Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 13.
Dadurch würde die Vorzugs stellung, welch den Gläubigern
einer
früher gebndeten Pfändungsgruppe ohnehin gegen-
über solchen mit spätern, erst nach Ablauf der Teilnahme-
frist gestellten Pfandungsbegehren zukommt, ungebühr-
lich erweitert.
Dies möchte zwar
in einem Falle wie hier, wo zunächst
vornehmlich Lohn gepfändet werden konnte und dann erst
nachträglich dem Schuldner ein beträchtlicher Anspruch
auf Abgangsentschädigung erwuchs, zu keinem stossenden
Ergebnis führen. Allein die
der Nachpfändung von Amtes
wegen
nach dem wahren Inhalt von Art. 145 gezogenen
Schranken dürfen
nicht um solcher Umstände willen
durchbrochen werden.
Die beiden
in Frage stehenden Betreibungen sind also
aus dem Kollokations-und Verteilungsplane wegzuweisen,
und zwar zugunsten aller andern an der Gruppe beteiligten
Gläubiger,
nicht etwa nur der beschwerdeführenden
(BGE 29 I 113
Sep.-Ausg. 6, 47; auf dem gleichen
Grundsatze, dass betreibungsrechtliche Mängel
nicht nur
zugunsten des gerade beschwerdeführenden Gläubigers zu
beheben
SInd, beruht BGE 64 III 136).
3. -... (Eventualantrag des Schuldners).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
- -Der Rekurs der Gläubiger Rene und Ferdinand
Delessert wird teilweise gutgeheissen, in dem Sinne, dass
die Betreibungen Nr.
34725 und "Nr. 44087 aus dem
VerteiIungsplan der Gruppe Nr. 2331 weggewiesen werden.
Im übrigen wird dieser Rekurs abgewiesen.
-
Soweit hiedurch der Rekurs des Schuldners Charles
Delessert nicht gegenstandslos geworden ist, wird er
abgewiesen.
13. Entscheid vom 5. Juli 1944 i. S. Bratter.
Rechtsvorschlag. t. 74 SchnG. Der Rechtsvorschlag ist bei dem
-: mte zu. erklären, das dIe Betreibu.ng du.rchführt. Hat dieses
Jedoch den ählu.ng8befehl du.rch ein anderes Betreibllllgsallt
zw;tellen lassen, So kann der Rechtsvorschlag auch bei diesem
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 13. 49
Amte statt unmittelbar bei jenem erklärt werden. (Änderung
der Rechtsprechung).
Opposition. Art. 74 LP. La doolaration d'opposition doit etre
faite a l'office sow; l'autorite duquella poursuite est executoo.
S'i! a
fait notifier le commandement de payer par 1.Ul autre
office, la declaration peu.t etre frute a ce dernier aussi bien
qu.'au premier. (Changement de jurisprudence).
Opposizione. Art. 74 LEF. La dichiarazione d'opposizione dev'es-
sere fatta all'u.fficio che conduce l'esecu.zione. S'esso ha fatto
notificare il precetto esecutivo da un, alt; cio, la dichi!l'
zione Pu.o essere fatta anche a quest ultuno mvece ehe diret-
tamente a quello. (Cambiamento di giurisprudenza.)
Ä. -In der vorliegenden beim Betreibungsamt Zürich
4 hängigen Arrestbetreibung wurde
der Zahlungsbefehl
am 11. Februar 1944 dem im Kreis 2 wohnenden Schuldner
requisitionsweise
durch das Betreibungsamt Zürich 2 zuge-
stellt. Er erhob bei diesem Amt am 21. Februar 1944
Rechtsvorschlag; doch wurde ihm die Erklärung tags
darauf zurückgesandt, da wir für die Entgegennahme
des Rechtsvorschlages
nicht die zuständige Amtsstelle
sind ; der Rechtsvorschlag hätte vielmehr bei dem die
Betreibung durchführenden Betreibungsamte Zürich
erklärt werden müssen.
B. -Auf Beschwerde des Schuldners erklärte die
untere Aufsichtsbehörde den Rechtsvorschlag als recht-
zeitig erfolgt. Der Gläubiger rekurrierte an die obere
kantonale
Instanz. Von dieser am 6. Juni 1944 abgewiesen,
zieht
er die Sache an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht.
in Erwägung :
Der Rechtsvorschlag ist dem Betreibungsamte zu
erklären (Art. 74 SchKG). Damit ist gesagt: nicht jedem
beliebigen, sondern demjenigen Betreibungsamte,
das mit
der betreffenden Betreibung zu tun hat. In erster Linie
fällt dasjenige
Amt in Betracht, bei dem die Betreibung
hängig ist, Lässt dieses aber den Zahlungsbefehl durch
ein anderes Amt zustellen, so ist auch das letztere mit
einer Amtsverrichtung befasst, an die sich eben die all-
4 AS 70 UI -1944
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 13.
fällige Rechtsvorschlagserklärung zu knüpfen hat. Kein
Zweifel ist, dass auch in einem solchen Falle der Rechts-
vorschlag schliesslich
an das die Betreibung durchführende
Amt gehört. War doch das ersuchte Amt lediglich beauf-
tragt, den Zahlungsbefehl zuzustellen und das Gläubiger-
doppel
an das ersuchende Amt zurückzuleiten. Diesem,
nicht jenem liegt ob, das Vorliegen eines gültigen Rechts-
vorschlages, wie
dann auch, wenn der Gläubiger Fort-
setzung der Betreibung verlangt, die allfällige Beseitigung
des Rechtsvorschlages festzustellen.
Die Frage geht jedoch
dahin, ob der Rechtsvorschlag statt unmittelbar dem
hauptsächlich mit der Betreibung befassten auch dem
andern Amte, das in dessen Auftrag den Zahlungsbefehl
zugestellt
hat, eingereicht werden könne. Das wurde
seinerzeit verneint, weil
damit der .Rahmen der durch
den Auftrag begrenzten Obliegenheiten des ersuchten
Amtes überschritten würde
und auch Unzukömmlich-
keiten in der Amtsbesorgung des ersuchenden Amtes
entstünden. Dieses wäre nämlich nach Ablauf der Rechts-
vorschlagsfrist jeweilen noch im Ungewissen, ob nicht
allenfalls beim ersuchten Amt ein Rechtsvorschlag . einge-
reicht worden sei,
und diese Ungewissheit könnte andauern,
da mit Verzögerungen in der Übermittlung des Rechts-
vorschlages wegen eines Versäumnisses oder eines Hin-
dernisses zu rechnen wäre. Nur anlässlich der Zustellung
des Zahlungsbefehls sei unbedenklich die
Erklärung des
Rechtsvorschlages
an das diesen -Akt der Betreibung
vornehmende
Organ zuzulassen, gleichgültig ob dabei
kraft Auftrages ein anderes als das die Betreibung durch-
führende
Amt handelt (BGE 32 I 735 Sep.-Ausg. 9,
317). Diese Entscheidung wurde als zu formell kritisiert
(siehe die Bemerkungen von
Brand im Archiv für Schuld-
betreibung und Konkurs, Band ll, zu Nr. 17 ; ihm zustim-
mend JÄEGER, zu Art. 74 Note 7, auch in der entspre-
chenden Note des 1. Ergänzungs bandes). Es ist in der
Tat gerechtfertigt, davon abzugehen. Darin kann zwar
der Vorinstanz nicht Recht gegeben werden, dass sich
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 13.
die Zuständigkeit des ersuchten Amtes zur Entgegen-
nahme eines Rechtsvorschlages nicht im Sinne der erwähn-
ten Entscheidung aufteilen lasse. Es handelt sich nicht
m die Auf teilung einer an sich gegebenen Zuständigkeit,
sondern
um die Begrenzung der Obliegenheiten des eben
nur mit einer bestimmten Verrichtung beauftragten
Amtes. Wenn seinerzeit gefunden wurde, dieses habe
sich mit nichts weiterem abzugeben, als was notwendig
mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und er Rück-
leitung des Gläubigerdoppels an das ersuchende Amt
verbunden sei, also einen Rechtsvorschlag nur dann
entgegenzunehmen, wenn er anlässlich der Zustellung
erklärt werde, so war das durchaus folgerichtig. Allein
mit jener Entscheidung wurde die in Erörterung stehende
Frage zu sehr aus dem Gesichtspunkt der reibungslosen
Durchführung
der Betreibung betrachtet, und es wurde
nicht auf den Schuldner Rücksicht genommen, der die
rechtlichen
Zusammenhänge unter Umständen. nicht zu
erkennen, insbesondere sich über Sinn und Tragweite des
dem ersuchten Amte erteilten Auftrages nicht Rechen-
schaft
zu ,geben vermag. Ist also zwar die Einschaltung
des ersuchten Amtes zur Entgegennahme eines nicht bei
der Zustellung des Zahlungsbefehles abgegebenen Rechts-
vorschlages eigentlich
ein überflüssiger Umweg, so sprechen
nun doch überwiegende Gründe dafür, dem Schuldner
entgegenzukommen. Das Verfahren der requisitionsweisen
Zustellung des Zahlungsbefehls
lässt leicht die Meinung
aufkommen, das diese Verrichtung besorgende
Amt,
gewöhnlich dasjenige des Wohnortes des Schuldners, habe
auch zur Aufgabe, einen Rechtsvorschlag in dieser Betrei-
bung entgegenzunehmen. Dieser Betrachtungsweise
ist,
wie die Erfahrung lehrt, nicht wirksam vorgebeugt durch
die Angaben des Zahlungsbefehls, der vom ersuchenden
Amt ausgeht, von ihm unterzeichnet ist und im Formu-
lartext die Anweisung enthält, einen Rechtsvorschlag
beim
unterzeichneten Betreibungsamte zu erklären.
Das unterzeichnende Amt ist in der Regel auch das bei
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 13.
der Zustellung handelnde; jedenfalls verlangt es die
Billigkeit, den
Schuldner, der sich einfach an das handelnde
Amt wendet und nicht weiter denkt, wohin der Rechts-
vorschlag
schliesslich gelangen muss, zu schützen und
die Einreichung eines Rechtsvorschlages beim ersuchten
Amt gleicherweise wie beim ersuchenden als wirksam
anzuerkennen. Diese weitherzige Auffassung
ist durch den
Wortlaut von Art. 74 SchKG nicht ausgeschlossen. Und
angesichts der Wirkung als Vollstreckungstitel, die dem
rechtskräftigen Zahlungsbefehl nach der eigenartigen
Gestaltung des schweizerischen Betreibungsverfahrens
zu-
kommt, ist bei der Beurteilung der Gültigkeit eines Rechts-
vorschlages jede nicht unbedingt gebotene formale Strenge
zu vermeiden. Also mag das Amt, welches den Zahlungs-
befehl requisitionsweise zustellt, auch im weitern Verlaufe
der Frist als zur Wahl stehende Einreichungsstelle für
den Rechtsvorschlag gelten, nicht etwa wie ein Angestellter
des
Amtes nur als Bote des Schuldners, wobei dieser die
Gefahr einer
nicht mehr binnen der Frist erfolgten Weiter-
gabe an das Amt selbst zu tragen hätte (BGE 55 III 24).
Wird aber diese Lösung einmal anerkannt, so kann dann
nichts darauf ankommen, aus welchem Grunde der Schuld-
ner im einzelnen Falle den Rechtsvorschlag dem ersuchten
Amt eingereicht. hat: ob aus der erwähnten ÜberlegUng
oder in der irrtümlichen Annahme, er könne sich über-
haupt immer an das Betreibungsamt seines Wohnortes
wenden, oder
nur aus Bequemlichkeit. Wie es sich damit
im vorliegendeh Falle verhält, ist somit ohne Belang.
Die
mit dieser Erleichterung der Rechtsvorschlags-
erklärung verbundenen Gefahren lassen sich
durch sach-
entsprechendes Handeln bannen. Das ersuchte Amt hat
für unverzügliche Weiterleitung an das ersuchende besorgt
zu sein. Und dieses soll gegebenenfalls damit rechnen,'
dass
erst am letzten Tage der Frist ein Rechtsvorschlag
an das ersuchte Amt zur Post gegeben werden mag. Es
kann sich darnach beim ersuchten Amt erkundigen oder
noch einige Tage nach Ablauf der Frist zuwarten, bevor
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14.
es das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls ohne Rechts-
vorschlagsvermerk oder mit dem Vermerk (( kein Rechts-
vorschlag an den Gläubiger weiterleitet. Natürlich lässt
sich die Mitteilung des Rechtsvorschlages
an den Gläubiger
immer
noch nachholen, wenn sie bei der Übermittlung
des Zahlungsbefehlsdoppels aus irgendeinem Grunde unter-
blieben war.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
14. Entscheid vom 11. Juli 1944 i. S. Moos.
Faustpfandbetreibung.
- Ersichtlich 1lllgenau.e Bezeichn1lllg des Pfandes im Betreibu.ngs-
begehren schadet nicht; so die Angabe des Depotscheines
für im Au.slande deponierte Aktien statt dieser selbst. Art.
151 SchKG.
- Vorlegung des Pfandes an das BetreibllllgsSmt ist nicht not-
wendig für die Anheb1lllg, wohl aber für die Fortsetz1lllg der
Betreib1lllg. Solange sie 1lllterbleibt, sei es au.ch wegen Unmög-
lichkeit, den Pfandgegenstand aus dem Auslande herbeizu.
schaffen, ist das Verwert1lllgsbegehren u.nwirksam. Art. 51
u.nd 151, 97 u.nd 155, 156, 154
Abs. 2 SchKG.
Poursuite en realisation d'un gage mobilier.
- Une designation manifestement imprecise du gage, teIle que
l'indication du certificat de depöt concemant des actions
deposees a l'etranger, au lieu des actions elles-memes, n'entraine
pas de consequ.ences dommageables. Art. 151 LP.
- Une pou,rsu.ite peut etre introdu.ite, mais non pas continu,ee,
avant qu.e le gage ait ete presente a l'office. Tant qu,'il ne l'a
pas ete, serait-ce meme en raison da l'impossibilite de le faire
venir de l'etranger, la requ.isition de vente demeu.re sans effet.
Art. 51 et 151, 97 et 155, 156, 154 al. 2 LP.
Esoouzione in via di realizzazione d'un pegno manuale.
- Un'indicazione manifestamente imprecisa deI pegno, come
l'indicazione deI certificato di deposito di azioni depositate
all'estero invece delle azioni stesse, non causa pregiu.dizio.
Art. 151 LEF.
- Un'esecuzione puo essere promossa, ma non continu.ata prima
che il pegno sia stato presentato all'u,fficio. Fino a tanto che
qu.esta presentazione non e avvenuta sia pu.re per l'impossi-
bilita di för venire il pegno dall'estero, la domanda di vendita
e senz'effetto. Art. 51 e 151, 97 e 155, 156, 154 cp. 2 LEF.