Erfindungsschutz .. N' 42.
vede perehe gli dovrebbe essere impedito di pro.curarsi
con quanto riceve dalla suddetta assicurazione privata un
tra;ttamento ehe' vada' oltre. gli angusti limiti dello stretto
necessario.
Infine devesi osservare che
la tesi della convenuta
aprirebbe una pericolosa. breccia nel prinoipioposto
dall'art. 96 LOA: la sua logica applicazione condurrebbe
a riconoscere' il diritto di regresso non soltanto per le
sp di cura, ma anche per tuttequelle altre prestazioni
ehe il contratto d'assicurazione contro gli infortuni prevede
a copertura d'un danno.
Per i suespostimotivi, non si puoriconoscere alla oon-
venuta il diritto alla deduzione deI suddetto importo di
500 fr.
VIII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
Vgl.
Nr. 41. -Voirn
o
41.
IX. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
.42. Auszug tlUS dein Urteil der I. ZiVilabteilung
vom 31. Oktober 1944 i. S. Krupp gegen AIbiswerkZftrieh A.-G.
Teünwhtigkeu eines Patentes wegen Teilidentität (Art. 16 Ziff. 5
PatG).
Art. 5 Abs. 3 PatG ; die Patentbeschreibung darf nur zur Aus
legung. nicht zur Ergänzung des Patentanspruches herange-
zogen werden (Erw. 3; Bestätigung der Rechtsprechung).
Nullitl partielle du brevet d'une inVention lormant enpartie l'obiet
d'un brevet anterieur (art, 16, eh. 5 LBI).
Art. 5 a1. 3LBI : La descriptioD. jointe a 1a demande de brevet
peu.t servir pour interpreter, nonpour compIeter la revendica
tion (consid. 3, confirnia.tioil. de la ju.riSprudence).
Erfindungsschutz. N0 42.
Ntdlitaparziale delbrevetto d'une invenzione ehe e in parte oggetto
d'un brevetto anterWre (art .. 16, cifra 5 LBI).
Art. 5 cp. 3 LBI : La. descrizione annessa aUa domanda di
brevetto pub servire per interpretareo per completare la.
rivendicazione (consid. 3, conferma della giurisprudenzl; ).
A. -Die Friedrich Krupp A.-G. in Essen (Deutsohland)
war Inhaberin des am 6. Mai 1932 auf Grund deutsoher
Prioritätenvom 18., 20. Juli und 28. August 1931 ange-
meldeten Schweizer Hauptpatentes Nr. 161'100, das eine
Gesinterte Hartmetallegierung betrifft und dessen
Hauptanspruch lautet :
Gesinterte Hartmetallegierung für Arbeitsgeräte und Werk-
zeuge, die ein Karbid schwer schmelzbarer Metalle und ein nie-
driger schmelzendes Hilfsmetall enthält, dadurch gekennzeichnet,
dass sie als höher schmelzenden Bestandteil Titankarbid enthält.
B .. -Am 28. April 1943 reiohte die AlbiswerkZürich
A.-G. gegen die Fried. Krupp A.-G. Klage ein mit dem
Rechtsbegehren, es sei
das Patent Nr. 161'100 teilweise
nichtig zu erklären
in dem Sinne, dass
- der Patentanspruoh eingesohränkt wird auf Hart-
metallegierungen mit einem Titankarbidgehalt bis
zu
50 %;
- insofern als Teile der Besohreibung mit der Neuord-
nung des Patentanspruohs nioht vereinbar sind, sie
als nicht vorhanden gelten sollen.
Die Klage
stützte sioh auf Art. 16 Ziff. 5 PatG. Die
Klägerin verwies auf das am 1. August 1931 auf Grund
der deutschen Priorität vom 21. August 1930 angemeldete
und am I. November 1932 veröffentliohte Schweizer
Hauptpatent Nr. 156'813, das den Titel Hartmetall
trägt und dessen Hauptanspruch I lautet :
Hartmetall. aus mindestens emem Karbid und einem Hilis-
metall, dadurch gekennzeichnet, dass es über 50 % Titankarbid
enthält .
Inhaberin dieses Patentes ist die Fides, Gesellschaft
für die Verwaltung und Verwertung von gewerblichen
Schutzrechtenm.b.H. in Berlin. Sie wird in der Schweiz
durch die Klägerin vertreten.
234 Erfindungsschutz. N0 42.
Die Beklagte beantragte, die Klage sei abzuweisen.
Am
4. Januar 1944 wurde das Patent Nr. 161'100 auf
die, Einzelfirma Friedrich Krupp in Essen übertragen.
Diese
trat für die Beklagte in den Prozess ein.
G. -Mit Urteil vom 30. Juni 1944 erkannte das Han-
delsgericht des Kantons Zürich:
Das Patent Nr. 161'100 wird teilweise nichtig erklärt
in dem Sinne,
I. dass der Patentanspruch wie folgt eingeschränkt und
neu formuliert wird :
gesinterte Hartmetallegierung
für Arbeitsgeräte und
Werkzeuge, die ein Karbid schwer schmelzbarer
Metalle
und ein niedriger schmelzendes Hilfsmetall
enthält, dadurch gekennzeichnet, dass sie als höher
schmelzenden Bestandteil bis zu
50 % Titankarbid
enthält.
2. dass insofern als TeUe der Beschreibung mit der
Neuordnung des Patentanspruchs nicht vereinbar
sind, sie
als nicht vorhanden gelten sollen.
D. -Hiegegen hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und die Klage in vollem Umfang
abzuweisen.
Die Klägerin schliesst
auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in "Erwägung :
I. -Die Klägerin steht mit der Beklagten auf dem
Gebiet des Patent.gegenstandes
in Wettbewerb. Ihre
Aktivlegitimation ist nicht bestritten.
2. -Die
Klägerin bringt vor, die Erfindung gemäss
dem
Hauptanspruch des Streitpatentes Nr. 161'100 stimme
insofern
mit der Erfindung gemäss dem Hauptanspruch I
des
Patentes Nr. 156'813 überein, als sie ebenfalls Hart-
metallegierungen mit über 50 % Titankarbid umfasse.
Wenn diese Ansicht zutrüft, so muss das Streitpatent, da
das Patent Nr. 156'813 auf Grund der Priorität älter ist,
Erfindungsschutz. N0 42.
gestützt auf Art. 16 Ziff. 5PatG teilweise nichtig erklärt
und, im Sinne von Art. 16 Abs. 2 PatG entsprechend be-
sohränkt werden.
Worin
der Gegenstand der beiden Erfindungen besteht,'
ist den Patentansprüchen zu entnehmen. Darin waren die
Erfindungen
durch jene Begriffe zu umschreiben, welche
die Patentbewerber
zur Bestimmung des Gegenstandes
ihres Patentes als erforderlich und ausreichend erachteten
( rt. 5 Abs. 1 PatG). Zur Auslegung der Patentansprüche
können die Beschreibungen der Erfindungen herangezogen
werden (Art.
5 Abs. 3PatG). Durch Vergleichung der so
festgestellten Gegenstände der beiden Patente ist sodann
zu prüfen, ob und inwiefern diese miteinanderüberein-
stimmen.
Beide
Patentansprnche handeln von einer Hartmetall-
legierung, die mindestens aus
Titankarbid und aus einem
Hilfsmetall besteht.
Im Patent Nr. 156'813 ist allerdings
nur von Hartmetall , nicht von Hartmetallegierung
die Rede. Wie jedoch die Vorinstanz unwidersprochen aus-
geführt hat, kann unter Hartmetall schon wegen der
im Anspruch selbst erwähnten Zusammensetzung nur eine
Legierung gemeint sein.
Das
Streitpatent umschreibt die Hartmetallegierung
ausführlicher als
das Patent Nr. 156'813 Zunächst spricht
es
von gesinterter Legierung und kennzeichnet sie damit
nicht nur nach ihrer Zusammensetzung, sondern auch nach
der
Art ihrer Herstellung. Das Sinterverfahren ist jedoch
jedem
Fachmann der Hartmetalltechnik bekannt. Wie die
Vorinstanz anband der Beschreibung und des Hauptan-
spruches' II festgestellt hat, steht es auch beim Patent
Nr. 156'813 im Vordergrund. Die von diesem Patent
umschriebene Legierung kann somit ebenfalls eine gesin-
terte sein, sodass sich das' Streitpatent durch den Zusatz
gesintert vom ältern Patent in keiner Weise abhebt.
Nach dem Anspruch des Streitpatentes hat das Hilfs-
metall einen tiefem Schmelzpunkt als das Titankarbid.
Auch
darin liegt nichts Eigentümliohes. Denn bei der Her-
ErBndungssohutz. No 4,2.
stellung von Hartmetallegierungen besteht die Bedeutung
des Hilfsmetalles allgemein gerade darin, dass sein Schmelz-
punkt tiefer liegt als jener des Schwermetallkarbides, das
deli Hauptbestandteil des Hartmetalles bildet.
Das Streitpatent spricht von einer Hartmetallegierung
für Arbeitsgeräte und Werkzeuge . Der Verwendungs-
zweck vermag indessen eine Erfindung
in der Regel nicht
zu kennzeichnen, es sei denn, die Erfindung bestehe
gerade in der Verwendung eines bekannten Mittels zu
einem neuen Zweck (BGE 65 II 93). Eine solche Ausnahme
ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie die Vorinstanz
festgestellt
hat,war es den Fachleuten von jeher geläufig,
Hartmetallegierungen
vor allem für Werkzeuge. und
Arbeitsgeräte zu verwenden. Auch die Beschreibung des
Patentes Nr. 156'813 erwähnt. diese Verwendungsart. Sie
wird übrigens von der Beklagten ebenfalls als bekannt
vorausgesetzt, was daraus zu schllessen ist, dass dieser
Zweck
im Patentanspruch vor den Worten dadurch
gekennzeichnet erwähnt
wird.
Der einzige wesentliche Unterschied zwischen.denbeiden
Patentansprüchen besteht demnach darin,
dass das Patent
Nr. 156'813 einen Gehalt von über 50 % Titankanbid ver-
langt, während das Streitpatent über die Mischung nichts
vorschreibt. Dieser
Unterschied ist aber kein durchgrei-
fender, da. das Streitpatent beim Stillschweigen über das
ungs:erhältnis auch Mischungen von über 50 %
Titankarbld llmfasst. Insofern stimmt daher das Streit-
patent mit dem Patent Nr.156'813 völlig überein, sodass
es wenn nur auf die Patentansprüche abgestellt wird -:-
entsprechend dem Rechtsbegehren der Klägerin als teil-
weise nichtig zu
erklären ist. Ob eine Legierung mit einem
Gehalt von weniger als
50 % Titankarbid eine. Erfindung
darstellt,
ist nicht zu prüfen, da die Klage, nur auf Teil-
nichtigkeit geht.
3. -Demgegenüber bringt die Beklagte
vor, beini
Snreitnatent .handle es sich gar nicht um ein Stofipätertt,
WIe die Vormstanz annehme, sondern um ein VerWen-
Erfindungsschutz.NO 4,2.
dungspatent. Wenn man nämlich zur Auslegtmg des
Patentanspruches die Beschreibung heranziehe (Art. 5
Abs 3 PatG h so ergebe sich folgendes: Für Arbeitsgeräte
und Werkzeuge zur Bearbeitung von Werkstoffen seien
früher Hartmetallegierungen bekannt geworden, die ge-
stattet hätten, die härtesten und zähesten Werkstoffe mit
hoher Schnittgeschwindigkeit und geringer Abnutzung zu
bearbeiten; bei der '. Bearbeitung weniger harter Werk-
stoffe seien dagegen
an den aus diesen Legierungen beste-
hendenWerli:zeugschneiden
kraterförmige Aushöhlungen,
sogenannte Auskolkungen aufgetreten, durch die ein
Werkzeug
oft schon nach verhältnismässigkUrzer Zeit
unbrauchbar geworden . sei. Dieser Übelstand werde nun
durch die Hartmetallegierung gemäss dem Streitpatent
weitgehend vermieden .. Die Beklagte, so wird weiter aus-
geführt, habe erstmals diese wertvolle Eigenschaft der
Titankarbidlegierung erkannt.
In der Patentschrift des
Patentes Nr. 156'813 sei davon nicht die Rede. Das Wesen
der
durch das Streitpatent umschriebenen Erfindung liege
somit darin, dass
die Titankarbidlegierung dazu verwendet
werde,
die an Arbeitsgeräten und Werkzeugen bei erhöhter
Temperatur
. auftretende Abnutzung, insbesondere. die
Auskolkung, zu vermeiden.
Für den Fachmann sei dieser
Erfindungsgedanke
klar .. Denn aus der Fassung .des
Patentanspruches . -. gesinterte Hartmetallegierung für
Arbeitsgeräte und Werkzeuge -ergebe sich für ihn, dass
sich mit derbesc:hriebenen Legierung an Arbeitsgeräten
und Werbeugen .eine vorteilhafte Wirkung erzielen lasse.
Welche Werkzeuge und Arbeitsgeräte und was für eine
Wirkung
damit gemeint seien, gehe aus der Beschreibung
zweifelsfrei hervor. Zu Unrecht habe sich die Vorinstanz
ausschliesslich an den Patentanspruch gehalten .. Die Ent-
stehungsgeschichte des Art. 5 PatG verbiete es, den Er-
finder im Wortlaut des Patentanspruches zu fassen, wenn
seine Erfindung
offen zu Tage liege. We 7sich Klarheit über
eine
Erfindung verschaffen wolle, müsse die gesamte
Patentschrift, nicht nur den Patentanspruch . würdigen.
::38
Erfindungsschutz. N0 42.
Jeder Patentanspruch: bedürfe der Verdeutlichung und
Klarstellung durch die Beschreibung. Namentlich seien
der Zweck und die Vorteile einer Erfindung regelmässig
inder Beschreibung dargestellt. Erst dieser Hinweis
erlaube es gewöhnlich, den
Patentanspruch klar zu er-
fassen.
Diese Darlegungen lassen den rechtlichen Unterschied
zwischen Patentanspruch und Beschreibung ausser Acht.
Im alten Patentgesetz von 1888 war das Verhältnis von
Patentanspruch und Beschreibung unklar geregelt. Das
Gesetz selbst erwähnte einzig die Beschreibung, und nur
in der Vollziehungsverordnung war verlangt, dass die
wesentlichen Merkmale
der Erfindung in einem Patent-
anspruch zusammenzufassen seien. In der Rechtspre-
chung wurde
dann allmählicn dem Patentanspruch eine
erhöhte Bedeutung beigemessen. Dieser Entwicklung
trug
der Gesetzgeber beim Erlass des geltenden Gesetzes Rech-
nung.
Nach der Botschaft des Bundesrates vom 17. Juli
1906 soll der Patentanspruch den Angelpunkt des Paten-
tes bilden. Es ist vom Patentbewerber nicht zu viel ver-
langt, wenn gefordert wird, dass
er klar und bestimmt
heraussage, worin
er den Kern der Erfindung erblickt,
derart,
dass er dabei behaftet werden kann) . Nach dem
geltenden Gesetz
darf daher die Erfindung (wie MA'fTBR
Zeitschrift f. schweiz. Recht 1944 S. 61 a zutreffend aus-
füh ) nicht mehr einer beliebigen Stelle der Patentschrift
entnommen werden, sondern
ist im AMpruch zu umschrei-
ben. Ist sie darin. nicht dargelegt, so ist sie nicht geschützt.
In dieser besondern Bedeutung, mit welcher der Patent
anspruch ausgestattet wurde, lag das grur" ";: 7:1inh Neue
von Art. 5 PatG, worauf auch in der PM.l. :IoW .:il!i..arischen
Beratung aufmerksam gemacht wurde (Sten. Bult Stände-
rat 1906 S. 1490, vgl. auch BGE 87 II 283). Die Beschrei-
bung wurde
damit, was die Definition der Erfindung anbe-
trifit, zwangsläufig
in eine dem Anspruch untergeordnete
Stellung verwiesen. Durch die Fassung von Art. 5 Abs. 3
ist dies ausgedrückt, anderseits aber festgehalten, dass. die
Erfindungsschutz. N0 42.
Beschreibung nicht nur für die Verständlichkeit des An-
spruches in technischer Beziehung) in Betracht fällt, . wie
dies in einem Departementalentwuif vorgeschlagen worden
war
(Sten. Bull. Ständerat 1906 S. 1491). Den in Art. 5
Abs. 3 verwendeten Ausdruck Auslegung ) hat das Bun-
desgericht
seit 1918 in ständiger Rechtsprechung in der
Weise verdeutlicht, dass es ihn dem Ausdruck Ergän-
zung) gegenüberstellte und sich dahin ausdrückte, die
Beschreibung dürfe nur herangezogen werden die Er-
findung auszulegen, nicht um sie zu ergänzen (BGE 44 11
200 ; 47 II 495; 57 II 233). An dieser Unterscheidung ist
trotz der im Schrifttum erhobenen,. von der Beklagten an-
gnrufenen Kritik festzuhalten (MATTER a.a.O .. S. 70 a ;
,8oHNYDER, Patentanspruch und Patentbeschreibung, Diss.
Bern 1943,
S. 104 ff.). Denn sie lässt am besten erkennen,
wie weit die Beschreibung für die Feststellung herangezogen
. werden darf. Zwar handelt es sich auch bei der Auslegung
in einem gewissen Sinne um eine Ergänzung ) , aber doch
immer um eine solche in dem durch die auszulegenden
Ausdrücke
und Wendungen vorgezeichneten Rahmen; die
KlarsteIlung von
etwas Unklarem ist ihr wesentlich. Bei
der Ergänzung im eigentlichen Sinne wird dagegen dem
Anspruch etwas Neues hinzugefügt, das weder als darin
andeutungsweise enthalten noch als selbstverständlich
vorausgesetzt
gelten kann. Die Auslegung ist also nur
möglich, wenn ein Gegenstand der Auslegung, eine 'Unklar-
heit, vorhanden ist. Sie ist besonders bei komplizierten
Erfindungen nötig, bei denen es schwierig ist, einen ohne
weitere Erläuterungen
klaren Patentanspruch aufzustel-
len ) (Botschaft des Bundesrates S. 248 f.). In diesem Sinne
hat das Bundesgericht die Beschreibung auch stets heran-
gezogen (BGE 49 II 515, 57 II 234, 69 II 190). Wo aber
im Patentanspruch ein Gegenstand der Auslegung über-
haupt fehlt, ist für eine Auslegung und damit für eine
Heranziehung
der Beschreibung auf Grund von Art. 5
Abs.
3 PatG kein Platz. Was ausschIiesslich in der Be-
schreibung dargelegt ist, kann für die Umschreibung der
16 AS 70 II -1944
Erfindungsschutz. N° 42.
Erfindung nicht berücksichtigt werden, da sonst die vom
Gesetz dem Patentanspruch beigelegte Bedeutung aufge-
hoben'wäre (so auch MATTER, a.a.O. S. 73 a f.).
Im Einzelfall kann die Unterscheidung zwischen Aus-
legung und Ergänzung schwierig sein (BGE 57 II 234).
Massgebend ist, wie der Fachmann den Patentanspruch
auffasst (BGE 64 II 394). Im' vorliegenden Falle besteht
in dieser Hinsicht eine klare Sachlage. Wie die Vorinstanz
ausgeführt hat, wird im Anspruch des Streitpatentes mit
'aller Deutlichkeit die Legierung' als solche umschrieben
und es fehlt der C leiseste Hinweis dafür, 'dass die Er-
findung. in der Verwendung der Legierung zur Vermeidung
der Auskolkungsgefahrbei bestimmten Arbeitsgeräten und
Werkzeugen bestehen soll. Auch'in der ganz allgemeinen
. und vor die Worte dadurch gekennzeichnet gesetzten
Wendung für Arbeitsgeräte und Werkzeuge kann ein
solcher Hinweis nicht erblickt werden. An diese Feststel-
Jung der Vorinstanzhat sich das Bundesgericht zu halten.
Denn . im angefochtenen Urteil wird auf die Mitwirkung
eines sachkundigen Richters verwiesen,' sodass die 'Fest-
stellung-die übrigens auch dem . Laien ohne weiteres
einleuchtet -entgegen der Behauptung der Beklagten 'auf
einem fachmännischen Urteil beruht. Aus ihr ergibt sich,
dass der Anspruch des Streitpatentes für sich allein seinen
guten Sinn hat und gar keiner Erläuterung bedarf. Der
Anspruch ist als Stoffpatent gefasst .und muss als solches
verstanden werden. Denn im Gegensatz zu BGE65 II 91
wird nicht etwa durch Hervorhebung einer wertvollen
Eigenschaft darauf hingewiesen, dass die Erfindung in
einer besondern Verwendungsartdes Stoffes bestehen
könne. Der Anspruch ist sorilit in keiner Weise unklar,
sodass kein Anlass besteht, die Beschreibung heranzu,-
ziehen.
Würde man dies trotzdem tun, so wäre die Be-
schreibung nicht mehrbIosses Hilfsmittel zur Auslegung
des Anspruches, sondern Wiirde gesetzwidrig den .Patent-
anSpruch ersetzen I
Die Beklagte bringt noch vor, sie habe sich bei der Fas-
Erfindungsschutz. N° 42.
sung' des Patentanspruches in einem Notstand befunden,
weil
das Amt für geistiges Eigentum es nicht gestatte, ein
Patent als Anwendungs-oder Verwendungspatent 'zu
fassen; dem Anmelder bleibe daher nichts anderes übrig
als das Anwendungsgebiet in der Patentbeschreibung näher
zu erläutern. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Es wäre
der Beklagten freigestanden, die behauptete Erfindung als
Verfahrenspatent zu f sen. Und selbst bei der Fassung
als Stoffpatent hätte sie die. Verwendungsart, die sie
angeblich . allein schützen wollte, in einer für den Nichtig
keitsrichter genügenden Form erWähnen können. Sie hätte
blass die für diese Verwendung in Betracht fallende Eigen-
schaft des Stoffes im Patentanspruch mitteilen müssen
(BGE 65
II 95) .
4. -Das Streitpatent ist demnach als Stoffpatent mit
dem Patent Nr. 156'813 im dargestellten Umfang iden-
tisch und nicht, wie die Beklagte .. behauptet, als Verwen-
dungspatent von diesem Pntent in unechtem Sinnabhän-
gig. Selbst wenn man übrigens dasStreitpatent llliterBei-
ziehung der Beschreibung als V-erwendungspatent ansehen
ürde, wäre die Identität mit dem Patent Nr. 156'813
gleichwohl gegeben.
Denn eine Erfindung, die einen Stoff
zum Gegenstand hat, umschliesst auch. alle Verwenduilgs-
möglichkeiten, die nach dem Stand' der Technik zur 'Zeit
der Anmeldung für diesen' Stoffnaheliegen. ZilrErfindung
des Patentes Nr: 156'813 gehört daher auch die Verwen-
dung der Titankarbfälegierung für Arbeit Seräteund
Werkzeuge zur Metallbearbeitung, da diese Verwendungs-
art schon bei der Anmeldung der Erfindung das Hauptan-
wendungsgebiet der Hartmetalle darstellte. Neben diesem
Sto,ffpatent
lässt sichnrlur ein solches Verwendungspatent
denken, das eine neuartige Verwendungs art des Stoffes
erschliesst. In der Beschreibung. desStreitpatentes wird
aberbloss .die Erkenntnis vermittelt, dass der. neue Stoff
bei gleiiher, für Hartmetalle üblicher Verwendungsart
eine besonders gute Wirkung zeigt.
Aus
den gleichen Erwägungen ist es ausgeschlossen,
242 Ma.rkensohutz. N0 43.
nachträglich das Streitpatent im Sinne von Art. 16 Aha. 2
PatG auf den angeführten Verwendungszweck zu be-
schränken.
Ein Teilverzicht im Sinne von Art. 19 PatG kommt
schon deshalb nicht in Frage, weil der Verwendungszweck
in keinem Unteranspruch erwähnt ist.
5 ....
Demnach rkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen
und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom
30. Juni 1944 im gleiohen Sinne bestätigt.
X. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRlQUE
43. Auszug aus dem Urteil der L Zivilabtellung vom 5. Dezember
t8M i. S: Desinfecm A.-G. Zo.rich gegen DeslDfekmChur,
B. WeIDstock.
Sc'h,Ukuinlähigkeit einer Marke.
Das Wort Desinfecta wirkt als Sa.chbezeichnung und ist daher
Gemeingut (Art. 3 Abs. 2 MSchG). .
Marque e:relue de la protection legale,
Le mot . c desinfeeta. a la valeur d'une designation generique ;
i1 est du domaine public (art. 3 a1. 2 LM).
Marca esclusa dalla prorezione legale.
La parola 'c Desinfecta ha valore d'una desnonegenerjca.;
essa e di pubblico dominio (art. 3 op. 2 LM).
Der Kläger verlangt die Nichtigerklärung der Marke
Desinfecta der Beklagten mit der Begründung, die Marke
sei nicht schutzfähig. Zu dieser Klage ist er aktivlegiti-
miert. Denn ein Interesse an der. Löschung der Marke hat
er sowohl als Gewerbegenosse der Beklagten wie auoh des-
halb,
weil die Beklagte ihm gegenüber aus ihremangeb-
lichen Markenrecht Verbietungs-und :Unterlassungsan-
spruche herleitet.
Markenschutz. N° 43. 243
Zeichen, die als Gemeingut anzusehen sind, geniessen
gemäss
Art. 3 Abs. 2 MSchG den gesetzlichen Schutz nicht.
Gemeingut
in diesem Sinn sind auch die sogenannten Be-
scha.ffenheitsangaben, also Worte und Wendungen, die
dazu dienen, eine Ware zu bezeichnen oder auf ihre Eigen-
schaften
hinzuweisen. Bei diesen dem Verkehr nötigen
Ausdrücken
ist es in der Tat innerlich gerechtfertigt, dass
der einzelne Gewerbetreibende daran verhindert wird, sie
ausschliesslich
für sich in Beschlag zu nehmen und sich auf
diese Weise im geschäftlichen Wettbewerb einen Vor-
sprung zu verschaffen. Als Beschaffenheitsangabe hat aller-
dings nicht schon jeder Ausdruck zu gelten, der auf die
Art oder die Bestimmung der Ware anspielt, insbesondere
nicht ein Ausdruck, bei
dem die saohliohe Beziehung zur
WT
are
einebloss entfernte ist und erst auf dem Wege einer
besondern Ideenverbindung, also unter Zuhilfenahme der
Phantasie, erkannt werden kann. Nach der Rechtspreohung
des Bundesgerichts,
von der abzugehen kein Anlass be-
steht, muss die Bezeichnung vielmehr in einem so ellgen
Zusammenhang
mit der Ware stehen, dass sie unmittelbar
auf eine bestimmte Beschaffenheit schliessen lässt und
infolgedessen der Eignung und Kraft ermangelt, alsSon-
derzeichen für die Erzeugnisse eines bestimmten Herstel-
lers zu gelten (BGE 54 II 406, 56 II 231, 59 II 81, 63 II 427);
Die Marke der Beklagten ist als reine Wortmarke aufzu-
fassen. Sie
wird zwar in einem besondern Schriftzug wieder-
gegeben. Dadurch.
wird indessen nioht im geringsten eine
Bildwirkung geschaffen, die
den Wortsinn in den Hinter-
grund treten lassen würde.
Das Wort Desinfecta weist nun aber ohne weiteres
auf chemische Produkte für Desinfektionszwecke hin, also
auf Waren, für die es als Marke bestimmt ist. Denn das
Tätigkeitswort desinfizieren französisch (f desinfecter ,
italienisch disinfettare ) und das 'Hauptwort Desinfek-
tion
sind als Bezeichnungen einer bestimmten Reinigungs-
art in der Umgangssprache geläufig, und diehiefür ver-
wendeten chemischen Mittel werden allgemein als Des-