II. FAMILIENREOHT
DROIT DE LA FAMILLE
11. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 17. Februar 1944
i. S. Dreyer gegen VonwU.
Art. 314 Aha. 1 ZGB: Die Vaterschaft dessen, der in der Zeit
vor dem 300. Tage vor der Geburt des Kindes der Mutter bei-
gewohnt hat, wird auch im Falle der Spätgebu,rt nicht vermutet.
Änderung der Rechtsprechu;ng.
Art. 314 al. 1 CC : La paternite de celui qui a cohabite avec la
mere anterieurement au 300
jou,r avant l'accouchement n'est
pas presll,IIloo, meme en MS de naissance tardive. Changement
de ju,risprudence. -
Art. 314 cp. 1 CC : La paternita di colui ehe ha avuto concubito
con la madre anteriormente al 300
giorno prima della nascita
non e presu;nta nemmeno in caso di nascita tardiva. Cambia-
mento della giurisprudenza.
A. -Marie Vonwil und ihr am 23. Januar 1940 ausser-
ehelich geborenes Kind Marlis reichten am 6. Februar 1941
beim Amtsgericht von Luzern-Land gegen Hans Dreyer
Vaterschaftsklage auf Vermögensleistungen ein. Der Be-
klagte erhob die Einrede, die Klage sei verspätet. Evnn
tueH beantragte er deren Abweisung, da der angebliche
Geschlechtsverkehr zwischen
ihm .und der Erstklägerin
noch vor dem dreihundertsten Tage vor der Geburt statt-
gefunden habe, die indessen keine Spätgeburt gewesen sei;
ausserdem machte er geltend, die Erstklägerin habe ein
leichtes Leben geführt und während der kritischen Zeit
mit andern Männern intim verkehrt.
B. -Das Amtsgericht verwarf die Einrede der Klage-
verwirkung, da der Friedensrichtervorstand, den die luzer-
nische ZPO in Vaterschaftssachen für obligatorisch erkläre,
vor Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes abge-
halten worden sei, wies aber die Klage ab, weil nach dem
Gutachten des kantonalen Sanitätsrates nur eine (( unwahr-
scheinliche Möglichkeit bestehe, dass das Kind minde-
stens 319 Tage getragen worden sei, und weil die Mutter
zur kritischen Zeit verschieden Männerbekanntschaften
unterhalten habe. Jene Mindestdauer der Schwangerschaft
leitete das Amtsgericht aus dem Zugeständnis des Beklag-
ten ab, mit der Erstklägerin einmal zwischen dem 27. Fe-
bruar und dem 10. März 1939, eben dem 319. Tage vor der
Geburt, zusammengetroffen zu sein.
C. -Das Obergericht des Kantons Luzern hiess die
Klage am 20. November 1943 teilweise gut. Es ging davon
aus, dass die Erstklägerin gemäss dem von ihr inzwischen
abgelegten Selbsteid
inder Zeit vom 17. März bis zum
2: April 1939 einmal mit dem Beklagten geschlechtlich
verkehrt habe. Ein Verkehr am 17. März, am 312. Tage
vor der Geburt, ziehe aber nach der Rechtsprechung die
Vermutung der Vaterschaft des Beklagten nach sich;
denn das Kind sei bei der Geburt mindestens 4 cm länger
als normal gewesen, so dass nach der Auffassung des
Sanitätsrates, die dem heutigen Stand der medizinischen
Forschung entspreche, eine Schwangerschaftsdauer von
312 Tagen möglich sei. Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und
315 ZGB seien nicht begründet.
D. -Mit der Berufung beantragt der Beklagte dem
Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben
und ein Gutachten über die mögliche und wahrscheinliche
Höchstdauer der Schwangerschaft einzuholen oder die
Akten an die Vorinstanz zum Beizug eines solchen Gut-
achtens und zur Abnahme weiterer Beweise zurückzu-
weisen, eventuell selbst die Klage abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Über die Einrede der Klageverwirkung, woran der
Beklagte festhält, hat sich die Vorinstanz nicht ausge-
sprochen. Das ist nachzuholen, da das Bundesgericht über
diese Frage ohne Kenntnis der Auslegung des einschlägigen
kantonalen Prozessrechts durch die Vorinstanz nicht ent-
scheiden kann.
Familienrooht. N° 11.
In materieller Beziehung ist das Bundesgericht nach
Art. 81 OG an die Feststellung der Vorinstanz gebunden,
Qnach der Beklagte mit der Erstklägerin in der Zeit
zwischen dem 17. März und dem 2. April 1939 einmal
geschlechtlich verkehrt hat. Das genaue Datum steht je-
doch nicht fest, was sich bei der Beantwortung der Frage,
ob diese Beiwohnung die Vermutung nach Art. 314 Abs. 1
ZGB zu begründen vermöge,
zu Ungunsten der Klägerinnen
auswirken muss. Deshalb
ist mit der Vorinstanz auf den
17. März 1939 als den vom Standpunkt des Beklagten aus
günstigsten Zeitpunkt der Beiwohnung abzustellen.
Obwohl dies der 312. Tag vor der Geburt des Kindes ist,
hat die Vorinstanz den Beklagten als Vater vermutet, da
nach Ansicht der medizinischen Sachverständigen eine
Schwängerung
in diesem Zeitpunkt angesichts des Grades .
der Reife des Kindes bei der Geburt als möglich erscheine.
Sie
beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundes-
gerichts, wonach
in solchen Fällen eine Beiwohnung auch
ausserhalb der in Art. 314 Abs. 1 ZGB festgesetzten Zeit
vom dreihundertsten bis zum hundertachtzigsten Tage vor
der Geburt die Vermutung der Vaterschaft begründe.
In der Tat hat das Bundesgericht in BGE 43 II 135 ff.
entschieden, die gesetzliche Begrenzung der kritischen
Zeit sei nicht wörtlich zu verstehen; vielmehr gelte die
Vermutung der Vaterschaft des Beklagten für jeden Ver-
kehr, der in die Empfängniszeit falle, d. h. in die Zeit, in
der das Kind nach dem Grad seiner Reife bei der Geburt
gezeugt worden sein könne. Sofern eine Früh-oder Spät-
geburt nachgewiesen werde, welche auf eine Zeugung
ausserhalb
der gesetzlichen Frist zurückgeführt werden
könne,
"tehe der Anwendung der Vaterschaftsvermutung
jedenfalls dann nichts im Wege, wenn diese Frist nur um
wenige Tage über-oder unterschritten werde. Nach diesem
Grundsatz hat das Bundesgericht im damals zu beurtei-
lenden Falle einer Zeugung am 302. Tage vor der Geburt
die Vermutung eingreifen lassen. In BGE 55 II 233 f. hat
es diese Auslegung bestätigt; ob die diesmal in Frage
Familienreoht. N° H. 73
stehende Beiwohnung fast zwei Wochen vor dem Beginn
der gesetzlichen Frist die Vermutung zu begründen ver-
möge,
hat es mangels Nachweises einer Spätgeburt offen
gelassen. In BGE 62 II 65 ff. sodann hat es die Vermutung
aus einem Verkehr am 301. Tage vor der verspäteten
Geburt hergeleitet, mit der Begründung, in solchen Fällen
brauche nicht die Wahrscheinlichkeit, sondern nur die
Möglichkeit
dargetan zu werden, dass das Kind zur Zeit
des nachgewiesenen ausserhalb
der gesetzlichen kritischen
Zeit liegenden Verkehrs gezeugt worden sei, besonders
dann, wenn ausser der Verspätung der Geburt nichts
erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten
rechtfertige.
Wenn dagegen solche Zweifel vorhanden
seien, müsse der Richter über den Grad der Wahrschein-
lichkeit
der Vaterschaft befinden und dabei neben den
andern Tatsachen auch die Verspätung der Geburt berück-
sichtigen.
Eine neue Prüfung der Frage lässt es indessen als ange-
zeigt erscheinen, die
Vermutung nur an eine Beiwohnung
zu knüpfen, die innerhalb
der gesetzlich festgelegten Zeit
vom dreihundertsten bis zum hundertachtzigsten Tage
vor der Geburt stattgefunden hat. Freilich ist vom medi-
zinischen
Standpunkt aus eine Empfangnis ausserhalb
dieser Zeitspanne möglich.
Das war aber beim Erlass des
ZGR bekannt. Weil es jedoch wahrscheinlicher ist, dass
eine
spätere als die über dreihundert Tage oder eine frühere
als die weniger als
hundertachtzig Tage vor der Geburt
zurückliegende Beiwohnung zur Schwängerung geführt
hat, ist es dem Gesetzgeber nicht als richtig erschienen, die
Vaterschaftsklage
auch schon ohne weiteres auf Grund
der weniger wahrscheinlichen Beiwohnung durchdringen
zu lassen und den Beklagten einfach auf die Einreden aus
Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB zu verweisen (BGE 55 II 234).
Mit diesem Grundgedanken des Gesetzes ist die bisherige
Auslegung
nicht vereinbar. Das Bundesgericht hat sie denn
auch, wie erwähnt, insofern eingeschränkt, als es sich
mit dem Nachweis der biossen Möglichkeit, dass das ver-
Familienrecht. N0. 11,
spätet geborene Kind' bei der fraglichen BeiwohnUng vor
dem dreihundertsten Tage gezeugt worden sei, nur dann
begnügt hat, wenn gegen die Kindsmutter nichts Nachtei-
liges vorliegt, das die Vermutung zu entkräften geeignet
wäre. Gerade dieser
Vorbehalt zeigt aber, zu welchen Unzu-
kömmlichkeiten die ausdehnende Auslegung führt. Ein
weiterer Nachteil ist die daraus sich ergebende Besserstel-
Jung des ausserehelichen gegenüber
dem eh,elichen Kinde,
indem Art. 252 Abs. 2 ZGB ausdrücklich die Vermutung
der Ehelichkeit eines später als dreihundert Tage nach
Auflösung der Ehe geborenen Kindes ausschliesst ; eine
solche Besserstellung kann aber vom Gesetz nicht gewollt
sein.
Bei Spätgeburten, die auf eine mehr als dreihundert
Tage zurückliegende Beiwohnung zurückgeführt werden,
haben somit die Kläger nach der allgemeinen Regel des
Art. 8 ZGB, soweit dies nach der Natur der Sache über-
haupt möglich ist, den Beweis für die Vaterschaft des
Beklagten zu erbringen. Dass dies oft schwierig sein wird,
ist kein zureichender Grund für eine Auslegung, die sich
mit Wortlaut und Sinn des Art. 314 ZGB nicht vereinen
lässt. Welche Anforderungen an diesen Beweis zu stellen
sind, hat der Tatsachenrichter im einzelnen Falle zu prüfen.
Sie werden zu erschweren sein, wenn Umstände vorliegen,
welche die
Vermutung, sofern sie zur Anwendung käme,
gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB entkräften würden.
Die Akten sind deshalb zur Entscheidung über die
Verwirkungseinrede
und gegebenenfalls zur neuen Beur-
teilung der Sache selbst im Sinne vorstehender Erwä-
gt!.ngen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beruf 1.ng wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das
angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Familienreoht. N0 12;
12. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 23. März 1944
i. S. Bohrer gegen Saebseln.'
Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche.
Die AnhörlUlg es zu Entmündigenden darf nicht verweigert.
werden, bevor SICh das Gutachten von Sachverständigen über
deren Zulässigkeit ausgesprochen hat. Art. 374 Abs. 2 ZGB.
Interdiction pour cause de maladie mentale ou de faiblesse d'esprit.
L'audition du malade ne doit pas etre refu.see avant que le
rapport. d'expertise se soit prononce sur son admissibilite.
Art. 374 a1. 2 ce.
Interdizione per infermitA 0 debolezza di mente. L'audizione del
1'.interdicendo non puo essere rifiutata prima ehe Ia perizia si
sla prolllUlciata sulla sua ammissibilita. Art. 374 cp. 2 ce.
A. -Am 29. Dezember 1943 stellte der Bürgergemeinde-
rat Sachseln die Brüder Werner, Nikolaus und Ignaz Roh-
rer, von Sachseln, in Alpnach-Stad, wegen Geistesschwäche
gemäss
Art. 369 ZGB unter Vormundschaft. Der Beschluss
stützte sich im wesentlichen auf das Gutachten eines
Arztes,
worin die Genannten als schwachsinnig bezeichnet
werden.
Der Gemeinderat fügte bei, dass die Bevormun-
dung auch wegen Misswirtschaft im Sinne des Art. 370
ZGB möglich wäre. Die Brüder Rohrer waren vor der Ent
mündigung nicht angehört worden. Das Gutachten hatte
sich über die Zulässigkeit einer solchen Anhörung nicht
ausgesprochen.
B. -AUf Rekurs der Entmündigten hin bestätigte der
Regierungsrat des Kantons Obwalden am 22. Januar 1944
die
Bevormundung wegen Geistesschwäche. Die Auffassung
der Rekurrenten, dass sie vor der Entmündigung hätten
angehört werden müssen, lehnte er unter Hinweis auf ihre
Erregbarkeit und Gefahrlichkeit ab.
O. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende
zivilrechtliche
Beschwerde der Entmündigten. Sie halten
am Einwand fest, dass sich das Gutachten über die Zuläs-
sigkeit ihrer vorgängigen Anhörung nicht geäussert habe.
Ausserdem bestreiten sie, schnachsinnig zu sein.