puissent se prevaloir des causes prevues aux art. 137,
et 139 CC, et 1'0n ne voit pas non plus polirquoi le
mariage
ne pourrait etre dissous pour causa de maladie
mentale (art.
141).
L'art. 140 ce ne saurait etre invoque tantque subsnste
chez las epoux l'intention de ne pas creer entre eux de
veritable
communaute conjugale, car on ne saurait alors
parler d'abandon malicieux. L'application de cette dispo-
sition suppose du reste que l'epoux demandeur ait vaine-
ment somme son conjoint de le rejoindre ou de le recevoir
au domicile conjugal. Or, pour qu'on soit tenu de donner
suite
a une teIle sommation, il faut evidemment que l' epoux
.
dont elle emane ait pris les dispositions voulues pour com-
mencer la vie commune ou tout au moins se soit Iilontre
dispose ales prendre, et cette condition n'est pas realisee
tant qu'il persiste dans son attitude premiere, sinon la
sommation ne serait que pure comedie a la quelle on ne
saurait attacher une valeur quelconque.
Quant a l'art. 142, la Cour de justice l'a estime inappli-
cable
pour le motif que des epoux qui n'ont jamais vecu
ensemble ne sauraient se plaindre que la vie commune
soit
aevenue insupportable. Si la Cour entendait enoncer
un principe general applicable meme dans le cas d'un
mariage valable, cette opinion apparaitrait comme trop
absolue. En effet on peut concevoir que des epoux con-
viennent de differer le moment 011 ils cohabiteront et
feront menage commun, pour des motifs parfaitement
respectables -
dans l'attente, par exemple, de la d6cision
d'un tribunal eccIesiastique appeIe a prononcer la nullite
d'un precedent mariage -et qu'll survienne dans l'inter-
vaIle un fait qui rende la vie commune impossible pour
l'un ou pour l'autre. Aussi bien l'interpl'etation de la
Cour apparait-eIle comme trop litterale et restrictive au
regard du texte allemand et du texte italien. A la difference
du texte fran9ais qui se sert des mots continuation de
la vie commune , le texte allemand parle en effet de la
continuation de la communaute conjugale (eheliche Gemein-
schaft) et le texte italien de la continuation de l'union
conjugale
(unione coniugale), et ces expressions designent
moins
un etat de fait que le rapport juridique et moral
que
cree deja la simple celebration du mariage.
Ce qu'on peut dire en revanche, c'est qu'autant qu'il
s'agit d'un mariage dont les deux epoux connaissaient le
caractere fictif,
il serait contraire aux regles de Ia bonne
foi qu'ils puissent,
tant l'un que l'autre, se prevaloir,
comme unique cause
de divorce, d'une situation dont
non seulement ils sont responsables mais qu'ils envisa-
geaient
meme comme seule possible au moment du mariage.
En l'espece, la re courante n'ayant invoque que I'art.
142, c'est donc a bon droit que la Cour l'a deboutee de
ses conclusions.
Le Tribunal f6Ural prononce :
Le recours ent rejete et l'arret attaque est confirme.
H. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
2. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 20. Januar 19M
i. S. Fasoli gegen Asyle Gottesgnad .
- Eignlllhändiges Testament mit Angabe von Ort und Zeit der
ErrIchtung unterhalb der Unterschrift ist gültig. Art. 505 ZGB.
- Unvereinbarkeit des Testaments mit (vertraglicher, nicht
testamentarischer) Verfügung in ETbvertrag, Art. 494 Ahs. 3
ZGB. Auslegung des Erbvertrages. .
- Irrtümliche Bezeichnung von Personen, Art. 469 Aha. 3 ZGB.
- ValidiM du testament olographe portant indication du lieu
et de la date au-dessous de la signature, arte 505 ce.
- IncompatibiIite du. testament avec une disposition par pacte
successoral (contractuelle, non testamentaire), art. 494 al. 3
ce. Interpretation du pacte su.ccessoral.
Erreur dans la designation de. personnes, art. 469 al. 3 ce.
- VaIiditä. deI testamento olografo ehe ports. l'indicazione deI
luogo e deUa data sotto Ia fi;rma (art. 505 CC).
Incompatibilitä. deI testamento eon una disposizione d'un
contratto suecessorio. (non testamentaria, ma contrattuale),
p.rt. 4:94 cp. 3 CC. Interpretazione deI contratto successorio.
3.
Errore neUa designazione di persone, art. 469 cp. 3 CC.
A. -Die kinderlosen Ehegatten Gotthard Bleuler und
Eleonora Louise geb. Rohr, von Zürich, gingen im Jahre
1901 an ihrem Wohnort Bern ein Eheverkommnis ein,
worin sie
ihr gegenseitiges Erbrecht ordneten. Am 17.
November 1913
adoptierten sie ihre Pflegetochter Martha
Tagliaferri. Im Hinblick hierauf und in Aufhebung des
Eheverkommnisses
hatten sie und das anzunehmende
Kind am 27. Oktober 1913 einen Erbfolge-Vertrag
geschlossen.
Darin ist das gesetzliche Erbrecht des Adop-
tivkindes aufgehoben; statt dessen ist das Kind im
Umfang dieses Erbrechts als Vorerbe beider Adoptiveltern
eingesetzt,
immerhin unter Vorbehalt des Nutzniessungs-
rechts des überlebenden derselben. Als Nacherben werden
bezeichnet die
Nachkommen und der Ehemann des
Adoptivkindes
im Verhältnis ihres gesetzlichen Erban-
spruchs oder bei deren Fehlen die Verwandten der
Eheleute Bleuler-Rohr in demjenigen Verhältnis, in
welchem sie bei direkter gesetzlicher Erbfolge nach Art.
458 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches am Nachlass der
genannten Eheleute berechtigt wären . Der Vorerbin wird
das Recht letztwilliger Verfügung vorbehalten. Ferner ist
folgende Ersatzverfügung getroffen .:
(( Sollte Martha Tagliaferri den Anfall der Erbschaft ihrer
Adoptiveltern nicht erleben, so treten die oben bezeich-
neten Nacherben als Ersatzerben an ihre "Stelle. Das
Verhältnis der Erbberechtigung soll in diesem Fall das
nämliche sein, wie wenn den Berechtigten der Nachlass
gemäss
den hievor enthaltenen Bestimmungen in ihrer
Eigenschaft als Nacherben angefallen wäre.
Erlebt Martha Tagliaferri wohl den Erbfall des vorab-
sterbenden,
nicht aber den Erbfall des überlebenden
ihrer Adoptiveltern, so sind demnach ihre hievor einge-
setzten Erben in Bezug auf das Vermögen des vorVer-
storbenen Elternteils ihre Nacherben und für das Vermö-
gen des überlebenden
der Ehegatten Bleuler-Rohr ihre
Ersatzerben. II
Am 7. März 1914 starb Gotthard Bleuler und am 16.
Juni 1935 die Adoptivtochter Martha Bleuler; diese
hinterliess weder
Ehemann noch Kinder. Am 6. August
1935 errichtete Witwe Bleuler-Rohr eine eigenhändige
letztwillige Verfügung
und setzte darin die Asyle ( Gottes-
gnad in Beitenwil und Ittigen (Bezirksverein der Verei-
nigten Krankenasyle Gottesgnad , Gründung der ber-
nischen evangelisch-reformierten Landeskirche) als
Erben
ihres ganzen Vermögens ein. Sie erklärte im Testament,
sie sei im Begriffe, das Bürgerrecht der Stadt Bern wieder
zu erwerben,
und sie unterstelle die Erbfolge in ihren
Nachlass dem Rechte ihres zukünftigen Heimatkantons
Bern, so dass das Pflichtteilsrecht ihrer Geschwister
dahinfalle.
Am ll. November 1941 starb Frau Bleuler-Rohr.
Gesetzliche
Erben waren ihre Schwestern Ida Leuch-
Rohr in Bern und Elsbeth Fasoli-Rohr in Mailand. Frau
Leuch ist am 16. Januar 1942 gestorben. Das Testament
der Frau Bleuler-Rohr wurde am 19. November 1941
eröffnet
und Frau Fasoli in Abschrift mitgeteilt.
B. -Am 19. November 1942 erhob Frau Fasoli Klage
gegen die Asyle ( Gottesgnad in Beitenwil und Ittigen.
Sie beantragte, das Testament sei für ungültig und unver-
bindlich zu erklären,
da es formell unrichtig datiert und
mit dem Erbfolge-Vertrag nicht vereinbar sei. Ferner
beanspruchte sie auf Grund dieses Vertrages den Nachlass
der Frau Bleuler-Rohr kraft eigenen unmittelbaren Erb-
rechts und als Erbin der inzwischen verstorbenen Schwe-
ster Frau Leuch-Rohr, indem sie die Gültigkeit der für
sie, die Klägerin, von der Vormundschaftsbehörde der
Stadt Bern erklärten Ausschlagung der Erbschaft dieser
Schwester
bestritt. Ihr Klagebegehren 2 geht daher auf
Verurteilung des beklagten Vereins zur Herausgabe des
ganzen, eventuell des:halben Nachlasses der Frau Bleuler-
Rohr zuhanden des Konkursamtes Bern.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, weil
die im Erbfolge-Vertrag enthaltene Bezeichnung der Ver-
wandten der Eheleute Bleuler-Rohr als Ersatzerben ein
blosser Hinweis auf die gesetzliche Erbfolge, höchstens
aber eine testamentarische Verfügung der Frau Bleuler-
Rohr sei, die bindende Wirkung des Vertrages somit
nicht teile.
Der Appellationshof des Kant,ons Bern wies die Klage
am 12. Juli 1943 ab.
Die Klägerin
erklärte unter Festhalten an wen Begeh-
ren die Berufung an das Bundesgericht.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
- -Nach dem Berufungsanstrag, der schlechthin auf
Schutz der Klage lautet, hält die Klägerin w Begehren
um Ungültigerklärung des Testaments vom 6. August
1935 aufrecht. Sie erblickt einen Formmangel darin, dass
die Erblasserin
den Ort und die Zeit der Errichtung des
Testaments
nicht über, sondern unter der Unterschrift
angegeben habe.
Das Bundesgericht hat in BGE 51 II
373 offen gelassen, ob diese Art der Datierung, die nicht
selten vorkommt, gültig sei. Die Frage ist zu bejahen;
denn Art. 505 ZGB schreibt weder ausdrücklich noch
sinngemäss vor, dass nicht nur der Text, sondern auch
das Datum der eigenhändigen letntwilligen Verfügung
durch die Unterschrift gedeckt sein müsse, indem es
darüber oder doch davor auf gleicher Höhe a:nzubringen
sei. Die Orts-und Zeitangabe bedarf nach der Natur der
Sache der Bekräftigung nicht, die dem Text der Verfügung
dadurch zuteil werden muss, dass die Unterschrift ihn
schon durch ihre räumliche Stellung in der Urkunde als
Ausdruck des
letzten Willens des unterzeichnenden Erb-
lassers . bestätigt (vgl. auch TuOR, Komm. zu Art. 505
ZGB, N 25).
-
Nach der im Erbfolge-Vertrag , einem Erb-
Erbrecht. N0 2. 11
vertrag im Sinne des ZGB, getroffenen Ersatzverfügung
wären die gesetzlichen
Erben der Frau Bleuler-Rohr,
die Klägerin und Frau Ida Leuch-Rohr, zur Erbschaft
berufen, nachdem. die Adoptivtochter vor der Erblasserin
gestorben
ist und weder Ehemann noch Nachkommen
hinterlassen
hat. Der Nachlass geht aber an den beklagten
Verein, sofern die letztwillige Verfügung
vom 6. August
mit den Verpflichtungen der Testatorin aus dem
vorher geschlossenen
Erbvertrag vereinbar ist (Art. 494
Abs. 3 ZGB).
Dies
ist dann der Fall, wenn die fragliche Ersatzver-
fügung
an der verpflichtenden Wirkung des Erbvertrages
nicht teilnimmt, sondern gleich wie die spätere Verfügung
einseitiger, testamentarischer
Natur ist. In einem Erb-
vertrag können nämlich, da er gemäss Art. 512 ZGB der
Form des öffentlichen Testaments bedarf, neben vertrag-
lichen grundsätzlich
auch letztwillige Verfügungen auf-
genommen werden. Welcher
Art die umstrittene Ersatz-
verfügung ist, ergibt sich durch Auslegung des Erbver-
trages. Ist die Ersatzverfügung nicht bloss zufällig in
den Vertragstext eingestreut, sondern hängt sie damit
auoh innerlich zusammen, so ist zu vermuten, dass sie
ebenfalls Vertragscharakter
hat. Ein solcher Zusammen-
hang liegt hier vor. In der Tat ist die Ersatzverfügung
ein Bestandteil der Erbfolgeordnung, die im Erbvertrag
im Hinblick auf die Adoption getroffen worden ist. Sie
-steht in unlöslicher Verbindung mit den vorangehenden
zweifellos vertraglichen
Anordnungen; nimmt sie doch
ausdrüoklich Bezug
auf die Einsetzung der Vorerbin und
der Nacherben. Sie ist notwendig gewesen für den Fall,
dass die
Adoptivtochter den Tod der Adoptiveltern oder
eines derselben
nicht erleben und wen Ehemann hinter-
lassen würde ; denn andernfalls hätte dieser die Erbschaft
nicht erhalten, da er nach Art. 465 ZGB nicht gesetzlicher
Erbe der Adoptiveltern gewesen wäre. Unstreitig haben
nämlich die vertragschliessenden Parteien das ganze
Vermögen beider Eheleute Bleuler-Rohr vorab an die
Adoptivtochter oder deren Hinterbliebene mit Einschluss
des
Ehegatten und bloss in zweiter Linie an die Bluts-
verwandten übergehen lassen wollen. Hätte nun die
Adoptivtochter unter sonst gleichen Verhältnissen wirklich
den Ehegatten hinterlassen, so hätte dieser das Vermögen
des
Ehemannes Bleuler als Nacherbe empfangen, und die
Ehefrau Bleuler-Rohr hätte ihn nach dem Ausgeführten
nicht einseitig durch letztwillige Verfügung als Ersatz-
erben für die Adoptivtochter bezüglich ihres eigenen
Nachlasses ausschalten können. Dasselbe muss
aber auch
für den tatsächlich eingetretenen Fall gelten, dass als
Ersatzerben die gesetzlichen Erben der Frau Bleuler-
Rohr berufen werden. Die Ersatzverfügung kann nicht
im einen Falle als vertraglich, im andern als letztwillig
betrachtet werden, je nach der Entwicklung der tatsäch-
lichen Verhältnisse, die ja zur Zeit des Abschlusses des
Erbvertrages gar nicht hat vorausgesehen werden kön-
nen. Die
Parteien haben die verschiedenen Erbfälle,
die sie ins Auge gefasst
haben, im gleichen Wortlaut
geregelt, und diese Anordnung kann daher in ihrer recht-
lichen Natur nicht verschieden sein, je nachdem diese
oder jene Erbfolge eintritt. Die Verfügung ist somit auch
in dem nun verwirklichten Falle so gut vertraglicher Art,
wie sie es bei Vorhandensein eines Ehegatten (mit oder
ohne Nachkommen) des Adoptivkindes gewesen wäre.
Die
Annahme der Vorinstanz, .die Vertragsparteien
hätten lediglich die gesetzliche Erbfolge bestätigen und
es bei der Testierfreiheit der Eheleute Bleuler-Rohr bewen-
den lassen wollen, widerspricht somit dem Vertragstext
selbst; besitzt doch der Ehegatte der Adoptivtochter
kein gesetzliches Erbrecht gegenüber den Adoptiv.eltern.
Freilich wären
in dem jetzt eingetretenen Erbfall die
Geschwister der Frau Bleuler-Rohr ohnehin von Gesetzes
wegen
Erben; daraus kann aber nicht der Rückschluss
gezogen werden, die Ersatzverfügung sei bereits zur Zeit
der Eingehung des Erbvertrages als ein blosser Hinweis
auf die gesetzliche Erbfolge oder dann als isolierte letzt-
willige Verfügung gedacht gewesen. Auch im übrigen
findet
die Interpretation der Vorinstanz im Vertragstext
selbst keine Stütze. Insbesondere darf aus der Tatsache,
dass sich die Eheleute Bleuler-Rohr im Eheverkommnis
gegenseitig die letztwillige Verfügung ausdrücklich frei-
gestellt
hatten, nicht gefolgert werden, dies sei auch
ihr Wille beim Abschluss des Erbvertrages gewesen, auch
abgesehen davon, dass das Eheverkommnis durch den
Erbvertrag als aufgehoben bezeichnet wird. Denn da der
Erbvertrag wie das Testament einer besondern Form
bedarf, ist nur der Wille des Erblassers zu beachten, der
in der formrichtigen Verfügung einen, wenn vielleicht
auch nur unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat. Es
ist nicht zulässig, mit Zuhilfenahme anderweitiger Tat-
sachen einen Willen in die Verfügung hineinzulegen, der
durch den Wortlaut nicht gedeckt wird (BGE 47 II 29,
II 187). Somit kann dahingestellt bleiben, ob auch
für den Erbvertrag gelte, was die neueste Rechtsprechung
des Bundesgerichts (BGE 69
II 319) über die Rechts-
geschäfte
im allgemeinen ausführt, dass nämlich ihre
Auslegung
zwar grundsätzlich Rechtsfrage sei und damit
der freien Überprüfung des Bundesgerichtes unterliege,
aber doch nur insoweit, als der kantonale Richter nicht
festgestellt habe, dass die Parteien im konkreten Fall dem
Wortlaut einen besondern, von der allgemeinen Lebens-
erfahrung abweichenden Sinn beigelegt haben ; eine solche
Feststellung wäre
im vorliegenden Tatbestand unbeacht-
lieh, weil sie sich nicht an den Wortlaut des Erbvertrages
anlehnen könnte. Übrigens hat Frau Bleuler-Rohr die
hier vertretene Auslegung selbst bestätigt, indem sie im
angefochtenen Testament, aber offenbar rechtsirrtfunlich,
erklärt hat, nach dem Tode. des angenommenen Kindes
trete neuerdings das Eheverkommnis in Kraft, womit ich
also
testamentarisch über mein persönliches Vermögen
verfügen
kann .
Die nämlichen Erwägungen führen zur Ablehnung der
Ansicht der Vorinstanz, die Ersatzverfügung sei (( augen-
14 Erbrecht. N° 3.
scheinlich versehentlich abgefasst . Es liegt keine offen-
bar irrtümliche Be,zeichnung von Personen oder Sachen
vor, die nach Art. 469 Abs. 3 ZGB richtiggestellt werden
kqnnte ; denn auch die Vorinstanz zieht nicht in Zweifel,
dass die Einsetzung der gesetzlichen Erben der Eheleute
Bleuler-Rohr zu Ersatzerben ernst gemeint und nicht
irrtümlich ist. Jene Wendung der Vorinstanz bedeutet
vielmehr, die genannten Eheleute hätten diese Einsetzung
nicht als endgültig betrachtet, sondern ihre Testierfreiheit
vorbehalten.
Ein solcher Vorbehalt lässt sich jedoch dem
Wortlaut der Ersatzverfügung nicht entnehmen . er kann
nicht unter Berufung auf Art. 469 Abs. 3 na:hträglich
angefügt werden (BGE 64 II 190).
Ist somit die Anfechtung des Testaments begründet,
so
fragt sich noch, ob der beklagte Verein gemäss Klage-
begehren 2 den ganzen oder
nur den halben Nachlass
herauszugeben habe.
Darüber hat die Vorinstanz zu
entscheiden,
da auf Grund der vorliegenden Akten nicht
beurteilt werden kann, ob sich die Klägerin die von der
Vormundscha,ftsbehörde der Stadt Bern in ihrem Namen
erklärte Ausschlagung der Erbschaft der Frau Leuoh-
Rohr entgegenhalten lassen müsse.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu
neuer Beurteilung an die Vorinstanz zUrückgewiesen wird.
3. Ardt dc la n
e
seetJon civile du 9 mars 1944 dans la cause
Equcy contre Equey cl consorts.
Parta,ge soral. Ewploita:tion agricole. Art. 620 et suiv. CC.
Candidat äg6 de 54 . dlV?rCe, sans enfants, demeure eloigne
de la rre pendant v .crnq ans et devant encore parfaire ses
c nnalssances en matlere agricole. Importance de ces diverses
mrCOll8tances en cas de concours avec deux swurs capables
d'exp1oiter 1e domaine.
Bät.U!lf'liehes Erbrecht, Art. 620 ff. ZGB.
Bewerber im Alter von 54 Jahren, geschieden, ohne Kinder,
hat während 25 Jahren nicht auf dem Lande gelebt -und bedarf
noch der Ergänzung sener landwirtscJ:a.ftliche Kenntnisse.
Bedeutung rn.eser verschiedenen Umstanne. bel Konkurrenz
mit zwei zur Übernahme des Gewerbes geeIgneten Schwestern.
Divisione BUOOessoria ; azienda agrieola (art. 620 e seg. CC) ..
Erede in eta di 54 anni, divorziato, senza prole, che da ventlcrnque
anni non ha piu vissuto in campagna e deve an?ora comp!etare
le sue cognizioni in materia agricola. Portata dl queste lverse
circostanze nel caso in cui esistono due sorelle capaci e d18poste
ad assumere l'esercizio dell'azienda agricola.
A. -Jean Equey est dacede le 25 juin 1932 a Villariaz
laissant comme heritiers,
outre sa femme, Dame Marie
Equey nee Menoud, un fils na d'un premier lit, Jules, et
deux filles issues de son seoorid mariage : J eanne Equey
et Esther Equey, femme d'Henri Chassot. La succession
comprenait
une exploitation agricole de 10,8 ha (30 poses).
Par pacte successoral, passe le 1 er septembre 1914, Jules
Equey avait renonoe a sesdroits successoraux moyennant
versement de la somme de 7000 fr. Apres la mort de son
pere il a toutefois demande l'annulation de cet acte qui
fut prononcee par le Tribunal federalle 10 decembre 1937
pour vice de forme. Par arret du 28 juin 1938, la Cour
d'appel du Canton de Fribourg a condanine Jeanne Equey
et Esther Chassot a rapporter a la masse successorale, la
premiere, la somme de 26 326 fr. 35, la seconde, la somme
de 28626 fr. 35. Cet arret a acquis force de chose jugee,
faute de recours.
B. -Par demande du 13 fevrier 1939, Jules Equeya
assigne sa belle-mere et ses deux demi-sffiurs pranommees
devant la Justice de paix du cercle de Romont en con-
cluant a ce qu'il plaise a celle-ci Iui attribuer le domaine
paternel a sa valeur de rendement et subsidiairement
ordonner que
ledit domaine sera vendu aux encheres, le
prix obtenu devant etre consigne en justice jusqu'a juge-
ment definitif fixant la part des heritiers. Il alleguait en
resume qu'il etait dans la force de l'age, fils de paysan,
ayant passe toute sa jeunesse a cultiver la terre, qu'il
etait au courant de tous les travaux agricoles et parfaite-