84 Famllienrecht. N° 13.
Il Abs. 4 der Instruktion für Vormünder. Mit Bezug auf
die neue Anlage hat der Beirat diese Regel in einwandfreier
Weise befolgt. Die blosse Bankoperation des Einzugs
zwecks partienweiser Wiederanlage dagegen durfte
er für
den ganzen Betrag durch eine einzige Bank besorgen lassen,
auch wenn einzelne Posten kurze Zeit auf deren Konto-
korrent stehen bleiben mussten.
6. -
Zu Unrecht wirft endlioh der Kläger dem Beirat
eine Verletzung des Art. 421 Ziff. 4 ZGB vor, weil in der
Gutschrift der Mündelgelder im Kontokorrent der Bank
ein Darlehen an diese liege, das nur mit Zustimmung der
Vormundschafts behörde hätte gewährt werden dürfen.
Art. 401 stellt hinsiohtlioh der Bankanlagen eine Spezial-
vorsohrift dar. Diese sind nioht Darlehen im Sinne von
Art. 421 Ziff. 4, sondern unterliegen den besondern Kau-
telen des Art. 401, nämlioh eben der Besohränkung auf
Mündelgeldkassen bezw. der vormundschaftsbehördlichen
Genehmigung der Werttitel.
Der Umstand, dass diese
Bestimmungen
in casu nicht anwendbar sind, eil es sich
nicht um eine Bankanlage, sondern lediglioh um eine Bank-
transaktion zum Zweck einer Anlage handelt, kann nicht
die Anwendbarkeit des Art. 421 Ziff.4 zur Folge haben.
Ebensowenig folgt diese
etwa daraus, dass die im Rahmen
einer Bankoperation zweoks Anlage von Mündelgeldern
erfolgte Inanspruchnahme eines
Kontokorrentkredite8 dUrch
den Vormund als Darlehensautnahme der Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde naoh Art. 421 Ziff. 4 ZGB unter
steht (BGE 52 II 321).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Januar
1944 bestätigt.
IH. SACHENRECHT
DROITS REELS
14. Urteil der IL Zivilabteiluug vom 11. Mai 1944 i. S. Ein-
wohnergemeinde Hern gegen Schweizerische Eidgenossenschaft.
- Öffentliches Eigentum an Grundstüoken (Strasse). Für unbe-
fugte Einwirkungen auf Nachbargrundstücke haftet das Ge-
meinwesen nach Zivilrecht. Art. 6, 664, 679, 702 ZGB (Erw. 1
und 4).
Entspreohende Anwendung von Art. 679 ZGB bei Besohädigung
einer auf Grund von Art. 5 EIG in eine Strasse gelegten Leitung
der PTT-Verwaltung.
Ist die Zuständigkeitsvorsohrift v'on Art. 11 EIG in solchen Hai-
tungsfällen anwendbar? Jedenfalls nicht zwingend (Erw. 2).
3.
Duroh Betreibung wird die Verjährung nur für die Betreibungs-
summe unterbrochen;
-nioht für eine Mehrforderung, sei es auoh aus dem gleiohen
Rechtsgrunde;
-eine zuviel geforderte Zinsleistung kann nioht auf Kapital
umgereohnet und so der Verjährung ein. entspreohender
Kapitalbetrag entzogen werden. Art. 135 Abs. 2 OR, Art. 67
Ziffer 3 SohKG (Erw. 3).
4. Aus welohen Grlinden lässt sioh die Haftung aus Art. 679 ZGB
ermässigen, insbesondere bei Einwirkungen auf eine gemäss
Art. 5 EIG angebrachte Leitung der PTT-Verwaltung ? (Erw. 5).
5.
Die Wiederherstellungskosten sind erst von dem Zeitpunkt an
zu verzinsen, da sie tatsächlich aufgewendet wurden (Erw. 6).
1.
Immeuble faisant partie du domaine public (route). La oommune
(ou l'Etat) repond en vertu du droit oivil des atteintesillicites
port6es a la propriete des voisins. Art. 6,664, 679, 702 CC
(consid. 1 et 4).
2.
App!.ication analogique de Part. 679 CC en cas de dommage
cause a une ligne 6leotrique installee par l'administration des
PTT sous une route, en vertu de l'art. 5 de la loi fMeraie oon-
oernant les installations eInotriques,. du 24 juin 1902.
La regle de oompetenoe posee a l'art. 11 de oette loi s'appli9,ue-
t-elle aux aotions en responsabilite de ce genre ? Son apphca-
tion, en tout oas, ne s'impose pas (consid. 2).
3.
La poursuite n'interrompt la prescription que pour 1e montant
de la somme r60lamec;J ;
Elle ne l'interrompt pas J Our une somme superieure, meme
si ce supplement est reolame en vertu du meme titre juri-
n
diqu,e ; dmis 'bI d" d' t.t. 'ts if
-nest pas a SI e aJouter es m "re excess s au
capital. de maniere a soustraire une plus grande somme a
l'effet de la presoription. Art. 135 0.1. 2 CO, 67 eh. 3 LP
(oonsid. 3).
- Comment mesurer l'etendue de la responsabiIiM prevu.e par
l'art. 679 ce. notamment en cas de dommage cause a. une ligne
6lectrique installee par l'administration des PIT en vertu, de
l'art. I) de 180 10i federale du, 24 ju,in 1902 ! (consid. 5).
- Les depenses occasionnees par la reparation. des degats ne sont
productives d'interet qu,'a partir du, moment on elles ont ete
effectivement faites (eonsid. 6).
- Immobile ehe fa parte deI dominio pubblico (strada). Il comune
o 10 Stato e responsabile, in virtn deI diritto eivile, degli eccessi
pregiutlieevoli aUa proprieta dei vieini. Art. 6, 664, 679, 702 ce
(eonsid. 1 e 4). .
- Applicazione analogetiea deU'art. 679 nel caso di danni causati
.00 u,na condotta elettrica impiantata dall'Amministrazione
delle PIT sottouna strada in virtn delI'art. 5 della Iegge federale
sugli impianti elettrici, deI 24 giugno 1902.
La norma di competenza stabilita dall'art. Il di questa legge e
applicabile alle azioni di responsabilita di questo genere?
Ad ogni modo, la sua applica.zione non s'impone (consid. 2).
L'esecuzione interrompe la preserizione soitanto per l'importo
delIa somma domandata; non l'interrompe per u,na somma
superiore, anche se qu,estomaggior credito e fatto valere in
virtn deI medesimo titolo giU,ridieo. Non e lecito aggiungere
interessi eecessivi al eapitale in modo da sottrarre alla prescri-
zione u,na somma maggiore (art. 135, cp. 2 CO; 67 eifra 3 LEF)
(consid. 3).
4. Come misurare la responsabilita prevista da!l'art. 679 CC,
speeialmente in caso di danni cau,sati ad u,na eondotta elettrica
impiantata dall'Amministrazione delle PTT in virtn delI 'art. 5
della Iegge federale 24 giugno 1902 (consid. 5) ?
5. Le spese occasionate da!la riparazione deidanni produ,cono
interesse soltanto da! momento in cui sono state fatte effettiva-
mente (consid. 6).
A. -Die Breitenrainstrasse in Bern ist eine Gemeinde-
strasse
im Sinne des bernischen Gesetzes über den Bau und
Unterhalt der Strassen vom 14. Oktober 1934. Sie enthält
mehrere unterirdische Leitungen der Gemeinde selbst. Seit
dem Jahre 1919 befindet sich darin ferner in etwa 2.50 m
Tiefe eine Kabelrohrleitung
der eidgenössischen Post-,
Telegraphen-
und Telephonverwaltung. Diese konnte die
Strasse gemäss Art. 5 des Elektrizitätsgesetzes vom
24. Juni 1902 unentgeltlich in Anspruch nehmen.
B. -Im Winterhalbjahr 1938-39,liess die Einwohner-
gemeinde
Bern parallel zur Kabelrohrleitung der PTT-
Verwaltung und in kurzem Abstand dazu einen mehr als
8 m tiefen Graben
für einen Entlastungskanal der Kanali-
sation erstellen. Dabei wurde eine bewegliche Schicht von
Schlammsand durchschnitten, die ausserdem von Grund-
wasser verdünnt war. Die von der Gemeinde vorgeschrie-
bene senkrechte (Marcia-Avanti-) Spriessung hielt in dieser
Schicht
nicht genügend dicht. Der Schlammsand drang
durch die Fugen ein, und demzufolge geriet das Erdreioh
seitlich des Baugrabens
in Bewegung. Es bildeten sich
Senkungen
und Verschiebungen, die insbesondere die
erwähnte Kabelrohrleitung
der PTT-Verwaltung ergriffen.
O. -Hiefür verlangte die Eidgenossenschaft von der
Einwohnergemeinde Bern Schadenersatz. Mit Zahlungs-
befehl
vom 3./4. Mai 1940 setzte sie Fr. 6700.-mit Zins
zu 5 % seit dem 1. April 1940 in Betreibung. Ebenso mit
Zahlungsbefehl vom 5./7. Mai 1941. Am 22. April 1942
fand der fruchtlose Aussöhnungsversuch statt, und am
11. Mai 1942 wurde die Klage beim Appellationshof des
Kantons Bern eingereicht. Darin war der Schaden auf
Fr. 8300.-beziffert. Gegenstand der Beurteilung war dann
eine weiterhin auf Fr. 10,500.-, immer mit Zins seit
- April 1940, erhöhte Schadenssumme. Über diesen
Schadensbetrag als solchen
bestand zwischen den Parteien
Einigkeit. Die Beklagte hielt aber an ihren Einreden fest :
Eine zivilrechtliehe Haftung komme nicht in Frage ange-
sichts
der öffentlichen Zweckbestimmung von Strasse und
Kanalisation. Übrigens sei die Klage verjährt, mindestens
für den über Fr. 6700.-hinausgehenden Betrag. Endlich
seien die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 58 OR sowie
Art. 679 ZGB nicht gegeben.
D. -Mit Urteil vorn 25. November 1943 schützte der
Appellationshof die Klage im herabgesetzten Betrage von
Fr. 6000.-, mit Zins zu 5 % seit dem 6. Juli 1942, dem
Tage der Klagebeantwortung.
E. -Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil
geht auf gänzliche Abweisung, die Anschlussberufung der
Klägerin auf gänzliche Gutheissung der Klage.
Das BUMe8gericht zieht in Erwägung :
- -Strasse und Kanalisation gehören zum Verwaltungs-
vermögen
im weitern Sinne, mit Inbegriff der öffentlichen
Sachen. Das schliesst: jedoch eine Haftung der Gemeinde
nl;l ch zivilrechtlichen Grundsätzen" nicht aus. Sowohl
Art. 58 OR wie auch: Art. 679 ZGB sind gegenüber dem
Gemeinwesen (sei es
Staat, Gemeinde oder eine andere
Körperschaft des öffentlichen Rechtes) anwendbar, freilich
nach einem Urteil der I. Zivilabteilung nicht, soweit ein
Schaden sich als Auswirkung des vom Gemeinwesen aus-
geübten Hoheitsrechtes darstellt,sondern nur, soweit er
. der Ausübung des Eigentums zuzuschreiben ist ; indessen
wird letzteres gerade bei Auswirkungen der baulichen
Anlage
und Beschaffenheit des Verwaltungsvermögens
angenommen (BGE
61 II 323). Diese Unterscheidung hat
Kritiker gefunden (namentlich F. GUISAN, Le domaine
public
et le droit de voisinage, im Journal des Tribunaux
1936 S. 298 ff. mit eingehender Darlegung; ferner TH. GUHL
in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins . 1936
S. 541). Diese Autoren treten zwar nicht etwa für eine
Einschränkung, sondern
für eine Erweiterung des Anwen-
dungsgebietes des Zivilrechtes gegenüber dem Gemein-
wesen ein.
Um so mehr wäre die vorliegende Klage nach
Zivilrecht zu beurteilen. Es gibt aber eine entgegengesetzte
Lehre, wonach alle Sachen,
in denen sich ein Stück öffent-
licher Verwaltung verkörpert, völlig
dem Zivilrecht ent-
rückt und nur vom öffentlichen Rechte beherrscht wären
(so
in Frankreich die Praxis des Conseil d'Etat ; in Deutsch-
land findet sich diese Auffassung v.ornehmlich von OTTO
MAYER verfochten, vgl. dazu lIAAB, zu Art. 664 ZGB
Note 12). Indessen besteht kein Grund, von der erwähnten
Rechtsprechung
im Ergebnis abzugehen.
Art. 664 Abs. 1 ZGB unterstellt die öffentlichen Sachen
ausdrücklich
der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet
sie sich befinden.
Und Abs. 3 daselbst überlässt die Ord-
nung des Gemeingebrauches der öffentlichen Sachen., wie
der Strassen und Plätze ... dem kantonalen Recht. Es
handelt sich dabei um öffentliches Recht, wie es auch
. in Art. 6 und 702 ZGB vorbehalten ist. Auf dieser Grund-
lage beruhen eine Reihe
von Eigentumsbeschränkungen.
Saohenrooht. N0 14.
Dazu treten Eingriffe der öffentlichen Gewalt, die sich als
Enteignung oder Quasi-Enteignung kennzeichnen.
Das
öffentliche Recht geht dem privaten grundsätzlich vor.
Doch
ist es seinerseits verfassungsrechtlich beschränkt,
insbesondere
durch die sogenannte Eigentumsgarantie.
Will
jemand die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen
eines Eingriffes
in seine privaten Rechte bestreiten, so
kann er auf dem Wege des Einspruches und allenfalls der
Beschwerde, bei gegebenen Voraussetzungen auch der
staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Eigen-
tumsgarantie vorgehen (vgl.
BGE 57 I 382). Und wenn
die Rechtmässigkeit des Vorgehens des Gemeinwesens
an
sich ausser Streit steht, jedoch der Anspruch auf Entschä-
digung, sei es als Voraussetzung oder bloss als Folge jenes
Vorgehens, streitig
ist, so geht die Frage zunächst nach dem
Vorliegen einer Enteignung oder Quasi-Enteignung im
verfassungsrechtlichen Sinne (E. KmOHHOFER, Eigentums-
garantie, Eigentumsbeschränkung
und Enteignung, in der
Zeitschrift
für schweizerisches Recht 1939 S. 139; H. Hu-
BER, Die Garantie der individuellen Verfassungsrechte, in
derselben Zeitschrift 1936, besonders S. 151, a). All dies
sind
Fragen des öffentlichen Rechtes. Dass den Tatbestand
einer Enteignung auch die blosse Entziehung nachbar-
rechtlicher Befugnisse, wie sie
nach Zivilrecht bestehen,
ausmachen kann,
war schon unter dem frühern eidge-
nössischen Enteignungsgesetz von
1850 anerkannt (BGE
40 I 0;1:47 ; nun Art. 5 des Gesetzes von 1930).
Soweit nun aber die privaten Rechte nicht durch recht-
mässige
Akte der öffentlichen Gewalt eingeschränkt oder
(mit oder ohne Entschädigung) aufgehoben sind, sondern
auch vor dem öffentlichen Recht bestehen, hat das Gemein-
wesen sie ebenso wie jedermann sonst
zu respektieren.
Greift es
in solche Rechte ein, ohne dass ihm eine öffentlich-
rechtliche Befugnis
zur Seite stünde, so ist der Eingriff
ebenso widerrechtlich, wie wenn
ihn eine Privatperson
beginge. Insbesondere stellen sich Einwirkungen öffent-
lichen Gutes
auf benachbarte Grundstücke, soweit eben
die Eigentumsrechte der Nachbarn nicht durch öffentliches
Recht geschmälert sind, als Rechtsverletzungen dar. wie
wenn sie
von privaten Grundstücken ausgingen. Solchen
rechtswidrigen Einwirkungen gegenüber muss
nun ein
Rechtsschutz gegeben sein. Es liegt nahe, das Gemeinwesen
hiebei
den gewöhnlichen Haftungsgrundsätzen des Zivil-
rechtes zu unterstellen.
Dahin geht denn auch die ständige
schweizerische Rechtsprechung.
Es wäre eine Frage der
Gesetzgebung, ob es sich rechtfertige, das Gemeinwesen
besondern, sei es strengeren oder milderen, Haftungsregeln
zu unterstellen.
Das wäre Sache der Bundesgesetzgebung.
Die
Haftung des Werk-bezw. Grundeigentümers gehört
inhaltlich dem
Sachen-und dem Obligationenrecht zugleich
an, wie denn die eine sich im ZGB, die andere im OR
geordnet findet. Ein Vorbehalt. kantonaler Vorschriften
über diese Haftung für unrechtmässige Einwirkungen
von öffentlichem Gute findet sich aus einleuchtenden
Gründen nicht.
"Übrigens ist die von der Rechtsprechung
anerkannte Haftung nach zivilrechtlichen Grundsätzen
heute zur allgemeinen schweizerischen Rechtsüberzeugung
geworden.
Die Beklagte meint, wenn
auch allenfalls Art. 58 OR,
so könne doch keineswegs Art. 679 ZGR anwendbar sein.
Diese strenge
Haftung verstehe sich nur als Gegenstück
zu
den Vorteilen einer freien Eigentumsherrschaft. Eine
solche stehe aber dem Gemeinwesen hinsichtlich des
zweckgebundenen Verwaltungsvermögens
mit Einschluss
der öffentlichen Sachen nicht zu. Allein, Art. 679 ZGB
trifft jeden Grundeigentümer, gleichgültig ob ihm das
Eigentum mehr oder weniger grosse Vorteile biete, und
welche Lasten und Auflagen mit dem Eigentum verbunden
sein mögen. Auch juristische Personen ohne Erwerbszweck,
auch Stiftungen unterstehen dieser Haftung. Die Zweck-
gebundenheit des Vermögens
ist also kein Grund des
Haftungsausschlusses.
Sie ist es auch bei öffentlichem Gute
. nicht. Es kommt einfach auf die selbständige Sachherr-
schaft an, wie sie das Eigentum kennzeichnet. Diese Herr-
Sachenreoht.N° 14. 91
schaft pflegt bei öffentlichem Gute nicht weniger intensiv
zu sein als bei
privatem. Belanglos ist dabei, ob dem
. 'Gemeinwesen am öffentlichen Gute überhaupt Privat:-
eigentum zugeschrieben wird, oder ob man .von öffent-
lichem
Eigentum spricht .. Die damit hervorgehobene Be.,
sonderheit der Widmung zu einem öffentlichen Zwecke
ändert nichts daran, dass das Gemeinwesen eben eine
eigentumsähnliche selbständige Sachherrschaft ausübt und
sich damit in die Reihe der selbständigen Grundbesitzer
stellt: Dies gilt jedenfalls von dem in Verwaltung genom-
menen
Gute wie auch insbesondere. von den öffentlichen
Sachen von der Art einer Strasse, im Unterschied zu den
herrenlosen Sachen, unfruchtbaren Landgebieten und der-
gleichen, worüber allenfalls eine blosse Aufsicht ausgeübt
wird. Als selbständiger Grundbesitzer muss aber das Ge-
meinwesen
auch an den Rechten und Pflichten eines sol-
chen Besitzers,namentlich gegenüber Nachbarn, teilhaben.
Es frägt sich in der Regel nur, ob und wie weit ihm kraft
öffentlichen Rechtes besondere Rechte zukommen, die
Nachbarn also in ihren Rechten aus diesem Titel be-
sohränkt sind.
Soweit dies nicht zutrifft, ist das Gemein-
wesen einem gewöhnlichen Grundnachbar
gleichzuachten.
Eine Frage für sich ist, wen die Haftung nach Art. 58 OR
und 679 ZGB trifft, wenn eine Privatstrasse dem öffent-
lichen
Verkehr gewidmet wird, ohne vom Gemeinwesen zu
Eigentum bezw. zu selbständiger Sachherrschaft über-
nommen zu
werden; siehe Art. 2 des bernischen Strassen-
gesetzes von 1934. Das steht hier nicht zur Entscheidung;
die Beklagte ist unbestritten Eigentümerin der in Frage
stehenden Strasse und Kanalisationsanlage.
2. -
Lässt sich demnach nichts Grundsätzliches gegen
die Beurteilung solcher Haftungsf'alle nach Zivilrecht ein-
wenden, so
frägt sich nun aber, ob nicht Art. 11 des
Elektrizitätsgesetzes
von 1902 eine Ausnahme schaffe.
Darnach sind Streitigkeiten, welche bei Anwendung der
Art. 5 bis und mit 10 dieses Gesetzes entstehen , vor.das
Bundesgericht als einzige Instanz zu bringen. Einwirkun.;.
gen auf eine gemäSs Art. 5 des Elektrizitätsgesetzes gelegte
Leitung
der PTT-Verwaltung und die Folgen soloher Ein-
wirkungen gehören zwar nicht zur eigentlichen Anwen-
durig der erwähnten Vorschriften. Immerhin lassen sich
diese bei weiter Auslegung auoh
darauf beziehen. Und beim
Erlass des Elektrizitätsgesetzes . mochte Veranlassung zu
soloher Auslegung bestehen. Gab es dooh damals nooh kein
allgemein-sohweizerisches Immobiliarsaohenrecht, also noch
keine
dem Art. 679 ZGB entsprechende Regel des Bundes-
rechtes. Die
Unterstellung solcher Fälle unter die Zustän-
digkeit des' Bundesgerichtes als einziger Instanz konnte
dann so verstanden werden, dass das Bundesgericht die
Haftungsgrundsätze
in freier Rechtsfindung aufzustellen '
habe.
Zu einer derartigen Sonderbehandlung von Haftungs-
fällen
besteht aber seit Inkrafttreten des ZGB und seiner
das
OR ergänzenden Haftungsregeln keine Veranlassung
mehr. Das Bundesgericht könnte auoh bei freier Rechts-
findung nicht anders, als sioh an die Grundsätze wie des
OR so auoh des ZGB anzulehnen. Daher ist in solohen
Haftungsfällen
Art. 11 des Elektrizitätsgesetzes jedenfalls
nicht als zwingend anzuwenden. Ob' der Klägerin die
direkte Anrufung des Bundesgerichtes
zur Wahl gestanden
wäre,
kann ungeprüft bleiben.
3.
'-Die von der Beklagten erhobene Verjährungsein-
rede
ist teilweise begründet.
Zuverlässige
Kenntnis vom Schade!! erhielt die Klägerin
nach den Feststellungen des Appellationshofes erst im
Juni 1939. Das dem Zahlungsbefehl vom 3. Mai 1940 zu-
grunde .liegende Betreibungsbegehren
unterbrach daher
die einjährige, VerjähPung nach Art. 60 OR. Die mit der
Zustellung dieses Zahlungsbefehls, am 4. Mai 1940, in Gang
gesetzte neue Verjährungsfrist endigte Montag,
den 5. Mai
1941, und wurde spätestens an diesem Tage durch neues
Betreibungsbegehren
unterbrochen; denn der neue Zah-
lungsbefehl
datiert eben vom 5. Mai 1941. Und vor Ablauf
eines weitern
Jahres seit dessen Zustellung kam es zur
Einleitung der Klage.
Gegenstand der erwähnten Betreibungen bildete jedoch
nur 'ein Schadensbetrag von Fr. 6700.-mit Zins seit
- April 1940. Der Mehrbetrag der Forderung ist verjährt.
In der Sohuldbetreibu:pg muss von Anfang an alles bezif-
fert werden. Auf Beträge, die nicht in Betreibung gesetzt
sind, können sich die Wirkungen
der Betreibung nicht
erstrecken; auch nicht auf Mehrbeträge aus gleichem
Rechtsgrunde.
Einen Grund zu neuem Verjährungsbegimi sieht die
Klägerin darin, dass
man die Teuerung, worauf die Mehr-
forderung beruhe,
im Jahre 1939 noch nicht vorausgesehen
habe. Allein es handelt sich nicht um weitern Schaden
dem Sinne, dass die Beschädigung der Rohrleitung nach-
tJ!'äglich einen weitern Umfang angenommen hätte. Das
Ansteigen der Wiederherstellungskosten rechtfertigt grund-
sätzlich keinen neuen Verjährungsbeginn
für' eine Mehr-
forderung.
lJbrigenswar im Frühjahr 1940, bei Anhebung
der ersten Betreibung, bereits
mit fortschreitender Teue-
rung zu rechnen. Die Klägerin nahm die Gefahr der Ver-
jährung einer Mehrforderung auf sich, als sie lediglich einen
Schadensbetrag von Fr. 6700; , gemäss einem Voran-
schlag vom 13. Juni 1939, in Betreibung setzte.
Endlioh
kann auoh' nicht etwa eine allenfalls zuviel
geforderte Zinsleistung
auf' Kapital umgerechnet und so
der Verjährung
ein entsprechender Kapitalbetrag entzogen
werden.
Jede Forderung wird durch ihren .Rechtsgrund
individualisiert. Die Betreibung,für Zins
kann daher nicht
für eine zusätzliche Kapitalforderung wirken.
- -Eineunrechtmässige Schadenstiftung vom Grund-
stück der Beklagten aus, auf die ebenfalls dort befindliche
Rohrleitung der Klägerin,
ist erwiesen. Ein Recht der
Beklagten zu solcher Einwirkung kommt nioht in Frage.
Insbesondere
ist nicht die Rede von eineröffentlichrecht-
lichen Befugnis
und einer entsprechenden Rechtsbeschrän-
kung der Klägerin. Die Beklagte hat die Einwirkung denn
auch nicht beabsichtigt. Es handelt sich um eine unge-
wollte
und unrechtmässige Einwirkung .. Dafür haftet die
Beklagte, wie dargetan, nach zivilrechtlichen Grundsätzen.
Wird die Rohrleitung der Klägerin als unbewegliche
Zugehör des Werkns betrachtet, von dem sie ausgeht
(An. 676 ZGB), so fällt die Schädigung nicht unter Art. 58
OR (BGE 61 II 323 Erw. 1). Dagegen liegen die Voraus-
setzungen einer Haftung nach Art. 679 ZGB auf alle Fälle
vor. Unbefugte Einwirkungen auf fremdes Gut stellen eben
ein
Überschreiten der Eigentumsrechte -und der ent-
sprechenden selbständigen Sachherrschaft bei öffentli-
chem Eigentum -dar. Das Abgraben nachbarlichen
Bodens, sei
es auch anlässlich der Ausführung von Bauten
und Grabungen auf eigenem Boden,. ist in Art. 685 ZGB
noch ausdrücklich verpönt. Demgemäss muss
auch das
Abgraben des Untergrundes einer kraft nachbarrecht-
licher, Dienstbarkeits-
oder anderer Befugnis auf dem
eigenen
Grundstück durchgeführten Leitung als (objektiv)
widerrechtlich gelten und der Haftung nach Art. 679 ZGB
rufen.
5. -Der Appellationshof ermässigt die Ersatzforderung
zunächst von Fr. 10,500.-auf Fr. 7500.-, weil die
Wiederherstellung
im Jahre 1939 nicht mehr gekostet
hätte und die Klägerin den Mehraufwand selbst zu tragen
habe. Eine weitergehende Ermässigung auf Fr. 6000.-
rechtfertige sich wegen. des geringen . Verschuldens der
Beklagten und wegen des schlechten Baugrundes.
Diesen Erwägungen
kann nicht beigestimmt werden.
Die Klägerin
hat die durch die TeuerUng bedingten Mehr-
kosten nicht verschuldet. Es bestanden gute Gründe, mit
der. Wiederherstellung zuzuwarten: die Befürchtung, es
möchte
zu weiteren Senkungen kommen, dann der Kriegs-
ausbruch
und die Unsicherheit über die kommenden
Ereignisse,
und schliesslich die Rücksicht auf den For-
derungsstreit, der es als wünschbar erscheinen liess, die
beschädigte
Leitung wenn möglich unverändert zu lassen.
Das konnte, solange keine neuen Kabel eingezogen werden:
mussten, gesohehen, da die in der Leitung befindlichen
Kabel gebrauchsfähig geblieben waren. Auch das geringe
Verschulden der Beklagten ist kein Ermässigungsgrund.
Die
Haftung aus Art. 679 ZGB setzt gar kein Verschulden
voraus.
Und den Gefahren des ihr bekannten schlechten
Baugrundes
hätte die Beklagte durch eine genügende Ab-
dichtung vorbeugen sollen.
In letzterer Hinsicht spricht freilich die Billigkeit dafür,
die Klägerin einen wenn
auch nur geringen Teil des Scha-
dens mittrage zu lassen. Dafür kann auch folgende Er-
wägung angestellt werden : Das Reoht zur Durohleitung
naoh
Art. 5 ff. des Elektrizitätsgesetzes ist prekärer Natur.
Unter Umständen kann der Eigentümer der Strasse ver-
langen, dass eine solche Leitung
auf Kosten der eidge-
nössischen Verwaltung wieder
entfernt werde (Art. 8 des
ElektrizÜ;ätsgesetzes).
In Anlehnung an diese Vorschrift
lässt sich daran denken, den Leitungseigentümer die bei
notwendigen Grabungen zu treffenden Schutzmassnahmen
für seine Leitung selber besorgen oder für deren Kosten
aufkommen zu lassen. Das ist indessen hier nicht näher
zu prüfen. Da die genügende Abdichtung des Baugrabens
sich
nicht nur zum Vorteil der Klägerin, sondern auch der
Beklagten ausgewirkt hätte, wäre der Klägerin, wenn über-
haupt, so nur ein Teilbetrag der vom Experten auf etwa
Fr. 4000.-geschätzten Mehrkosten einer solchen Ab-
dichtung
zu belasten gewesen. Die mit dem Sachsohaden,
d. h. den Wiederherstellungskosten von Fr: 10,500.-, zu
verrechnende, weil vermiedene Beitragsleistung könnte
keinesfalls
mehr als den Differenzbetrag von Fr. 3800.-
bis zur unverjährten Forderungssumme von Fr. 6700.-
nach Erw. 3 ausmachen. Diese Summe ist also auf alle
Fälle zuzusprechen.
6. -Sie ist erst von dem Zeitpunkt hinweg zu verzinsen,
da die Wiederherstellungskosten tatsächlich erlaufen sind.
Darüber fehlen genaue Angaben, doch fallen die Zahlungen
nach den Akten ungerahr in die zweite Hälfte 1943, sO
dass als mittleres Datum, und damit als Beginn der Ver-
zinsung' der 1. Oktober 1943 angenommen werden kann.
Für eine frühere Aufwendung dieser Kosten fehlt ein
7 AB 70 II -1944
Beweis; namentlich ist kein Zusammenhang der Aufwen-
dungen mit dem Tag der Klagebeantwortung ersichtlich,
auf den die Vorinstanz abstellt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Hauptberufung wird abgewiesen. Die Anschluss-
berufung wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte
verurteilt, der Klägerin Fr. 6700.-mit Zins zu 5 % seit
- Oktober 1943 zu zahlen.
- Urteil der 11. Zivilabteilung vom 8. Juni 1944 i. S. Bucher
A.-G. gegen SUV AL.
Ablösung einer Dienstbarkeitdu,rch den Richter. VoraU8setzung:
Grundlegende Änderung der Sach-und Interessenlage. Der
Wunsch des belasteten Eigentümers, ein dicht an die Bauhöhe-
Limite heranreichendes, reparatu.rbedürftiges Flachdach du.rch
ein höheres Ziegeldach zu ersetzen, berechtigt ihn nicht zum
Ablösungsbegehren. Der Dienstbarkeitsberechtigte . allein hat
sein Interesse am servitutsgemässen Status quo zu bewerten;
es kann auch ein bIosses Liebhaberinteresse sein (Art. 736
ZGB).
Libbation judioiaire d'une servitude. La condition en est une modi-
fication profonde dans la situation des Iieux et les interets en
presence. Toit-terrasse confinant a la. limite. de hauteur fixee
par une servitude : le desir du proprietaire de rempIacer ca toit
qui a besoin da reparations par un toit incline plus eleve ne
l'autorise pas a reclamer la. liberation da la. servitu.de. L'ayant
droit est seul juge de son interet au JIlaintien du. statu quo ;
il peut s'agir d'un simple interet d'affection (art. 736 CC).
La cancellazione d'una servitu in jorza di sentenza giudiziale
presuppone una modifica profonda della. situazione dei lu,oghi
e degIiinteressi in presenza. Il desiderio deI proprietario gravato
di sostitUire, con un tetoo incIinato di tegole phi alOO, un tetoo
pian(j .. bisognevole di riparazioni, ehe raggiunge il limite di
aIt.ezza fissaOO da una servitit, non 10 autorizza a chiedere la.
da.1icellazione della. servitit. Il proprietario deI fondo dominante
e blo giudice deI suo interesse al mantenimenOO dello statu
ijiW j pu trattarsi anche d'un semplice interesse d'affezione
( H. 736 ce).
A. -Im Ja.hre 1911 verkauften die Eigentümer des
Fluhmattlandes in Luzern, Geschwister Ambühl, eine
Sachenrecht. N° 11).
Parzelle dieses Landes an Blasius Muth und errichteten
dabei zugunsten des
ihnen verbleibenden Bodens und
zulasten der verkauften Parzelle eine Dienstbarkeit, welche
die zulässige
Firsthöhe für Bauten auf letzterer auf die
Höhenkote
457,56 m beschränkte. Im Jahre 1913 ging
das berechtigte
Grundstück an die SUV AL über, die
1914/15 darauf ihr Verwaltungsgebäude errichtete. Auf
dem belasteten Grundstück erstellte die Erwerberin,
Firma C. J. Bucher A.-G., ihr Druckereigebäude, dessen
Flachdach bis auf 40 om an die Baulimite Kote 457,56 m
heranreioht,
während ein Lifthäuschen 1,20 m über diese
hinausragt.
Anfangs
1943 reichte die C. J. Bucher A.-G. bei der
Baudirektion der Stadt Luzern ein Bauprojekt ein, wonach
das schadhaft gewordene Flachdach durch ein gewöhn-
lichesZiegeldach ersetzt werden sollte, dessen grösste
Firsthöhe um 4,10 m über der geltenden Baulimite läge.
Der seitens der SUV AL und Dritter erhobene öffentlich-
rechtliche Baueinspruch wurde vom Stadtrat abgewiesen,
der die Ersetzung des unschönen Flachdaches durch ein
Ziegeldach vom ästhetischen Standpunkt aus als begrüs-
senswert erklärte. Der ptivatrechtliche Baueinspruch der
SUV AL bildete den Gegenstand der vorliegenden Klage
der C.J. Bucher A.-G. mit dem Begehren, jener sei als
unbegründet zu beseitigen, die Dienstbarkeit betr. Bau-
beschränkung sei im Sinne der erteilten . Baubewilligung
ohne Entschädigung teilweise abzulösen
und im Grund-
buch neu einzutragen, und der lägerin sei das Recht
auf Schadenersatz von Fr. 30.-für jeden Tag der unge-
rechtfertigten Verzögerung der Bauausführung und all-
fälligen weitern Schaderl zu wahren. Die SUV AL ver-
langte Abweisung def ifiage.
B. -Sowohl das Amtsgericht Luzern-Stadt als das
Obergericht des
Kantons Luzern haben die Vorausset-
zungen zur Ablösung. der Servitut nach Art. 736 ZGB
als
nicht gegeben erklärt und die Klage abgewiesen.
O. -Mit der vorliegenden Berufung hält die, Klägerin