges Inverkehrbringen geschehen sein müsse,
während das Inverkehrbringen selber nicht Tatbestands-
merkmal sei. Allein diese Betrachtungsweise
ist gekünstelt
und führt in ihren praktischen Auswirkungen zu unhalt-
baren Ergebnissen. Könnte doch bei Abstellen auf sie das
Gesetz mit Leichtigkeit dadurch umgangen werden, dass
ein Geschäftsmann auf seinen Waren und Papieren unbe-
fugterweise das Patentzeichen anbrächte,
mit dem Inver-
kehrbringen aber bis nach Ablauf der dreijährigen Ver-
jährungsfrist zuwartete ;
dann könnte er sich ungestraft
die aus
der Irreführung des Publikums über das Bestehen
eines Patentschutzes sich ergebenden Vorteile verschaffen.
Ebenso müsste unbehelligt gelassen werden,
wer von einem
Geschäftsvorgänger
Waren und Papiere erworben hat, die
solche unwahre Bezeichnungen tragen,
und sie hernach
. in Verkehr bringt. Dass eine Lösung, die zu solchen Ergeb-
nissen
führt, im Willen des Gesetzgebers gelegen habe,
darf aber nicht vermutet werden. Von einer unzulässigen
Auslegung des Gesetzes
kann nicht. die Rede sein, wenn
dem Gesetzeswortlaut derjenige
Sinn beigelegt wird, der
sich als der allein vernünftige aufdrängt.
Ist aber das Inverkehrbringen Tatbestandsmerkmal des
Delikts
der Patentberühmung, so ist der Einwand des
Beschwerdeführers unbehelfüch, er habe den in Frage
38 Handelsreisende. No 9.
stiehenden Prospekt von der Hauptniederlassmig in Frank
furt fertig gedruckt erhalten, habe also die das Bestehen
eines
Patientes behauptiende Bemerkung nicht selber im '
Text angebracht. Durch das Inverkehrbringen der Pros-
pektie
hat er eine massgebende Ausführtingshandlung
begangen. Da er dabei in seiner Eigenschaft als verant-
wortlicher Filialleiter
tätig geworden ist, nimmt er nicht
nur die Stellung eines nebensächlich Beteiligten ein, son-
dern diejenige eines hauptsächlich mitwirkenden. Er ist
deshalb nach der im StGB massgebenden subjektiven
Theorie
als Mittätier zu betrachten (BGE 69 IV 97).
III. HANDELSREISENDE
VOYAGEURS DE CO:MMERCE
9. Urteil des Kassationshofes vom 28 .Januar 1944
i. S .Jfistrleh gegen Statthalteram.t Sursee.
Art. 9 BG vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden verbietet
den Kantonen nicht, aus gesundheitspolizeilichen ; ründen
noch andere a.ls die in Art. 14 der bundesrätlichen Vollz1ehungs-
verordnung vom 5. Juni 1931 gena.nnten Waren von der Be-
stellungsau.fnahme du.roh Handelsreisende auszuschliessnn, u;nd
zwar auch Waren, die im übrigen Geschäftsverkehr frei ange-
boten werden dürfen ; 85 der lu.zernisehen Verordnung vom
13. Febru.ar 1939 über das Apothekenwesen ist nicht bundes-
rechtswidrig.
L'art. 9 de la. LF sur les voyageurs de commerce du 4 octobre
1930 ne defend pas a.ux ca.ntons d'interdire aux voya.geurs de
comm.erce, pou.r des raisons t:irees de Ia. police. de sante, de
rechercher des commandes pour d'autres prodUIns enco re que
ceux mentionnes par l'art. 14 du reglement d exoou. 1on du
Conseil federal du 5 juin 1931, et meme pour des prodwts dont
par ailleurs la vente est libre ; le .85 du reglement lunrnoIS
du. 13 fevrier 1939 sur les pharmacies n'est pas contrrure au
droit fäderal.
L'art. 9 della legge federa.Ie sui viaggiatori di oommercio (de!
ottobre 1930) non vieta ai cantoni d'interdire ai viaggiatori
di commercio, per motivi di polizia in materia d'.igiene, la r!cel'CI!'
di ordina.zioni per altri prodotti ehe non s11mo meDZionati
Handelsreisende. No 9.
nell'art. 14 del regolamento d'esecuzione. 5 .giugn ? 19 1 del
Consiglio federale, ed anche per prodott.1 di vend1ta liber ;
il 85 del regolamento lu,cernese 13 febbra10 1939 sulle farmac1e
non e contrario al diritto federale.
A. -Ulrich Jüstrich, der ein Mittel für die Fusspfiege
herstellt, liess
am 19. Mai 1943 in der Gegend von Sursee
durch einen Reisenden bei Privaten Bestellungen auf
dieses Erzeugnis aufnehmen. Am 4. November 1943
erklärte ihn daher das Amtsgericht Sursee schuldig der
Übertretung der 37 und 85 der luzernischen Verordnung
vom 13.
Februar 1939 über das Apothekenwesen, den Ver-
kehr mit Arzneimitteln, Geheimmitteln, medizinischen
Spezialitätien und Apparaten, sowie mit Giften. Es büsste
ihn mit sechzig Franken. 85 der erwähnten Verordnung
verbietet
das Hausieren mit Arzneimitteln, Geheim-
mitteln, pharmazeutischen Spezialitäten
urid Apparaten,
sowie
mit Giften, das Feilhalten auf Märktien, das Auf-
nehmen
von Bestellungen im Herumziehen und das Vor-
führen von Heilapparaten, ausser bei Ärzten und Tier-
ärzten und bei verkaufsberechtigten Geschäften .
B. -Der Gebüsste greift dieses Urteil mit der Nichtig-
keitsbeschwerde
an. Er beantragt, es sei aufzuheben, so-
weit es sich
auf 85 der Apothekenverordnung stützt, und
die Busse sei auf Fr. 30.-herabzusetzen. Er hält die
erwähnte Bestimmung
für bundesrechtswidrig, weil nach
Art. 9 des Bundesgesetz.es über die Handelsreisenden vom
4. Oktober 1930 (HRG) die Befugnis, bestimmte Waren
von der Bestellungsaufnahme durch Handelsreisende aus-
zunehmen, ausschliesslich dem
Bundesrat zustehe und
dieser in Art. 14 der Vollziehungsverordnung zum HRG
vom 5. Juni 1931 von der erwähnten Befugnis abschlies-
send Gebrauch gemacht habe.
0. -Das Statthalteramt Sursee hat auf Gegenbemer-
kungen verzichtet.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Art. 9 HRG ermächtigt den Bundesrat, zum Zwecke des
Schutzes des Publikums von
der Bestellungsaufnahme