Sachenrecht. N0 l/i.
Beweis; namentlich ist kein Zusammenhang der Aufwen-
dungen mit dem Tag der Klagebeantwortung ersichtlich,
auf den die Vorinstanz abstellt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Hauptberufung wird abgewiesen. Die Anschluss-
berufung wird teilweise gutgeheissen
und die Beklagte
verurteilt,
der Klägerin Fr; 6700.-mit Zins zu 5 % seit
- Oktober 1943 zu zahlen.
- UrteU der H. ZivilabteUung vom 8. Juni 1944 i. S. Bueher
A.-G. gegen SUVAL.
AblÖ8ung einer Dienstbarkeit durch den Richter. VoraU8setzung:
Grundlegende Änderung der Sach-und Interessenlage. Der
Wu.nsch deß belasteten Eigentümers, ein dicht an die Bauhöhe-
Limite heranreichendes, reparaturbedürftiges Flachdach durch
ein höheres Ziegeldach zu ersetzen, berechtigt ihn nicht zum
Ablösungsbegehren. Der Dienstbarkeitsberechtigte allein hat
sein Interesse am servitu.tsgemässen Status quo Zu bewerten;
es kann auch ein biosses Liebhaberinteresse sein (Art. 736
ZGB).
Liberation iudliciaire d'une servitude. La condition en Eist une modi-
fication profonde dans la situation des lieux et les interets en
presence. Toit-terrasse confinant a. la limite de hauteur fixee
par une servitude : le desir du proprietaire de remplacer ce toit
qu.i a besoin da reparations par u.n toit incline plus eleve ne
l'autorise pas a. reclamer la liberation de la servitude. L'ayant
droit est seul juge da son interetau maintien du statu quo ;
il peut s'agir d'un simple interet d'affection (art. 736 CC).
La cancella.zione d'una servitU in forza di sentenza giudiziale
presuppone una modifica profonda della situazione dei lu.oghi
e .degli teressi in presenza. TI desiderio deI proprietario gravato
sostitnire. con un tetto inclinato di tegole piu alto, u.n tetto
plane) blSognevoIe di ripaioazioni, che raggiunge il limite di
IÜ.tezza. fissato da una servitu, non 10 autorizza a chiedera Ia.
celnione della servntu. Il proprietario dei fondo dominante
e solo glUdice deI suo mteresse a.1 mantenimento dello atatu
ijiW j puo trattarsi anche d'un semplice interesse d'affezione
(art. 736 CC).
A. -Im Jahre 1911 verkauften die Eigentümer des
Fluhmattlandes in Luzern, Gesohwister Ambühl, eine
Sachenrecht.. N° 15.
Parzelle dieses Landes an Blasius Muth und errichteten
dabei zugunsten des
ihnen verbleibenden Bodens und
zulasten der verkauften Parzelle eine Dienstbarkeit, welche
die zulässige
Firsthöhe für Bauten auf letzterer auf die
Höhenkote 457,56 m beschränkte. Im Jahre 1913 ging
das berechtigte Grundstück an die SUV AL über, die
1914/15 darauf ihr Verwaltungsgebäude errichtete. Auf
dem belasteten Grundstück erstellte die Erwerberin,
Firma C. J. Bucher A.-G., ihr Druckereigebäude, dessen
Flachdach bis auf 40 cm an die Baulimite Kote 457,56 m
heranreicht, während
ein Lifthäuschen 1,20 m über diese
hinausragt.
Anfangs
1943 reichte die C. J. Bucher A.-G. bei der
Baudirektion der Stadt Luzern ein Bauprojekt ein, wonach'
das schadhaft gewordene Flachdach durch ein gewöhn-
liches
. Ziegeldach ersetzt werden sollte, dessen grösste
Firsthöhe um 4,10 m über der geltenden Baulimite läge.
Der seitens der SUV AL und Dritter erhobene öffentlich-
rechtliche Baueinspruch wurde
vom Stadtrat abgewiesen,
der die Ersetzung des unschönen Flachdaches durch ein
Ziegeidach . vom ästhetischen Standpunkt aus als begrüs-
senswert erklärte. Der ptivatrechtliche Baueinspruch der
SUV AL bildete den Gegenstand der vorliegenden Klage
der C. J. Bucher A.-G.mit dem Begehren, jener sei als
unbegründet zu beseitigen, die Dienstbarkeit betr. Bau-
beschränkung sei im Sinne der erteilten. Baubewilligung
ohne
Entschädigung teilweise abzulösen und im Grund-
buch neu einzutragen, und der Klägerin sei das Reoht
auf Schadenersatz von Fr. 30. für jeden Tag der unge-
rechtfertigten
Verzögertiiig der Bauausführung und all-
fälligen weitern Scha :rl zu wahren. Die SUV AL ver-
langte Abweisungdef Klage.
B. -Sowohl das Amtsgericht Luzern-Stadt als das
Obergericht des Kantons Luzern haben die Vorausset-
zungen
zur Ablösung. der Servitut naoh Art. 736 ZGB
als
nicht gegeben erklärt und die Klage abgewiesen.
O. -Mit der vorliegenden Berufung hält die. Klägerin
an den Klagebegehren fest und beantragt Durchführung
eines Augenscheins.
Die Beklagte trägt auf Abweisung
der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Mit ihrer Klage -die sich allein auf Art. 736 ZGB
stützt und stützen kann -behauptet die Klägerin zwar
nicht, dass die Dienstbarkeit für das bereohtigte Grund-
stück alles Interesse verloren (Abs. 1), wohl aber dass sie
-nur noch einen geringen Wert habe (Abs. 2) ; es bestehe
ein offenbares Missverhältnis zwischen dem Interesse der
sm AL an ihrer uneingeschränkten Aufrechterhaltung
-und dem eigenen Interesse der Klägerin -daran, dass sie
eine
Einschränkung erfahre, welche der Klägerin die
Erstellung des projektierten Daches erlaube.
Art. 736 ZGB bedeutet einen Einbruch in die allgemeine
und grundsätzlich auch im Grunddienstbarkeitsrecht
gültige Regel pacta sunt servanda ll. Diese Ausnahme
bildet
im Grunde einen -Spezialfall der clausula rebus sie
stantibus. Sowohl in Abs. 1 als in Abs. 2 geht der Gesetz-
geber
von der Voraussetzung aus, dass seit der Begründung
der Dienstbarkeit Veränderungen eingetreten seien, und
nur unter dieser Voraussetzung sieht er die gänzliche
oder teilweise Löschung bezw. Ablösung der Dienstbar-
keit vor, welche zufolge jener Veränderungen ihre Bedeu-
tung ganz oder teilweise verloren at. Erste Vorausset-
-zung der Anwendbarkeit des Art. 736 -ist minhin nach
dem zwingenden Wortlaut dieser Bestimmung, dns neue
Tatsachen eingetreten seien, seitdem die bei der Errichtung
,der Servitut beteiligten Parteien die gegenseitigen Rechte
und Pflichten der Eigentümer des berechtigten und des
belasteten Grundstückes
begründet haben. Bei der nähern
Präzisierung dieser Voraussetzung hat die Rechtsprechung
des Bundesgerichts
für die Anwendbarkeit des Abs. 2
; zudem 'nicht ein Missverhältnis schlechthin zwischen den
bezüglichen Interessen der beiden beteiligten Parteien
verlangt, sondern vielmehr ein so' ausgesprochenes Miss-
verhältnis, dass der Widerstand des Eigentümers des
berechtigten Grundstückes gegen die
ganze oder teilweise
Löschung bezw. Ablösung
der Dienstbarkeit als ein unter
Art. 2 ZGB fallender Akt der Schikane erscheine (BGE
II 246).
Die Anwendung dieser Grundsätze
auf den vorliegenden
Fall führt mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Unbe-
gründeterklärung der Klage, einmal weil sich nichts
neues ereignet hat, was die Interessenlage grundlegend
und in rechtserheblicher Weise verändert hätte, und sodann
weil auf jeden Fall die Ablehnung einer teilweisen Rechts-
aufgabe seitens
der Beklagten keinen Akt schikanöser
Rechtsausübung bezw. des Rechtsmissbrauchs darstellt;
2. -
Was das, Erfordernis neuer Tatsachen anbelangt,
sind keine ersichtlich, welche den Wert der Dienstbarkeit
für das berechtigte Grundstück vermindert oder -die
Belastung für das dienende erhöht hätten.
a) Unter dem Gesichtspunkt derbeklagtischen Liegen-
schaft ist die heutige Situation von derjenigen im' Jahre
1911 nur insofern verschieden, als es sich damals umnoch
unüberbautes Land handelte, während seither der Bau
der Beklagten darauf erstellt worden ist. Darin kann aber
keine Veränderung im Sinne des Art. 736 erblickt wer9-en,
weil damals die Dienstbarkeit gerade im Hinblick -auf
die Eventualität der Überbauung errichtet worden' ist.
Anders wäre die Situation, wenn seit der Errichtung der
Servitut auf dritten, nicht belasteten Grundstücken
Bauten erstellt worden wären, die ihrerseits die Aussicht
von der beklagtischen 'Liegenschaft verdeckten. ' In
diesem Falle (vgl. BGE 50 II 466) könnte der Erwägung
entscheidendes Gewicht zukommen, dass die Dienst-
barkeit dem berechtigten Grundstjick nichts oder wenig
mehr nütze, weil' der mit der Servitut bezweckte Schutz
ohnehin durch die Bauten der Dritten illusorisch geworden
sei.
Im vorliegenden Falle ist nichts derartiges geltend
gemacht worden. Es ist nicht behauptet, dass seit 1911
durch dritte Bauten eine Wand zwisohen der Liegenschaft
der SUV AL und der Aussioht auf See und Berge erriohtet
worden sei. Das Interesse des beklagtischen Grundstüoks
daran, dass
auf dem belasteten Land keine Beeinträchti-
gung des Ausbliokserstehe, ist von 1911 bis heute genau
das gleiohe geblieben. Der Umstand, dass es sich bei der
berechtigten Liegenschaft um ein Verwaltungsgebäude
und nicht um ein Privathaus, ein Hotel oder ein Sanato-
rium handelt, ändert daran nichts. Aus dem Bericht des
Bautenausschusses
der Beklagten von 1913 geht hervor,
dass damals
auf den unverbauten Horizont und die den
Schutz dieser Lage gewährleistenden Bauservituten ein
erheblicher
Wert gelegt wurde, der zweifellos auoh im
Kaufpreis zum Ausdruok kam.
b) Aber auch vom Gesichtspunkt des belasteten Grund-
stückes aus liegt keine rechtserhebliche Veränderung der
Situation vor. Es ist nicht einzusehen, inwiefern in dem
Verbote,
nicht höher als bis zur festgesetzten Kote zu
bauen,
heute eine drückendere Belastung liegen sollte als
1911. Es beschränkt allerdings die Möglichkeit der Boden-
ausnützung in der vertikalen Dimension, tat dies aber
im genau gleichen Masse von Anfang an. Der Haupt-
eiI;twand der Klägerin hiegegen, es lägen insofern neue
Verhältnisse vor, als das Flachdach sohadhaft, eine Er-
neuerung desselben zufolge kriegsbedingter Material-
besohafiungssohwierigkeiten
heute unmöglich sei und
daher nur die Erstellung eines die Baulimite übersohrei-
tenden Firstdaches bleibe, geht in mehrfacher Hinsicht
fehl. Zunächst stellt die Vorinstanz -tatbeständlioh und
daher für das Bundesgerioht verbindlich -fest, dass eine
gänzliohe Neuerstellung
der Bedachung gegenwärtig nicht
unumgänglich nötig ist, vielmehr eine blosse Reparatur
vorderhand genügt, heute technisoh durohaus möglich ist
und erlaubt, mit der gründlichen Erneuerung bis zur
Wiederkehr normaler Verhältnisse zuzuwarten. Wäre aber
die sofortige Erstellung eines Ziegeldaches wirklioh unver-
meidlich, so läge es nur an der Klägerin, es sofort unter
Einhaltung der BauIimite auszuführen, indem sie ein
StOckwerk opfert. Dies hätte freilich für die Klägerin
Unannehmlichkeiten, wäre jedoch die gleioneLösung, auf
welche die Klägerin 1925 angewiesen gewesen wäre, wenn
sie damals
nicht vorgezogen hätte, ungeachtet der Naoh-
teile eines Flachdaohes die zulässige Bauhöhe bis zur
äussersten Grenze auszunützen. Sie hat aus eigenem
Entsohluss damals diesem
Vorteil zuliebe die Unzuläng-:-
lichkeiten eines Flaohdaohes in Kauf genommen; es
widerspräohe jeder Billigkeit, wenn sie sich
jetzt auf jene
Naohteile berufen
und sich ihrer auf Kosten der Beklagten
entledigen bezw.
das verwirklichte Risiko des Flaoh-
daohes auf diese überwälzen könnte. Bei den von der
Klägerin geltend gemachten Materialschwierigkeiten han-
delt es sich überhaupt um bloss momentane Hindernisse,
welohe grundsätzlioh keinesfalls eine Abänderung
der
Servitut für alle Zukunft zu rechtfertigen vermöohten.
In Wirkliohkeit läuft die Klagebegrnndung einfach auf
den Standpunkt hinaus, dass die BauIimite zu niedrig
festgesetzt sei
und dass die Interessen der Beklagten mit
einer um 4,10 m höheren Kote hinreiohend geschützt
wären. Darin liegt jedoch keine neue Tatsache. Die Kritik
richtetsioh gegen die Servitutserriohtung selbst. Damit
befindet marr sich gänzlioh ausserhalb des Bodens der
Voraussetzungen, auf denen Art. 736 ruht. Schon als die
Klägerin
im Jahre 1925 baute, hätte sie ebensogut wie
heute geltend machen können, ein um 4,50 m höherer
Bau beeinträohtige das berechtigte Grundstück in keiner
Weise.
Sie tat es nicht, offenbar weil sie sich bewusst
war, dass
das kein gesetzlicher Grun zur Abänderung
der bei Erriohtung der Servitut mit freiem Willensent-
sohluss
der Parteien festgesetzten Bauhöhe wäre. Wenn
dieser Grund zur Zeit der Erriohtung des Buchdruckerei-
gebäudes nicht bestand, so kann er ebensowenig heute
für den projektierten Umbau in Betraoht kommen. Es
muss grundsätzlioh dem Versuohe entgegengetreten wer-
den,
auf dem Umweg über Art. 736 Bauhöhe-Dienst-
barkeiten wieder
in Frage zu stellen, welohe auf direktem
Wege
nicht angreifbar waren.
3. -Muss demnach die Klage mangels der gesetzlichen
,.,
Sachetirooht. N° 15.
Voraussetzung des Eintritts neuer, eine Revision des
Servitutserrichtungsvertrags rechtfertigender Tatsachen
abgewiesen werden,
so erübrigt sich eine Prüfung der
Frage, ob die WeigerUng der Beklagten einen Akt schika-
nöser Rechtsausübling darstelle. Sie wäre indessen zweifel-
los zu verneinen,
und zwar ohne dass es für ihre Beurtei-
lung
der Durchführung eines Augenscheins bedürfte,
welches Beweismittel übrigens
im BerufungsverfahreIi
. nicht anwendbar ist (Art. 81, 82 OG). Die Klägerin muss
selber
zugeben dass im Falle der Ausführung ihres Um-
bauprojektes die Aussicht vom beklagtischen Grundstück
nicht mehr die gleiche wie heute wäre (Abdeckung eines
Teils
des Dreilindenquartiers. Die Bemerkung der Vor-
instanz,
wonach ein um 4 m höherer Bau der Liegenschaft
der Beklagten weder Licht noch Luft noch Aussicht ent-
ziehen würde, besagt nur, dass jene immer noch eine
schöne Aussicht
auf See und Berge genösse, nicht aber, dass
die Aussicht die gleiche
bliebe; die Photographien. bewei-
sen, jedenfalls
vom Strassenniveau aus, das Gegenteil, wenn
auch die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist). Die
Klägerin sucht lediglich darzutun, dass diese kleine Ein-
busse
durch das Verschwinden des fabrikartigen Flach-
daches und seine Ersetzung durch das an sich schönere
und überdies einige entferntere hässliche Hinterfassaden
verdeckende Ziegeldach
mehr als aufgewogen würde. Auf
den Boden dieser Diskussion über tein ästhetische bezw.
Geschmacksfragen
kann jedoch der Richter der Klägerin
nicht folgen. Wenn der Dienstbarkeitsberechtigte den
bestehenden servitutsgemässen Zustand der Dinge vor-
zieht,
ist das seine Sache; er allein hat sein Interesse
am Status quo zu beurteilen und zu bewerten, und es
kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er
über die Vor-und Nachteile einer Neugestaltung für ihn
nicht gleicher Ansicht ist wie der Belastete (BGE 66 II
2(8). Das Interesse im Sinne des Art. 736 ZGB ist nicht
nach einem allgemeinen, für jedermann gültigen Wert-
masstab zu beurteilen. Auch eine ganz illdividuelle, nach
Sachenrecht. N° 16.
DurohSchnittsimscha.uungenVielleicht unbegreifliche Lieb::.
h berei kann Gegenstand einet . Dienstbarkeit bilden. Es
ist kein Rechtsmissbm.-uch SeItens der Beklagten,wenil
sie diecdureh'rueServitllt genlei8tete. weitere. Aussicht
einer'etwasweIiigel"iveiten,-aner' VielleiCht
hai'monincneren
VOtZinht,'fi1id' 8n-ihrem chte lfesthält. Eher träfe dies
aufda Bestreben 'der Klagerin ZU; ohne Entschadiguhg
emepr8iktische Befreililig 'vOll ihrer Last zn erlangen
geetützt
aufbllisse Vorwände " jedenfalls a11f' t)ttlständ'6';
welcne
die Folge ihl'er eigenen,' einseitigen Massnahrtien
sind näinlichderiErstellung 'eines' Flachdaches ruchtan
der: Dauli:niite Auf die'ScltWieHgkeit;:die im' Sinne des
IDage-begehrefis beselfuittJeneSe:r'vitut' BO :zu lln1Sdhreiben,
d.aSs die' Mögliöli.keit einerspittel'rl' 'Rücklfehr der Kl8.gertn
. zllm"1Flaelidach W'ietleiWnooteräusserster Allsnutzuiig
der nun um 4,10 m höhern Baulimite ausgesohlOssen
wäre; .seiabschliessend.
nur himgewi sen.
Die BerUfung wird abgewiesen' und das Urteil des
ObergentS des Kantens LuZern vom 8. März 1944
bestätigt;'
16. Urteil der ll. ZivilabteUung vnin' 5. Apnll 1.941
i. S.BmSeh 4'(:ie und .VerWaltongs-und TmlllufudgMellsehaft
A.-G. gegen . :J.ipper
Widerroohtllche Verpfändung von IrihaberschulClbriefen. .Antor
derungen an den guten Glauben des Erwerbers. Art. 3, 84 Abs. 2,
899, 901, 930 ff. ZGB.
DroitdE gageQQhstitu.e .snde,scedwes hypotf1e . aupo ur.
Ejrlgennes qu.Q.nt .la bonnEl.f'oi Ii lna.cquereqr. ;Art. , 884.a1. 2,
89l ; 901. l 30 .etsuiv . CC. . . .
Dirittödi pegno; oostituito' su' IlEl ipotecib'rie Alp jntöre:
. Requisiti . perquanfuconoorne 'labllona. fede,deU'acc:tUll'ente.
Art. 3, 884 cl . 2;899; . 901, 930 e sag; ce.
. A.;;::....... Der 'K!ägEtt3MeYerIJipper war'Eigeritfuner der
Liegenscha.ft Müllerstrasse 77 in Zürich und Miteigentüirier